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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2016 SK2 2015 32

9. Februar 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,010 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

öffentliche Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 32 30. März 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Strafanzeige vom 11. bzw. 25. August 2015 machte X._____ geltend, Y._____ habe zum Mord an homosexuellen Männern aufgerufen. B. Die zur Anzeige gebrachten Tathandlungen fanden zum einen anlässlich des Vortrages vom 31. Juli 2015 beim Kongress "A._____" des Forums B._____ in O.1_____ (D) statt, zum anderen wurde der Text des Vortrages ab dem 3. August 2015 auf der Internetseite des Bistums O.2_____ auf www._____ publiziert. Die Staatsanwaltschaft erachtete sich deshalb als örtlich zuständig und eröffnete am 18. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB. C. Am 25. August 2015 wurde Y._____ von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen. Unter Hinweis auf seine schriftlichen Ausführungen an alle Priester, Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral im Bistum O.2_____ vom 12. August 2015 führte er u.a. aus, dass es nicht stimmen würde, dass er zur Tötung von Homosexuellen als Strafe für homosexuellen Beischlaf aufgerufen habe. D. In ihrer Parteimitteilung vom 3. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Y._____ wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'376.45 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Wesentlichen aus, die von Y._____ anlässlich des erwähnten Vortrages gemachten Aussagen würden nicht die objektiv geforderte Eindringlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen, um den objektiven Tatbestand von Art. 259 StGB zu erfüllen. Zudem könne Y._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund scheine in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Seite 3 — 13 F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. G. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. H. In seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 beantragte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei – unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge – nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. I. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b/aa) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

Seite 4 — 13 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). bb) Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2, und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012, E. 2.1). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).

Seite 5 — 13 cc) Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsgüter der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB, den der Beschwerdegegner durch seine Äusserungen nach Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt haben soll, (unmittelbar) schützt. Systematisch betrachtet ist Art. 259 StGB im Zwölften Titel des StGB ("Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden") enthalten. Dementsprechend wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, das durch Art. 259 StGB geschützte Rechtsgut sei der öffentliche Friede (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 38 N 9; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 259 StGB). Dem wird entgegengehalten, der Schutz des öffentlichen Friedens sei Aufgabe des Strafrechts als Ganzes und dürfe nicht als Spezifikum bestimmter Normen "zweitverwertet" werden. Ein eigenständiges Rechtsgut im Sinne der Rechtsgutstheorie gehe Art. 259 StGB damit ab, weshalb Art. 259 StGB im Ergebnis auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (so Gerhard Fiolka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 259 StGB; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 22. Juli 2014, E. 2.2.3; zurückhaltender Hans Vest, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, N 2 zu Art. 259 StGB). Nach der erstgenannten Auffassung werden durch Art. 259 StGB primär kollektive Rechtsgüter geschützt (und individuelle Rechtsgüter allenfalls sekundär), nach der zweitgenannten Auffassung sind individuelle Rechtsgüter primäres Schutzobjekt von Art. 259 StGB. dd) Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift (KG act. A.1) nicht dazu, inwiefern er Geschädigter bzw. zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich geltend, es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer als Geschädigter gelten könnte, bringe doch dieser noch nicht mal vor, er sei homosexuell (KG act. A.3 [S. 2]). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Strafanzeige vom 11. August 2015 (StA act. 7.2) ausführte, er sei homosexuell. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 (KG act. A.4) weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin. Ob dies im Hinblick auf die Begründungspflicht (s. unten Erwägung 2) genügt, kann indes offen gelassen werden, da die Beschwerde, würde auf sie eingetreten, ohnehin abzuweisen wäre (vgl. Erwägung 4). 2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid

Seite 6 — 13 nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, Bischof Y._____ habe klar und deutlich öffentlich gesagt und geschrieben, was er von männlicher Homosexualität bzw. den Homosexuellen halte. Insofern gebe es keinerlei Interpretationsspielraum. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass schätzungsweise 5'000 Homosexuelle im Dritten Reich ermordet worden seien (vgl. KG act. A.1). Die inkriminierten Aussagen von Y._____ an sich sind unbestritten, wurde doch der Text des Vortrages ab dem 3. August 2015 auf der Internetseite des Bistums O.2_____ auf www._____ publiziert (vgl. unten Erwägung 4c/aa). So stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung denn auch nicht mangels Beweisen ein, sondern weil sie den besagten Aussagen keine strafrechtliche Relevanz beimass. Aus welchen Gründen man zu einem anderen Schluss als die Staatsanwaltschaft kommen sollte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Aussage, im Dritten Reich seien schätzungsweise 5'000 Homosexuelle ermordet worden, und Y._____ bzw. der gegen ihn geführten Strafuntersuchung bestehen sollte. Ein solcher Zusammenhang wäre denn auch nicht ersichtlich. Damit vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers den Vorgaben gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. Aber selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, wäre sie, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, abzuweisen. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Kantonsge-

Seite 7 — 13 richts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 4. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, dass die von diesem anlässlich seines Vortrages vom 31. Juli 2015 beim Kongress "A._____" des Forums B._____ in O.1_____ (D) gemachten Aussagen nicht die objektiv geforderte Eindringlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen würde, um den objektiven Tatbestand von Art. 259 StGB zu erfüllen. Zudem könne Y._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund scheine in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch, weshalb das Verfahren einzustellen sei. b) Den Tatbestand von Art. 259 StGB erfüllt, wer öffentlich zu einem Verbrechen oder einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert. Unter Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt zu verstehen, also eine menschliche Handlung, welche nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen Menschen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Eine Aufforderung hat nicht (bloss) informativen, sondern (auch) persuasiven bzw. appellativen Charakter. Unter den Begriff "Aufforderung" lassen sich sowohl sprachliche (z.B. gesprochenes Wort, Schrift) als auch nichtsprachliche (z.B. Bild, Gestik) Formen der Äusserung fassen. Der Äusserer muss die Beeinflussung anderer Menschen anstreben

Seite 8 — 13 und seine Äusserung muss in der konkreten Situation auch entsprechend verstanden werden können. Um den Tatbestand von Art. 259 StGB zu erfüllen, muss die Äusserung zudem eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen und geeignet sein, Stimmungen und Triebe der Massen zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 99 IV 92 E. 1b; 97 IV 104 E. 3a). Mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach Art des Vortrages nicht ernst zu nehmende Aussagen sind erfahrungsgemäss nicht oder wenig geeignet, eine Masse stimmungsgemäss in Bewegung zu setzen (vgl. BGE 97 IV 104 E. 3a). Dabei kommt es einerseits auf die Umstände des Einzelfalles an. Andererseits ist auf eine objektive Betrachtungsweise abzustellen. Massgebend ist die Perspektive der durch eine Durchschnittsperson repräsentierten Öffentlichkeit; auf das subjektive Verständnis des Rezipienten kommt es nicht an (vgl. Fiolka, a.a.O., N 11 zu Art. 259 StGB; Vest, a.a.O., N 10 zu Art. 259 StGB). Öffentlich ist die Aufforderung, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter von ihr Kenntnis nimmt (vgl. Fiolka, a.a.O., N 8 zu Art. 259 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 38 N 15; Trechsel/Vest, a.a.O., N 5 zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Aufforderung überhaupt wahrgenommen wird (BGE 111 IV 151 E. 3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 259 StGB Vorsatz voraus. c/aa) Der inkriminierte Sachverhalt betrifft die Wiedergabe von zwei Textstellen aus dem Alten Testament und deren Kommentierung durch den Beschwerdegegner anlässlich seines Vortrages vom 31. Juli 2015 in O.1_____ (D). Die Aussagen an sich sind unbestritten, wurde doch der Text des Vortrages ab dem 3. August 2015 auf der Internetseite des Bistums O.2_____ auf www._____ publiziert. Ebenso ausser Debatte steht, dass die Aussagen in der Öffentlichkeit gemacht wurden, waren doch an besagtem Vortrag schätzungsweise 800 bis 1'000 Personen anwesend (vgl. StA act. 3.4 [S. 3]); im Übrigen wurde der Text des Vortrages wie erwähnt im Internet publiziert und war somit für jedermann einsehbar. bb) Die vom Beschwerdegegner zitierten Bibelstellen haben folgenden Wortlaut: "Du darfst nicht mit einem Mann schlafen, wie man mit einer Frau schläft; das wäre ein Gräuel." (Levitikus 18,22) "Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen." (Levitikus 20,13) Dem fügte der Beschwerdegegner folgenden Kommentar hinzu: "Die beiden Texte legen mit weiteren anderen Stellen der Heiligen Schrift, insbesondere im Buch

Seite 9 — 13 Levitikus, die göttliche Ordnung vor, welche für den Umgang mit der Sexualität gilt. In unserem Fall geht es um die gleichgeschlechtliche Praxis. Die beiden zitierten Stellen allein würden genügen, um der Frage der Homosexualität aus der Sicht des Glaubens die rechte Wende zu geben […]" (Hervorhebungen im Original; vgl. StA act. 3.2 [S. 10]). cc) Vorauszuschicken ist, dass es vorliegend weder um eine theologische noch um eine gesellschaftspolitische Bewertung der Aussagen des Beschwerdegegners geht. Zu prüfen ist allein, ob die vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen von strafrechtlicher Relevanz sind. Bei wiedergegebenen Äusserungen anderer, die strafrechtlich relevant sein könnten, ist entscheidend, wie sich der Betreffende zu den Äusserungen stellt, namentlich ob er sie sich zu eigen macht oder nicht. Demgemäss sind auch die zur Diskussion stehenden Bibelzitate nicht isoliert, sondern zusammen mit den entsprechenden Anmerkungen des Beschwerdegegners zu beurteilen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner zu Beginn seines Vortrages die biblischen Werte bzw. "das authentische Wort" auch und gerade für die Themen Ehe, Sexualität und Familie als massgebend ansieht. Diese pauschale Bemerkung vermag im Gesamtkontext betrachtet den darauf folgenden Ausführungen im Vortrag jedoch nicht den Sinn zu geben, dass der Beschwerdegegner zur Tötung von homosexuellen Männern aufforderte. So führte der Beschwerdegegner in seinem Vortrag aus, die zitierten Aussagen aus Levitikus hätten Bedeutung für die Definition der Ehe und der Familie. Da gebe es keine Vielfalt der Ehe- und Familienmodelle (StA act. 3.2 [S. 10]). Damit wird angedeutet, dass es zunächst nur um die biblische Bewertung bzw. Missbilligung von homosexuellen Handlungen gehen soll, ohne dabei über die entsprechenden Konsequenzen oder "Strafen" bereits entschieden zu haben. Insbesondere greift der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht die (in den Bibelstellen suggerierte) Tötung von homosexuellen Männern auf; erst recht fordert er nicht (explizit) dazu auf. Diese Haltung streicht der Beschwerdegegner in seinen weiteren Ausführungen umso mehr heraus, als er auf Folgendes hinweist (StA act. 3.2 [S. 10 f.]): "Die Seelsorge muss sich in der Frage nach der göttlichen Ordnung richten. Ihr Auftrag ist, im Bewusstsein des Seelenheils, also in pastoraler Liebe – im Unterschied zu einem reinen Humanismus – die Menschen in jeder Hinsicht aus dem Zustand der gefallenen Natur zu befreien zum Leben als Kinder des Lichtes (Eph 5,8). Der Glaube ist für alle Menschen, auch für Menschen mit homophiler Neigung eine Hilfe und kann zu einer Umleitung der diesbezüglichen Orientierung führen, zu einer Beherrschung des Sexualtriebes und zu ihrer Einordnung ins eigene Leben entsprechend der göttlichen Weisung." (Hervorhebung im Original)

Seite 10 — 13 Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdegegner deutlich, wie Menschen mit homosexueller Neigung im kirchlichen Bereich im Allgemeinen bzw. in der Seelsorge im Speziellen zu behandeln seien. Dass sich der Beschwerdegegner nicht für die Tötung von homosexuellen Menschen ausspricht, wird umso augenfälliger, als er darauf hinweist, dass der Auftrag der Seelsorge darin bestehe, "die Menschen in jeder Hinsicht aus dem Zustand der gefallenen Natur zu befreien zum Leben [sic!] als Kinder des Lichtes […]". Auch sonst ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner (explizit oder implizit) dazu auffordern würde, homosexuelle Männer zu töten. Der Beschwerdegegner weist im Beschwerdeverfahren zudem darauf hin, mit dem Begriff der "rechten Wende" habe er auf die zur Zeit stattfindende innerkirchliche Diskussion betreffend die Familie und den Umgang mit Homosexualität hinweisen wollen; der entsprechende Satz sei jedoch nicht als Aufruf zur Gewalt zu verstehen. Es sei vielmehr eine Anspielung auf den Begriff der "pastoralen Wende", welcher seitens des Vatikans im Zuge der Bischofssynode 2014 und 2015 verwendet worden sei, um eine neue seelsorgerische (pastorale) Herangehensweise bezüglich Ehe und Familie zu fordern (vgl. KG act. A.3 [S. 5 f.]). Daraus ergibt sich jedenfalls keine dahingehende Deutung der inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners, als dass diese als Aufforderung zur Tötung von homosexuellen Männern verstanden werden müssten. Den Gesamtkontext berücksichtigend kann den zur Diskussion stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners somit nirgends eine – explizite oder implizite – Aufforderung zur Tötung von homosexuellen Männern entnommen werden. Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. August 2015 an die Priester, Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pastoral im Bistum O.2_____ (StA act. 3.5). Demzufolge ist mangels Erfüllen des objektiven Tatbestandes von Art. 259 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung eingestellt hat. dd) Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Weiteren damit, dass Y._____ kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne. Er habe in der Einvernahme bestritten, dass er auch nur in Kauf genommen habe, dass seine Äusserungen als Aufforderung zur Tötung von Homosexuellen aufgefasst werden könnten. Der Vorsatz ergebe sich, so die Staatsanwaltschaft, auch nicht aus der Aufforderung selber, da diese nicht klar und eindeutig sei. Da vorliegend in den Äusserungen des Beschwerdegegners weder eine explizite noch eine implizite Aufforderung zur Tötung von Homosexuellen zu erkennen ist, sind die wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft

Seite 11 — 13 betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 259 StGB nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtkontext des Vortrages geht klar hervor, wie nach Auffassung des Beschwerdeführers mit homosexuellen Menschen in der Seelsorge umzugehen sei (vgl. Erwägung 4c/cc). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner durch seine Äusserungen die Tötung von homosexuellen Menschen in Kauf genommen habe, und der Beschwerdeführer bringt Entsprechendes auch nicht vor. Insofern erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung auch in dieser Hinsicht zu Recht. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich – gestützt auf die vorgängigen Erwägungen – keine (genügenden) Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergeben und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten gewesen wäre. Weitere Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer genannt. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.00 als angemessen, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. c) Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts

Seite 12 — 13 von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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