Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 24 01. Dezember 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Schnyder und Michael Dürst Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitgeteilt am 31. August 2015, in Sachen Y._____ und Z._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beweisergänzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. B. Mit Parteimitteilung vom 21. Mai 2015, mitgeteilt am 22. Mai 2015, teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen X._____ abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. Im Weiteren wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 15 Tagen seit Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. C. Innert erstreckter Frist stellte X._____ mit Eingabe vom 14. Juli 2015 diverse Beweisanträge. D. Mit Eingabe vom 12. August 2015 nahmen die Privatkläger Y._____ und Z._____ Stellung zu den Beweisanträgen von X._____ und stellten Gegenanträge. Mit Schreiben vom 26. August 2015 stimmten Y._____ und Z._____ zu, die mit der Eingabe vom 12. August 2015 zur Einsicht eingereichten Dokumente in die Untersuchungsakten aufzunehmen. E. Mit Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitgeteilt am 31. August 2015, wurden die Beweisanträge von X._____ teils gutgeheissen und teils abgewiesen. Mit der Beweisverfügung wurden X._____ als Beilagen die Eingaben von Y._____ und Z._____ vom 12. bzw. 26. August 2015 zugestellt. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihm vor Erlass einer neuen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe von Y._____ und Z._____ vom 12. August 2015 (und 25. August 2015) zu gewähren. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Seite 3 — 9 H. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 28. September 2015 beantragten Y._____ und Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt mangels Beschwer einzutreten sei. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. K. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. L. Mit Replik (recte: Duplik) vom 26. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. M. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitgeteilt am 31. August 2015. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann
Seite 4 — 9 Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mitteilungen nach Art. 318 Abs. 1 StPO und Entscheide nach Art. 318 Abs. 2 StPO sind gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Dieser Grundsatz wird – entgegen des Wortlauts von Art. 318 Abs. 3 StPO – insofern relativiert, als Art. 394 lit. b StPO festhält, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Claudine Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Zürich 2010, S. 185 f.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 318 StPO; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 318 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 394 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 318 StPO). Ein Rechtsnachteil kann in einem drohenden Beweisverlust bestehen; in diesem Fall ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen von Art. 318 StPO zulässig (vgl. Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO). Der Nachweis des drohenden oder schwerwiegenden Beweisverlustes obliegt dem Beschwerdeführer (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 394 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO). c) Mit Parteimitteilung vom 21. Mai 2015, mitgeteilt am 22. Mai 2015, teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. Im Weiteren wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 15 Tagen seit Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Innert erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2015 diverse Beweisanträge. Diese wurden mit Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitgeteilt am 31. August 2015, teils gutgeheissen und teils abgewiesen. Wie zuvor ausgeführt, besteht insofern die Beschwerdemöglichkeit nur dann, wenn der An-
Seite 5 — 9 trag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht keinen drohenden Beweisverlust geltend; ein solcher wäre denn auch nicht ersichtlich. Auch ein anderweitiger Rechtsnachteil, der durch die Ablehnung des Beweisantrages eintreten könnte, ist nicht erkennbar. Insofern ist die Beschwerde gegen die angefochtene Beweisverfügung grundsätzlich nicht zulässig. d) Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, die Beschwerde sei deshalb zulässig, weil ihm der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert worden sei. So habe er von den Eingaben der Beschwerdegegner vom 12. bzw. 26 August 2015 (KG act. B.2 und B.3), mit welchen diese Stellung zu seinen Beweisanträgen genommen hätten, erst durch die angefochtene Beweisverfügung Kenntnis erhalten. Von der Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich bestätigt, dass die beiden Eingaben dem Beschwerdeführer als Beilage der angefochtenen Beweisverfügung zugestellt wurden (vgl. KG act. A.6, S. 2); dies geht im Übrigen auch aus der Beweisverfügung selbst hervor (vgl. KG act. B.4). aa) Gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO können die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen. Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmungen nehmen Bezug auf den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Garantie umfasst unter anderem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Dieses Replikrecht gilt (jedenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV) sowohl für gerichtliche als auch für nichtgerichtliche Verfahren (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 47 zu Art. 29 BV). bb) Indem die Staatsanwaltschaft die erwähnten Eingaben der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht – jedenfalls nicht vor Erlass der Beweisverfü-
Seite 6 — 9 gung – zustellte, erscheint zumindest diskutabel, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden. Denn selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, führte dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beweisverfügung, da dies dem Wortlaut und Zweck von Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 394 lit. b StPO entgegenstehen würde. Der Verzicht auf Anfechtbarkeit beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres noch einmal gestellt werden kann (vgl. Steiner, a.a.O., N 14 zu Art. 318 StPO). Diese gesetzliche Regelung korrespondiert mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (bzw. vorliegend vor dem erstinstanzlichen Gericht) zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). cc) Das in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuierte und in Art. 318 StPO konkretisierte Beweisantragsrecht ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gewährt den Parteien das Recht, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren einzuwirken. Werden Beweisanträge in Missachtung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt, bedeutet dies zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist jedoch – vorbehältlich eines durch die Ablehnung des Beweisantrages drohenden Rechtsnachteils – nicht mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO; Art. 394 lit. b StPO). Eine allfällige Gehörsverletzung ist vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren; insofern ist die Gehörsverletzung ex lege als heilbar zu betrachten. Warum eine anderweitige Gehörsverletzung – etwa, wie vorliegend, in der Form, dass der beweisantragstellenden Person die Stellungnahme der Gegenpartei zu ihren Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht wird – nicht heilbar bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang absolut gelten soll, ist nicht einzusehen. Wenn schon die durch eine unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags entstandene Gehörsverletzung im anschliessenden erstinstanzlichen Verfahren korrigierbar ist, so muss dies – a maiore ad minus
Seite 7 — 9 – auch und umso mehr für den Fall gelten, dass der beweisantragstellenden Person die Stellungnahme der Gegenpartei zu ihren Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht wird (vgl. auch Steiner, a.a.O., N 17 zu Art. 318 StPO, wonach eine Gehörsverletzung in Form einer bei einer Anklageerhebung unterbliebenen Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ohne weiteres geheilt werden könne, da die Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden könnten). dd) Die Regel, wonach gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde die Beschwerde nicht zulässig ist, sofern der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann, dient der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen (vgl. Cavegn, a.a.O., S. 184; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 394 StPO; Keller, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit einer im Rahmen von Art. 318 StPO ergangenen Beweisverfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht, wäre doch die durch das Beschwerdeverfahren verursachte Verfahrensverzögerung insofern unnötig, als der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne weiteres wiederholt werden könnte. ee) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Anfechtungsmöglichkeit der Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2015 selbst dann nicht gegeben wäre, wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. b) Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den Beschwerdegegnern Y._____ und Z._____ für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdever-
Seite 8 — 9 fahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet, die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ und Z._____ ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: