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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.09.2015 SK2 2015 18

17. September 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,745 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 18 23. September 2015 (Mit Urteil 6B_1296/2015 vom 17. Februar 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2015, mitgeteilt am 28. Mai 2015, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, und Z._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Anzeige vom 17. Januar 2014 bei der Kantonspolizei Graubünden beschuldigte X._____ sowohl Z._____ als auch Y._____, sich der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig gemacht zu haben. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, die zum Schluss gelangte, dass der Nachweis der vom Anzeigeerstatter vorgeworfenen Delikte nicht habe erbracht werden können. Mit Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2015, mitgeteilt am 28. Mai 2015, verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: "1. Das Strafverfahren gegen Z._____ und Y._____ wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen." Die Staatsanwaltschaft übergab am 28. Mai 2015 die Einstellungsverfügung mittels Einschreiben der Schweizerischen Post, welche diese X._____ am 29. Mai 2015 über sein Postfach in O.1_____ zuzustellen versuchte. Da dieses nicht mehr geleert wurde, retournierte sie dieses indessen an die Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk "Zurückgesandt gemäss Vorverfügung, Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert". Die tatsächliche Zustellung an X._____ erfolgte dann per A-Post mit Schreiben vom 09. Juni 2015 in die Justizvollzugsanstalt A._____. B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Poststempel 19. Juni 2015). Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 forderte der Beschwerdeführer die Edition zusätzlicher Unterlagen von der Staatsanwaltschaft und machte weitere Ausführungen zur Sache. C. Mit Eingabe vom 03. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. D. In zwei inhaltlich praktisch übereinstimmenden Eingaben vom 03. August 2015 bzw. vom 31. Juli 2015 verlangten Y._____ bzw. Z._____ die Abweisung der Beschwerde und verwiesen zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Einstellungsverfügung.

Seite 3 — 10 E. Auf die weiteren Ausführungen in der Einstellungsverfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Vorab ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit dem ersten Zustellungsversuch oder mit der zweiten und erfolgreichen Zustellung zu laufen begann. 1.2.1 Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend bei der ersten, erfolglosen Zustellung nicht der Fall. Die tatsächliche Zustellung erfolgte mit Schreiben vom 09. Juni 2015. 1.2.2 Indessen sieht Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine sog. Zustellfiktion vor, wonach eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt worden sind, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste, als erfolgt gilt. Die Post hinterlegt in diesem Fall eine Abholungs-

Seite 4 — 10 einladung, wenn die Sendung aufgrund der vom Absender gewählten Zustellungsart persönlich (gegen Unterschrift) auszuhändigen ist, jedoch niemand anzutreffen ist (Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 85 StPO). Vorausgesetzt wird demnach eine Abholungseinladung im Briefkasten, Postfach oder – bei postlagernden Sendungen – bei der Post. Der Nachweis der Hinterlegung der Abholungseinladung obliegt dem Staat (Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 135 f.). Nicht als bei der Post zur Abholung hinterlegt gelten Sendungen, welche als "unzustellbar", "unbekannt", "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", "abgereist ohne Adressangabe" etc. an die Behörde retourniert werden. Eine Abholungseinladung kann in diesen Fällen nicht hinterlegt werden und die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO findet keine Anwendung. Die Behörden haben in diesem Fall alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die zutreffende Adresse herauszufinden; zuerst ist eine Zweitzustellung und dann eine Ediktalladung gemäss Art. 88 StPO zu prüfen (Sararard Arquint, a.a.O., N 12 zu Art. 85 StPO; Stefan Christen, a.a.O., S. 139 f.). 1.2.3 Vorliegend erhellt, dass ein Fall, in dem eine Zustellfiktion angenommen werden könnte, nicht vorliegt. Aus act. E.2 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung am 28. Mai 2015 auf die Post gegeben hat und diese am 29. Mai 2015 an die Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk "Zurückgesandt gemäss Vorverfügung, Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert" retourniert wurde. Damit konnte die Post auch keine Abholeinladung in das Postfach des Beschwerdeführers legen, was aber für den Lauf der Frist der Zustellfiktion zwingend vorausgesetzt wird. Den gegenteiligen Nachweis nämlich, dass die Abholeinladung in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt wurde, erbringt die Staatsanwaltschaft nicht. Mit anderen Worten konnte der Beschwerdeführer demnach gar nichts über den Zustellungsversuch wissen bzw. die Postsendung gar nicht abholen. Von einer Zustellfiktion kann deshalb vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr musste die Staatsanwaltschaft weitere Nachforschungen vornehmen, um die zutreffende Adresse des Beschwerdeführers herauszufinden. Dies hat sie denn auch getan, indem sie die Einstellungsverfügung per A-Post mit Schreiben vom 09. Juni 2015 dem Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt A._____ gesendet hat, wo sie offenbar auch angekommen ist. Demnach erweist sich der Hinweis auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 09. Juni 2015 als falsch, wonach mit dieser zweiten Zustellung die Frist nicht von

Seite 5 — 10 Neuem zu laufen begann. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung beim Beschwerdeführer tags darauf, d.h. am 10. Juni 2015, eingegangen ist; folglich ist die mit Poststempel vom 19. Juni 2015 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden eingereichte Beschwerde fristgerecht eingegangen. Zu prüfen ist demnach, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. 2. Legitimiert zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zukommt, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 221 ff.) Der Beschwerdeführer hat sich als Straf- und Privatkläger konstituiert (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.4), womit er Privatkläger und damit Partei des Verfahrens ist (Art. 118 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist seine Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen. 3. In der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, hat sich die Rechtsmittelbegründung mit allen auseinanderzusetzen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass die ursprünglich angeordnete Entmündigung des Beschwerdeführers entgegen seiner Anzeige nicht willkürlich, sondern erwiesenermassen auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt sei. Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch durch die Anordnung der damaligen Entmündigung würden sich demnach keine erhärten. Auch hätten sich keine Hinweise dafür gefunden, dass die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde O.1_____ durch diesen Entscheid einen unrechtmässi-

Seite 6 — 10 gen Vorteil erlangt oder Dritten einen solchen verschafft hätten. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unrechtmässigen Bereicherung nimmt die Staatsanwaltschaft zu sämtlichen in der Anzeige des Beschwerdeführers gemachten Punkte ausführlich Stellung. Namentlich geht die Staatsanwaltschaft auf die Vorwürfe ein, dass die im Gebiet B._____, Parzelle Nr. _____, stehenden Hotelstallungen im Wert von CHF 250'000.00, eine landwirtschaftliche Parzelle im Wert von CHF 178'000.00 bis CHF 238'400.00, die dem Vater des Beschwerdeführers, C._____, gehörenden Pferde im Wert von CHF 830'000.00 sowie ein C._____ gehörender Audi veräussert und das Geld nicht dem Beschwerdeführer bzw. dem Erbschaftskonto gutgeschrieben, sondern möglicherweise durch die Beschuldigten verwendet worden sei. Die Staatsanwaltschaft führt zu den Hotelstallungen aus, dass aufgrund von Pachtstreitigkeiten die Parzelle nach Ersatzmassnahmen geräumt und die noch verwertbaren Objekte veräussert worden seien. Der Erlös sei nachgewiesenermassen durch die Vormundin dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben und zur Tilgung dessen Verbindlichkeiten verwendet worden. Zur Veräusserung der landwirtschaftlichen Parzelle hält die Staatsanwaltschaft fest, dass diese zu Lebzeiten der Eltern zu dem üblichen Preis für landwirtschaftlich genutztes Land verkauft worden sei und der Erlös dem Verkäufer gutgeschrieben worden sei. Ebenfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten konnte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verkaufs der Pferde feststellen, zumal C._____ zur fraglichen Zeit gar nicht Eigentümer der besagten Pferde war. Ebenfalls nicht erhärtet habe sich der Vorwurf im Hinblick auf den Verkauf des Audis durch den Beistand des Vaters des Beschwerdeführers. Letzterer habe das Fahrzeug selbst verkauft. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass beide Beschuldigten keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachlass der Eltern des Beschwerdeführers gehabt hätten, weshalb der Vorwurf, wonach diese etwas mit dem Verbleib der CHF 203'000.00 zu tun hätten, jeglicher Grundlage entbehre. Damit hätten sich keine der vom Anzeigeerstatter gemachten Vorwürfe erhärtet, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. 3.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat sich die Staatsanwaltschaft eingehend mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen in seiner Anzeige auseinandergesetzt. Seiner Substantiierungspflicht kommt der Beschwerdeführer indessen in keinster Weise nach. Er müsste nämlich genau angeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei mehreren selbständigen Begründungen hätte er sich mit allen auseinanderzusetzen. Andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid. In diesem Fall hat auch keine Nach-

Seite 7 — 10 fristansetzung zu erfolgen, da Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Mit andern Worten hat die Rechtsmittelinstanz nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt. Dasselbe gilt auch für die unterlassene Anrufung von Beweismitteln (vgl. dazu Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). 3.3 Der Beschwerde lassen sich indessen keine Gründe entnehmen, weshalb vorliegend ein anderes Ergebnis als die Verfahrenseinstellung gerechtfertigt wäre. Zumindest implizit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung verlangt. Er begnügt sich weiter damit, um eine Fristverlängerung zu ersuchen – was gesetzlich von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 89 Abs. 1 StPO) – und Ausführungen zu seinem Postfach in O.1_____ zu machen, welche rechtlich belanglos sind. Zum Verkauf der Hotelstallungen gibt der Beschwerdeführer an, landwirtschaftlich genutztes Land koste in O.1_____ zwischen CHF 6.00 und CHF 8.00, zudem hätte er für den Bau der Hotelstallungen eine Hypothek CHF 50'000.00 aufgenommen. Sein Vater habe im Dezember 2007 die besagten Pferde gekauft. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Beweismittel, ohne diese der Beschwerde beizulegen. Den Audi habe eine Frau D._____ an einen Herrn E._____ verkauft. 3.4 Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Da sich der Beschwerdeführer mit den Begründungen der Staatsanwaltschaft im Einzelnen nicht auseinandersetzt, sondern allgemeine, ja belanglose und nicht nachvollziehbare Ausführungen macht, kann vorliegend auf eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden. Der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO liegt nämlich nicht darin, die Beschwerdefrist zu verlängern. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, beabsichtigt er mit seiner dürftig ausgefallenen Beschwerde, die Beschwerdefirst zu wahren und ersucht gleichzeitig, ihm die Frist zu verlängern. Würde dieses Vorgehen geschützt, würde dies faktisch auf eine grundsätzliche Verlängerung der Beschwerdefrist hinauslaufen, was dem Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO widersprechen würde – nämlich in Fällen, in denen es überspitzt formalistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre, diese entsprechend zu verbessern. Genannt wird in der Lehre in etwa das Nachreichen einer Vollmacht oder einer Unterschrift; hingegen ist auf ein Rechtsmittel nicht ein-

Seite 8 — 10 zutreten, wenn dieses bewusst mangelhaft ist (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Da vorliegend die gesamte Begründung nachgeliefert werden müsste, ebenso wie die zahlreichen Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer angeblich bezieht, erübrigt sich eine Nachfristsetzung. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.5 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015 (Eingang am 17. Juli 2015) überhaupt zu berücksichtigen ist, zumal es sich hierbei um eine unaufgeforderte Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist handelt. Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung erhoben und der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 23. Juni 2015 die Staatsanwaltschaft zur Akteneinreichung aufgefordert hat, ist die unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers am 17. Juli 2015 – mithin mehr als drei Wochen nach dem letzten Verfahrensschritt – beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen. Die unaufgeforderte Eingabe ist demnach offenkundigerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen. Sie enthält im Wesentlichen diverse Editionsbegehren und generelle, nicht einschlägige Ausführungen. Diese Ausführungen bzw. Editionsbegehren hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres bereits in seiner Beschwerde machen bzw. stellen können – und auch müssen. Würde seine Stellungnahme vom 17. Juli 2015 vorliegend berücksichtigt, würde dies zu einer beliebigen Ausdehnung der Anfechtungsfristen führen. Der Beschwerdeführer könnte jederzeit Eingaben an das Gericht machen und müsste nicht darum bemüht sein, bereits in der Beschwerdeschrift eine rechtsgenügliche Begründung aufzuführen. In der Konsequenz würde dies dazu führen, dass ein Beschwerdeführer fristwahrend eine Beschwerde erheben und anschliessend zu einem beliebigen Zeitpunkt noch eine Begründung nachliefern könnte. Dies würde indessen dem Beschleunigungsverbot nach Art. 5 StPO widersprechen und zudem zu einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Erweiterung der Beschwerdefristen führen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2015 bleibt demnach vorliegend unberücksichtigt und ist aus dem Recht zu weisen. Immerhin sei bemerkt, dass selbst bei der Berücksichtigung dieser Eingabe wegen ungenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die

Seite 9 — 10 Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Aussergerichtliche Entschädigungen wurden von den Beschwerdegegnern keine beantragt und werden demnach auch nicht gesprochen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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