Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 15 03. Juli 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuar Hitz In der Strafsache des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, gegen Dr. iur. Y._____, Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, 7002 Chur, Gesuchsgegner, betreffend Anordnung einer Friedensbürgschaft (Ausstandsgesuche), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. 1. Auf Antrag von A._____, B._____ und C._____ sowie D._____ ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, gegen X._____ eine Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 66 StGB anzuordnen. 2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 setzte Dr. iur. Y._____ als Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Hauptverhandlung betreffend Anordnung einer Friedensbürgschaft auf den 19. Dezember 2013 an und teilte den Parteien mit, dass er an der Verhandlung als Einzelrichter fungiere. 3. X._____ teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 dem Zwangsmassnahmengericht mit, er lehne Dr. iur. Y._____ nicht nur wegen Befangenheit, sondern auch wegen aktenkundigen Straftaten ab, da er in seinen Angelegenheiten bereits mehrfach rechtswidrig gehandelt/geurteilt habe und diese Urteile Straftaten gemäss StGB Art. 25, 173, 180, 181, 260, 275, 287, 303, 305, 312, 337 etc. seien. 4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden überwies das Ausstandsgesuch am 18. Dezember 2013 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden. 5. Mit Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 59 vom 24. Januar 2014 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. X._____ verweise pauschal auf die von ihm eingereichten Beilagen, aus denen indessen in keinster Art und Weise ergehe, inwieweit Dr. iur. Y._____ befangen sein solle oder in Angelegenheiten von X._____ rechtswidrig gehandelt beziehungsweise geurteilt oder gar gegen Strafbestimmungen verstossen haben soll. Mangels rechtsgenüglicher Begründung sei somit auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre es abzuweisen, zumal nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds glaubhaft dargetan worden seien. 6. Mit Urteil 1B_96/2014 vom 21. März 2014 trat das Bundesgericht auf die von X._____ am 5. März 2014 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 59 vom 24. Januar 2014 nicht ein.
Seite 3 — 11 B. In der Folge lud der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts mit Vorladung vom 7. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf dem 11. Juni 2014. C. X._____ erhob anlässlich dieser Hauptverhandlung Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts. Gegen den Einzelrichter Dr. iur. Y._____ würden Strafverfahren laufen. Er sei befangen und ein Straftäter, weshalb er ihn ablehne. Dr. Y._____ versicherte daraufhin, dass er unabhängig sei und wies X._____ darauf hin, dass über sein Ausstandsbegehren rechtskräftig vom Bundesgericht entschieden worden sei und keine neuen Gründe vorgebracht würden. D. In der Folge wurde entschieden, zur Prüfung und Feststellung der Verhandlungs-, Urteils- und Schuldfähigkeit von X._____ ein Gutachten einzuholen. Am 28. August 2014 ernannte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden med. prakt. E._____ der Psychiatrischen Dienste Süd in O.1_____ als sachverständige Person gemäss Art. 184 StPO und erteilte ihm den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von X._____. Es stelle sich die Frage, ob X._____ vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in einem formellen Verfahren nach StPO seine Interessen und Verfahrensrechte als Partei gehörig wahren könne und einem Bündnerischen Zwangsmassnahmengericht bindend ein Versprechen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2013 unter Ziffer 2 (Friedensbürgschaft) abgeben und sich innerhalb der Rahmenfrist auch entsprechend dem Versprechen verhalten könne. Allfällige Einschränkungen seien begründet zu benennen und nach Möglichkeit zu quantifizieren. E. Mit Eingabe vom 21. März 2015 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit, dass X._____ mit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens nicht einverstanden sei und er sich daher auch einem Explorationsgespräch nicht unterziehen werde. Ausserdem halte er an seinem Ausstandsbegehren vom 11. Juni 2014 gegen den zuständigen Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht fest. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 ergebe sich, dass das Ausstandsbegehren wegen "Befangenheit" und wegen offensichtlich (mehrerer) gegen den Einzelrichter "laufende Strafverfahren" gestellt worden sei. F. Mit Schreiben vom 1. April 2015 übergab der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht die Akten dem Kantonsgericht von Graubünden. Aufgrund
Seite 4 — 11 der Eingabe vom 21. März 2015 von Rechtsanwalt Peter Hübner sei es sinngemäss zu einer neuen Ausstandseinrede gekommen oder aber es werde gerügt, dass aufgrund der Einrede an der Hauptverhandlung ein Ausstandsverfahren unterlassen worden sei. Aufgrund der Erklärungen an der Verhandlung vom 11. Juni 2014, unter Bezug auf den unmittelbar vorausgehenden Entscheid des Kantonsgerichts wegen einer ersten Ausstandseinrede, und der Reaktion von X._____ sei davon ausgegangen worden, dass der Beschuldigte an seiner Einrede nicht festhalte und sie damit erledigt sei. Ob die Ausstandseinrede neu gestellt oder ob nur auf jene vom 11. Juni 2014 hingewiesen werde, könne nicht beantwortet werden. Da man aufgrund des erneuten Hinweises davon ausgehen müsse, dass zumindest auch eine neue Einrede erhoben werde, erhalte das Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten inkl. Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des Verfahrens. Zur Klarstellung sei vorweg darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes in Abrede gestellt werde. G. Mit Schreiben vom 8. April 2015 ersuchte der Vorsitzende der II. Strafkammer Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO um eine Klarstellung seines Schreibens vom 21. März 2015 bis zum 15. April 2015. Aufgrund der Formulierung im Schreiben vom 21. März 2015 sei tatsächlich nicht verständlich, was er damit bezwecke. Namentlich stelle er keinen konkreten Antrag und werfe lediglich die Frage auf, ob der an der Hauptverhandlung von X._____ erneut geltend gemachte Ausstandsgrund tatsächlich derart völlig unsubstantiiert sei, dass auf das erneute Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden müsse, oder ob ein entsprechender Entscheid im Sinne von Art. 59 StPO zu fällen wäre. Ordnungshalber wurde der Rechtsvertreter vom Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden darauf hingewiesen, dass die Nachfrist nicht zur Nachbesserung eines allenfalls mangelhaft begründeten Begehrens verwendet werden könne. H. Der Rechtsvertreter von X._____ liess innerhalb der erstreckten Frist mit Eingabe vom 21. April 2015 ausführen, dass X._____ unmittelbar nach der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 11. Juni 2014 gegen den Einzelrichter Dr. iur. Y._____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, etc. erhoben habe. Gemäss Art. 56 lit. f StPO habe eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Eine Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson vermöge ein Indiz für das Vorliegen einer Feindschaft mit einer Partei im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Ausserdem habe X._____
Seite 5 — 11 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 aufgrund diverser Vorgänge an dieser Verhandlung sinngemäss die Befangenheit des Einzelrichters gerügt. I. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden teilte am 27. April 2015 mit, dass er das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestreite. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2015 auf eine Vernehmlassung. K. Der Rechtsvertreter von A._____, B._____ und C._____ sowie D._____ verzichtete mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Geschehnissen an der Hauptverhandlung sei festzuhalten, dass anlässlich derselben keine Indizien vorgelegen hätten, welche eine Feindschaft des Einzelrichters Dr. iur. Y._____ gegenüber X._____ hätten erkennen lassen. Da sich das Verfahren nun bereits rund zweieinhalb Jahre hinziehe, bedanke sich seine Mandantschaft für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO ausgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, wo das Zwangsmassnahmengericht betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 13 lit. a StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 7 zu Art. 59 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100).
Seite 6 — 11 2. Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 58 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 unter Verweis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1). 3. Da dem Schreiben des Gesuchstellers vom 21. März 2015 (vgl. act. A.1) nicht eindeutig zu entnehmen war, was damit bezweckt wird, namentlich ob damit eine neue Ausstandseinrede erhoben oder auf jene vom 11. Juni 2014 hingewiesen werden sollte, wurde der Rechtsvertreter von X._____ unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO aufgefordert, eine entsprechende Klarstellung einzureichen. Aufgrund der am 21. April 2015 eingereichten Eingabe ist davon auszugehen, dass X._____ sowohl an der Ausstandseinrede vom 11. Juni 2014 festhalten wie auch eine neue Ausstandseinrede aufgrund der im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 gegen Dr. iur. Y._____ eingereichten Strafanzeige erheben will. 4. Soweit X._____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. März und 21.April 2015 eine neue Ausstandseinrede vorbringt, weil aufgrund der eingereichten Strafanzeige vom 16./23. Juni 2014 (vgl. act. B.1-3) ein Indiz für das Vorliegen einer Feindschaft i.S.v. Art. 56 lit. f StPO und Befangenheit bestehe, ist zunächst festzuhalten, dass ein solches Gesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug nach Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund einzureichen gewesen wäre. X._____ erhob am 16./23. Juni 2014 Strafanzeige gegen den Einzelrichter Dr. iur. Y._____. Ein gestützt auf diese Anzeige begründetes Ausstandsgesuch stellte er hingegen erst am 21. März 2015, mithin über neun Monate nach der Einreichung seiner Strafanzeige. Das Ausstandsgesuch ist somit klarerweise verspätet eingereicht worden, womit auf dieses nicht einzutreten ist. Im Übrigen vermag das Einreichen einer Strafanzeige gegen einen abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, wenn diese im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5). Weitere konkrete Anhaltspunkte, die im Zusammenhang mit der Strafanzeige den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermöchten, werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Die in der Klarstellung vom 21. April 2015 aufgeführten Geschehnisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 sind diesbezüglich irrelevant, zumal sie sich vor der Strafanzeige vom 16./23. Juni 2014 ereigneten und im Übrigen ohnehin nicht geeignet sind, den An-
Seite 7 — 11 schein der Befangenheit zu erwecken (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Selbst wenn auf die infolge der Strafanzeige vom 16./23. Juni 2014 erhobene Ausstandseinrede einzutreten wäre, wäre sie somit abzuweisen. Die Strafanzeige erfolgte im Übrigen in völlig unsubstantiierter Art und Weise und erschöpfte sich im Wesentlichen in einer Aufzählung von diversen Strafbestimmungen ohne konkret aufzuzeigen, inwieweit Dr. iur. Y._____ gegen diese Bestimmungen verstossen haben soll. Auch im vorliegenden Verfahren legt er dies nicht dar. 5. Der Rechtsvertreter von X._____ führt in seinem Schreiben vom 21. März 2015 (vgl. act. A.1) aus, dass X._____ gegen den zuständigen Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden Dr. iur. Y._____ bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 ein Ausstandsbegehren gestellt habe, zu welchem noch nicht Stellung genommen worden sei. In seiner Klarstellung vom 21. April 2015 hält er sinngemäss an diesem Ausstandsbegehren fest (vgl. act. A.2). a) Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. E.1/IV./1, S. 2) ist zu entnehmen, dass X._____ Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhob. Es würden Strafverfahren gegen den Einzelrichter Dr. iur. Y._____ laufen. Dieser sei befangen und ein Straftäter. Er sei nicht berechtigt, diese Verhandlung durchzuführen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass X._____ bereits mit einem in derselben Sache gestellten Ausstandsgesuch vom 17. Dezember 2013 ausführte, er lehne Dr. iur. Y._____ nicht nur wegen Befangenheit, sondern auch wegen aktenkundiger Straftaten ab, da dieser in seinen Angelegenheiten mehrfach rechtswidrig gehandelt/geurteilt habe. Wie schon dargelegt, wurde über das damalige Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden. Dass sich nach diesem Entscheid, respektive zwischen dem Gesuch vom 17. Dezember 2013 und der Verhandlung vom 11. Juni 2014 neue Vorkommnisse ereignet hätten, die zu dem neuerlichen Ausstandsgesuch geführt hätten, machte der Gesuchsteller nicht geltend. Überhaupt blieb der an der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 von X._____ vorgebrachte Ausstandsgrund wiederum völlig unsubstantiiert. Der Gesuchsteller legte in keiner Art und Weise dar, inwieweit Dr. iur. Y._____ in Angelegenheiten des Gesuchstellers rechtswidrig gehandelt beziehungsweise geurteilt oder gar gegen Strafbestimmungen verstossen haben soll. Auch der Nachweis eines gegen den Einzelrichter laufenden Strafverfahrens wurde nicht erbracht. Dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss, war dem Gesuchsteller aufgrund des früheren Ausstandsverfahrens in derselben Sache gegen denselben Richter bekannt, nachdem auf jenes Ausstandsgesuch wegen fehlender Begründung nicht einge-
Seite 8 — 11 treten wurde (Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 59 vom 24. Januar 2014 bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2014 vom 21. März 2014). Auch mangels rechtsgenüglicher Begründung ist somit auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. b) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst eine allenfalls bereits früher gegen den Einzelrichter eingereichte Strafanzeige per se keinen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2. und Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 28 zu Art. 56 StPO [zit. Kommentar zur StPO]). Insbesondere gelten Ausstandsbegehren, die sich auf offensichtlich haltlose Strafanzeigen gegen die Gerichtspersonen stützen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2009 vom 22. März 2010 E. 3.3). Insbesondere kein Anschein der Befangenheit ist gegeben, wenn die Partei einen Richter beleidigt oder Auseinandersetzungen mit ihm provoziert. Das ergibt sich daraus, dass andernfalls der Partei über diesen Weg die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und auf diese Weise – indem sie nach ihrem Dafürhalten unbequeme Gerichtspersonen ausschalten könnte – Einfluss auf die Besetzung des Gerichts zu nehmen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 StPO). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass die gemäss Darlegung des Gesuchstellers gegen den Einzelrichter Dr. iur. Y._____ angeblich laufenden Strafverfahren keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermöchten und selbst bei einem Eintreten auf das Ausstandsgesuch dieses abzuweisen wäre, zumal in keiner Art und Weise dargelegt wurde oder ersichtlich ist, inwieweit Dr. iur. Y._____ gegen irgendwelche Strafbestimmungen verstossen haben soll.
Seite 9 — 11 c) Die weiteren im Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. April 2015 enthaltenen Beanstandungen betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und betreffend weitere angebliche Ungereimtheiten in der Verfahrensleitung (vgl. act. A.2) enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, dass allfällige materielle oder prozessuale Fehler eines Entscheides oder in der Verfahrensleitung den Anschein der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen vermöchten (Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO). Abgesehen davon handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen um neue Vorbringen und damit um eine Ergänzung des Schreibens vom 21. März 2015 (vgl. act. A.1) respektive des Ausstandsbegehrens vom 11. Juni 2014. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat in seinem Schreiben vom 8. April 2015 (vgl. act. D.2) klar darauf hingewiesen, dass die Nachfrist lediglich zur Klarstellung der Eingabe und nicht zur Nachbesserung eines allenfalls mangelhaft begründeten Ausstandsbegehrens benutzt werden könne. Diese Ausführungen müssen somit bereits aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben und sind verspätet, zumal sie sich auf Vorkommnisse an der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 beziehen. d) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Schreiben vom 21. März 2015 (vgl. act. A.1) im Zusammenhang mit dem vom Einzelrichter Dr. iur. Y._____ angeordneten psychiatrischen Gutachten nicht Gegenstand der Ausstandsgesuche bilden, weshalb sich hierzu Erwägungen erübrigen (vgl. Akten der Vorinstanz act. E.1/VI./5). 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Ausstandsgesuche vom 11. Juni 2014 und 21. März 2015 nicht eingetreten werden kann. Selbst bei einem Eintreten wären die Gesuche abzuweisen, da nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes glaubhaft dargetan wurden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'500.00 zu erheben.
Seite 10 — 11 8. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zulasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: