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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.08.2015 SK2 2015 14

10. August 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,822 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Beschlagnahme Führerausweis | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 14 17. August 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Hirschengraben 10, 3001 Bern, gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08. April 2015, mitgeteilt am 08. April 2015, betreffend Beschlagnahme Führerausweis Syrien, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 08. April 2014 übergab das Strassenverkehrsamt Graubünden der Kantonspolizei Graubünden einen auf X._____ ausgestellten syrischen Führerausweis zur Überprüfung der Echtheit (Staatsanwaltschaft act. 3.1). Den Führerausweis hatte das Strassenverkehrsamt zuvor zwecks Umschreibung erhalten. B. Die Ausweisuntersuchung vom 09. April 2014 hatte ergeben, dass der Ausweis inhaltlich verfälscht worden sei. Dem Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden ist zu entnehmen, dass der Ausweis teilweise von Hand zugeschnitten und mindestens ein zweites Mal verschweisst worden sei. Zudem sei die mittlere Zahl der Führerscheinnummer offensichtlich überklebt und mit einer neuen Ziffer (arabische Acht) auf einer anderen Ebene überschrieben worden, wobei die ursprüngliche Ziffer eine arabische Null gewesen sei. Beim letzten Buchstaben der Rubrik "Bemerkungen" sei sodann eine Manipulation ersichtlich (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.2). C. Am 12. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft von Graubünden eine Eröffnungsverfügung gegen X._____ wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) (Staatsanwaltschaft act. 1.1). Nach einer Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 24. März 2015 (Staatsanwaltschaft act. 3.11) erliess Letztere am 08. April 2015 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einen Beschlagnahmebefehl und verfügte die Einziehung des syrischen Führerausweises DI20197743 (act. 3.12). D. Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess X._____ gegen den Beschlagnahmebefehl Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Der Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2014 (sic!) sei aufzuheben und der beschlagnahmte syrische Führerausweis DI20197743 sei dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 2. Eventualiter sei der Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den beschlagnahmten syrischen Führerausweis DI20197743 auszuhändigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 197 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 StPO sowie Art. 69 StGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV). Weiter führte er zur Begründung aus, dass die Manipula-

Seite 3 — 10 tionen am Ausweis infolge eines urkundentechnischen Gutachtens des bayrischen Landeskriminalamtes entstanden seien, die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt habe und infolgedessen die Beschlagnahme unverhältnismässig sei. Letztlich wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein widersprüchliches Verhalten vor, indem sie – sofern sie den Führerausweis für gefälscht halten würde – gegen den Beschwerdeführer Anklage erheben bzw. Ermittlungen gegen eine Drittperson einleiten müsste, was aber nicht der Fall sei. E. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen zur Begründung an, dass die verschiedenen Manipulationen am Führerausweis nicht mit der Ausweisüberprüfung in Deutschland zu erklären seien und sich eine Sicherheitseinziehung eines offensichtlich manipulierten Führerausweises vor dem Hintergrund von Art. 69 StGB rechtfertige, um die öffentliche Ordnung nicht zu gefährden. F. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Nachdem die angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 09. April 2015 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen ist und die dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO am 20. April 2015 schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, erfolgte diese formund fristgerecht.

Seite 4 — 10 1.2 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. Ein Grund für einen Ausschluss der Beschwerde (Art. 394 StPO) liegt nicht vor; ebenso hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal er als Eigentümer des beschlagnahmten Führerausweises in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt den angefochtenen Beschlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 69 Abs. 1 StGB. Mit der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO werden Objekte beschlagnahmt, die voraussichtlich nach Art. 69 StGB einzuziehen sind. Demnach sind Vermögenswerte und Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren (sog. instrumenta sceleris) oder aus einer solchen hervorgegangen sind (sog. producta sceleris), im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB einzuziehen, soweit sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gefordert wird damit der Verdacht der Tatverstricktheit des einzuziehenden Gegenstandes sowie eine Prognose betreffend die ernsthafte Annahme künftiger Gefährdung. Die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Voraussetzung der Beschlagnahme ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügend (vgl. Pra 201 Nr. 37 E. 2.b; BGE 97 I 372 E. 5.b), wobei in der Lehre auch die Ansicht vertreten wird, dass es für die Prognose der Gefährdung genügt, dass eine solche "zumindest nicht ausgeschlossen ist" (Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 263 StPO; strenger wohl Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 140, der die Beschlagnahme für zulässig hält, wenn die Gefahr "eventuell vorliegt"). 2.2 Für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB bedarf es sodann des Nachweises, dass der fragliche Gegenstand mit einem tatsächlich begangenen oder vorbereiteten Delikt im Zusammenhang steht. Konkret gefordert wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestan-

Seite 5 — 10 des; es muss sich um einen Gegenstand handeln, der entweder Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestandsmässigen Handlung war. Ob ein Objekt demnach voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt im Wesentlichen mit der Erheblichkeit des mutmasslichen Zusammenhangs zwischen dem Objekt und der Tat ab (Stefan Heimgartner, a.a.O., S. 134). Zu beachten ist sodann, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei der Einziehungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist und die Einschränkungen nach Art. 264 StPO für die Einziehungsbeschlagnahme nicht anwendbar sind. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 StPO, von Art. 69 StGB sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV). Eine Beschlagnahme sei nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sei und zudem ein hinreichender Tatverdacht bestehe (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer folgende Einwände vor. 3.1 Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe ihm mit Parteimitteilung vom 25. März 2015 (Staatsanwaltschaft act. 1.9) eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Demnach sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zwar eine Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt hat, eine solche aber gemäss den Akten bislang nicht ergangen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO im Falle einer Einstellungsverfügung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB anordnen kann. Die Einziehung kann nämlich trotz Verfahrenseinstellung angeordnet werden, weil sie nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 320 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 320 StPO). Zu beachten ist immerhin, dass die Beschlagnahme dann aufzuheben ist, wenn kein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten gegeben ist, da bei dessen Fehlen keine Straftat vorliegt. Somit kann eine Einziehung angeordnet werden, wenn das Verfahren mangels konkreten Tatverdachts eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), sofern nur eine strafbare Handlung vorliegt, nicht jedoch im Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ("fehlender Straftatbestand"). Vorliegend ist weder eine Einstellungsverfügung ergangen, noch ist klar, ob die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gegen eine andere Täterschaft ermittelt. Solange das Ermittlungsergebnis noch nicht feststeht, ob die Manipulationen am Führerausweis ein strafrechtlich

Seite 6 — 10 relevantes Verhalten darstellen, rechtfertigt sich demnach eine Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung nicht. 3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass sich vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einziehungsbeschlagnahme nicht rechtfertige, zumal es sich vorliegend nur um einen geringfügigen strafrechtlichen Vorwurf handle. Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ verhalten und es sei nicht zu erwarten, dass er sich einer allfälligen rechtskräftigen Einziehung widersetzen würde. Der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 09. April 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.2) geht von mehreren Manipulationen am Führerausweis aus. Demnach sei dieser teilweise von Hand zugeschnitten und mindestens ein zweites Mal verschweisst worden. Auch die Ränder der Plastikverschweissung seien von Hand zugeschnitten worden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Manipulationen anlässlich der urkundentechnischen Untersuchung durch das bayrische Landeskriminalamt erfolgt seien, so sind die weiteren Befunde wohl kaum damit zu erklären. Weiter stellt der Auswertungsbericht nämlich fest, dass die mittlere Ziffer der Führerscheinnummer offensichtlich mit einer neuen Ziffer überklebt und auf einer anderen Ebene überschrieben worden sei (arabische Acht statt der ursprünglichen Null). Letztlich ist dem Auswertungsbericht zu entnehmen, dass beim letzten Buchstaben der Rubrik "Bemerkungen" ebenfalls eine Manipulation ersichtlich sei. Als producta sceleris (Tatprodukt) werden nach Art. 69 Abs. 1 StGB Gegenstände eingezogen, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der beschlagnahmte Führerausweis manipuliert wurde. Fraglich ist indessen, von wem er manipuliert wurde und ob damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Indessen erhellt, dass ein sich in Umlauf befindlicher Führerausweis, der zahlreiche Manipulationen erfahren hat, dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zumal einem amtlichen Ausweis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschlagnahme eines im Inhalt abgeänderten Führerausweises ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, insbesondere in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Einziehungsbeschlagnahme, wonach die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügt (Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 263 StPO mit Hinweis auf Pra 2001 Nr. 37 E. 2.b; BGE 97 I 372 E. 5.b und 116 Ib 96 E. 3.a). Ausgehend von der durch den Auswertungsbericht festgesellten inhaltlichen Verfälschung des Führerausweises rechtfertigt sich die Beschlagnahme mit Blick auf eine mögliche Ein-

Seite 7 — 10 ziehung unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschlagnahme sodann auch verhältnismässig, zumal eine mildere Massnahme als die Einziehung des gefälschten Führerauseises zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht ersichtlich ist. 3.3 Der Beschwerdeführer hält sodann das Verhalten der Staatsanwaltschaft für widersprüchlich. Wenn diese den Führerausweis für gefälscht halten würde, müsste sie gegen den Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Delikte Anklage erheben oder entsprechende Ermittlungen gegen Drittpersonen einleiten. Da die Staatsanwaltschaft jedoch weder gegen den Beschwerdeführer Anklage erhebe noch gegen Drittpersonen Ermittlungen einleite, entbehre die Beschlagnahme jeglicher Grundlage. Was die Anklage gegen den Beschwerdeführer anbelangt, kann auf die vorstehende Erwägung 3.1 verwiesen werden. Ob und inwieweit Ermittlungen gegen Drittpersonen bereits eingeleitet wurden oder noch eingeleitet werden, ergibt sich aus den Akten nicht. Aus dem Kriminalrapport vom 19. Juni 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.1) ist indessen ersichtlich, dass in der Sache ermittelt und der Beschuldigte einvernommen wurde. Dabei wies er alle gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen von sich. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass gewisse Manipulationen am Ausweis auf die urkundentechnische Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes zurückzuführen seien. Im Gegensatz zur urkundentechnischen Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes stellt der Auswertungsbericht der Kantonspolizei von Graubünden auch eine inhaltliche Veränderung des beschlagnahmten Führerausweises fest. Offen ist demnach, ob die inhaltlichen Abänderungen gegebenenfalls erst nach der Untersuchung in Deutschland erfolgt sind. Indessen ergibt sich aus dem Kriminalrapport, dass Ermittlungen angestrengt worden sind, um zu klären, wer die nicht auf die Untersuchung in Deutschland zurückzuführenden Manipulationen am Führerausweis vorgenommen hat. Der Einzug des Führerausweises ist indessen unabhängig davon, ob sich im Rahmen der Ermittlungen konkrete Hinweise auf eine Täterschaft ergeben haben, zulässig. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass das bayrische Landeskriminalamt keine Ausweisfälschung habe feststellen können. Das bayrische Landeskriminalamt hält in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 04. November 2013 fest, dass die urkundentechnische Untersuchung zum Schluss gelangt sei, dass "sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei der zerstörungsfreien Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung bzw. Lichtbildauswechslung" ergeben habe (Staatsanwaltschaft act. 3.9). Eine Begründung, weshalb das bayrische Landeskriminalamt zu diesem Schluss gelangt, oder

Seite 8 — 10 Ausführungen, welche Untersuchungen konkret vorgenommen wurden, lassen sich dem Dokument nicht entnehmen. Ausserdem ist ausdrücklich von einer Schlussfolgerung "nach dem derzeitigen Kenntnisstand" die Rede, mithin gerade nicht von einer abschliessenden Beurteilung. Immerhin ist mit der Untersuchung durch das bayrische Landeskriminalamt festzuhalten, dass offenbar auch die deutschen Behörden Hinweise auf Fälschungsmerkmale am fraglichen Führerausweis feststellten, ansonsten sie keine urkundentechnische Untersuchung angeordnet hätten. Demgegenüber gelangt der Auswertungsbericht der Kantonspolizei von Graubünden vom 09. April 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.2), der im Übrigen mehrere Monate später erstellt wurde, zum Schluss, dass der beschlagnahmte Führerausweis auch inhaltlich verfälscht wurde. Nebst verschiedenen Beschädigungen stellt der Auswertungsbericht fest, dass eine Ziffer überklebt und mit einer neuen Ziffer auf einer anderen Ebene überschrieben wurde. Zudem sind im Bereich "Bemerkungen" Manipulationen ersichtlich. Aufgrund der Akten geht nicht hervor, ob gegebenenfalls die inhaltlichen Manipulationen in der Zeit zwischen der urkundentechnischen Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes und der Ausweisuntersuchung durch die Kantonspolizei von Graubünden vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Auswertungsberichts der Kantonspolizei von Graubünden ist indessen klar, sachlich nachvollziehbar und schlüssig begründet, so dass keinerlei Veranlassung besteht, davon abzuweichen. 3.5 Letztlich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Beschädigungen des Ausweises auf die Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes zurückzuführen seien. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse Beschädigungen des Ausweises auf die urkundentechnische Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes zurückzuführen sind – namentlich das von der Kantonspolizei Graubünden festgestellte Zuschneiden und zweitmalige Verschweissen des Führerausweises sowie die Beschädigung des Papiers und der innersten Plastikschicht –, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die inhaltlichen Veränderungen des Führerausweises durch die Untersuchung verursacht worden sein sollen. Eine solche Begründung lässt sich im Übrigen auch der Beschwerde nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die inhaltlichen Veränderungen mit der urkundentechnischen Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes nichts zu tun haben, weshalb sich der Beschwerdeführer auch daraus nichts ableiten kann. 4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 09. April 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.2) eine inhaltliche Veränderung des beschlagnahmten Führerausweises festgestellt hat. Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, dass die Straf-

Seite 9 — 10 tatbestände nach Art. 252 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG erfüllt sind. Unklar ist bislang, wer diese inhaltlichen Manipulationen vorgenommen hat, wobei aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese Veränderungen nicht auf die urkundentechnische Untersuchung des bayrischen Landeskriminalamtes zurückzuführen sind. Ein inhaltlich veränderter Führerausweis ist ein durch eine Straftat hervorgegangenes Tatprodukt (producta sceleris), das einzuziehen ist, wenn es die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Art. 69 Abs. 1 StGB), wobei an diese Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 69 StGB). Mit Blick auf eine spätere Sicherungseinziehung ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten festzuhalten, dass eine solche nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr wahrscheinlich ist, zumal ein inhaltlich veränderter Führerausweis dazu geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung zu gefährden. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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