Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 5 23. März 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 6. Januar 2014, in Sachen Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Kornplatz 2, 7002 Chur, betreffend tödlicher Arbeitsunfall, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Am Dienstag, 22. Mai 2012, um 08.50 Uhr, ereignete sich im Bereich des Kindergartens B._____ in O.1_____ ein Arbeitsunfall, bei welchem der bei der Firma Y._____AG in O.2_____ angestellte A._____ ein schweres Hirntrauma erlitt, welchem er gegen 17.50 Uhr desselben Tages erlag. Der Unfall geschah während A._____ bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten mit gespreizten Beinen über einem ausgehobenen Graben stand und die eine Grabenseite nachgab. In der Folge stürzte er in die Grube und wurde von den nachfolgenden Erdmassen bis Mitte Brustkorb begraben. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.1_____, nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO wegen des tödlichen Arbeitsunfalls zum Nachteil von A._____ eine Strafuntersuchung zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen Drittverschuldens. C. Am 18. August 2012 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schwaller namens und im Auftrag der Witwe des Verstorbenen, X._____, zuhanden des Untersuchungsrichteramts O.1_____ vorsorglich Strafantrag gegen die möglicherweise Verantwortlichen bezüglich des fraglichen Ereignisses auf der Baustelle des Kindergartens B._____. D. Mit Parteimitteilung vom 23. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beteiligten den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Allfällige Beweisanträge seien innert einer Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung geltend zu machen. E. Mit Eingabe vom 20. September 2013 liess X._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, innert erstreckter Frist beantragen, es sei ein bautechnisches Gutachten zu veranlassen und es seien die vollständigen Personalakten des Verstorbenen bei der Arbeitgeberin zu beschlagnahmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass im Polizeirapport von feinem und sandigem Material die Rede sei und der Baugrund durch frühere Eingriffe gelockert gewesen sei, was einen Böschungswinkel von 2:1 und nicht – wie von Arbeitgeberseite geltend gemacht – von 3:1 impliziere. Eine Gesamtbeurteilung durch einen zu beauftragenden Fachexperten sei unerlässlich. Ferner werde der Verstorbene von Seiten der Vorgesetzten zu Unrecht als Vorar-
Seite 3 — 21 beiter hochstilisiert, obgleich sein Lohn nicht einmal dem Basislohn eines Bau- Facharbeiters entspreche. Den Personalakten des Verstorbenen einschliesslich Lohnabrechnungen und Arbeitsverträgen komme nicht nur bezüglich der hier interessierenden Lohnklasseeinteilung, sondern auch im Hinblick auf Ausbildungen, Weiterbildungen und Kursteilnahmen entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend bestehe der dringende Verdacht, dass der Verstorbene weder als Vorarbeiter angestellt noch als Vorarbeiter entlöhnt worden sei. Sei er aber nur Facharbeiter gewesen, so habe die Arbeitgeberin eine erhöhte Instruktions- und Überwachungspflicht getroffen. Die Personalakten seien demnach rechtserheblich. Schliesslich habe jeder Betrieb, insbesondere im Bauwesen, von Gesetzes wegen für die Sicherheit besorgt zu sein. Dies umfasse die Bestimmung eines Sicherheitsbeauftragten, die Definition sicherheitsrelevanter Aufgaben, die Regelung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten und vieles mehr. Diesbezügliche Untersuchungshandlungen seien vorliegend nicht ersichtlich und es sei völlig unbekannt, wer im involvierten Unternehmen als Sicherheitsbeauftragter bestimmt worden sei. Auch hier bestehe offensichtlich Ermittlungsbedarf. F. In der Folge führte die Kantonspolizei Graubünden gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Oktober 2013 bei der Y._____AG in O.2_____ am 11. Oktober 2013 eine Hausdurchsuchung durch, in deren Rahmen die vollständigen Personalakten des verstorbenen A._____ beschlagnahmt wurden. Des Weiteren erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ob diese gegen die Y._____AG Sanktionen verhängt habe. Die von der SUVA an die Y._____AG Bauunternehmung gerichtete Ermahnung im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis wurde der Staatsanwaltschaft am 18. November 2013 zugestellt und befindet sich bei den Akten. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, mitgeteilt gleichentags, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend tödlicher Arbeitsunfall zum Nachteil von A._____ ein. In der Begründung wurde ausgeführt, vorliegend stehe fest, dass der ausgehobene Graben nicht der Bauarbeitenverordnung entsprochen habe. Ein Graben dieser Tiefe hätte entweder einen Böschungswinkel im Verhältnis von 3:1 aufweisen sollen oder mit Spriesselementen versehen werden müssen. Ebenfalls nicht den Bauregeln entsprechend sei das Deponieren des Aushubmaterials unmittelbar neben dem Grabenrand gewesen. Laut Aussagen der Bauführer und aufgrund der Personalakten sei davon auszugehen, dass A._____ für die Ausführung solcher Arbeiten genügend ausgebildet und instruiert worden sei, dies unabhängig von seiner Bezeichnung als "capocantiere" oder "ca-
Seite 4 — 21 posquadra". Diesbezüglich werde auf den Arbeitsplan und das darauf eingezeichnete Grabenprofil verwiesen. Insofern sei er für die gesetzeskonforme Ausführung der Arbeiten selber verantwortlich gewesen. Indem A._____ den fraglichen Graben mit senkrechten Böschungen habe errichten lassen, habe er folglich eine Sorgfaltspflicht verletzt, welche ihm zum Verhängnis geworden sei. Ein Mitverschulden der Bauführer wurde mit der Begründung verneint, dass der vorliegend auszuhebende Entwässerungsgraben keine schwierige Arbeit dargestellt habe und von den Bauführern daher keine fortdauernde Präsenz auf der Baustelle habe gefordert werden können, zumal der Vorarbeiter für die auszuführenden Arbeiten instruiert und ausgebildet gewesen sei. Dadurch, dass sie am Unfalltag, um 09.30 Uhr, einen Augenschein hätten vornehmen müssen, seien sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen. Im Übrigen könne die Voraussehbarkeit des Erfolgseinstritts für die Bauführer nicht bejaht werden, denn sie hätten mit dem fehlerhaften Verhalten des Verunfallten aufgrund seiner Ausbildung und Instruktion nicht rechnen müssen. Unter diesen Umständen könne ihnen kein Vorwurf strafrechtlicher Relevanz gemacht werden. Der Antrag um Erstellung eines bautechnischen Gutachtens wurde sodann abgelehnt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft könnte ein solches nichts anderes ergeben, als dass der fragliche Graben nicht gesetzeskonform erstellt worden sei, was unbestritten sei. Was die Böschungswinkel anbelange, sei lediglich darauf hingewiesen, dass bei Beachtung derselben, sei es im Verhältnis 3:1 oder 2:1, für A._____ nicht mehr die Möglichkeit bestanden hätte, sich über dem Graben mit gespreizten Beinen zu positionieren, um Messungen durchzuführen. Folgerichtig wäre es dann auch nicht zu dem fatalen Unfall gekommen. H. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden liess die Witwe des verstorbenen A._____, X._____, am 20. Januar 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zu ermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Im Wesentlichen wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als unzureichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass die Staatsanwaltschaft keine bautechnische Expertise veranlasst hat, obwohl eine solche angesichts der vorliegend nicht eindeutigen Umstände zwingend erforderlich sei. So habe schon Bauingenieur C._____, Ing. dipl. ETH, in seinem Bericht vom 17. Februar 2013 auf die Mangelhaftigkeit der angeblich ausgehändigten
Seite 5 — 21 Planskizze hingewiesen, indem er diese als offensichtlich falsch oder unkomplett bezeichnet habe. Der zu beauftragende bautechnische Experte habe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen klar aufzuzeigen, wie die Arbeit für die einzelnen Bauphasen hätte organisiert werden müssen. Zum anderen sei es unrichtig, wenn die Staatsanwaltschaft ohne Expertenwissen annehme, dass der auszuhebende Entwässerungsgraben keine schwierige Arbeit dargestellt habe; tatsächlich hätten Geometrie, Baugrund und dessen Vorgeschichte ein qualifiziert geplantes Vorgehen erfordert. Auch hierzu hätte eine bauchtechnische Expertise veranlasst werden müssen, hänge von der Beantwortung dieser Frage doch das Ausmass der erforderlichen Überwachung durch die Bauführer ab. Abgesehen davon seien die angebliche Instruktion des Verstorbenen zweifelhaft und die Angaben hierzu widersprüchlich. Zudem sei auch die Ausbildung des Verstorbenen nicht derart, dass eine Überwachung entbehrlich gewesen wäre. Diesbezüglich werde am in der Eingabe vom 30. September (recte 20. September) 2013 gemachten Hinweis, dass der Verstorbene zum Salär eines einfachen Bauarbeiters entlöhnt worden sei, festgehalten. I. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung und die Akten die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 stellte auch die Y._____AG Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall lasse sich zusammenfassend folgendes feststellen: beim Verunfallten habe es sich um einen gut ausgebildeten, erfahrenen Bauarbeiter in der Stellung eines Gruppenführers/Vorarbeiters gehandelt; die einfache Arbeit sei richtig erklärt und mittels einer Handskizze dokumentiert worden; der Verunfallte habe die Anweisung verstanden und vorerst auch richtig umgesetzt; sprachliche Schwierigkeiten könnten ausgeschlossen werden; auftragsgemäss sei zuerst der Humus abgetragen und weggebracht worden; der Verunfallte habe seinem Untergebenen (gemeint dem Baggerführer) entgegen den einfachen, klaren und unmissverständlichen Anweisungen falsche Instruktionen erteilt; die Überwachung sei adäquat gewesen. K. Mit Replik vom 24. März 2014 hielt X._____ an der Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich fest. Zusätzlich wurde der Antrag gestellt, die Eingabe der Y._____AG vom 4. März 2014 sei aus dem Recht zu weisen. Es sei völlig unklar, in welcher Stellung die Bauunternehmung am vorliegenden Verfahren teilnehme; eine Parteistellung sei weder ersichtlich oder dargetan noch werde eine solche auch nur im Ansatz behauptet. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der Ver-
Seite 6 — 21 storbene als Bauarbeiter B qualifiziert und entlöhnt worden sei und keinesfalls als Baufacharbeiter, geschweige denn als Vorarbeiter. Spezielle Erfahrungen im Grabenbau seien weder ersichtlich noch dargetan. Die Handskizze, deren Aushändigung fraglich sei, widerspreche den mündlich erteilten Anweisungen. Die technischen Anforderungen infolge des Baugrunds und der unterschiedlichen Grubentiefe bedürften einer bautechnischen Expertise. Die Überwachung des Verstorbenen sei offensichtlich ungenügend gewesen. L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. M. Am 14. April 2014 reichte die Y._____AG innert erstreckter Frist ihre Duplik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten, worunter die Staatsanwaltschaft die Y._____AG subsumiert habe, beschwerdeberechtigt. Seien die Verfahrensbeteiligten aber berechtigt, Beschwerde zu führen, seien sie ebenso berechtigt, eine entsprechende Vernehmlassung abzugeben. Ferner wurde daran festgehalten, dass es sich beim Aushub eines Grabens, welcher insbesondere im Tiefbau zur Standardkompetenz gehöre, ganz offensichtlich nicht um eine schwierige Arbeit handle. Im Weiteren wurde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verstorbene als Gruppenführer und Vorarbeiter tätig gewesen sei. Er sei richtig instruiert worden und zudem befähigt gewesen, diese Kleinbaustelle zu leiten, zumal er solche Arbeiten schon mehrfach ausgeführt habe. Für den Aushub eines einfachen Grabens werde im Übrigen auf keiner Baustelle ein individuelles Sicherheitskonzept erstellt. Der Auftrag sei einfach und eindeutig gewesen, weshalb keine weitergehenden Sicherheitsmassnahmen hätten geplant und angeordnet werden müssen. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: 1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsge-
Seite 7 — 21 richt von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse gegen die am 6. Januar 2014 mitgeteilte Einstellungsverfügung wurden mit der am 20. Januar 2014 eingereichten Beschwerdeschrift eingehalten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff.). a. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerin gilt die Geschädigte, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der
Seite 8 — 21 Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für die Angehörigen des Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO, die zwar keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind, sich aber gleichwohl als Privatkläger konstituieren dürfen, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 f. zu Art. 118 StPO). Im vorliegenden Fall wird die Ehefrau des Verstorbenen vom Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst, infolgedessen sie als indirektes Opfer gilt und das Recht hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren und dabei eigene, aus der Straftat abgeleitete Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 und N 49 zu Art. 115 StPO). b. Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schwaller reichte mit Schreiben vom 18. August 2012 zuhanden der Staatanwaltschaft Graubünden namens und im Auftrag von X._____ vorsorglich Strafantrag gegen die möglicherweise Verantwortlichen bezüglich des Ereignisses auf der Baustelle des Kindergartens B._____ ein (act. 1.4). Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 118 Abs. 2 StPO der Strafantrag der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt. Indem X._____ Strafantrag stellen liess, trat sie somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 118 StPO). Davon schien im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, setzte sie doch mit Parteimitteilung vom 23. August 2013 X._____ über den Abschluss der Strafuntersuchung in Kenntnis (act. 1.17) und behandelte sie auch insoweit als Verfahrenspartei (vgl. hierzu Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher als Adressaten der Parteimitteilung die Parteien nennt). Ferner wurde X._____ in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausdrücklich unter dem Begriff Privatklägerschaft aufgeführt (act. 1.39). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich X._____ gesetzeskonform als Privatklägerin konstituiert hat, so dass auf ihre Beschwerde einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, die Eingabe der Y._____AG (act. I.3) aus dem Recht zu weisen. Sie vertritt die Auffassung, dass völlig unklar sei, in welcher Stellung diese am vorliegenden Verfahren teilnehme. Eine Parteistellung sei weder ersichtlich noch dargetan oder auch nur im Ansatz behauptet.
Seite 9 — 21 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie an vorangegangener Stelle dargelegt, kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO), wobei unter den Parteibegriff neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft fallen (Art. 104 Abs. 1 StPO). Unter beschuldigter Person versteht man im Sinne eines Oberbegriffs jene natürliche oder juristische Person, die in einer Strafuntersuchung, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Als beschuldigte Personen kommen auch Unternehmen in Betracht (Marc Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 111 StPO). Als Bauunternehmung, deren Verantwortungsbereich die Baustelle unterlag, auf welcher sich der gegenständliche Arbeitsunfall ereignet hat, kann bei der Y._____AG ohne weiteres von einer beschuldigten Person und somit einer Partei im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Davon scheint denn auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen zu sein, hat sie doch in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Verantwortlichkeit der Bauunternehmung und der zuständigen Bauführer geprüft und ihren Entscheid in Anwendung von Art. 321 StPO auch der Y._____AG zugestellt (act. 1.39). Kommt Letzterer als Partei aber die Beschwerdeberechtigung gegen eine Einstellungsverfügung zu, so muss ihr zwangsläufig auch die Möglichkeit offenstehen, im Falle einer erhobenen Beschwerde seitens einer anderen Verfahrenspartei ihrerseits eine Vernehmlassung einzureichen und zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Punkten Stellung zu nehmen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Y._____AG vom 4. März 2014 aus dem Recht zu weisen, kann folglich nicht entsprochen werden. Was den in diesem Zusammenhang gestellten Eventualantrag anbelangt, wonach im Falle der Zulassung der betreffenden Eingabe bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, dass D._____ gemäss Handelsregisterauszug mit Kollektivprokura für die Y._____AG zeichnungsberechtigt sei und mithin Organstellung inne habe, kann festgehalten werden, dass das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt. Der alleinige Umstand, dass D._____ einerseits Organstellung zukommt und andererseits als zuständiger Bauführer ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, reicht allerdings nicht aus, dessen Aussagen von vornherein die Glaubwürdigkeit abzusprechen bzw. eine geringere Glaubwürdigkeit zuzusprechen als den übrigen Aussagen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung darstellen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die
Seite 10 — 21 Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5). Insofern stellen auch seine Aussagen ein taugliches Beweismittel dar, welche vom Gericht auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen sind. 4.a. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4; 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben hat. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet.
Seite 11 — 21 b. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, vorliegend stehe fest, dass der ausgehobene Graben nicht der Bauarbeitenverordnung entsprochen habe. Ein Graben dieser Tiefe hätte entweder einen Böschungswinkel im Verhältnis von 3:1 aufweisen sollen oder mit Spriesselementen versehen werden müssen. Ebenfalls nicht den Bauregeln entsprechend sei das Deponieren des Aushubmaterials unmittelbar neben dem Grabenrand gewesen. Laut Aussagen der Bauführer und aufgrund der Personalakten sei davon auszugehen, dass A._____ für die Ausführung solcher Arbeiten genügend ausgebildet und instruiert worden sei, dies unabhängig von seiner Bezeichnung als "capocantiere" oder "caposquadra". Diesbezüglich werde auf den Arbeitsplan und das darauf eingezeichnete Grabenprofil verwiesen. Insofern sei er für die gesetzeskonforme Ausführung der Arbeiten selber verantwortlich gewesen. Indem A._____ den fraglichen Graben mit senkrechten Böschungen habe errichten lassen, habe er folglich eine Sorgfaltspflicht verletzt, was ihm zum Verhängnis geworden sei. Ein Mitverschulden der Bauführer wurde mit der Begründung verneint, dass der vorliegend auszuhebende Entwässerungsgraben keine schwierige Arbeit dargestellt habe und von den Bauführern daher keine fortdauernde Präsenz auf der Baustelle habe gefordert werden können, zumal der Vorarbeiter für die auszuführenden Arbeiten instruiert und ausgebildet gewesen sei. Dadurch, dass sie am Unfalltag, um 09.30 Uhr, einen Augenschein hätten vornehmen müssen, seien sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen. Im Übrigen könne die Voraussehbarkeit des Erfolgseinstritts für die Bauführer nicht bejaht werden, denn sie hätten mit dem fehlerhaften Verhalten des Verunfallten aufgrund seiner Ausbildung und Instruktion nicht rechnen müssen. Unter diesen Umständen könne ihnen kein Vorwurf strafrechtlicher Relevanz gemacht werden. 5.a. Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be-
Seite 12 — 21 stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind, oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz (BGE 135 V 56 E. 2.1 S. 64; 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f.; 127 IV 62 E. 2.d S. 64 f., je mit Hinweisen). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) massgebend. b. Als Bauführer und Angestellte der Y._____AG vertraten D._____ und E._____ die Bauunternehmung auf der Baustelle. Als Bauführer oblag ihnen die Leitung der Baustelle. Gemäss der Rechtsprechung können die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortlichkeitsbereich der Beteiligten reichen. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen; Bruno Roelli/Petra Fleischhanderl, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 zu Art. 229 StGB). c. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Bauführer – in den Hintergrund drängen. Damit der
Seite 13 — 21 Eintritt des Erfolgs auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolgt bei pflichtgemässem Verhalten des Täters auch vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen). Die Straftat der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB). Die Rechtsprechung bejaht bei Körperverletzungen eine Garantenstellung der Bauleitung aus Ingerenz mit den gleichen Überlegungen wie bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gleiches muss auch im Rahmen von Art. 117 StGB gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2). 6.a. Unbestritten ist vorliegend, dass die vom Verstorbenen ausgehobene Baugrube nicht den Regeln der Baukunde entsprach. Nach Art. 55 Abs. 2 BauAV sind Gräben von mehr als 1.5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, gemäss Art. 56 BauAV abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern. Der vorliegend zur Diskussion stehende Graben wies an manchen Stellen eine Tiefe von 2.1 m auf (act. 2.2). Dennoch wurde er weder – wie vorgeschrieben im Verhältnis von 3:1 (Art. 56 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 BauAV) – geböscht noch verspriesst. Ebenso wenig wurden andere allenfalls in Frage kommenden Sicherungsmassnahmen getroffen. Dass der Graben, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin verunglückte, nicht vorschriftsgemäss erstellt wurde, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Anfangstiefe des Grabens habe gemäss Bauführer E._____ lediglich 0.8 m bis 1.2 m betragen, so dass in diesem Bereich – da weniger als 1.5 m tief – weder ein Böschungswinkel einzuhalten noch eine Verspriessung vorzunehmen gewesen seien. Die angeblich dem Verstorbenen ausgehändigte Planskizze zeige demgegenüber eine Grabentiefe von 1.8 m. Angesichts dieser nicht eindeutigen Umstände sei es zwingend erforderlich, eine bautechnische Expertise zu veranlassen. Bauingenieur C._____, Ing. dipl. ETH, habe in seinem Bericht vom 17. Februar 2013 auf die Mangelhaftigkeit der angeblich ausgehändigten Planskizze hingewiesen und die dem Verstorbenen gegebene Instruktion als offensichtlich falsch oder unkomplett bezeichnet. Der zu
Seite 14 — 21 beauftragende bautechnische Experte habe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen klar aufzuzeigen, wie die Arbeit für die einzelnen Bauphasen hätte organisiert und überwacht werden müssen. Ferner hätten Geometrie, Baugrund und dessen Vorgeschichte ein qualifiziert geplantes Vorgehen erfordert, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ohne Expertenwissen angenommen habe, dass der auszuhebende Entwässerungsgraben keine schwierige Arbeit dargestellt haben soll. Auch hierzu hätte eine bautechnische Expertise veranlasst werden müssen, hänge von der Beantwortung dieser Frage letztlich doch auch das Ausmass der erforderlichen Überwachung und Kontrolle durch die Bauführer ab. Zudem sei der Verstorbene auch aufgrund seiner Ausbildung nicht in der Lage gewesen, ohne spezielle Anleitung und ohne jede Überwachung das konkrete Werk zu erstellen. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft die Bauführung ohne Prüfung der Sicherheitsorganisation entlastet. Daraus erhellt nun aber, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem, was die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin offenbar anzunehmen scheinen, nicht zur Frage des vorschriftsgemässen Aushubs der Baugrube die Einholung einer Expertise verlangt, sondern zur Frage, wie die Arbeiten für die einzelnen Bauphasen hätten organisiert, instruiert und überwacht werden müssen. Soweit Staatsanwaltschaft und Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, auf die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens könne verzichtet werden, weil ein solches ohnehin nur den Umstand bestätigen könne, dass sich der Verstorbene unbestrittenermassen nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe, sind sie somit nicht zu hören. Die Frage, ob die Einholung der beantragten Expertise im konkreten Fall erforderlich ist, ist nach dem Gesagten mit Blick auf die für die gegenständlichen Arbeiten notwendige Organisation, Instruktion und Überwachung zu beurteilen. b. Betrachtet man die sich bei den Akten befindliche Planskizze (act. 2.3), so erscheint zumindest fraglich, ob die damit vermittelten Anweisungen und Instruktionen ausreichend Aufschluss über die auszuführenden Grabenarbeiten zu geben vermochten. Zunächst kann mit Blick auf die Planskizze festgestellt werden, dass sich darauf nebst einer Ansicht des Spielplatzes aus der Vogelperspektive auch ein von Hand eingezeichnetes Grabenprofil befindet. Dieses von Hand angefertigte Grabenprofil muss als relativ rudimentär bezeichnet werden. So geht daraus zwar hervor, dass bei den Grabenarbeiten gemäss Plan eine Böschung vorgesehen war, auch wenn diese nicht dem nach Art. 56 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 BauAV vorgeschriebenen Verhältnis von 3:1 entspricht, was wohl damit zusammenhängt, dass die Proportionen als Folge der lediglich von Hand erstellten Skizze nicht stimmen. Ferner ist nicht ganz klar, was mit dem als "2. Teil" bezeichneten, unmittelbar an
Seite 15 — 21 den Grabenaushub mit einer Tiefe von 1.8 m angrenzenden Aushub mit einer Tiefe von 1.2 m gemeint sein soll, zumal sich für einen derartigen Aushub auch in den übrigen Unterlagen keine Hinweise finden lassen. Kommt hinzu, dass die tatsächliche Grabentiefe nicht durchgehend 1.8 m betrug. Aufgrund der sich aus der Planskizze ergebenden Unklarheiten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die damit erfolgte Instruktion genügend präzis und genau ergangen ist. Jedenfalls kann allein aufgrund des vorhandenen und dem Verstorbenen übergebenen Arbeitsplans entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer mustergültig erfolgten Auftragserteilung gesprochen werden (vgl. act. I.3 S. 4). c. Für die Beurteilung der Frage, ob der Verstorbene ausreichend instruiert und überwacht wurde, sind des Weiteren die im Recht liegenden Aussagen der am Grubenaushub beteiligten Personen – namentlich der beiden Bauführer D._____ und E._____ – heranzuziehen. c/aa. D._____, Abteilungsleiter Hochbau und Bauführer bei der Y._____AG, sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Verstorbene beim gegenständlichen Aushub als Vorarbeiter tätig gewesen sei. Bauführer E._____ sei die zuständige Aufsichtsperson bzw. Führungsperson der Baustelle gewesen. Er habe am 21. Mai 2012, um 08.15 Uhr, eine Sitzung mit E._____ gehabt, welcher anschliessend mit dem Verstorbenen die Grabenarbeit besprochen habe. Er selbst sei bei dieser Besprechung nicht anwesend gewesen. Er sei aber um ca. 14.15 Uhr nochmals auf der Baustelle gewesen und habe die sauber ausgeführte Arbeit mit der Humusdeponie (erste 20 cm) gesehen. Um ca. 15.30 Uhr sei zwischen dem Verstorbenen und E._____ die Anfangshöhe bestimmt und mit der eigentlichen Grabenarbeit begonnen worden. Der Verstorbene sei von E._____ instruiert worden und für diese Arbeiten ausgebildet gewesen. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Aushub senkrecht und nicht V-förmig erfolgt sei. Der Verstorbene sei nicht angewiesen worden, den Aushub so zu erstellen. Aus seiner Sicht handle es sich um ein Eigenverschulden und eine Fahrlässigkeit des Verstorbenen. Er selbst sei am Tag zuvor zweimal auf der Baustelle gewesen und eine weitere Kontrolle sei am Unfalltag um 09.30 Uhr vorgesehen gewesen (act. 2.4). c/bb. E._____, seit 2000 bei der Y._____AG angestellt, seit 2007 als Bauführer, gab zu Protokoll, der Verantwortliche dieser Baustelle gewesen zu sein. Zu seinen Aufgaben gehöre die Leitung von auszuführenden Arbeiten. Der Verstorbene sei capo cantiere (= Baustellenchef) gewesen. Er habe dem Verstorbenen am 21. Mai 2012 um ca. 09.00 Uhr Anweisungen erteilt und ihm die Vorgehensweise erklärt.
Seite 16 — 21 Um 16.00 Uhr habe er nochmals mit ihm telefoniert. Dabei sei eine Anfangstiefe von 1.4 m mit einer Steigung von 2% auf einer Länge von 40 m vereinbart worden. Verantwortlicher für die Baustelle sei der Verstorbene als Vorarbeiter gewesen. Abgemacht worden sei ein V-förmiger Aushub im Verhältnis 3:1. Er habe mit dem Verstorbenen zuletzt am Unfalltag um 07.20 Uhr gesprochen; dabei habe dieser nichts Ungewöhnliches angesprochen, alles sei in Ordnung gewesen. Er vermute, dass der Verstorbene geglaubt habe, dass das Material solide gewesen sei und aus Zeitgründen einen vertikalen Aushub vorgenommen habe (act. 2.5). Diese Aussagen bestätigte er zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Der Verstorbene habe gewusst, wie man solche Baugruben aushebe. Er habe bereits den Haupt(wasser)anschluss gemacht. Obwohl die Aushebung dieses Anschlusses gefährlich gewesen sei, habe er ihn dennoch fristgerecht, korrekt und unter Beachtung der Sicherheitsregeln fertiggestellt. Er verstehe auch nicht, weshalb sie das Material direkt am Grubenrand deponiert hätten (act. 2.14). c/cc. F._____, Baggerfahrer und Maschinist, gab an, gewissermassen als Hilfsarbeiter (manovale) zu arbeiten und über kein Berufsdiplom im Bereich des Baugewerbes zu verfügen. Für die Baustelle sei der Verstorbene verantwortlich gewesen, welcher wiederum seine Anweisungen von E._____ erhalten habe. Sein direkter Vorgesetzter sei A._____ gewesen (act. 2.6). Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie Widersprüche in den Aussagen der Bauführer geltend macht, was die Besprechung vom 21. Mai 2012 um 09.00 Uhr anbelangt. Solche liegen entgegen deren Auffassung nicht vor. So sagten D._____ und E._____ übereinstimmend aus, dass sie zusammen eine Sitzung gehabt hätten und anschliessend an diese E._____ mit dem Verstorbenen die Grabenarbeit besprochen habe, weil D._____ habe gehen müssen. Mithin geht daraus klar hervor, dass am besagten 21. Mai 2012 um ca. 09.00 Uhr einzig E._____ den Verstorbenen instruiert hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat E._____ demgegenüber nicht ausgesagt, dass D._____ bei dieser Instruktion auch vor Ort gewesen sei. Auch er hat angegeben, dass nur er den Verstorbenen instruiert habe, weil D._____ habe gehen müssen (act. 2.4 und 2.5). Es verhält sich demzufolge offensichtlich nicht so, dass D._____ etwas bestätigt hat, woran er nicht beteiligt war. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Aufgrund der Aussagen kann der zeitliche Ablauf der fraglichen Ereignisse, welche von den Beteiligten übereinstimmend und nachvollziehbar wiedergegeben wurden, als erstellt gelten. Ebenso geht aus diesen hervor, dass mit Beginn der Aushubarbeiten eine relativ engmaschige Überwachung stattgefunden hat. So war sowohl am Tag vor dem Unfall als auch am Unfalltag selbst ein stetiger Kon-
Seite 17 — 21 takt zwischen einem der beiden Bauführer und dem Verstorbenen vorhanden, sei dies in persönlicher Hinsicht direkt auf der Baustelle oder per Telefon. Ein weiterer Termin hätte sodann am Unfalltag um 09.30 Uhr stattfinden sollen (vgl. E. 5.c/aa und 5.c/bb hiervor). Ob die Instruktion und die Überwachung seitens der beiden Bauführer im geschilderten Umfang mit Bezug auf die im konkreten Fall auszuführenden Aushubarbeiten und aufgrund der konkret angetroffenen Verhältnisse als ausreichend zu bezeichnen sind, vermag das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten und in Ermangelung des hierfür notwendigen Fachwissens indessen nicht abschliessend zu beurteilen. Genauso wenig sieht sich das Gericht in der Lage, ohne Expertenbericht darüber zu befinden, ob es sich beim gegenständlichen Aushub um eine schwierige Arbeit handelt oder ob der betreffende Auftrag, dessen Vorgehensweise der Argumentation der Beschwerdegegnerin zufolge bereits Maurerlehrlingen vermittelt werden, einfach und eindeutig war. Obwohl der vorzunehmende Aushub vordergründig zugegebenermassen nicht von allzu grosser Komplexität zu sein scheint, lassen sich ohne Beurteilung der konkreten Verhältnisse durch einen Experten die entsprechenden Fragen nicht abschliessend beantworten. Aus diesen Gründen ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Einholung einer Expertise stattzugeben und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. d. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erscheint aber auch aus einem anderen Grund als angezeigt. So lässt sich den zitierten Aussagen entnehmen, dass alle einvernommenen Personen den Verstorbenen als Verantwortlichen für die Baustelle bezeichnet haben, welcher seine Anweisungen wiederum von den beiden ihm vorgesetzten Bauführern erhalten habe. Unklar ist jedoch, in welcher Funktion der Verstorbene die Verantwortung für die Baustelle hatte bzw. in welcher Funktion er von der Y._____AG angestellt worden ist. Von D._____ wird er als Vorarbeiter bezeichnet. Bei E._____ ist ein Mal von Baustellenchef (capo cantiere), ein anderes Mal von Vorarbeiter die Rede. Beide sind aber der Ansicht, dass der Verstorbene für derartige Arbeiten ausgebildet gewesen sei und gewusst habe, wie man solche Baugruben aushebe. Gemäss den im Recht liegenden Arbeitsverträgen wurde der Verstorbene zunächst als Handlanger/Maurer (manuale/muratore) (act. 2.16) und später als Gruppenführer (capo squadra) angestellt (vgl. act. 2.17-20). Im Personalstammblatt wird er als Bauarbeiter B bezeichnet (act. 2.21). Mehrmals wird in den Akten sodann auf den vom Schweizerischen Baumeisterverband in Spanien durchgeführten Weiterbildungskurs Bezug genommen, an welchem der Verstorbene nachweislich vom 2. Januar bis 24. Februar 2012 teilgenommen hat (act. 2.9 und 2.25). Eine anschliessende Einreihung
Seite 18 — 21 in die Lohnklasse A, wie sie für erfolgreiche Kursabsolventen gemäss Landesmantelvertrag eigentlich vorgesehen wäre (vgl. act. 2.26), erfolgte vorliegend – zumindest soweit ersichtlich – jedoch nicht. Sein Einkommen betrug anfänglich Fr. 24.35 pro Stunde (act. 2.16) und belief sich zuletzt auf Fr. 29.70 pro Stunde (act. 2.20). Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, betrug der Basislohn eines Vorarbeiters im Kanton Graubünden im Jahr 2012 Fr. 34.25 pro Stunde. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Lohn des Verstorbenen nicht einmal dem Basislohn eines Bau-Facharbeiters A entsprach, welcher im Jahr 2012 Fr. 30.10 pro Stunde betrug. Auch lohnmässig entsprach die Anstellung des Verstorbenen somit derjenigen eines Bauarbeiters B (mit Fachkenntnissen), wie dies auch dem bereits erwähnten Personalstammblatt zu entnehmen ist. Der Basislohn eines Bauarbeiters B betrug im Jahr 2012 Fr. 28.05 (vgl. zum Ganzen Anhang 9 der Vereinbarung betreffend Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2012 - 2015 [LMV 12/15]). Dies entspricht – soweit aus den Akten ersichtlich – auch seinem Ausbildungsstand. Gemäss Art. 42 Abs. 1 LMV 12/15 gilt als Bauarbeiter B ein Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Hiervon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus (act. I.3 S. 4). Daraus erhellt aber, dass der Verstorbene weder als Vorarbeiter angestellt noch in der Funktion eines solchen auf der Baustelle tätig war. Dass er nämlich – wie dies für die Qualifikation als Vorarbeiter Voraussetzung ist – eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben oder von der Arbeitgeberin als Vorarbeiter ernannt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 LMV 12 / 15), wird nicht einmal seitens der Beschwerdegegnerin behauptet. Immerhin ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass der Verstorbene im Jahr 2011 an einer Kaderschulung zum Thema „Kaderschulung und SUVA“ teilgenommen hat, anlässlich welcher unter anderem der Bereich Gräben behandelt wurde (act. 2.22 und 2.23). Des Weiteren absolvierte er vom 2. Januar bis 24. Februar 2012 den vom Schweizerischen Baumeisterverband durchgeführten Weiterbildungskurs im Kurszentrum von O.3_____ (Spanien). Das Kursprogramm bestand – verteilt auf insgesamt 320 Stunden – aus den Grundkursen „Schalungsbau“, „Kanalisationen, Spriessungen und Schächte“ sowie „Mauerwerksbau“ und sollte den Teilnehmern elementare Kenntnisse im Planlesen und betreffend Arbeitssicherheit vermitteln (act. 2.25 und 2.26). Nach den vorangegangenen Ausführungen stellt sich somit die Frage, ob die von den Bauführern vorgenommenen Instruktionen namentlich auch mit Blick auf den Ausbildungsstand des Verstorbenen ausreichend waren bzw. ob Letzterer auf-
Seite 19 — 21 grund seiner Ausbildung überhaupt in der Lage war, einen Graben wie den vorliegend zur Diskussion stehenden ohne ständige Überwachung und Kontrolle den Regeln der Baukunde entsprechend auszuheben. Inwieweit die Kaderschulung sowie der Weiterbildungskurs den Verstorbenen befähigt können haben sollen, die gegenständlichen Aushubarbeiten quasi in der Funktion als Vorarbeiter auszuführen, bedarf nach Auffassung des Gerichts ebenfalls einer gutachterlichen Einschätzung durch einen ausgewiesenen Baugewerbefachmann. Dieser wird auch zu prüfen haben, was im Kurs in Spanien genau gelehrt wurde bzw. welche Grundlagen dem Verstorbenen anlässlich dieser Veranstaltung vermittelt wurden. Da die vorliegenden Akten keinen zuverlässigen Schluss über den Ausbildungsstand respektive die berufliche Qualifikation des Verstorbenen zulassen, erscheint die Anordnung einer Expertise auch unter diesem Aspekt und zu dieser Frage als sachgerecht. In Bezug auf die berufliche Qualifikation des Verstorbenen unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach Ersterer unmittelbar vor dem Unfall auf einer benachbarten Baustelle beim Aushub eines komplizierten Grabens mitgearbeitet haben soll. Zum einen findet sich diesbezüglich nichts in den Akten und zum anderen wird damit über die Art und Weise der Mitarbeit nichts ausgesagt. Es ist mithin nicht klar, in welcher Funktion der Verstorbene bei diesem Aushub mitgearbeitet hat. Durch nichts dokumentiert wird ferner die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Verstorbene in seiner Heimat Portugal einen eigenen Baubetrieb geführt haben soll (act. I.3 S. 4). Bezeichnenderweise wird an dieser Stelle denn auch nicht auf ein im Recht liegendes Dokument verwiesen. e. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ohne Einholung einer Expertise nicht halten lässt. Die Anordnung einer Expertise zur Frage, wie die Arbeiten aufgrund der konkreten Verhältnisse und unter Berücksichtigung ihres Schwierigkeitsgrades hätten organisiert, instruiert und überwacht werden müssen, ist unabdinglich. Der von der Staatsanwaltschaft zu beauftragende Experte hat dabei namentlich zu prüfen, ob die Instruktion anhand der im Recht liegenden Planskizze sowie mittels der mündlichen Anweisungen mit Bezug auf die auszuführenden Grabenarbeiten ausreichend klar waren, und ob die Überwachung der Arbeiten durch die beiden Bauführer dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten entsprachen. Dabei wird der Experte den Ausbildungsstand des Verstorbenen zu berücksichtigen haben beziehungsweise zu beantworten haben, ob der Verstorbene angesichts seiner Ausbildung überhaupt in der Lage war, die fraglichen Arbeiten anhand der erfolgten In-
Seite 20 — 21 struktion ohne ständige Überwachung und Kontrolle den Regeln der Baukunde entsprechend auszuführen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet, was die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zur Folge hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]. 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 436 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: