Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 46 8. September 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2014, mitgeteilt am 23. August 2014, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 21. August 2014 wurde X._____ wegen Verdachts, mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Schreiben vom 22. August 2014, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass den Informationen der Kantonspolizei A._____ zufolge zwischen Ende Juli und dem 18. August 2014 im Raum A._____ O.1_____ eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen begangen worden seien. X._____ habe gestanden, an vier Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein. Des Weiteren werde er verdächtigt, Mitte August 2014 einen Einbruch in den Kiosk beim B._____ sowie am 21. August 2014 in den Kiosk beim C._____ begangen zu haben. Als Haftgründe wurden Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO sowie Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. August 2014 wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis längstens am 20. November 2014 angeordnet. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." C. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 27. August 2014 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, worin er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte. D. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Seite 3 — 10 E. Mit Stellungnahme vom 2. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. b) Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2014 (act. 1.5) wurde X._____ im Strafverfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO die notwendige Verteidigung gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt X._____ jedoch ohne seinen Verteidiger auf. Gemäss herrschender Lehre muss die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gleiches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Werden solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen. Ergreift hingegen die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Ver-
Seite 4 — 10 teidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 ff. zu Art. 130). Nach dem Gesagten ist es X._____ als Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren somit freigestellt, sich selbst zu verteidigen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. August 2014 ist demzufolge einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im
Seite 5 — 10 konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 4.a) Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.2; Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 221). b) X._____ wird vorgeworfen, zwischen Ende Juli und dem 21. August 2014 im Raum A._____/O.1_____ sowie in O.2_____ gemeinsam mit weiteren Personen und in teils unterschiedlicher Zusammensetzung mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei es auch zu verschiedenen Sachbeschädigungen kam. Wie aus den verschiedenen Einvernahmen des Beschwerdeführers (vgl. act. 3.2; act. 6.2-6.13) hervorgeht, hat er bezüglich einiger der ihm vorgeworfenen Tathandlungen ein Geständnis abgelegt. Daran hält er auch in seiner Beschwerdeschrift weiterhin fest. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit bereits aus diesem Grund offensichtlich zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). 5. Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen einer Kollusions-/Verdunklungsgefahr. X._____ bestreitet dies mit dem Argument, er habe bereits ein Geständnis abgelegt, welches er nicht mehr widerrufen könne. Ausserdem habe er verraten, wo das Diebesgut versteckt gewesen sei, wodurch weitere Straftaten hätten aufgeklärt werden können. Kollusionsgefahr bestehe ausserdem nicht, weil zwei der drei Verdächtigen in Haft seien. a) Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen
Seite 6 — 10 veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). b) Wie sich im bisherigen Verlaufe der Ermittlungen ergeben hat, besteht der dringende Verdacht, dass X._____ an mehreren Einbruchsdiebstählen beteiligt war. Hinsichtlich einiger dieser Taten hat er bereits ein Geständnis abgelegt (vgl. act. 6.6, 6.7, 6.11, 6.12, 3.2). Bezüglich anderer Taten gab er zu Protokoll, jeweils nur im Auto in der Nähe des Tatortes gewartet zu haben (vgl. act. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.9, 6.10) oder gar nicht involviert gewesen zu sein (vgl. act. 6.13, 3.2). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist weiterhin unklar, ob diese Ausführungen zutreffen und inwieweit noch andere Personen an den Straftaten beteiligt waren und welchen Tatbeitrag sie geleistet haben. Die Ermittlungen hierzu stünden noch am Anfang. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass X._____ einige der ihm vorgeworfenen Delikte bereits zugestanden hat. So ist der Einvernahme vom 22. August 2014 (act. 3.2) zu entnehmen, dass aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ der Verdacht besteht, X._____ könnte noch an weiteren Straftaten mitgewirkt haben. Auch wurden bis zum heutigen Tag noch
Seite 7 — 10 nicht alle in Verdacht stehenden Personen zu den Vorfällen befragt. So stehen gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft insbesondere noch die Einvernahmen von E._____ und F._____ aus. Es muss daher befürchtet werden, dass X._____ in Freiheit versuchen könnte, mit diesen Personen in Kontakt zu treten und zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Gerade der Aussage von E._____ kommt eine grössere Bedeutung zu, zumal X._____ bezüglich mehreren Delikten zu Protokoll gab, mit ihr zusammen einige hundert Meter entfernt vom Tatort jeweils im Auto gewartet zu haben (vgl. act. 6.3, 6.4, 6.5, 6.8, 6.9, 6.10). Für X._____ besteht damit ein grosses Interesse daran, dass E._____ diese Sachverhaltsdarstellung bestätigt und ihn somit hinsichtlich des geleisteten Tatbeitrags entlastet, was Auswirkungen auf das ihn zu erwartende Strafmass haben dürfte. Kommt hinzu, dass davon ausgegangen werden muss, dass X._____ einen intensiven Kontakt sowohl zu ihr wie auch zu ihrem Freund, dem ebenfalls beschuldigten G._____, pflegt. Gemäss Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers, H._____, wohnt X._____ seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei ihr (vgl. act. 6.1 Fragen 10-12). Es könne sein, dass zudem E._____ und G._____ gelegentlich bei ihr geschlafen hätten, wenn es spät geworden sei (vgl. act. 6.1 Fragen 16-26). Bei einer Freilassung bestünde demzufolge die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf sie und weitere involvierte Personen einwirken könnte. Mit anderen Worten bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb die Anordnung der Untersuchungshaft zu bestätigen ist. 6. Der Beschwerdeführer beteuert in seiner Eingabe, er werde ganz bestimmt keine Straftaten mehr verüben. Er gehe einer regulären Arbeit nach, die er nicht verlieren wolle. Jetzt habe er noch die Chance, es "gerade zu biegen". Wenn er noch einmal straffällig werde, bestehe keine Chance mehr. Durch eine längere Untersuchungshaft würde er alles verlieren. Damit bringt er zum Ausdruck, dass gemäss eigener Einschätzung keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht. Hierzu ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2014 (act. 3.3) zwar das Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch im Falle von X._____ bejahte, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden jedoch nicht näher darauf einging. Da ein Haftgrund für die Untersuchungshaft genügt, braucht im konkreten Fall nicht geprüft zu werden, ob zusätzlich zur Kollusionsgefahr auch noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Es sei jedoch angemerkt, dass eine Rückfallprognose von X._____ mit Blick auf dessen langes Vorstrafenregister, aufgrund der Tatsache, dass er nur wenige Wochen nach der vor-
Seite 8 — 10 zeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug wieder rückfällig wurde und aufgrund des Umstands, dass er regelmässig Alkohol (vgl. act. 6.8 Frage 5) und Drogen (vgl. act. 5.1) konsumiert, sehr ungünstig ausfallen dürfte. 7. Schliesslich weist X._____ noch auf seine gesundheitlichen Probleme hin, welche gegen die Anordnung einer Untersuchungshaft sprechen würden. Er sei nach seiner Verhaftung im Spital gewesen, weil er grössere Mengen an Blut erbrochen habe. Auch leide er an einer Nieren- und Magenentzündung, verursacht durch Stress und psychische Probleme. Er habe grosse Schmerzen und wäre froh, wenn er die restlichen Befragungen ausserhalb einer Untersuchungshaft erledigen könnte. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme (act. A.3) hierzu aus, es treffe zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Kantonsspital Graubünden aufgehalten habe. Das Spital habe ihn jedoch am Abend desselben Tages in die Obhut der Strafverfolgungsbehörden entlassen, ohne irgendwelche Auflagen zu machen. Gegenüber der Kantonspolizei A._____ habe X._____ am 28. August 2014 ausgeführt, es gehe ihm den Umständen entsprechend gut. Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme habe er anlässlich dieser Einvernahme keine gemacht. Tatsächlich ergeben sich aus dem Protokoll der genannten Befragung (act. 6.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sein könnte. Die Befragungen durch die Kantonspolizei A._____ an jenem Tag dauerten insgesamt mehrere Stunden, wobei X._____ regelmässig gefragt wurde, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Dies wurde von ihm immer bejaht. Sein Gesundheitszustand erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt genügend stabil, um die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten. 8. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde seine Arbeit verlieren, wenn er weiterhin in Untersuchungshaft bleiben müsse. Er sei auch bereit, alle Auflagen zu akzeptieren, so beispielsweise den Pass abzugeben oder sich täglich bei der Polizei zu melden. Diese Massnahmen sind jedoch nicht geeignet, der vorstehend beschrie-
Seite 9 — 10 benen Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Auch ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO kann im vorliegenden Fall nicht als tauglich angesehen werden. Dass sich der Beschwerdeführer, welchem mehrere Straftaten vorgeworfen werden nur gerade wenige Wochen nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder rückfällig wurde, an ein Kontaktverbot oder an andere Auflagen halten würde, kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes, sich ein Kommunikationsmittel zu beschaffen und damit die in das Verfahren involvierten Personen zu kontaktieren. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme fällt damit ausser Betracht. Im vorliegenden Fall kann der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. 9. Was die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft betrifft, kann festgehalten werden, dass sich die deliktischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf mehrere Kantone verteilten, was mit einem grösseren Ermittlungsaufwand verbunden ist. Zudem droht im jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Untersuchungshaft bis zum längstens am 20. November 2014 auch unter diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig erscheint. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er - wie in Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids ausgeführt - jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen kann. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: