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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 04.06.2015 SK2 2014 45

4. Juni 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,382 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Veruntreuung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 45 15. Juni 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Am 21. Januar 2013 liess die X._____AG mit Sitz in O.1_____, vertreten durch A._____, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Y._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erstatten. Der Anzeige lag der Vorwurf zugrunde, der Untersuchungsbericht der Treuhandfirma B._____ vom 10. August 2010 sowie vom 22. Oktober 2010 habe ergeben, dass Y._____ während seiner Anstellung als Betriebsleiter der X._____AG von April bis Juli 2010 Einnahmen von insgesamt Fr. 10'810.75 nicht abgerechnet habe. Er habe beispielsweise eine Restaurantrechnung gegen Quittung einkassiert, dieses Geld jedoch weder im Kassabuch der Arbeitgeberin, noch mittels anderer Belege als bezahlte Rechnung deklariert. In der Folge habe er weiteres vereinnahmtes Geld ohne Berichterstattung, ohne Eintrag im Kassabuch und ohne Erstellen eines Beleges beim Arbeitgeber zu sich privat nach Hause genommen. Dieser Umstand widerspreche nicht nur der allgemeinen Treuepflicht eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sondern sei auch von strafrechtlicher Bedeutung. In der Folge konstituierte sich die X._____AG, vertreten durch A._____, als Straf- und Zivilklägerin und erklärte, ihre Forderungen bis spätestens im Parteivortrag vor Gericht zu beziffern. B. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts erteilt und diese in der Folge verschiedene polizeiliche Einvernahmen durchgeführt hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2013 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB. C. Es folgten weitere Ermittlungshandlungen bzw. Einvernahmen seitens der Staatsanwaltschaft. Y._____ bestätigte dabei sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch der staatsanwaltlichen Einvernahmen, den durch Aufladen von Clubkarten erhaltenen Bargeldbetrag von Fr. 900.-- sowie den von der C._____ erhaltenen Geldbetrag von Fr. 3'705.20 nicht gebucht und nicht mehr nachvollziehbar verwendet zu haben. Ebenso gestand er ein, Tageseinnahmen aus dem Golfrestaurant von Fr. 6'171.50 zu sich nach Hause genommen zu haben. Gemäss eigenen Aussagen habe er nach Rücksprache mit seiner Anwältin diesen Geldbetrag aufgrund des ausstehenden Lohnguthabens für den Juli 2010 als Akontozahlung einbehalten beziehungsweise diesen Betrag mit dem Salär vom Monat Juli verrechnen wollen. Ferner habe er A._____ per E-Mail darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass zwischenzeitlich die in seinem Büro aufbewahrten Tagesein-

Seite 3 — 16 nahmen der letzten drei oder vier Tage vor seinem Austreten aufgefunden und diese Gelder auf die Bank gebracht worden seien. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden und es wurde keine Entschädigung zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, Y._____ habe sich fremde Gelder angeeignet, indem er Tageseinnahmen sowie weitere fragliche Bareingänge, welche er weder ins Kassabuch eingetragen, noch offenbar dem Betrieb zugeführt habe, zurückbehalten habe, um seine Lohnforderungen bezahlt zu machen. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Subjektiv könne der Nachweis, dass er sich durch die Aneignung des festgestellten Kassafehlbetrages von total Fr. 10'810.75 vorsätzlich unrechtmässig habe bereichern wollen, jedoch nicht erbracht werden. E. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2014, mitgeteilt am 28. Juli 2014, liess die X._____AG am 8. August 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten Y._____ zu erheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt." Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der Beschuldigte habe offensichtlich mit Wissen und Willen, somit mit Vorsatz gehandelt. Er habe von der Unrechtmässigkeit seiner Handlung gewusst beziehungsweise habe zumindest die Aneignung des Geldes zu seinen Gunsten in Kauf genommen. Er habe gewusst, was er tue und er habe ihm nicht gehörendes Geld beiseiteschaffen wollen. Er habe die Nichtablieferung der Einnahmen an die Arbeitgeberin gewollt. F. Mit Schreiben vom 19. August 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Y._____ beantragte mit Schreiben vom 14. September 2014 innert erstreckter Frist ebenfalls mit Verweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. Er bestreite den Vorwurf der Veruntreuung sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht vollumfänglich.

Seite 4 — 16 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die am 8. August 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen. b) Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist unter anderem die Privatklägerschaft. Als solche gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Im konkreten Fall liess die Beschwerdeführerin als Geschädigte am 21. Januar 2013 gegen Y._____ eine Strafanzeige einreichen und konstituierte sich am 14. Februar 2014 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Seite 5 — 16 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2014, mit welcher die gegen Y._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt deren Aufhebung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, Anklage gegen den Beschuldigten Y._____ zu erheben. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Ein-

Seite 6 — 16 stellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 ff. zu Art. 319; Nathan Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N. 1 f. zu Art. 308; N. 1 ff. zu Art. 319 N 1 ff.). b) Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y._____ wegen Veruntreuung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2014 zu Recht ergangen. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass zwar der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt sei, nicht jedoch der subjektive Tatbestand. Es sei erstellt, dass sich Y._____ fremde Gelder angeeignet habe, indem er Tageseinnahmen sowie weitere Bareingänge, welche er weder im Kassabuch eintrug noch dem Betrieb zuführte, zurückbehalten habe. Er habe sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bestätigt, den durch Aufladen von Clubkarten erhaltenen Bargeldbetrag von Fr. 900.-- sowie den von der C._____ erhaltenen Geldbetrag von Fr. 3'705.20 nicht gebucht und nicht mehr nachvollziehbar verwendet zu haben. Ebenso habe er eingestanden, Tageseinnahmen aus dem Golfrestaurant von Fr. 6'171.50 zu sich nach Hause genommen zu haben. Y._____ bestreitet zwar in seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 den Vorwurf der Veruntreuung auch in objektiver Hinsicht, legt jedoch nicht dar, weshalb die Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein soll. Es ist daher fraglich, ob er damit seiner Begründungspflicht nachkommt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz nebst dem subjektiven Tatbestand und dabei insbesondere der Frage, ob es beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Aneignung der Gelder an einer Bereicherungsabsicht fehlte, infolge der umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) auch das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente prüft, zumal sie in ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Der Tatbestand der Veruntreuung setzt subjektiv neben dem Vorsatz die Absicht des Täters voraus, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.

Seite 7 — 16 An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es in gewissen Konstellationen fehlen, wenn der Beschuldigte ersatzbereit, das heisst zum Ersatz fähig und gewillt ist. Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestrafung genügt (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 27 E. 3.a). Ersatzbereitschaft kann insbesondere auch in der Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Treugeber bestehen. Eine Verrechnungserklärung ist dabei nicht erforderlich. Das Fehlen einer solchen ist zwar oft ein wichtiges Indiz dafür, dass es an der Ersatzbereitschaft fehlte und der Täter in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte, doch kommt es auf die Verrechnungserklärung nicht entscheidend an. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter nicht in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, wenn er sich eine Sache aneignet oder einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, um sich für eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung bezahlt zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010, E. 4.3.3). 6. Die Staatsanwaltschaft begründet das Fehlen einer Bereicherungsabsicht mit dem Verrechnungswillen und damit der Ersatzbereitschaft des Beschuldigten. Dieser habe bereits mit E-Mail vom 9. August 2010, demnach schon vor Kenntnis des ersten Untersuchungsberichts der Treuhandfirma B._____ vom 10. August 2010, erklärt, dass die nach Hause genommenen Tageseinnahmen aus dem Restaurantbetrieb, welche der Hälfte seines ausstehenden Juli-Lohnes entsprächen, zurückbehalten beziehungsweise verrechnet würden. Er habe damit und auch mit den weiteren fraglichen Geldpositionen versucht, einen Teil der ihm seiner Meinung nach zustehenden Geldforderungen zu decken. Am 9. August 2010 sei denn auch der noch nicht überwiesene Juli-Lohn zumindest pro rata temporis geschuldet gewesen. Ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 57'000.-- tatsächlich geschuldet sei und ob sowie in welcher Höhe Y._____ diesen Betrag mit Gegenforderungen verrechnen könne, werde das Zivilgericht zu entscheiden haben. Gerade durch die Geltendmachung der Verrechnung mit eigenen Forderungen bestehe auch die Ersatzbereitschaft. Entscheidend sei dabei nicht, ob die verrechnete Forderung dem Täter überhaupt zustehe oder ob die Verrechnung zulässig gewesen sei, sondern einzig, ob der Täter der Überzeugung gewesen sei, sie stehe ihm zu. Zudem verfüge der Beschuldigte bei der UBS-Bank seit Jahren über eine gedeckte Kontokorrent-Limite

Seite 8 — 16 von Fr. 65'000.--, wobei in der fraglichen Zeitspanne diese Limite nie überschritten worden sei beziehungsweise das in Frage stehende Kassamanko jederzeit hätte vergütet werden können. Die Strafuntersuchung sei daher einzustellen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dieser Standpunkt sei schon allein aus der zeitlichen Abfolge der Vorfälle nicht haltbar. Y._____ habe bereits im Mai und Juni 2010, also vor der ordentlichen Kündigung per 30. Juni, vor seiner Freistellung vom 26. Juli und vor seiner fristlosen Entlassung am 12. August 2010, mehrmals Gelder des Betriebs entwendet. Gerade im Mai und Juni 2010 hätte sein Lohn nicht in Gefahr gestanden, auch habe er als Betriebsleiter der X._____AG und der D._____AG keine Befürchtungen haben müssen, dass sein Lohn nicht fristgerecht bezahlt werde. a) Aus den Akten geht hervor, dass Y._____ per 1. März 2010 als Betriebsleiter der X._____AG und der D._____AG eingestellt wurde (vgl. act. 3.6). Der Arbeitsvertrag wurde sodann seitens des Arbeitgebers am 30. Juni 2010 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2010 gekündigt (vgl. act. 3.41). Am 26. Juli 2010 wurde Y._____ mit sofortiger Wirkung von seiner Tätigkeit als Betriebsleiter freigestellt (vgl. act. 3.43). Gleichzeitig wurde er verpflichtet, alle übernommen Schlüssel, alle Dokumente, alle PC-Unterlagen sowie alle weiteren Unterlagen sofort an F._____ zu übergeben und seinen Arbeitsort zu verlassen. Des Weiteren wurde ihm ein Betretungsverbot für die gesamte Infrastruktur sowohl der X._____AG und des Golf Clubs D._____ wie auch für die D._____AG auferlegt (act. 3.43). Am 12. August 2010 (vgl. act. 3.8) erfolgte schliesslich die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. b) Aufgrund von Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung gab die X._____AG bei der B._____ Treuhand eine Prüfung des Kassaverkehrs der Monate April bis Juli 2010 in Auftrag. Anlässlich dieser Prüfung sollte festgestellt werden, ob der Kassaverkehr, das heisst die bar bezahlten Unkosten im Bereich Restauration, korrekt abgewickelt und keine Geld-Fehlbeträge zu verzeichnen waren. Der Prüfungsbericht vom 10. August 2010 (act. 3.9) ergab einen Kassafehlbetrag von insgesamt Fr. 10'810.75.--. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die bar bezahlten Aufladungen zweier Clubkarten in Höhe von total Fr. 900.-- nicht ins Kassabuch eingetragen worden waren. Des Weiteren wurden Einnahmen aus der Ladies-Sektion in Höhe von Fr. 3'702.50, für welche eine entsprechende Quittung vorlag, ebenfalls nicht verbucht. Der restliche Fehlbetrag wurde vermutungsweise auf nicht abgerechnete Privatbezüge (Konsumationen) von Y._____ zurückgeführt. Später stellte sich heraus, dass Y._____ noch Tageseinnahmen aus dem

Seite 9 — 16 Golfrestaurant in Höhe von Fr. 6'171.50 zu sich nach Hause genommen hatte. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorgänge gesondert einzugehen. ba) Aus dem Anhang zum Prüfungsbericht vom 10. August 2010 (act. 3.9) geht hervor, dass die Aufladung der Clubkarten im Wert von zusammen Fr. 900.-- am 21. und am 29. April 2010 erfolgt sind. Diese Zahlungseingänge sind im Kassabuch nicht erfasst und demzufolge nicht als Einnahmen verbucht worden. Dennoch verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht, da Y._____ mit dieser Geldposition wohl einen Teil der ihm seiner Meinung nach zustehenden Geldforderung aus dem noch offenen Juli-Lohn habe decken wollen. Dies habe er denn auch bereits mit E-Mail vom 9. August 2010 (act. 4.7), somit noch vor Eingang des Prüfungsberichts so kommuniziert. Diese Begründung erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. Zum einen bezog sich Y._____ in der besagten E-Mail lediglich auf das sich noch bei ihm zu Hause befindliche Bargeld aus den Tageseinnahmen des Restaurants. Zum anderen steht aufgrund der Aussagen von Y._____ (vgl. act. 4.1 Frage 31 und 32; act. 4.8 Frage 9) fest, dass die entsprechende Buchung spätestens bis Ende April 2010 hätte erfolgen müssen, zumal die Buchhaltung jeweils am Ende des Monats nachgeführt und abgestimmt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt war die Lohnforderung, mit welcher der Betrag hätte verrechnet werden sollen, noch nicht einmal entstanden. Ausserdem befand sich Y._____ damals noch in einem ungekündigten Vertragsverhältnis und hatte wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - keine Veranlassung zur Befürchtung, die Arbeitgeberin könnte ihrer Lohnzahlungspflicht inskünftig nicht nachkommen. Insofern kann in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht von einer Ersatzbereitschaft infolge Verrechnungsabsicht ausgegangen werden. Allerdings kann dessen ungeachtet auch nicht ohne weiteres eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten angenommen werden. Y._____ selbst liess zu diesem Vorwurf mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (act. 4.3 S. 3) ausführen, dass die aufgeführten Buchungen von ihm tatsächlich nicht vorgenommen worden seien. Dies deshalb, weil ihm anfänglich das Wissen gefehlt habe, dass die Aufladungen der Clubkarten über das Kassabuch laufen würden. Er habe zunächst angenommen, dass diese Buchungen ausserhalb des Kassabuchs vorgenommen würden. Aus diesem Grund habe er den entsprechenden Zahlungseingang separat am 3. Mai 2010 auf das Bankkonto einbezahlt. Ausserdem habe er ein Hilfsblatt erstellt, auf welchem die Bareinlagen für die Clubkarten jeweils mit Namen des Einzahlenden eingetragen worden seien. Die Einzahlungen seien somit nicht verheimlicht worden. Das Vorgehen sei mit E._____ beschlossen worden. Auch in seiner Einvernahme vom 11. September

Seite 10 — 16 2013 (act. 4.9 Frage 13) wies er darauf hin, dass es sich um einen technischen Fehler gehandelt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Beträge hätte buchen müssen. Die Buchhalterin E._____ ihrerseits führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2014 (act. 4.11) aus, dass es während des Anstellungsverhältnisses von Y._____ generell sehr viele Differenzen in der Kassaführung gegeben habe. Vor seiner Anstellung habe es nie derart viele Differenzen gegeben. Es seien relativ viele Stornos durchgeführt worden. Nach den möglichen Unterlagen, die sie von ihm erhalten habe, habe sie die Kassabuchführung kontrolliert. Beispielsweise habe sie die Kassabelege des Monats Mai 2010 mittels einer Excel-Tabelle den Tageseinnahmen, welche im Kassabuch eingetragen gewesen waren, gegenübergestellt. Allein dieser Monat habe ein Manko von Fr. 950.-- aufgewiesen. Soweit sie sich erinnern könne, habe Y._____ jeweils am Ende des Monats das Kassabuch nachgeführt und die Buchhaltung abgestimmt. Habe es Differenzen gegeben, habe Y._____ diese mit einer Liste aufgezeigt. Das Kassabuch sei "immer farbiger" geführt worden. Anhand dieser Aussagen sowie den eigenen Angaben von Y._____ zeigt sich, dass der Beschuldigte das Kassabuch sicherlich nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt hatte. Anscheinend gab es immer wieder Fehlbeträge aufgrund unterbliebener Buchungen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um dem Beschuldigten eine Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Zwar resultiert aus dem Prüfungsbericht der B._____ Treuhand ein Fehlbetrag, der in seiner Höhe insgesamt in etwa mit den vorgeworfenen Unterschlagungen übereinstimmt, jedoch lassen sich die genauen Geldflüsse nicht mehr nachvollziehen. Insofern ist bereits fraglich, ob bezüglich dieses Sachverhalts der objektive Tatbestand erfüllt ist. Aber auch wenn auf die Darstellung der Geschädigten abgestellt und davon ausgegangen wird, dass Y._____ den zur Diskussion stehenden Betrag an sich genommen hat, muss von einer Ersatzbereitschaft ausgegangen werden. Die Buchhalterin E._____ bestätigte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2014 (act. 4.11 Frage 33) auf Ergänzungsfrage von Y._____ hin, nachträglich davon erfahren zu haben, dass dieser die Einzahlung mit einem Hilfsblatt belegt haben soll. Dies lässt darauf schliessen, dass Y._____ gewillt war, den entsprechenden Geldbetrag korrekt zu verbuchen. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung darauf hingewiesen, dass Y._____ seit Jahren bei der _____bank über eine gedeckte Kontokorrent-Limite von Fr. 65'000.-- verfügte, wobei in der fraglichen Zeitspanne diese Limite nie überschritten worden sei. Das bedeute, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Kassamanko jederzeit hätte vergüten können. War Y._____ demzufolge im fraglichen Zeitraum sowohl fähig wie auch gewillt, den Betrag zurückzuerstatten, mangelte es ihm bereits aus diesem Grund an der

Seite 11 — 16 Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte in diesem Punkt - wenn auch die fehlende Bereicherungsabsicht anders zu begründen ist - zu Recht. bb) Eine weitere Unstimmigkeit besteht bezüglich einem von Y._____ zwar eingezogenen, aber ebenfalls nicht verbuchten Betrag in Höhe von Fr. 3'702.50 aus der Ladies-Sektion. Gemäss Prüfungsbericht der B._____ Treuhand (act. 3.9) wurde der Zahlungseingang am 8. Juni 2010 schriftlich von Y._____ quittiert. Der entsprechende Geldeingang wurde jedoch in der Kassa nicht registriert. Auch diesbezüglich gilt es zunächst anzumerken, dass sich das Fehlen einer Bereicherungsabsicht nicht mit einem Verrechnungswillen des Beschuldigten begründen lässt. Dies weil sich die bereits erwähnte E-Mail des Beschuldigten vom E-Mail vom 9. August 2010 (act. 4.7) nicht auf diesen Vorfall bezog und weil auch diese Buchung bereits vor Erhalt des Kündigungsschreibens hätte erfolgt sein müssen und eine verrechenbare Gegenforderung zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht bestanden hatte. Y._____ liess zum Vorwurf mit Schreiben an seinen Arbeitgeber vom 10. Oktober 2010 (act. 4.3) ausführen, dass er die entsprechende Rechnung geschrieben und auch verbucht habe. Ein paar Tage später sei die Rechnung von der C._____ bar bezahlt worden. Fakt sei, dass diese Barzahlung im Kassabuch tatsächlich nicht eingetragen worden sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit den Restaurant-Geldern die Putzfrau (Clubangestellte, ca. Fr. 3'300.--), den Küchengehilfen (Fr. 3'000.--) und einen Koch (Fr. 3'000.--) bar bezahlt, da diese ihren Mai-Lohn von der Buchhaltung fälschlicherweise nicht erhalten hätten. Möglicherweise sei ihm dadurch die nötige Übersicht verloren gegangen und das Manko nicht sofort aufgefallen. Sicher sei, dass die von ihm quittierte Rechnung bei den Buchhaltungsbelegen oder den Debitoren abgelegt worden sei, denn nur so habe der fehlende Kassabucheintrag überhaupt bemerkt werden können. Somit sei auch klar, dass die Transaktion nicht verheimlicht oder verschleiert worden sei. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 11. September 2013 (act. 4.9 Fragen 9-12) führte er diesbezüglich aus, er habe den Abgang dieses Geldes selbst nach einem Monat nicht mehr nachvollziehen können. Es seien aber zu dieser Zeit verschiedene ausstehende Löhne zu begleichen gewesen. Diese Löhne seien mit Geldern aus dem Barbestand über Akontozahlungen beglichen worden. Die Buchhalterin E._____ hielt demgegenüber in einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. April 2013 (act. 3.16) fest, dass die Köchin einen Teil ihres Mai- Lohns in Form von fünf Akontozahlungen in Gesamthöhe von Fr. 3'736.60 aus der Golfkasse (und damit nicht aus der Kasse des Restaurants) bar ausbezahlt erhalten habe. Was die anderen beiden Angestellten betreffe, so sei beiden am 16. Ju-

Seite 12 — 16 ni 2010 je Fr. 3'000.-- als Akontozahlung aus der Kasse des Golfrestaurants bezahlt worden, jedoch sei an jenem Tag ohne den fehlbaren Betrag der Rechnung der Ladies-Sektion genügend Bargeld vorhanden gewesen. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2014 (act. 4.11 Frage 20) gab sie auf eine entsprechende Frage hin zu Protokoll, dass der eingenommene Geldbetrag von Fr. 3'702.50 nicht einfach zu den Tageseinnahmen aus dem Restaurantbetrieb gelegt worden sein könne, da er ansonsten nachher nicht gefehlt hätte. Sie nehme vielmehr an, dass die damalige Konsumation wohl als Debitor ausgegangen sei, jedoch nie als Debitorenzahlung eingegangen sei. Auch bei dieser Position lässt sich im Nachhinein nicht mehr nachweisen, wohin der nicht verbuchte Barbetrag geflossen ist, weshalb bereits fraglich ist, ob der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Jedenfalls ist aber auch unter der Annahme, dass Y._____ den Barbetrag ungerechtfertigterweise an sich genommen hat, von einer Ersatzbereitschaft auszugehen. Dass er gewillt gewesen war, den Betrag ordnungsgemäss zu verbuchen, zeigt sich bereits daran, dass er den den entsprechenden Rechnungsbeleg in den Geschäftsunterlagen aufbewahrt hatte. Dies wird denn auch von E._____ bestätigt. Auf die Ergänzungsfrage von Y._____ anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2014, ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass die Quittung der C._____ wie auch die Clubkarten-Zusammenstellung im Betrag von Fr. 900.-- nach seiner Freistellung auf seinem Bürotisch gefunden worden seien, erklärte sie, dies nachträglich erfahren zu haben (act. 4.11 Frage 33). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass Y._____ den entsprechenden Beleg nicht verschwinden lassen wollte, sondern dieser vielmehr im Durcheinander, das in seinem Büro herrschte, unterging. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung ausgeführt wurde, verfügte Y._____ zudem nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel, um den Geldbetrag ersetzen zu können. Aus diesen Gründen ist auch in diesem Punkt eine Bereicherungsabsicht zu verneinen. Weitere Beweismittel, welche das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung führen könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb auch in diesem Punkt zu Recht eine Einstellung der Strafuntersuchung ergangen ist. bc) Bleiben schliesslich noch die Tageseinnahmen aus dem Golfrestaurant in Höhe von Fr. 6'171.50. Nach seiner Freistellung räumte Y._____ mit E-Mail an den Arbeitgeber vom 9. August 2010 (act. 4.7) erstmalig ein, dass er noch im Besitz von Bargeld aus dem Restaurant sei. Da er davon ausgehen müsse, dass er mit den ausstehenden Lohnzahlungen hingehalten werde, habe er nach Rücksprache mit seinem Anwalt das bei ihm vorhandene Bargeld als Akontozahlung einbehalten. Die Höhe des von ihm zurückbehaltenen Betrags belaufe sich auf ca.

Seite 13 — 16 die Hälfte seines Salärs vom Monat Juli und um diese Summe könne die ausstehende Lohnzahlung reduziert werden. In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2010 (act. 4.3) liess er nochmals darauf hinweisen, dass er von sich aus mitgeteilt habe, noch Bargeldbestände der Unternehmung bei sich aufbewahrt zu haben und zwar bevor er von der Beauftragung der B._____ Treuhand Kenntnis gehabt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2013 (act. 4.5) führte er zunächst auf entsprechende Frage hin aus, er habe Geld nach Hause genommen, wenn es der Betrieb erfordert habe. Dies hätten aber auch andere Mitarbeiter gemacht. Auch am Tag seiner Freistellung habe er noch Bargeld in seinem Besitz gehabt. Er sei aber derart schockiert gewesen, dass er nicht mehr daran gedacht habe. Unmittelbar nach der Freistellung sei er dann vier Tage lang im Tessin untergetaucht. Er habe seinem Arbeitgeber erst am 9. August 2010 mitgeteilt, dass er noch Bargeld zu Hause habe, nachdem ihm endgültig klar geworden sei, dass keine ordentliche Übergabe mehr möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung (vgl. act. 4.8) präzisierte er seine Aussagen dahingehend, dass er manchmal Bargeld nach Hause genommen habe, um diese am nächsten Morgen bei der Bank einzubezahlen. Am Tag der Freistellung sei er bereits vor der Bankeröffnung im Büro gewesen. Aus diesem Grund habe er den Betrag ausnahmsweise nicht einbezahlt. Als dann keine ordentliche Übergabe stattgefunden habe, habe er dem Hauptaktionär A._____ den Bargeldbestand von zu Hause aus mitgeteilt. Er habe von sich aus angeboten, den bei ihm liegenden Betrag seinen Lohnforderungen abziehen zu lassen. Mit seiner Annahme, keine Lohnzahlungen zu erhalten, habe er auch richtig gelegen, weil sein Juli-Lohn am 9. August 2010 immer noch nicht bezahlt gewesen sei. Das Geld sei in seinem persönlichen Tresor, getrennt von seinem persönlichen Geld aufbewahrt gewesen. Die Betriebsleiterin für das D._____ und Sekretärin des Verwaltungsrats, F._____, welche gegenüber Y._____ weisungsberechtigt war, führte am 30. Januar 2014 als Zeugin aus (act. 4.10), es habe eine Weisung gegeben, wonach das Geld nach Tagesabschluss sobald als möglich habe abgegeben und einbezahlt werden müssen, während die Gelder aus dem Golfbetrieb dem dortigen Sekretariat hätten abgegeben werden müssen. In der Folge habe dann ein Mitarbeiter des Sekretariats die Gelder umgehend auf der Bank einbezahlt. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie, nicht mitbekommen zu haben, dass Y._____ beziehungsweise andere Mitarbeiter nach Arbeitsschluss die Tageseinnahmen aus dem Betrieb mit nach Hause nahmen, um diese Gelder am nächsten Tag vor der erneuten Arbeitsaufnahme einzubezahlen. Es habe insgesamt drei Karten speziell für den Nachttresor der _____bank gehabt, damit die Mitarbeiter auch nach Schalterschluss die Einzahlungen hätten tätigen können. Meistens sei der Nachttresor für die Einzahlungen

Seite 14 — 16 benutzt worden. Die Buchhalterin E._____ sagte als Zeugin aus (act. 4.11), für die Tageseinnahmen aus dem Restaurant und dem Golfbetrieb sei speziell ein Tresor angeschafft worden. Sie habe davon gewusst, dass Y._____ respektive andere Mitarbeiter nach Arbeitsschluss die Tageseinnahmen aus dem Betrieb mit nach Hause genommen und am nächsten Tag vor Arbeitsaufnahme bei der Bank einbezahlt hätten. Sie habe die entsprechenden Bankbelege der Bareinzahlung jeweils via Kassabuch erhalten. Auch habe sie gewusst, dass die Tageseinnahmen bei Arbeitsende via Nachttresor bei der Bank einbezahlt worden seien, weil im Kassabuch jeweils die für solche Einzahlungen typischen Plastikstreifen als Belege gewesen seien. War somit zumindest in der Buchhaltungsabteilung bekannt, dass sowohl Y._____ wie auch andere Mitarbeiter regelmässig Geschäftsgelder mit nach Hause genommen hatten, um diese sodann am nächsten Tag bei der Bank einzubezahlen, und wurde dagegen nie interveniert, kann dem Beschuldigten allein aus dem Umstand, dass er am Tag vor seiner Freistellung die Tageseinnahmen mit nach Hause nahm, keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden. Eine solche kommt daher frühestens ab dem nächsten Tag in Betracht, als er die Beträge nicht bei der Bank einzahlte. Da er an jenem Tag jedoch freigestellt wurde und glaubhaft darlegt, dass er aus diesem Grund nicht mehr an die Überweisung des Geldes gedacht habe, ist eine Bereicherungsabsicht auch für diesen Zeitraum zu verneinen. Noch bevor der Arbeitgeber das Manko bemerkte, informierte der Beschuldigte diesen mit E-Mail vom 9. August 2010 (act. 4.7) über die unterlassene Überweisung und erklärte, die zurückbehaltenen Beträge mit seiner noch ausstehenden Lohnforderung verrechnen zu wollen. Damit signalisierte er seine Ersatzbereitschaft, was gemäss der vorstehend dargelegten Lehre und Rechtsprechung eine Bereicherungsabsicht ausschliesst. Insofern ist der Begründung der Staatsanwaltschaft zu folgen und das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung auch in diesem Punkt zu verneinen. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten Fall insbesondere der subjektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Namentlich kann angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass sich Y._____ Geschäftsgelder in der Absicht, sich daran unrechtmässig zu bereichern, angeeignet hatte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass seine ungenügende Sorgfalt in der Buchführung und der Geldaufbewahrung ursächlich für die festgestellten Fehlbeträge war. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass nach der Freistellung in seinem Büro Couverts mit weiteren Tageseinnahmen aufgefunden wurden, welche zwar mit

Seite 15 — 16 dem Vornamen der entsprechenden Serviceangestellten, dem Einnahmedatum und dem Frankenbetrag beschriftet, aber nicht ordnungsgemäss aufbewahrt waren (vgl. act. 4.2 Fragen 12-13). Auch der Umstand, dass im Falle der unterlassenen Verbuchung der Einnahmen aus der Ladies-Sektion die entsprechende quittierte Rechnung auf dem Schreibtisch des Beschuldigten aufgefunden wurde (vgl. act. 4.2 Frage 2), spricht gegen eine Bereicherungsabsicht. Weitere Beweismittel, welche die gegen Y._____ erhobenen Vorwürfe erhärten könnten, sind nicht ersichtlich. Auch gibt es nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass Y._____ mit seinem Verhalten andere Tatbestände erfüllt haben könnte. Im Falle einer Anklageerhebung müsste daher unter den gegebenen Umständen mit einem Freispruch gerechnet werden. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde der X._____AG abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen. Auf die Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner wird aufgrund des lediglich geringfügigen Aufwands verzichtet.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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