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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.06.2014 SK2 2014 29

10. Juni 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·933 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 29 11. Juni 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. rer. publ. HSG et lic. oec. HSG X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2014, mitgeteilt am 11. Februar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 8. Mai (Poststempel 13. Mai) 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 18. November 2013 wegen Verletzung von Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren eines Motor-rades ohne Kontrollschild) verurteilt und mit einer Busse von Fr. 140.-- bestraft wurde, – dass er dagegen mit Eingabe vom 23. November 2013 (Poststempel 25. November sowie 5. Dezember 2013) Einsprache erhob, – dass die Staatsanwaltschaft den Einsprecher auf den 5. Februar 2014 zu einer Einvernahme vorlud, – dass der Einsprecher am 5. Februar 2014 mit 20 Minuten Verspätung zur Einvernahme erschien, – dass er sich hierfür entschuldigte und angab, das Gebäude der Staatsanwaltschaft nicht auf Anhieb gefunden zu haben, obwohl er rechtzeitig in Chur eingetroffen sei und sich einen Stadtplan im Internet ausgedruckt habe, – dass der zuständige Staatsanwalt in der Folge eine Einvernahme zur Sache und zur Person durchführte, – dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2014 das Untersuchungsverfahren abschrieb und den Strafbefehl vom 18. November 2013 für rechtskräftig erklärte, – dass die Staatsanwaltschaft begründend ausführte, die zehntägige Einsprachefrist sei am 29. November 2013 abgelaufen, der für die Berechnung der Frist massgebende Poststempel auf dem Briefumschlag trage indessen das Datum des 5. Dezember 2013, weshalb die Einsprache als verspätet zu betrachten sei, zumal der Beschuldigte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, die Eingabe rechtzeitig aufgegeben zu haben, – dass überdies gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO eine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Beschuldigte einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe,

Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 93 StPO dieselben Säumnisfolgen eintreten würden, wenn ein Beschuldigter nicht fristgerecht zu einem Termin erscheine, wobei er bereits säumig sei, wenn er sich um wenige Minuten verspäte, – dass somit die Einsprache infolge der Verspätung von 20 Minuten als zurückgezogen betrachtet werden müsste, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, – dass X._____ gegen die am 11. Februar 2014 mitgeteilte Abschreibungsverfügung mit Eingabe vom 8. Mai (Poststempel 13. Mai) 2014 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass er dabei im Wesentlichen geltend macht, er sei nicht ohne Kontrollschild unterwegs gewesen und habe dieses lediglich wegen einer defekten Wechselschildhalterung vorsorglich, d.h. um einen Diebstahl zu verhindern, im Topcase des Motorrads versorgt, und dass der Hinweis auf sein verspätetes Erscheinen zur Einvernahme formalistisch sei, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde aufgrunddessen zu Recht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass eine Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 396 Abs. 1 StPO), – dass die vorliegende Beschwerde rund 3 Monate nach Mitteilung der angefochtenen Verfügung und somit offensichtlich verspätet erhoben wurde, so dass nicht darauf eingetreten werden kann, – dass damit namentlich auch nicht näher zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf eine einzelne Lehrmeinung eine Verspätung von wenigen Minuten, konkret von 20 Minuten, zu Recht als Grund für die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens im Sinne von Art. 355 und Art. 93 StPO ansah,

Seite 4 — 5 – dass in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen ist, dass in der Lehre von namhaften Autoren eine differenziertere Meinung vertreten wird und jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist, um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen (vgl. etwa Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 93 N 8 ff., insbes. N 10 f. m.w.Hinw.), – dass gemäss dieser Lehrmeinung eine viertelstündige Verspätung jedenfalls ohne Säumnisfolgen zu bleiben hat, sofern sich der Verspätete nicht offenkundig missbräuchlich verhält, und bei Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, – dass vorliegend insbesondere zu berücksichtigen gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer nur um geringfügig mehr als eine Viertelstunde verspätete und sich gemäss seiner glaubwürdigen Darstellung dabei auch nicht mutwillig verhielt, – dass in der Folge die Einvernahme trotz des verspäteten Erscheinens durchgeführt werden konnte, – dass somit zweifelhaft ist, ob die angefochtene Verfügung in diesem Punkt einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, – dass die aufgeworfene Frage indessen nicht abschliessend zu beurteilen ist, weil die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung, wie bereits ausgeführt, offensichtlich verspätet eingereicht wurde, so dass nicht darauf eingetreten werden kann, – dass vorliegende Beschwerde infolge ihrer offensichtlichen Verspätung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird, – dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet wird, für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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