Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 27 12. August 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Häusermann, Forchstrasse 33, 8032 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2014, mitgeteilt am 25. April 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend amtliche Verteidigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 1. September 2013 wurde X._____ zusammen mit zwei anderen verdächtigen Personen, A._____ und B._____, von der Kantonspolizei Graubünden in O.1_____ in Anwendung von Art. 217 StPO vorläufig festgenommen, nachdem sie von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. Am 2. September 2013 wurde X._____ dem Polizeikommando des Kantons Zürich zugeführt und gleichentags aus der Haft entlassen. Anlässlich der Verhaftung wurden bei ihr 17 Gramm Heroin sichergestellt, bei den anderen zwei Verdächtigen Streckmittel, ca. 200-250 g Heroin und Bargeld in Höhe von Fr. 1580.-- respektive Fr. 5'000.--. B. Im Verlaufe der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass X._____ zunächst Heroin im Kanton Zürich, dann aber in immer grösseren Mengen in O.1_____ entgegengenommen hatte. Gemäss eigenen Angaben konsumierte sie das Heroin jeweils selber, lediglich die anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten 17 Gramm Heroin waren zum Weiterverkauf an einen Kollegen bestimmt. Das schwerste der ihr vorgeworfenen Delikte - Anstaltentreffen zum Verkauf von 17 g Heroin - wurde in O.1_____ begangen, weshalb die Staatsanwaltschaft Zürich das Verfahren mit Verfügung vom 28. März 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden abtrat. Die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 angeordnete amtliche Verteidigung wurde daraufhin per 31. März 2014 widerrufen. C. Am 15. April 2014 ersuchte der Rechtsvertreter von X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden um Einsetzung als notwendiger Verteidiger im Sinne von Art. 130 lit. b und c StPO sowie Art. 132 StPO. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen hierfür seien nach wie vor erfüllt, zumal aufgrund der Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe und X._____ zudem aufgrund ihrer schweren Drogensucht und der damit einhergehenden körperlichen und vor allem auch psychischen Einschränkungen keinesfalls in der Lage sei, ihre Interessen selbst zu wahren. Da zudem die Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen zu berücksichtigen sei, müsste auch gestützt auf Art. 132 StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden. D. Mit Verfügung vom 23. April 2014, mitgeteilt am 25. April 2014, wies die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch um notwendige Verteidigung ohne
Seite 3 — 11 Kostenfolge ab. Ein Fall von notwendiger Verteidigung sei nicht gegeben, da sich die Beschuldigte weder in Untersuchungshaft befinde, noch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Es sei lediglich von einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Übertretungen gemäss Art. 19a BetmG auszugehen, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. b StPO nicht gegeben seien. Des Weiteren sei nicht ersichtlich und werde im Gesuch nicht dargelegt, inwiefern der Fall rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aufweise, denen X._____ alleine nicht gewachsen wäre. Auch werde nicht begründet, inwiefern X._____ aufgrund ihrer Drogensucht nicht im Stande sein sollte, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. E. Gegen diese Verfügung liess X._____ am 8. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie die folgenden Anträge stellte: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2014 sei aufzuheben; 2. Der Unterzeichnete sei im Verfahren VV.2014.1040 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin einzusetzen; 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgegangen sei, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Im Weiteren sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Staatsanwaltschaft insofern nicht auf ihr Gesuch eingegangen sei, als dass begründet geltend gemacht worden sei, es liege auch gestützt auf Art. 130 lit. c StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Überdies wird geltend gemacht, dass der Fall entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 StPO aufweise. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und es ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. April 2014 zugestellt. Ihre Eingabe vom 8. Mai 2014 erfolgte damit fristgerecht. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob X._____ für das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige Strafverfahren betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine notwendige Verteidigung bestellt werden muss. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, so ist eine solche vom Vorverfahren hin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, allenfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person. Die Liste der in Art. 130 lit. a - e StPO zu findenden Fälle der notwendigen Verteidigung ist abschliessend, wobei diese Fälle durch jene der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ergänzt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N1 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf Art. 130 lit. b StPO. Sie macht geltend, aufgrund der massgeblichen Verfahrensakten und der ihr darin gemachten konkreten Vorwürfe liege offensichtlich ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Zentral sei, dass bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe, auf diese Akten abgestellt werden müsse. Darin werde ihr der Kauf von grossen Mengen Heroin zum Eigenkonsum, das Anstaltentreffen zum Verkauf von 17 Gramm Heroin sowie des Weiteren das Handeln mit Heroin vorgeworfen. Es könne somit nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden, was auch daran ersichtlich sei, dass sie gemäss Polizeirapport über längere Zeit überwacht worden sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass bei einem schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auszusprechen sei. Ein schwerer Fall werde bereits ab 12 Gramm Heroin angenommen. Überdies stelle sich aufgrund ihrer Drogensucht die Frage nach der
Seite 5 — 11 Anordnung von freiheitsentziehenden Massnahmen, was ebenfalls eine notwendige Verteidigung erforderlich mache. a) Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als wahrscheinlich erachtet. Selbiges gilt, wenn das Gericht bei der Vorprüfung zur Auffassung gelangt, es komme eine solche Sanktion in Frage. Die konkrete Strafandrohung soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt. Droht der Widerruf einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, sind die Sanktionen für die Berechnung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zusammenzuzählen. Bei verschiedenartigen, kumuliert ausgesprochenen oder auszusprechenden Sanktionen erfolgt zu diesem Zweck eine Zusammenrechnung in Anwendung der Umrechnungssätze von Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StGB. Bussen fallen dabei ausser Betracht, da diese als Verbindungsstrafe immer möglich sind (Schmid, a.a.O., Art. 130 N 7 sowie Ruckstuhl in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, N 18 zu Art. 130 StPO). b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist für die Beurteilung der drohenden Strafe auf die massgeblichen Verfahrensakten abzustellen. Soweit sie in diesem Zusammenhang jedoch auf die Rapporte der Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2013 (act. B.3) und vom 19. November 2013 (act. B.4) abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese zwar von Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen Handels mit grossen Mengen Betäubungsmittel sprechen und somit von einem schweren Fall ausgehen, dass sich diese Aussagen jedoch auf das Verfahren insgesamt, mithin gegen sämtliche der aufgeführten Beschuldigten, richten und nicht konkret auf X._____ bezogen sind. Insofern können aus der Beschreibung des Tatvorwurfs in den genannten Polizeiberichten keine Rückschlüsse auf die Schwere des X._____ zur Last gelegten Verhaltens gezogen werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die angeordneten Überwachungsmassnahmen, zumal diese nicht die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr die ebenfalls beschuldigte B._____ betrafen (vgl. hierzu act. B.3 S. 2). c) Wie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2014 (act. A. 2) hervorgeht, kann der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt neben dem Konsum lediglich das Anstaltentreffen zum Verkauf von 17 Gramm Heroin nachgewiesen werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Recht-
Seite 6 — 11 sprechung des Bundesgerichts der Grenzwert für die Annahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei 12 g Heroin liegt. Diese Mengenangabe bezieht sich aber ausdrücklich auf reines Heroin und nicht - wie im vorliegenden Fall - auf ein Heroingemisch (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2.a S. 337 f.). Dem Nachtrag zum Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2013 (act. 5.6) kann entnommen werden, dass das an X._____ verkaufte Heroin Bestandteil der übriggebliebenen und anlässlich der Hausdurchsuchung bei A._____ sichergestellten rund 224 Gramm Heroin war. Dieses wies einen Reinheitsgehalt von 43 - 46% auf (vgl. hierzu das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich [act. 5.14]). Gemäss Aussage von B._____ wurde das Heroin vor dem Verkauf an X._____ im Verhältnis 1:1 gestreckt. Somit dürfte diese Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 21 - 23% in Empfang genommen haben. Ausgehend von dem für die Beschwerdeführerin bestmöglichen Fall von 21 % Reinheitsgehalt, ergibt dies - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ermittelte - eine Gesamtmenge von 3.57 Gramm reinem Heroin. Damit liegt kein qualifizierter Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern lediglich ein Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG vor. Die hierfür drohende Strafe dürfte selbst unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie eines allfälligen Widerrufs der früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vgl. act. 2.1) deutlich unter einem Jahr liegen. Die Staatsanwaltschaft ging denn in ihrer Stellungnahme auch davon aus, das Verfahren mit einem Strafbefehl zu erledigen, was gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO nur bei Freiheitsstrafen von höchstens sechs Monaten möglich ist. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO vor. d) Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, es stünde auch die Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen zur Diskussion, ist darauf hinzuweisen, dass eine von der beschuldigten Person beantragte Massnahme noch keine notwendige Verbeiständung bewirkt. Dies insbesondere deshalb, weil sie es ansonsten in der Hand hätte, durch ihren Antrag automatisch die Bestellung eines amtlichen Vertreters zu erzwingen (vgl. Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 260). Die Staatsanwaltschaft Graubünden weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. A.2) darauf hin, dass im konkreten Fall keine freiheitsentziehende Massnahme drohe, zumal der Beschwerdeführerin lediglich ein Vergehenstatbestand angelastet werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist somit keine notwendige Verteidigung erforderlich.
Seite 7 — 11 4. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass sie auch gestützt auf Art. 130 lit. c StPO einer notwendigen Verteidigung bedürfe. Sie sei schlicht nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren. So seien bei ihr nebst dem Abhängigkeitssyndrom durch Opiode, Cannabinoide und Kokain unter anderem eine mittelgradige Depression sowie Hepatitis A, B und C diagnostiziert worden. a) Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Als Teilbereich schützt diese Klausel denjenigen Beschuldigten, der aufgrund physischer und psychischer Behinderung seine Prozessinteressen nicht ausreichend wahrzunehmen vermag. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person nicht verhandlungsfähig ist, das heisst, nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Genannt werden in der Lehre namentlich körperliche Gebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit, welche die Fähigkeit beeinträchtigen, einer Verhandlung in physischer Hinsicht zu folgen. Diese Fähigkeit kann auch vorübergehend, beispielsweise wegen eines Unfalls oder einer Krankheit fehlen. Als Einschränkungen des geistigen Zustandes gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung. Die Frage der ausreichenden Wahrnehmung der Verfahrensinteressen beziehungsweise der hinreichenden Verteidigungsfähigkeit ist jeweils in Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Haefelin, a.a.O., S. 262, Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 24 ff. zu Art. 130). b) Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Festnahme zu ihrem Gesundheitszustand befragt (act. 3.1). Sie gab zu Protokoll, an Hepatitis C und an Kniearthrose zu leiden. Sie sei zurzeit in Behandlung bei Dr. med. C._____ in O.1_____ und benötige Methadon. Am 3. September 2013 wurde sie sodann von der Staatsanwaltschaft Zürich einvernommen (act. 3.4). Die Frage, ob sie in der Lage sei, der Befragung zu folgen, bejahte sie. Im Zusammenhang mit einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden liess sie im Vorfeld durch ihren Rechtsvertreter verlauten, sie sei infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und entsprechend auch nicht einvernahmefähig, weshalb die geplante Befragung zu verschieben sei. Als Beweis legte sie ein ärztliches Zeugnis zu den Akten, welches eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis
Seite 8 — 11 zum 5. Mai 2014 bescheinigte (act. 1.7 und 1.8). Weitere Nachweise betreffend den Gesundheitszustand von X._____ liegen nicht vor. Nebenbei vermerkt könnte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht mit Einvernahmeunfähigkeit gleichgesetzt werden (vgl. dazu Merz in: Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 21 zu Art. 148; die dortigen Ausführungen sind mutatis mutandis auch für den Bereich der StPO massgebend). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten, welche Aufschluss über die zu beurteilende Verteidigungsfähigkeit geben könnten. Was die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles anbelangt, kann festgehalten werden, dass einzig Tathandlungen zur Beurteilung stehen, welche von X._____ bereits vollumfänglich zugestanden worden sind. Auch aus rechtlicher Sicht sind - zumal es lediglich um den Konsum von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zum Verkauf von 17 Gramm Heroingemisch geht - keine Schwierigkeiten erkennbar, welche für die Beschwerdeführerin nicht zu bewältigen wären. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO nicht erfüllt. c) Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Staatsanwaltschaft vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. So führte diese in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht ersichtlich und werde im Gesuch nicht näher begründet, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Drogensucht nicht im Stande sein sollte, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. In der Tat liess die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Vertreters vom 15. April 2014 (act. B.7) lediglich vorbringen, sie sei aufgrund ihrer schweren Drogensucht und der damit einhergehenden körperlichen und vor allem auch psychischen Einschränkungen keineswegs in Lage, ihre Interessen selber zu wahren. Dass diese generelle Aussage allein ohne konkrete Ausführungen und ohne Beilage von Beweismitteln nicht ausreicht, um eine notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO zu begründen, ist offenkundig. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft hierzu weitere Erwägungen hätte anstellen müssen, kann daher nicht gefolgt werden. 5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit der Begründung, es handle sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall. Der Fall biete vielmehr auch rechtliche Schwierigkeiten, weil bekanntlich verschiedene Personen beschuldigt seien. Es gehe nicht zuletzt darum zu prüfen, wer für was verantwortlich gewesen sei und wer welche Rolle gespielt habe.
Seite 9 — 11 a) Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch 139 IV 113 E. 4.1 S. 118 f.). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). b) Unabhängig davon, ob es sich im vorliegenden Fall noch um einen Bagatellfall handelt oder nicht, ist das Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu verneinen. Der Sachverhalt ist in Bezug auf X._____ - und nur dies ist im konkreten Fall von Bedeutung - aufgrund ihrer Aussagen klar. Welche Rollen die anderen Beschuldigten gespielt beziehungsweise welche Tathandlungen diese begangen haben, ist in Bezug auf das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht relevant. Wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde, werden ihr einzig Delikte vorgeworfen, welche sie im Laufe der Strafuntersuchung bereits eingestanden hat, nämlich der Konsum von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zum Verkauf von 17 Gramm Heroin. Dass sich daraus rechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Da die in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich unter diesen Umständen zu prüfen, ob der konkrete Fall noch als Bagatellfall zu qualifizieren ist oder nicht. 6. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gestützt auf Art. 130 lit. b und c StPO, noch diejenigen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im selben Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt eine amtliche Verteidigung anordnete. Dies ergibt sich aus Art. 134 Abs. 1 StPO, wonach das Mandat zu widerrufen ist, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung wegfällt, mithin die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung entfallen. Bei diesem Ergebnis fällt auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Rückweisung der Sache zur
Seite 10 — 11 Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft, ausser Betracht. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: