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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.04.2014 SK2 2014 11

16. April 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,169 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Urkundenfälschung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 11 23. April 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch die Z._____AG, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Februar 2014, mitgeteilt am 26. Februar 2014, in Sachen der Z._____AG gegen lic. iur. A._____, Dr. iur. B._____, und lic. iur. C._____, Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 5. Dezember 2013 reichten die Z._____AG bzw. X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanträge bzw. eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt C._____ sowie Rechtsanwalt und Notar A._____ ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Erbschaftssache D._____. Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ hatte am 1. März 2007 einen Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dessen Sohn beurkundet. Rechtsanwalt C._____ wurde als Willensvollstrecker eingesetzt. In der Anzeige wurde im Wesentlichen vorgebracht, mit dem Erbvertrag seien frühere Verträge abgeändert und Urkundendelikte begangen worden. Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ soll zudem den Sohn E._____ begünstigt und Hilfe zur "Erbschleicherei" betrieben haben. Am 13. Januar 2014, am 21. Januar 2014, am 5. Februar 2014 sowie am 24. Februar 2014 machten die Z._____AG bzw. X._____ weitere Eingaben, denen diverse Unterlagen beigelegt waren, um die Vorwürfe zu untermauern. In der Eingabe vom 5. Februar 2014 wurde zudem der Vorwurf der (mehrfachen) Berufsgeheimnisverletzung erhoben. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen würde. Begründend wurde ausgeführt, die Z._____AG als Anzeigeerstatterin werfe den drei vorerwähnten Personen sinngemäss Urkundenfälschung im Amt und Urkundenunterdrückung vor. Was die behauptete Urkundenfälschung betreffe, so habe Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ mit der am 1. März 2007 erfolgten Beurkundung des Erbvertrages bestätigt, dass der Erbvertrag nach dem Willen der Parteien aufgesetzt, von diesen gelesen und in Anwesenheit der Zeugen unterzeichnet worden sowie dass die Beurkundung ohne Unterbrechung in O.1_____ erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Punkte unwahr sein sollten. Die Anzeigeerstatterin zweifle zwar die Handlungsfähigkeit des Erblassers an; die Umstände, die sie dabei geltend mache, würden jedoch nicht automatisch bedeuten, dass er handlungsunfähig sei, und reichten für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht aus. Auch die Behauptung, der Erbvertrag sei mit früheren Abmachungen nicht vereinbar, genüge nicht, um dem Notar eine strafbare Falschbeurkundung anzulasten. Denn darüber sei mit der Beurkundung gerade keine Aussage getroffen worden. Auch was die geltend gemachte Urkundenunterdrückung betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern die beanzeigten Personen eine solche begangen hätten. Im Übrigen würden sich die Eingaben und Beilagen der Anzeigeerstatterin anscheinend auf die Umstände, die sich im Zu-

Seite 3 — 13 sammenhang mit einer Erbteilung ergeben haben, und damit auf eine Zivilsache beziehen, deren Beurteilung nicht den Strafverfolgungsbehörden obliege. In der Eingabe vom 5. Februar 2014 seien ausserdem Berufsgeheimnisverletzungen im Sinne von Art. 321 StGB geltend gemacht worden. Bei diesem Straftatbestand handle es sich um ein Antragsdelikt. Die Anzeigeerstatterin lege nicht dar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern und gestützt auf welche Bestimmung sie zur Stellung des Strafantrags berechtigt sein sollte. Zudem sei ein Strafantrag innert drei Monaten einzureichen. Diese Frist sei verstrichen. Es fehle demnach an einer Prozessvoraussetzung. Was sodann den beanzeigten Rechtsanwalt und Notaren A._____ betreffe, sei die Anzeigeerstatterin ersucht worden, ihre Vorwürfe zu verdeutlichen. Dies sei nicht getan worden. Folglich fehle es an einem genügenden Anfangsverdacht, um weitere Ermittlungen einzuleiten. Da Anhaltspunkte dafür fehlten, dass sich die von der Anzeigeerstatterin genannten Personen eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten, werde die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 8. März 2014 (Datum Poststempel) gelangten X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung einen völlig falschen Sachverhalt bzw. diesen unvollständig festgestellt. So seien zahlreiche Umstände unerwähnt geblieben, die namentlich das Zustandekommen des am 1. März 2007 abgeschlossenen Erbvertrages beträfen. Insbesondere habe Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ die drei zuvor errichteten öffentlichen Testamente nicht berücksichtigt bzw. durch den Erbvertrag verändert. Mit seinem als Willensvollstrecker eingesetzten Sohn sei der Erbvertrag dann "vollzogen" worden. D. Mit Eingabe vom 12. März 2014 beantragte Rechtsanwalt C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. E. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. März 2014 beantragte Rechtsanwalt und Notar A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

Seite 4 — 13 G. Mit Eingabe vom 18. März 2014 beantragte Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. H. Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. I. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Februar 2014 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. 2. a) Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Gemäss Beschwerdefrist wird Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben, "weil darin ein völlig falscher Sachverhalt festgehalten wird, falls vom Staatsanwalt überhaupt ein Sachverhalt sinngemäss festgestellt wurde" (Beschwerde [act. I. 1.], S. 1). Geltend gemacht wird damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, was im Rahmen der Beschwerde zulässig ist. b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde sodann zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des

Seite 5 — 13 Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Beschwerdeinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO). In der Beschwerdefrist werden zahlreiche Gegebenheiten geschildert, die in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht berücksichtigt worden seien. Die Ausführungen beziehen sich dabei auf die angeblichen Urkundendelikte, welche vom Beschwerdeführer bzw. der Z._____AG der Staatsanwaltschaft mittels mehrerer Eingaben zur Kenntnis gebracht wurden. Gerügt wird insofern, wie bereits ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Sachverhalt festgestellt habe, wobei angeführt wird, welche Umstände nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten berücksichtigt werden sollen. Obwohl von den Beschwerdeführern nicht explizit erwähnt, kann daraus geschlossen werden, dass ihrer Ansicht nach durch die Berücksichtigung ebendieser Umstände ein entsprechendes Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft hätte eröffnet werden müssen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind damit erfüllt. Unerwähnt bleiben in der Beschwerdeschrift demgegenüber die mittels Eingabe des Beschwerdeführers bzw. der Z._____AG vom 5. Februar 2014 erhobenen Vorwürfe der Berufsgeheimnisverletzung gemäss Art. 321 StGB. Mithin fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche zur Nichtanhandnahme geführt haben. Diesbezüglich gilt die Nichtanhandnahmeverfügung folglich als unangefochten. In der Beschwerdeschrift ist schliesslich von einer "Amtsgeheimnisverletzung und andere[n] Straftatbeständen dieses Gerichtspräsidenten" (Beschwerde [act. I. 1.], S. 4) die Rede. Diese Vorwürfe werden erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben; entsprechende konkrete Anträge finden sich diesbezüglich nicht, die Vorwürfe werden vielmehr nur als Frage aufgeworfen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren der falsche Ort, um derlei Vorbringen entgegen zu nehmen, weshalb sie im Folgenden nicht weiter zu beachten sind. 3. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Botschaft wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308). Dies ergibt sich auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO,

Seite 6 — 13 wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu wird auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 642). Für die Beschwerdelegitimation ist deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Schmid, a.a.O., Rz. 1464). 4. a) Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung die Z._____AG als Strafantragsstellerin bzw. Anzeigeerstatterin angesehen und deshalb ihr die angefochtene Verfügung zugestellt. Ob dies richtig war, ist zwar fraglich, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Denn die Beschwerdelegitimation ist vorliegend nicht schon deshalb zu verneinen, weil und insofern sich eine Person im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht beteiligt hat. Es genügt, wenn sie von diesem berührt ist (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1458). Den Ausführungen der Beschwerdeschrift sowie den übrigen Akten lässt sich entnehmen, dass die behaupteten Straftaten zum Nachteil von X._____ und Y._____ und nicht zu demjenigen der Z._____AG begangen worden und folglich auch sie vom vorliegenden Verfahren berührt seien. Zudem wurde die Beschwerdeschrift vorliegend von X._____ und Y._____ je einzeln unterzeichnet, weshalb sie als Beschwerdeführer anzusehen sind. Dass für die Beschwerdeschrift das Briefpapier bzw. der Briefkopf der Z._____AG verwendet wurde, ändert daran nichts, zumal die Beschwerde wie erwähnt in Zusammenhang mit allfälligen Delikten steht, welche X._____ und Y._____, nicht jedoch die Z._____AG betreffen. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Z._____AG als Vertreterin von X._____ und Y._____ dienen soll, weshalb jener der vorliegende Entscheid - in zweifacher Ausführung - zuzustellen ist. Die Beschwerdelegitimation ist demgegenüber in Bezug auf X._____ und Y._____ zu prüfen, und zwar (ausschliesslich) im Hinblick auf die angeblichen Urkundendelikte. Auf die behaupteten Berufsgeheimnisverletzungen ist mangels entsprechender Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr zurückzukommen. b) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (StA act. 1.1) stellte der Beschwerdeführer (X._____) bzw. die Z._____AG "Strafanträge" gegen die drei Beschwerdegegner. Die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages setzt indes voraus,

Seite 7 — 13 dass es sich bei den zur Kenntnis gebrachten Straftatbeständen überhaupt um Antragsdelikte handelt. Ansonsten ist ein Strafantrag als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO zu behandeln. Der Strafantrag nach Art. 30 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) meint die Willenserklärung des Antragsberechtigten, der Schuldige solle wegen der Begehung eines Antragsdelikts verfolgt und bestraft werden (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 vor Art. 30 StGB m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Willenserklärung muss dergestalt beschaffen sein, dass sie nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98). Inhaltliche Voraussetzung des Strafantrages ist die Umschreibung des Sachverhaltes, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Riedo, a.a.O., N 54 zu Art. 30 StGB m.w.H.). Es steht dem Antragssteller frei, den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht zu beschränken und den Sachverhalt somit nur teilweise zur Verfolgung zu stellen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98). Umgekehrt sind die Strafverfolgungsbehörden an den geschilderten Sachverhalt insofern gebunden, als grundsätzlich nur dieser Gegenstand des Verfahrens sein kann. Nicht erforderlich ist demgegenüber eine rechtliche Würdigung durch den Antragsteller, sodass auch eine falsche rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98). c) Die Staatsanwaltschaft hat den weitschweifigen Ausführungen im als "Strafanträge" titulierten Schreiben des Beschwerdeführers bzw. der Z._____AG vom 5. Dezember 2013 in tatsächlicher Hinsicht zu Recht entnommen, dass Urkundendelikte im Sinne von Art. 251 ff. bzw. Art. 317 StGB zur Anzeige und Verfolgung gebracht werden sollen, zumal jene selbst von "qualifizierte[n] Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen" spricht (vgl. StA act. 1.1, S. 2). Hinweise auf andere Delikte lassen sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. der Z._____AG jedenfalls nicht finden. Bei Art. 251 StGB (Urkundenfälschung), Art. 254 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) handelt es sich allesamt um Offizialdelikte, bei denen, wie bereits dargelegt, kein Strafantrag gestellt werden kann bzw. ein solcher als Strafanzeige zu behandeln ist. Insofern hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die Eingabe vom 5. Dezember 2013 richtigerweise als "Anzeige" qualifiziert und sie als solche entgegengenommen, zumal jede Person berechtigt ist, eine Strafanzeige einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). d) In strafprozessualer Hinsicht gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Es ist

Seite 8 — 13 nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer bzw. von der Z._____AG nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er bzw. sie selbst durch die fraglichen Delikte geschädigt gewesen sein sollten. Sie waren nicht Vertragspartei des erwähnten Erbvertrages, in dessen Zusammenhang es zu den behaupteten Urkundendelikten gekommen sein soll. Ist hingegen die Beeinträchtigung individueller Vermögensrechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern - wenn überhaupt eines erst später hinzutretenden, durch einen anderen Täter begangenen Vermögensdelikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 73 zu Art. 115 StPO). Selbst wenn also der Beschwerdeführer bzw. die Z._____AG durch die behaupteten Urkundendelikte indirekt zu Schaden gekommen wären, könnten sie nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 115 StPO angesehen werden. Es bleibt ihnen deshalb auch verwehrt, sich als Privatkläger zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommen dem Beschwerdeführer bzw. der Z._____AG bezüglich der genannten Urkundendelikte weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu, noch sind sie geschädigte Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer bzw. die Z._____AG sind vielmehr als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu behandeln. e) Um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen, muss der Anzeigerstatter als weiterer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Inwiefern dies der Beschwerdeführer bzw. die Z._____AG durch die Nichtanhandnahmeverfügung sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht. Insofern haben der Beschwerdeführer bzw. die Z._____AG auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Folge, dass sie zur Beschwerde nicht legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überhaupt ist der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Im Übrigen ist anzumerken, dass Rechtsmittelkläger für andere Personen kein Rechtsmittel erheben können. Es liegt keine Beschwer vor, wenn der Entscheid für andere - im vorliegenden Fall etwa für die

Seite 9 — 13 Ehefrau des Beschwerdeführers - nachteilig ist. Der Beschwerdeführer ist vorliegend mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. f) Da die Beschwerdeführerin (Y._____) als Erbin durch den Erbvertrag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten jedoch direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Sie hat sich gegenüber der Staatsanwaltschaft jedoch nicht als Privatklägerin konstituiert, weshalb sich fragt, inwieweit ihr dennoch Parteirechte und damit auch die Beschwerdelegitimation einzuräumen sind. Da sie vorliegend jedoch noch gar keine Gelegenheit zur Abgabe der Erklärung nach Art. 118 Abs. 3 StPO hatte, weil gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, ist ihr die Beschwerdelegitimation zuzubilligen (vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308 [Fn. 427]; Guidon, a.a.O., Rz. 280; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 115 StPO). Weiter genügt es, wenn die geschädigte Person plausibel und schlüssig Tatsachen behauptet, die sie - wenn zutreffend - als im Sinne des Gesetzes in ihren Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen (Guidon, a.a.O., Rz. 243). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, durch die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähnten Erbvertrages in Form der Nichtbeachtung der früheren "öffentlich-rechtlichen Urkunden" (Beschwerde, S. 2), sei sie in ihren Vermögensrechten beeinträchtigt worden. Ihre unmittelbare Betroffenheit ist demzufolge, im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen, zu bejahen. Sie hat damit zugleich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, soweit sie die behaupteten Urkundendelikte betrifft. Wie erwähnt ändert daran auch der Umstand nichts, dass sie sich im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht beteiligt hat; es genügt, wenn sie von diesem berührt ist (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1458), was vorliegend zu bejahen ist. g) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin (Y._____) hinsichtlich der geltend gemachten Urkundendelikte beschwerdelegitimiert ist. Auf ihre Rüge, wonach von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich ein falscher Sachverhalt festgestellt worden sei, ist folglich einzutreten. Bezüglich des gerügten Sachverhalts nicht beschwerdelegitimiert ist demgegenüber der Beschwerdeführer (X._____). 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt mittels vorliegender Beschwerde, in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Februar

Seite 10 — 13 2014 sei hinsichtlich der angezeigten Urkundendelikte unerwähnt geblieben, dass durch die Beurkundung des am 1. März 2007 zwischen ihrem Vater D._____ und ihrem Bruder E._____ abgeschlossenen Erbvertrags drei vorbestehende "öffentliche Testamente" - nämlich ein Abtretungsvertrag vom 20. Mai 1983, eine öffentliche Urkunde Erbvorempfang vom 22. November 202 sowie eine öffentliche Urkunde Erbvorempfang vom 12. Dezember 2003 - in unzulässiger Weise "verändert" worden seien (vgl. Beschwerde, S. 2). b) Da der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdeführerin gegen einen Notaren - nämlich Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ - zielt, ist vorliegend der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu prüfen. Demnach macht sich insbesondere strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Ziff. 1 Abs. 1) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache vorsätzlich unrichtig beurkundet (Ziff. 1 Abs. 2). Die fahrlässige Begehung wird sodann in Ziff. 2 unter Strafe gestellt. Der Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 317 StGB (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 317 StGB). Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin kommt vorliegend nur eine Falschbeurkundung (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in Betracht. Bezüglich des tatbestandsmässigen Verhaltens gelten hier dieselben Regeln wie bei der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB (Boog, a.a.O., N 5 zu Art. 317 StGB). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Boog, a.a.O., N 64 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2 S. 38). Zu fragen ist also zunächst, welche Aussage die Urkunde enthält. c) Nach Art. 32 Abs. 1 des Notariatsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 210.300) hat sich die Notariatsperson über die Identität der erscheinenden Parteien zu vergewissern und das Ergebnis in der Beurkundungsformel festzuhalten. Die Notariatsperson hat eine allfällige Stellvertretung in der Beurkundungsformel festzuhalten und die Vollmacht als Beleg zu nehmen (Art. 30 Abs. 2 Notariatsgesetz). Nach Art. 33 des Notariatsgesetzes müssen die erscheinenden Parteien die öffentliche Urkunde entweder selber lesen oder von der Notariatsperson vorgelesen erhalten, hierauf ausdrücklich genehmigen und dann eigenhändig mit ihrem Namen unterzeichnen (Abs. 1). Während der Beurkundung müssen alle mitwirkenden Personen anwesend sein; das Verfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen (Abs. 2). Gemäss Art. 34 des Notariatsgesetzes besteht die

Seite 11 — 13 Beurkundung darin, dass die Notariatsperson am Schluss der öffentlichen Urkunde förmlich bestätigt, diese sei den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, enthalte den der Notariatsperson mitgeteilten Willen der Parteien und sei von diesen unterzeichnet worden (Abs. 1). Die Notariatsperson setzt dieser Beurkundungsformel Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei (Abs. 2). Die Beweisfunktion einer notariellen Urkunde erstreckt sich somit insbesondere auf die Wiedergabe des Unterzeichnungs- und Beurkundungsvorgangs (vgl. auch BGE 113 IV 77 E. 3 S. 79 ff.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 539). d) Mit der Beurkundung des Erbvertrages hat Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ als Notar bestätigt, dass der Erbvertrag nach dem Willen der Parteien aufgesetzt, von diesen gelesen und in Anwesenheit der Zeugen unterzeichnet wurde sowie dass die Beurkundung ohne Unterbrechung in O.1_____ erfolgte. Die Vorgaben, die das kantonale Notariatsgesetz an die Beurkundung stellen, wurden damit erfüllt. Inwiefern der beurkundete Sachverhalt unwahr sein sollte, ist offenkundig nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nichts anderes darzulegen. Ihre Vorwürfe sind wohl dahingehend zu verstehen, dass der Inhalt des Erbvertrages im Hinblick auf die vorbestehenden Vereinbarungen nicht zulässig gewesen sei. Wie jedoch bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausgeführt hat, erbringt eine Schrift nur Beweis für den in ihr bezeugten Sachverhalt, nicht jedoch für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann (Boog, a.a.O., N 74 zu Art. 251 StGB). Die rechtliche Zulässigkeit der im Erbvertrag enthaltenen Abmachungen bzw. ihre Verträglichkeit mit den vorbestehenden Vereinbarungen kann gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand der Falschbeurkundung sein. So beschränken sich von durch Notare begangene Urkundenfälschungen im Amt etwa auf Fälle, wo diese wahrheitswidrig festhielten, die Parteien hätten ihre Unterschrift gleichzeitig und gemeinsam sowie in ihrer Anwesenheit geleistet, wo der Notar eine Unterschrift falsch beglaubigte bzw. fälschlicherweise bescheinigte, der Unterzeichner habe seine Unterschrift persönlich anerkannt, oder bei einem Notar, der in der öffentlichen Urkunde nicht festgehalten hatte, dass die Vertragsparteien durch Vertreter gehandelt haben (vgl. zur Kasuistik Boog, a.a.O., N 14 zu Art. 317 StGB). d) Im Übrigen ist dem fraglichen Erbvertrag (StA act. 4.2.8) zu entnehmen, dass die erwähnten, vorbestehenden Vereinbarungen sehr wohl berücksichtigt und auch inhaltlich richtig wiedergegeben wurden (vgl. Ziff 2.-4. des Erbvertrages).

Seite 12 — 13 Inwiefern Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B._____ als beurkundender Notar hier gegen den Willen der Vertragsparteien gehandelt hat, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht näher begründet. Ebenso unklar bleibt, worin bei dieser Sachlage eine Urkundenunterdrückung bestehen soll. e) Es gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht, die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe dahingehend zu konkretisieren, dass sich bei den angezeigten Personen ein Tatverdacht begründen liesse. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner ist demnach nicht ersichtlich. Insofern erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung als begründet und rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. f) Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie mit der Abwicklung des Erbgangs ihres Vaters nicht einverstanden zu sein scheint und glaubt, in vermögensrechtlicher Hinsicht gegenüber ihren Geschwistern benachteiligt worden zu sein. Hierfür stehen ihr die entsprechenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegenstand einer strafrechtlichen Beschwerde können derlei Vorbringen selbstredend nicht sein. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). b) Die Entschädigung richtet sich wie bei der Kostenauflage nach Obsiegen bzw. Unterliegen (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat generell keinen Anspruch auf Entschädigung (Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 436 StPO), die übrigen Parteien nur, sofern sie eine solche beantragen. Eine Entschädigung macht vorliegend einzig Rechtsanwalt und Notar A._____ geltend. Angesichts seiner kurzen Stellungnahme und seines Verweises auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt C._____ ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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