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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.10.2013 SK2 2013 49

11. Oktober 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,171 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Gewährleistung des Öffentlichkeitsprinzips | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 49 16. Oktober 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen seinen teilweisen Ausschluss von der vor Bezirksgericht Landquart durchgeführten Verhandlung vom 14./15. August 2013 in Sachen des A._____ und des B._____ betreffend mehrfachen Raubes etc., betreffend Gewährleistung des Öffentlichkeitsprinzips,

Seite 2 — 9 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der auf den 22. August 2013 datierten Eingabe von X._____, der Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. September 2013, nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass am 14./15. August 2013 vor Bezirksgericht Landquart die grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung gegen A._____ und B._____ betreffend mehrfachen Raubes etc. stattfand, – dass X._____ an dieser Verhandlung als Zuschauer teilnehmen wollte, ihm dies aber am 14. August 2013 aus Platzgründen verwehrt wurde, – dass er sich dagegen mit einer auf den 22. August 2013 datierten und mit „Aufsichtsbeschwerde“ betitelten Eingabe beim Kantonsgericht zur Wehr setzte und darin beantragte, der Prozess beziehungsweise das Urteil des Bezirksgerichts Landquart in Sachen des A._____ und des B._____ sei als ungültig zu erklären und der Prozess sei unter korrekter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsprinzips zu wiederholen, – dass X._____ weiter die Strafverfolgung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart wegen Verletzung der Amtspflicht und wegen Rechtsverweigerung sowie eine angemessene Entschädigung für die vergebliche Hinfahrt von Hamburg verlangte, – dass X._____ zur Hauptsache ausführte, Einzelpersonen könnten ohne Voranmeldung eine Verhandlung besuchen, Schulklassen und Gruppen ab zehn Personen würden jedoch gebeten, sich frühzeitig anzumelden, was bedeute, dass es sogar genug Platz für ganze Schulklassen haben müsse, – dass Zuhörer und andere unbeteiligte Personen im Prozess vom 14./15. August 2013 vor Bezirksgericht Landquart aus Platzgründen nicht zugelassen gewesen seien und sogar Opfer, die der Verhandlung hätten beiwohnen wollen, weggewiesen worden seien, – dass der Bezirksgerichtspräsident genau gewusst habe, wie viele Leute sich angemeldet hätten, weshalb er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen grösseren Gerichtssaal zu organisieren,

Seite 3 — 9 – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2013 die kostenfällige Abweisung der Justizaufsichtsbeschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart ausführte, X._____ sei die Teilnahme als Zuschauer an der (grundsätzlich) öffentlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2013 aus Platzgründen verwehrt worden, hingegen habe er an der mündlichen Urteilseröffnung vom 15. August 2013 teilnehmen können, weil an diesem Tag weniger Zuschauer anwesend gewesen seien, – dass entgegen den Behauptungen von X._____ sämtliche Privatkläger, Opfer und Geschädigte, welche an der Hauptverhandlung hätten teilnehmen wollen, dies auch gekonnt hätten, – dass irrtümlicherweise ein Opfer und ihre Begleitperson von den Polizeibeamten aus Platzgründen weggewiesen worden seien, obwohl sie sich angemeldet hätten, – dass indessen diese zwei Personen auf dem Rückweg nach Feststellung des Missverständnisses hätten angehalten werden können, sodass sie schliesslich der ganzen Hauptverhandlung hätten beiwohnen können, – dass nebst X._____ zwei Polizeibeamte, welche die Schlussberichte in zwei den Kanton Graubünden betreffenden Raubüberfällen verfasst hätten, ebenfalls hätten weggewiesen werden müssen, zumal sie ihre Teilnahme nicht vorgängig angezeigt hätten, – dass die Plätze im Gerichtssaal in Landquart für Zuschauer in Absprache mit der Sicherheitspolizei beschränkt gewesen seien und Vorrang für diese Plätze nebst den Opfern und Geschädigten die Personen gehabt hätten, welche sich zuerst angemeldet hätten, – dass X._____ sich vorgängig beim Bezirksgerichtspräsidenten telefonisch erkundigt hätte, ob er teilnehmen könne, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht klar gewesen sei, wer von den Opfern und Geschädigten an der Hauptverhandlung anwesend sein würde und bereits Reservierungen vorgelegen hätten, weshalb X._____ mitgeteilt worden sei, dass die Platzverhältnisse begrenzt seien und ihm eine Teilnahme nicht zugesichert werden könne,

Seite 4 — 9 – dass schliesslich tatsächlich Opfer, welche sich vorgängig als Privatkläger hätten dispensieren lassen oder welche weder Straf- noch Privatklage eingereicht hätten und ausserdem ein mehrfach in das Verfahren involvierter Gerichtsmediziner sowie ein Vertreter der Presse, die sich vor X._____ angemeldet hätten, an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, – dass X._____ sowie zwei weitere Personen aus Platzgründen weggewiesen worden seien, weil sich diese erst später oder gar nicht vorgängig angemeldet hätten, – dass - wie X._____ bereits in einer anderen Angelegenheit ausführlich dargelegt worden ist (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 16 vom 23. August 2013) - die Justizaufsichtsbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen, und sich die Justizaufsichtskammer nur einschaltet, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint, – dass in der Literatur zur Schweizerischen Strafprozessordnung zum Teil ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dem von einer öffentlichen Verhandlung ausgeschlossenen Zuschauer stehe die Beschwerde offen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 96 N 4; allgemein im Sinne der Bejahung der Legitimation als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 641; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 105 N 10; ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit nach altem thurgauischem Recht bejahend: Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, §36 N 7 und § 195 N 6 mit Hinweis auf einen abweichenden Entscheid des Obergerichts Thurgau, wonach die Beschwerde nur den Prozessparteien zustehe, sodass lediglich die Aufsichtsbeschwerde bleibe), – dass sich die Literatur teilweise aber auch darauf beschränkt, den (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit als verfahrensleitende Anordnung zu qualifizie-

Seite 5 — 9 ren und darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 70 N 12; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 65 N 1), – dass eine teleologische und historische Auslegung der Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO ergibt, dass die Hauptverhandlung bei sofortiger Beschwerde bezüglich verfahrensleitender Entscheide nicht unterbrochen werden soll (statt vieler Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialen), – dass somit der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO die Verfahrensökonomie, die Verfahrensbeschleunigung und den Konzentrationsgrundsatz im Auge hat, indem den Verfahrensparteien die separate Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen verwehrt und festgelegt wird, dass diese erst mit dem Urteil weitergezogen werden können, – dass die Anfechtung des Endentscheids mittels Berufung X._____ als blossem Zuschauer aber nicht zur Verfügung steht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 312), da er das Urteil gar nicht zugestellt bekommen wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch das Urteilsdispositiv beschwert sein könnte, – dass ein Teil der zitierten Literatur zwar einzig die Möglichkeit einer Berufung gegen den Endentscheid aufzeigt, jedoch auch diese Autoren nicht ausdrücklich die Auffassung vertreten, dem von einer prozessleitenden Verfügung Betroffenen stehe abgesehen von der subsidiären Justizaufsichtsbeschwerde keinerlei Rechtsschutz zu, wenn jenem die Berufung nicht zur Verfügung stehe, – dass zudem einer Beschwerde eines Einlass begehrenden Zuschauers grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall gemäss Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukommt (Guidon, a.a.O., N 312), weshalb die Gefahr einer Verfahrensverzögerung gebannt ist,

Seite 6 — 9 – dass der Entscheid über die Zulassung oder den (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit ohnehin nicht zur rein aufsichtsrechtlich ausgerichteten Justizverwaltung gehört, sondern vielmehr Bestandteil der Rechtspflegetätigkeit des Gerichtes bildet und als solcher der Verfahrensleitung zuzurechnen ist, – dass X._____ unter diesen Umständen unabhängig davon, ob der Ausschluss formell- oder materiell-prozessleitender Natur ist, ob er von einem Kollegialgericht oder dem verfahrensleitenden Bezirksgerichtspräsident ausgegangen ist (vgl. zu diesen Unterscheidungen zuletzt den Beschluss der II. Strafkammer SK2 13 22 vom 13. September 2013 E. 1.d mit zahlreichen Hinweisen) und unabhängig davon, ob es sich dabei um einen verfahrensleitenden oder einen instanzabschliessenden Entscheid handelt (dazu Guidon, a.a.O., N 312), die Beschwerde offen steht, weshalb seine Eingabe nicht als subsidiäre Justizaufsichtsbeschwerde, sondern als strafrechtliche Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist, – dass X._____ frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat, sodass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann, – dass für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte die II. Strafkammer - übrigens ebenso wie die Justizaufsichtskammer - nicht zuständig ist, womit insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass dies - abgesehen davon, dass X._____ ganz bewusst das Risiko auf sich nahm, aus Platzgründen nicht zugelassen zu werden - auch für die beantragte Entschädigung für die vergebliche Anfahrt von Hamburg gilt, – dass es mit Blick darauf, dass vorliegend das Bezirksgericht Landquart bereits ein Urteil gefällt hat und dieses - wie noch darzulegen ist - ohnehin nicht aufgrund der von X._____ geltend gemachten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips aufzuheben ist, am für das Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, – dass sich die Wegweisung eines Zuschauers von einer strafrechtlichen Hauptverhandlung aus Platzgründen indes jederzeit wiederholen kann, eine gerichtliche Überprüfung dieser Wegweisung kaum je möglich wäre (vgl. zur fehlenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bereits vorstehend), und an der Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, weshalb ausnahmsweise auf das

Seite 7 — 9 Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden kann (vgl. Guidon, a.a.O., N 245 mit Hinweisen), – dass X._____ den Vorwurf der Rechtsverweigerung bereits deshalb zu Unrecht erhoben hat, da Dritte aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal ableiten können (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 69 N 18 und Art. 70 N 11), – dass die sinngemäss beantragte Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart und die Wiederholung des Verfahrens völlig unverhältnismässig wären, da lediglich der Ausschluss von drei nicht weiter beteiligten Zuschauern zur Diskussion steht, – dass indessen - auch wenn X._____ nicht ausdrücklich entsprechende Begehren formuliert hat - die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips sowie die Rechtswidrigkeit der Wegweisung von X._____ festgestellt werden könnten, sollten sich seine Vorwürfe als begründet herausstellen, – dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 69 ff. StPO - wie X._____ antönt eine gesetzliche Konkretisierung der entsprechenden Grundrechtsgarantie darstellt (insbesondere Art. 6 Ziff. 1 EMRK, vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV), – dass die Verfahrensöffentlichkeit, soweit sie gegenständlich von Interesse ist, den Gerichten aber lediglich gebietet, Zuschauerplätze in einer Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang entspricht, und keine Pflicht des Gerichts besteht, die Verhandlungen bei einem zu erwartenden grossen Publikumsandrang in einen grösseren Saal oder in ein anderes Gebäude zu verlegen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 67 N 18 und Art. 70 N 11), – dass auch dem Gesetz selbst entnommen werden kann, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn grosser Andrang herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO), – dass demnach kein Anspruch auf Zulassung besteht, wenn der Zugang des Andrangs wegen quantitativ beschränkt wird, sofern die Beschränkung der Zulassung nicht willkürlich erfolgt, weshalb die Zulassung in Fällen mit ausserordentlichem Andrang - den Platzverhältnissen entsprechend - etwa mittels

Seite 8 — 9 Platzkarten zahlenmässig beschränkt werden kann (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 67 N 18 und Art. 70 N 11), – dass demzufolge an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2013 vor Bezirksgericht Landquart die im Gerichtssaal für normale Verhältnisse in hinreichender Anzahl vorhandenen Plätze an bestimmte Personengruppen (insbesondere Opfer und [übrige] Geschädigte) vergeben und die restlichen Sitzgelegenheiten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung verteilt werden durften, – dass somit X._____ und zwei weitere unbeteiligte Personen mit der Begründung weggewiesen werden durften, sie hätten sich zu spät oder gar nicht angemeldet, – dass im Übrigen auch die Beachtung von Sicherheitsaspekten zulässig ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO), da die Überwachung eines grossen Publikums aufwendig und schwierig ist, wie es insbesondere und umso mehr der Fall wäre, wenn vereinzelte Zuschauer - wie dies X._____ gerne getan hätte - nicht im Gerichtssaal sitzen, sondern daselbst stehen würden, – dass Sicherheitsaspekte, wie der lokalen Presse entnommen werden konnte, vorliegend offenbar eine gewisse Rolle spielten, da die Befürchtung einer Befreiungsaktion bestand, was mitunter zu einem Grossaufgebot von Polizisten führte, – dass sich aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde von X._____ als unbegründet erweist und sie demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ergebnis die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu Lasten von X._____ gehen,

Seite 9 — 9 erkannt: 1. Die Eingabe von X._____ wird als strafrechtliche Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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