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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.11.2013 SK2 2013 40

26. November 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,820 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Siegelung von sichergestellten Aktien | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 40 27. November 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 19. Juli 2013, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Siegelung von sichergestellten Aktien, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 22. März 2013 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen seinen Sohn B._____ sowie eventuell gegen weitere Personen (C._____, D._____ und E._____) Strafanzeige/Strafantrag ein mit dem Begehren, es sei gegen die vorgenannten Personen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie gegen B._____ eventuell wegen Aneignung gemäss Art. 137 StGB eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Zudem seien die Aktienzertifikate Nr. 4 bis 25 über je 6 Inhaberaktien, Nr. 19 bis 150 à nominal Fr. 500.-- der Firma F._____AG, O.1_____, bei B._____, eventuell bei der Firma F._____AG, resp. allenfalls bei den die Aktien in Gewahrsam haltenden Verwaltungsräten B._____, C._____, D._____ und E._____ im Sinne von Art. 263 StPO zu beschlagnahmen. B. Am 24. April 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. Anlässlich einer polizeilichen Befragung von B._____ stellte dieser die Aushändigung von 78 Aktien in Aussicht. In der Folge übergab er der Kantonspolizei Graubünden lediglich 48 Aktien sowie einen Kaufvertrag, wonach weitere 30 Inhaberaktien der F._____AG mit den Nummern _____ (Aktienzertifikate mit den Nummern 13-17) am 19. Februar 2013 an X._____ verkauft worden seien. Aus diesem Grund führte die Kantonspolizei Graubünden gestützt auf den am 19. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bei X._____ am 25. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung durch, in deren Verlauf X._____ der Kantonspolizei Graubünden die betreffenden Aktien mit dem Antrag um Siegelung übergab. C. Am 5. Juli 2013 räumte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ eine Frist von zehn Tagen ein, um die Gründe für die Siegelung glaubhaft zu machen. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 nahm X._____ innert Frist Stellung und machte geltend, die Siegelung beantragt zu haben, um zu verhindern, dass die sichergestellten Aktien in falsche Hände gerieten; diese seien nämlich sein Eigentum. Zudem sei er am Strafverfahren nicht beteiligt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Siegelung der generell taugliche Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Beschlagnahmehindernissen jeglicher Art durch den Inhaber. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 19. Juli 2013, wurde dem entsprechenden Ersuchen um Siegelung von der Staatsanwaltschaft Graubünden

Seite 3 — 10 nicht stattgegeben. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde ausgeführt, X._____ habe weder geltend oder auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht, inwiefern die beschlagnahmten Gegenstände von einem Aussage- oder Verweigerungsrecht gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO geschützt sein sollen. Vielmehr habe er selbst darauf hingewiesen, sich unternehmerisch beteiligen zu wollen und seit einiger Zeit Anteile an diversen Firmen gekauft zu haben. Er habe die betreffenden Aktien damit nicht als Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit vom Berufsgeheimnis erfasst werde, erworben. Ebenso wenig habe er konkretisiert, welche „anderen Gründe“ im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO allenfalls für eine Siegelung sprächen. Allein der Umstand, dass er am Strafverfahren nicht beteiligt sei, stelle keinen derartigen Grund dar. F. Gegen diese Verfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.07.2013 nichtig ist. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Vermögenswerte frei- und zurückzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht zuständig sei, über die Siegelung zu befinden. Vielmehr dürfe einzig das zuständige Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben seien, und entscheiden, ob eine Entsiegelung gewährt werde. Würde der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Entscheidung zugestanden, ob eine Siegelung vorgenommen werden müsse, hätte dies zur Folge, dass das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO und damit die richterliche Zuständigkeit ad absurdum geführt würden. G. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 mitgeteilt, womit die Beschwerde mit Eingabe vom 29. Juli 2013 fristgerecht eingereicht wurde. Als Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Aktien hat X._____ ganz offensichtlich ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie an der Rückgabe der Aktien (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 5 f. zu Art. 248 StPO). Er ist mithin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf seine Eingabe einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung und zum anderen die Aufhebung derselben sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Vermögenswerte frei- und zurückzugeben. Da seitens des Beschwerdeführers bereits die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des Antrags um Siegelung in Abrede gestellt und diesbezüglich die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung geltend gemacht wird, macht es Sinn, sich zunächst mit der Frage der Zuständigkeit auseinanderzusetzen. Namentlich ist zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft die beantragte Siegelung verweigern durfte oder ob sie in Anwendung von Art. 248 Abs. 2 StPO die Entsiegelung hätte beantragen müssen. Ohnehin ist die allfällige Nichtigkeit eines Entscheids von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 mit Hinweisen). 3.a. Art. 248 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaber oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht in-

Seite 5 — 10 nert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch (Abs. 3), so wird darüber innerhalb eines Monats endgültig vom Zwangsmassnahmengericht (lit. a) oder dem Gericht, bei dem das Verfahren hängig ist (lit. b), entschieden. Die Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtsbehelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 248 StPO; derselbe, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1076). Die Siegelung stellt eine prozessuale Sofortmassnahme dar, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen durch die Strafverfolgungsbehörde einstweilen verhindert wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1239; Keller, a.a.O., N 3 zu Art. 248 StPO; Oliver Thormann/Beat Brechbühl, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 248 StPO). b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründet ihre Zuständigkeit gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 (vgl. KB 1). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 geltend, dass einzig das zuständige Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen dürfe, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben seien, und entscheiden, ob eine Entsiegelung gewährt werde. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden, ob Gründe im Sinne von Art. 248 StPO gegeben seien und vor allem nicht, ob der Betroffene die Gründe auch noch genügend konkretisiere. Gemäss Botschaft zur StPO genüge angesichts des provisorischen Charakters der Siegelung die Glaubhaftmachung solcher Gründe. Aus dieser missverständlichen Formulierung sei aber nicht abzuleiten, die Strafverfolgungsbehörde könnte sich aufgrund einer kursorischen Prüfung der Angaben des Betroffenen auf den Standpunkt stellen, schutzwürdige Geheimnisse seien trotz dessen Beteuerungen gerade nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie keine Siegelung vorzunehmen habe; der Rechtsschutz von Art. 248 StPO würde so unterlaufen. Die blosse Geltendmachung schutzwürdiger Geheimnisse löse die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde eine Prüfung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung vorzunehmen hätte. Wenn der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Entscheidung zugestanden würde, ob eine Siegelung vorgenommen werden müsse, würde dies bedeuten, dass das

Seite 6 — 10 Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO und damit die richterliche Zuständigkeit ad absurdum geführt würden (Beschwerde, act. A.1, S. 4 f.). c. Im von der Staatsanwaltschaft angeführten Urteil hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons ein Siegelungsgesuch, welches von der Ehefrau sowie im Namen verschiedener Gesellschaften rund neun Monate nach der Durchsuchung von Räumlichkeiten sowie der Sicherstellung diverser Objekte eingereicht worden war, noch behandeln muss. Dies nachdem zuvor bereits der Ehemann zunächst die Siegelung verlangt und anschliessend den Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts betreffend Bewilligung der Entsiegelung erfolglos beim Bundesgericht angefochten hatte. Die Beschwerdeführerinnen waren der Ansicht, die Staatsanwaltschaft besitze nicht das Recht, ein Siegelungsgesuch abzulehnen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO habe sie vielmehr die Siegelung in jedem Fall vorzunehmen, wenn dies vom Inhaber der Aufzeichnungen und Gegenstände verlangt werde. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen vorderhand aus, dass die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) Zwangsmassnahmen seien, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft – so das Bundesgericht weiter – sei damit auch ohne weiteres zuständig, über die Siegelung zu befinden. Erst der Entscheid über die Entsiegelung falle in die Kompetenz der Gerichte (Art. 248 Abs. 3 StPO). Den Beschwerdeführerinnen in ihrer Argumentation zu folgen und die Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO dem Gericht vorzubehalten, würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft auf jedes Gesuch hin – jederzeit und auch wenn es von einer offensichtlich nicht berechtigten Person gestellt werde – die Siegelung vorzunehmen hätte. Für eine solche Auslegung enthalte das Gesetz keine Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.2). d. Daraus erhellt nun aber mit aller notwendigen Klarheit, dass die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Bundesgerichts „ohne weiteres“ zuständig ist, über die Siegelung zu befinden. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer weder anlässlich der Hausdurchsuchung noch in seiner Begründung zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2013 (KB B/3) einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Insofern erweist sich denn auch dessen Berufung auf die Botschaft zur StPO als unbehelflich. Darin wird nämlich festgehalten, dass im Rahmen des Antrags um Siegelung einzig vorzubringen sei, eine

Seite 7 — 10 Durchsuchung sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen (beispielsweise die betreffenden Gegenstände enthielten Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren) unzulässig, wobei angesichts des provisorischen Charakters der Siegelung die Glaubhaftmachung solcher Gründe genüge (Botschaft zur StPO, S. 1239). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er der Meinung ist, die Staatsanwaltschaft habe die Siegelung in jedem Fall vorzunehmen, wenn dies vom Inhaber der Aufzeichnungen und Gegenstände verlangt werde. Nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO hat die Strafverfolgungsbehörde die Siegelung vorzunehmen, wenn der Inhaber geltend macht, dass sich unter den Aufzeichnungen solche befinden, die wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Zwar lösen in der Tat bereits die Angaben des berechtigten Betroffenen, d.h. die blosse Behauptung schutzwürdiger Geheimnisse, die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde eine Prüfung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Darstellung vorzunehmen hätte. Nichts desto trotz bedarf es aber der Geltendmachung eines solchen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts oder eines anderen schützenswerten Geheimnisses (vgl. Keller, a.a.O., N 8 f. zu Art. 248 StPO; Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 10 zu Art. 248 StPO). Eben dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer vorliegendenfalls jedoch nicht nachgekommen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Kommentarstelle von Riklin, gemäss welchem es nur einer Behauptung bedarf, wohingegen die Beschlagnahmefreiheit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden müsse (Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 248 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft sowohl in der angefochtenen Verfügung (KB 1) als auch in ihrer Vernehmlassung (act. A.2) zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer entgegen den vorangegangenen Ausführungen jedoch weder bei der Hausdurchsuchung noch in seinem Schreiben vom 15. Juli 2013 (KB B/3) Siegelungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend oder auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er sich mit der Begründung begnügt, vermeiden zu wollen, dass die sichergestellten Aktien in falsche Hände gerieten. Dass der Beschlagnahme der betreffenden Aktien ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht entgegenstehen soll, wird auch mit der vorliegenden Beschwerde weder behauptet noch dargetan. Ebenso wenig werden seitens des Beschwerdeführers andere Gründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO, worunter insbesondere schützenwerte Unternehmensgeheimnisse wie geschützte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse fallen (vgl. Keller, a.a.O., N 23 zu Art. 248 StPO), angerufen.

Seite 8 — 10 Inwiefern derartige Gründe im konkreten Fall vorliegen sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. e. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, beim Siegelungsantrag ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht (zumindest) geltend zu machen, nicht nachgekommen ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das entsprechende Gesuch unter diesen Umständen ablehnen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. f. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 nichts zu ändern. Im erwähnten Urteil ging es einerseits um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft – nachdem sie die 20-tägige Frist zur Stellung eines Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO verpasst hatte – nach erfolgter Freigabe von zuvor sichergestellten Objekten diese erneut sicherstellen darf. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass es sich um einen übergangsrechtlichen Fall handelte, da die erstmalige Durchsuchung noch im Jahre 2010, also vor Inkrafttreten der neuen StPO, angeordnet wurde, als – nach der damals geltenden Zürcher StPO – noch keine Frist für den Entsiegelungsantrag galt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die erneute Sicherstellung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei (E. 2). Andererseits hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, was „andere Gründe“ im Sinne von Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 3 StPO sind. Dabei wurde in Erwägung gezogen, dass es aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen sinnvoll erscheine, den Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum gehe, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (E. 3). Aus diesem Entscheid kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen geht es vorliegend nicht um die Durchsuchung von sichergestellten Objekten, deren Inhalt der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht bekannt ist. Wie die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, könnten in Bezug auf die 30 sichergestellten Inhaberaktien mit einer Siegelung keine weiteren Informationen als diejenigen, welche mit dieser Art von Wertpapieren naturgemäss verbunden sind, geheim gehalten werden. Von einem schützenswerten Geheimnis im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO kann somit keine Rede sein. Mit

Seite 9 — 10 Blick darauf, dass es bei der Siegelung mithin darum geht, zu gewährleisten, dass niemand die Möglichkeit hat, den Inhalt der beschlagnahmten Gegenstände zur Kenntnis zu nehmen, macht eine solche Siegelung im vorliegenden Fall denn auch gar keinen Sinn (Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 15 zu Art. 248 StPO). Zum anderen zielt der Hinweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid auch deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – überhaupt keine Gründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend gemacht hat, so dass der Anwendungsbereich der „anderen Gründe“ im vorliegenden Fall gar keine Rolle spielt bzw. keiner Auslegung bedurfte. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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