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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.08.2013 SK2 2013 39

23. August 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,091 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 39 30. September 2013 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Egli In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A._____, Berufsbeistandschaft, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2013, mitgeteilt am 24. Juli 2013, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. X._____, von O.1_____, wurde am _____1965 geboren. Sie ist geschieden und hat zwei Kinder. Sie geht momentan keiner Beschäftigung nach, erhält jedoch eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Mit Ernennungsurkunde vom 4. Dezember 2012 wurde A._____ (nachfolgend: Beiständin) als ihre Beiständin gemäss Art. 394 aZGB ernannt (act. B.5). B. Gegen X._____ wurde wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst ermittelt, nachdem am 3. Februar 2013 in ihrer 2 ½ Zimmerwohnung in O.2_____ , S.1_____, ein Feuer ausbrach. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine entsprechende Strafuntersuchung. C. Mit der Parteimitteilung vom 2. Juli 2013, den Parteien selbentags mitgeteilt, wurden diese über den Abschluss des Verfahrens orientiert. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Mit Verfügung selben Datums wurde X._____ Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen zur beabsichtigen Überbindung der Verfahrenskosten an sie Stellung zu nehmen. D. Im Namen von X._____ beantrage ihre Beiständin mit Eingabe vom 4. Juli 2013, der Post am 5. Juli 2013 zur Zustellung übergeben, von einer Überbindung der Verfahrenskosten an die Beschuldigte sei abzusehen. E. In der Folge erlies die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2013, den Parteien am 24. Juli 2013 mitgeteilt, eine Einstellungsverfügung und verfügte was folgt: „1. Das Strafverfahren gegen X._____ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 687.00 (Gebühr CHF 475.00; Barauslagen CHF 212.00) werden der beschuldigten Person auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Diese Einstellungsverfügung ist ohne Einfluss auf die Bestrafung wegen allfälliger Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften, worüber die Administrativbehörden zu befinden haben. Sie ist auch nicht verbindlich für die Beurteilung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 53 OR).“

Seite 3 — 8 F. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beiständin im Namen der X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juli 2013 (Poststempel: 25. Juli 2013) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte was folgt: „Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.07.2013/24.07.2013, insbesondere gegen Ziff. 2 Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 687.00 (Gebühr Fr. 475.00, Barauslagen Fr. 212.00). […]“ G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wurde der Beiständin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 16. August 2013 gesetzt, innert welcher sie die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nötige Bevollmächtigung beizubringen habe (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Mit Eingabe vom 14. August 2013, der Post am 15. August 2013 zur Zustellung übergeben, erklärte die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Erhebung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 21. August 2013 verzichtete diese darauf. I. Auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2013, in der Stellungnahme vom 4. Juli 2013 und in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Dabei hat er genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, und eine

Seite 4 — 8 blosse Darstellung seiner eigenen Ansichten genügt den Substanziierungsanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1474 zu Art. 385 StPO; Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2011, SK2 11 15, E. 2). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln. Dies gilt allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtsmitteleingaben. Von fachkundigen Personen kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 385 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Bei der Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 382 StPO). Urteilsfähige verbeiständete Personen können ihre Interessen deshalb selbst vertreten oder ihren gesetzlichen Vertreter beiziehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 382 StPO). b. Die vorliegende Beschwerde vom 25. Juli 2013, selbentags der Post zur Zustellung übergeben, gegen die am 24. Juli 2013 mitgeteilte Einstellungsverfügung ist fristgerecht erfolgt. Die Beiständin der Beschwerdeführerin erhob selbst Beschwerde (vgl. act. A.1), jedoch augenscheinlich im Interesse und Namen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Möglichkeit zur Nachbringung einer fehlenden Einverständniserklärung bzw. Vollmacht gegeben wurde (vgl. act. D.2). Die entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin wurde fristgerecht zu den Akten gereicht (vgl. act. D.3). Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihre Beiständin ist somit rechtsgültig (vgl. Art. 394 und Art. 417 aZGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 3 SchlT ZGB und Art. 416 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gemäss Wortlaut der Beschwerdeschrift gegen die angefochtene Einstellungsverfügung im Allgemeinen und insbesondere gegen die in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung enthaltene Kostenüberbindung. Die Beschwerdeführerin - welche als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO gilt - ist durch die Kostenauferlegung offensichtlich beschwert und damit in diesem Punkt zur Be-

Seite 5 — 8 schwerdeerhebung legitimiert (vgl. act. 20, Ziffer 2). Betreffend Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung fehlt hingegen die Beschwer, da darin die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin verfügt wurde und es damit offenkundig an einer belastenden Anordnung fehlt (vgl. Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 382 StPO). Dasselbe gilt bezüglich Ziffer 4 desselben Dispositivs, da diese lediglich den Hinweis enthält, dass die Einstellungsverfügung keinen Einfluss auf ein allfälliges administrativbehördliches Verfahren hat und für ein allfälliges Zivilverfahren nicht verbindlich ist. Ist mit der Beschwerde ebenfalls Ziffer 3 beanstandet, fehlt es jedenfalls gänzlich an einer entsprechenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich – ohne Ansetzung einer Nachfrist - nicht einzutreten ist. Auf die ferner formgerecht eingereichte Beschwerde ist betreffend die Anfechtung von Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 19. Juli 2013 einzutreten. 2. Die Beschwerde stellt nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und mit der Beschwerde können sämtliche Mängel eines angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 38 f. zu Art. 393 StPO; Schmid [Praxiskommentar], a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). 3.a. Die Beiständin rügt im Namen der Beschwerdeführerin, in der Begründung der Einstellungsverfügung sei aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2011 Einkünfte über CHF 61‘000.00 versteuert habe. Die beigelegte definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2011 weise ein steuerbares Einkommen und Vermögen von CHF 0.00 aus. Gemäss der Steuererklärung 2012 - die definitive Veranlagung liege noch nicht vor - betrage das steuerbare Einkommen CHF 2‘341.00. Die Beiständin habe Antrag auf Nullveranlagung gemäss Art. 156 a StG gestellt. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit ihrem IV-Renten-Einkommen auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Die ihr auferlegten Kosten würden eine zusätzliche Härte bedeuten. b. Die Beschwerdeführerin beanstandet folglich lediglich die Höhe der auferlegten Kosten und nicht die grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung. Auf die ent-

Seite 6 — 8 sprechende rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden geht die Beschwerdeführerin denn auch mit keinem Wort ein. Sie beantragt gestützt auf den Umstand, dass sie kein steuerbares Einkommen habe und entsprechend keine Steuern abliefern müsse, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung bezüglich der Kostenüberbindung. Insofern handelt es sich hierbei implizit um eine Rüge der Unangemessenheit des Kostenentscheids (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Entsprechend ist nur zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Kostenhöhe von CHF 687.00 (Gebühr CHF 475.00 und Barauslagen CHF 212.00) rechtfertigen. c. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für die Untersuchung der Staatsanwaltschaft beträgt CHF 200.00 bis 20‘000.00 (Art. 37 Abs. 4 lit. a EGzStPO] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [RVzEGzStPO; BR 350.110]). Einen Hinweis auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse enthält das Bundesrecht in Art. 425 StPO, nach welchem die Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Die herrschende Lehre sieht denn auch in Art. 425 StPO die Grundlage, nach welcher bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen ist (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 f. zu Art. 425 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 2 zu Art. 425 StPO; Schmid [Praxiskommentar], a.a.O., N 3 zu Art. 425 StPO). Indem Art. 37 Abs. 2 EGzStPO als Kriterium für die Kostenauflage neben dem Aufwand auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person anführt, wird indirekt gesagt, dass einer wenig begüterten Person nicht der gesamte, einem Gericht allenfalls entstandene Aufwand belastet werden soll. d. Die Staatsanwaltschaft Graubünden orientierte sich bei der Festsetzung der vorliegenden Gebühr von CHF 475.00 augenscheinlich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens und trägt damit dem relativ geringen Aufwand für das Untersuchungsverfahren Rechnung. In Anbetracht der Einkünfte der Beschwerdeführerin von CHF 61‘919.00 in der Steuerperiode 2011 (act. 11) bzw. CHF 55‘063.00 in der Steuerperiode 2012 (nicht definitiv veranlagt, vgl. act. B.3) und der Vermögensverhältnisse (vgl. act. B.3) ist die vorliegende Gebühr durchaus verhältnis-

Seite 7 — 8 mässig und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin angepasst. Letztere übersieht, dass die für die Berechnung der Gebühren massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gleichzusetzen sind mit den veranlagten bzw. abzuliefernden Steuern. Zudem erscheinen die Auslagen in der Höhe von CHF 212.00 den Umständen entsprechend angemessen, wobei diese an sich nicht bestritten werden. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz abgewiesen. 4. Ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt. Angesichts der besonderen Umstände der Beschwerdeführerin, der überschaubaren Thematik der Beschwerde, der sich stellenden Rechts- und Sachfragen sowie aufgrund der einzelrichterlichen Erledigung des Rechtsmittels werden der Beschwerdeführerin unter Anwendung von Art. 8 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 425 StPO sowie Art. 37 Abs. 2 EGzStPO reduzierte Kosten im Umfang von CHF 400.00 auferlegt.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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