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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.10.2013 SK2 2013 31

11. Oktober 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,354 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 31 29. Oktober 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2013, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 22. März 2013 reichte Y._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen seinen Sohn X._____ sowie eventuell gegen weitere Personen (B._____, C._____ und D._____) Strafanzeige/Strafantrag ein mit dem Begehren, es sei gegen die vorgenannten Personen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie gegen X._____ eventuell wegen Aneignung gemäss Art. 137 StGB eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Zudem seien die Aktienzertifikate Nr. 4 bis 25 über je 6 Inhaberaktien, Nr. 19 bis 150 à nominal Fr. 500.-- der Firma A._____ AG, O.1_____, bei X._____, eventuell bei der Firma A._____ AG, resp. allenfalls bei den die Aktien in Gewahrsam haltenden Verwaltungsräten X._____, B._____, C._____ und D._____ im Sinne von Art. 263 StPO zu beschlagnahmen. In seiner Begründung führte Y._____ aus, dass er bis am 31. Oktober 2005 Alleineigentümer der Aktientotalität von 150 Inhaberaktien zu Fr. 500.-- der A._____ AG gewesen sei und an diesem Tag seinem Sohn X._____ 18 Inhaberaktien zum Preis von Fr. 99‘900.-- verkauft habe, wobei der Kaufpreis noch nicht beglichen worden sei. Mit Vereinbarung vom 25./26. November 2008 seien 54 Aktien der A._____ AG in Anrechnung an die künftige Erbschaft an den Sohn X._____ abgetreten worden. Weitere 78 Inhaberaktien seien mit Vereinbarung vom 25./26. November 2008 treuhänderisch an die Firma A._____ AG abgetreten worden mit der Auflage, „diese ausschliesslich Kadermitarbeitern in Anerkennung besonderer Leistungen weiterzuleiten, gemäss Vorgaben im Anhang“. Diese Aktien seien bei Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ hinterlegt worden. Am 13. August 2009 habe sich X._____ gestützt auf die vorgenannten Vereinbarungen die 132 Inhaberaktien Nr. 19 bis 150, verbrieft in 22 Aktienzertifikaten à je 6 Inhaberaktien, von Dr. iur. E._____ aushändigen lassen. Der Verwaltungsrat der A._____ AG habe es anschliessend jedoch unterlassen, die 78 treuhänderisch zur Verfügung gestellten Inhaberaktien an Kadermitarbeiter weiterzuleiten. Aufgrund geschäftlicher wie auch familieninterner Auseinandersetzungen und nachdem sein Sohn sich geweigert habe, den zur Beilegung der bestehenden Anstände unterbreiteten Erbvertrag samt Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, habe er ultimativ die Rückgabe der treuhänderisch der A._____ AG zur Verfügung gestellten 78 Inhaberaktien verlangt. In der Folge habe er die A._____ AG respektive deren Verwaltungsrat und insbesondere auch seinen Sohn X._____ aufgefordert, die betreffenden Inhaberaktien herauszugeben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 habe der Verwaltungsrat der A._____ AG ihm mitgeteilt, dass die A._____ AG die von ihm erwähnten Aktien nie erhalten habe; ebenso habe keiner

Seite 3 — 11 der von ihm angeschriebenen Verwaltungsräte 78 Aktien der A._____ AG anvertraut erhalten. Gemäss einem weiteren Schreiben des Verwaltungsrates vom 19. Februar 2013 sei beteuert worden, es sei nicht bekannt, dass jemand in seiner Funktion als Organ der A._____ AG die Aktien zuhanden der Aktiengesellschaft entgegengenommen hätte. Ferner sei die Ansicht vertreten worden, er (Y._____ ) habe seine Rechte an allen Aktien der A._____ AG abgegeben und dementsprechend kein Recht auf diese. Mit Schreiben vom 20. Februar bzw. 14. März 2013 habe sich auch X._____ dahingehend geäussert, dass er kein Recht habe, die Aktien herauszuverlangen. B. Am 24. April 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. Anlässlich einer polizeilichen Befragung von X._____ stellte dieser die Aushändigung von 78 Aktien in Aussicht. In der Folge übergab er der Kantonspolizei Graubünden lediglich 48 Aktien sowie einen Kaufvertrag, wonach weitere 30 Inhaberaktien der A._____ AG mit den Nummern 73-102 (Aktienzertifikate mit den Nummern 13-17) am 19. Februar 2013 an G._____ verkauft worden seien. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Juni 2013 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dem Inhalt, bei X._____ sowohl an seiner Privat- als auch an seiner Geschäftsadresse sämtliche ihm zugänglichen Räumlichkeiten nach 54 Inhaberaktien (Nrn. 19-72) der A._____ AG (Aktienzertifikate 4-12) zu durchsuchen und diese zu beschlagnahmen. Nachdem X._____ diese Verfügung durch den Polizeibeamten F._____ am 26. Juni 2013 telefonisch eröffnet worden ist, übergab X._____ dem Polizeibeamten Tags darauf die betreffenden Aktien. C. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden liess X._____ mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten 54 Aktien der A._____ AG (Aktienzertifikate 4-12) frei- und an den Beschwerdeführer zurückzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Überbeschlagnahme. In seiner Begründung bringt er vor, dass die Aktienzertifikate 4-12 durch Erbvorbezug er-

Seite 4 — 11 worben worden seien und daher nicht im Geringsten in Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stünden. In Bezug auf diese Aktienzertifikate seien die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme unter allen Aspekten nicht gegeben. So fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht beachtet worden und es bestehe keine Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Strafverfahren zum angestrebten Zweck gebraucht würden. Die durch Erbvorbezug erworbenen Aktienzertifikate 4-12 seien deshalb an ihn (den Beschwerdeführer) herauszugeben. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die vorliegende Strafuntersuchung sei aufgrund der in der Strafanzeige von Y._____ vom 22. März 2013 erhobenen Vorwürfe vermögensstrafrechtlicher Natur eröffnet worden. Tatobjekte der von Y._____ erhobenen Vorwürfe seien 132 Aktien der A._____ AG, welche sich auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht in seinem Besitz befunden hätten. Die Strafuntersuchung werde aufzeigen müssen, ob X._____ oder allenfalls andere Personen durch ein strafbares Verhalten in den Besitz dieser Aktien bzw. eines Teils davon gelangt seien. Sollte die Strafuntersuchung ergeben, dass dies der Fall gewesen sei, könnten diese Aktien bzw. ein bestimmter Teil davon gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen werden. Zwar treffe es zu, dass die Kantonspolizei in ihrem Rapport vom 23. Mai 2013 eine Unterscheidung zwischen den Aktienzertifikaten 4-12 („in Anrechnung an einer künftigen Erbschaft“) und 13-25 („zur Weiterleitung an Kadermitarbeiter“) vornehme. Andererseits habe der Beschwerdeführer bei einer späteren Befragung vom 27. Juni 2013 ausdrücklich – und im Gegensatz zu seinen späteren Ausführungen in der Beschwerde – zu Protokoll gegeben, am 25./26. November 2008 sei keine Differenzierung zwischen denjenigen Aktien, welche er „treuhänderisch“, und denjenigen Aktien, welcher er „als Erbvorbezug“ erhalten habe, vorgenommen worden. Es könne offen gelassen werden, ob sich der polizeiliche Ermittlungsbericht gleich ausgedrückt hätte, wenn er erst nach Durchführung dieser nachträglichen Befragung erstellt worden wäre. Auf jeden Fall bedürfe es vor diesem Hintergrund entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers noch weiterer Untersuchungshandlungen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer (oder eine andere Person) ein strafbares Verhalten gegen das Vermögen begangen habe. Insbesondere dürfte noch eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater durchgeführt werden, da sich deren Aussagen in wesentlichen Punkten widersprächen. Stehe das Ergebnis der Untersuchung aber noch nicht fest, sei auch nicht klar, welche Aktien Tatobjekt gewesen seien und dem-

Seite 5 — 11 entsprechend einer Einziehung gemäss Art. 70 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO unterlägen. Dass die entsprechenden Aktien auch als Beweismittel dienen und damit gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt werden könnten, verstehe sich von selbst. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers gehe von der irrigen Annahme aus, dass eine Differenzierung zwischen den Aktien stattgefunden habe und damit klar sei, welche Aktien Gegenstand der Vorwürfe des Anzeigeerstatters seien. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). a. Da es im konkreten Fall gar nicht erst zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist und der Beschwerdeführer, nachdem er telefonisch über die angeordnete Beschlagnahme informiert worden war, die entsprechenden Aktien der Kantonspolizei übergeben hat, ist die der Beschlagnahme zugrundeliegende Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vorliegend Beschwerdegegenstand. Diese beruht auf einem Ermittlungsauftrag gemäss Art. 312 StPO (act. 1.10) sowie einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO (act. 4.8). Der am 19. Juni 2013 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats mit dem Polizeibeamten F._____ am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Beschwerde, act. A.1, S. 2), woraufhin Ersterer der Kantonspolizei Graubünden Tags darauf die 54 Inhaberaktien mit den Nummern 19-72 (Aktienzertifikate 4-12) aushändigte (act. 4.12). Mit

Seite 6 — 11 Eingabe der Beschwerde vom 5. Juli 2013 wurde die gesetzliche Frist somit gewahrt. b. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Hausdurchsuchung bereits stattgefunden bzw. der Beschwerdeführer hat der Kantonspolizei die entsprechenden Aktien bereits übergeben. Soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist sein rechtlich geschützte Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ist – wie vorliegend – kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674), bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom 13. Juni 2012, E. 2.2). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung somit nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. c. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die beschlagnahmten 54 Aktien (Aktienzertifikate 4-12) frei- und an ihn zurückzugeben. Dem Beschwerdeführer sind die entsprechenden Aktien aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen, wodurch er als Besitzer im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen (vgl.

Seite 7 — 11 Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 368). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). a. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S. 131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, a.a.O., S. 73). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstel-

Seite 8 — 11 lung im Hinblick auf mögliche Einziehungen. Mit dieser Massnahme wird die vorläufige Sicherstellung von eventuell rechtsgutgefährdeten Gegenständen bzw. eventuell inkriminierten Vermögenswerten angestrebt (Heimgartner, a.a.O., S. 80). b. Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Überbeschlagnahme. So seien 18 (Kauf) und 54 Aktien (erster Erbvorbezug), total 72 Aktien, anerkanntermassen nicht streitig und stünden in seinem unangefochtenem Eigentum. In den Augen von Y._____ seien bloss 78 Aktien streitig, welche folglich Gegenstand des Strafverfahrens bildeten. Ungeachtet dessen seien vorliegendenfalls aber 132 Aktien und somit 54 Aktien zu viel beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass die Überbeschlagnahme deshalb erfolgt sei, weil Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ mit Schreiben vom 14. Juni 2013 behauptet habe, dass nie genau unterschieden worden sei, welche Aktien durch den ersten Erbvorbezug übertragen und welche jetzt strittig seien; die Staatsanwaltschaft übernehme diese Behauptung nun unhinterfragt. Diese These gehe jedoch völlig an den Tatsachen vorbei, sei doch klar, welche Aktien vom ersten Erbvorbezug erfasst worden seien, nämlich die Aktienzertifikate 4-12. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass er am 31. Oktober 2005 von seinem Vater Y._____ 18 Aktien der A._____ AG käuflich erworben hat (act. B/2) und unter den Parteien unstrittig ist, dass es sich hierbei um die Aktienzertifikate 1-3 gehandelt haben soll. Diese sind folglich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Indessen kann der übrigen Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nämlich zu Recht bemerkt, wurde in den Vereinbarungen vom 25./26. November 2008 in der Tat keine Differenzierung vorgenommen zwischen denjenigen Aktien, welche der Beschwerdeführer treuhänderisch, und denjenigen, welche er als Erbvorbezug erhalten hat. Aufgrund der Akten steht einzig fest, dass der Beschwerdeführer 54 Aktien der A._____ AG in Anrechnung an die künftige Erbschaft und die A._____ AG ihrerseits 78 Aktien treuhänderisch erhalten haben (act. 3.5 und 3.6). Am 13. August 2009 hat der Beschwerdeführer sodann handschriftlich bestätigt, die Aktienzertifikate mit den Nummern 4 bis 25 über je 6 Inhaberaktien (Nrn. 19-150) à nominal Fr. 500.-- erhalten zu haben (act. 3.8). Darüber hinausgehende Vereinbarungen bzw. Differenzierungen sind hingegen zumindest nicht aktenkundig. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2013 selbst bestätigt, dass am 25./26. November 2008 keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Eine solche sei zwar vorgesehen gewesen, habe schlussendlich aber nicht stattgefunden (act. 5.3, S. 1). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der von Dr. iur.

Seite 9 — 11 E._____ aufgesetzte Erbvertrag, gemäss welchem der Beschwerdeführer 132 Aktien hätte erhalten sollen (vgl. act. 3.14, Ziff. II./1), von den Parteien in der Folge nie unterzeichnet worden ist, was anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Mai 2013 auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Gleichzeitig berief er sich aber auf eine mündliche Aussage seines Vaters, welcher zufolge dieser vor Zeugen bestätigt haben soll, dass ihm auch die übrigen 78 Aktien als Erbvorbezug übertragen werden sollten (vgl. act. 5.1, S. 1 f.). Der sich bei den Akten befindliche Erbvertrag vermag mangels Unterzeichnung durch die Parteien somit einzig aufzuzeigen, dass in Bezug auf eine mögliche Übertragung auch dieser 78 Aktien an den Beschwerdeführer zumindest Verhandlungen geführt wurden. Eine weitergehende Beweiskraft kann ihm indessen nicht beigemessen werden. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. c. Im Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es bezüglich der Aktienzertifikate 4-12 keinen hinreichenden Tatverdacht geben könne, weil diese durch Erbvorbezug erworben worden seien. Diese stünden mithin nicht im Geringsten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung, weshalb ihnen jegliche Beweisrelevanz fehle. Schon aus diesem Grund könnten diese Aktien nicht Gegenstand einer Beweismittelbeschlagnahme sein. Aus dem gleichen Grund falle in Bezug auf diese Aktienzertifikate auch eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ausser Betracht. Selbst wenn diesen Aktienzertifikaten jedoch eine Beweisrelevanz zukäme – wobei nicht ersichtlich sei, worin diese bestehen sollte –, sei es völlig unverhältnismässig, sie gleich zu beschlagnahmen. Vielmehr hätte es genügt, Kopien dieser Zertifikate zu erstellen, hätten doch Kopien gegenüber den Originalen keine geringere Beweismitteleignung. Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal geltend macht, die Aktienzertifikate 4-12 seien ihm mittels Erbvorbezug übertragen worden, weshalb diese nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden würden, ist er nicht zu hören. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist entgegen seiner Auffassung gerade keine Differenzierung zwischen denjenigen Aktien, welche er als Erbvorbezug erhalten hat, und denjenigen, welche ihm bzw. der A._____ AG treuhänderisch übertragen worden sind, vorgenommen worden. Seine diesbezüglich erneut vorgebrachte Argumentation verfängt deshalb nicht. Dem Beschwerdeführer kann aber auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen können die beschlagnahmten Aktien als Beweismittel betreffend den inkriminierten Sachverhalt (Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB) verwendet werden und zum anderen besteht eine direkte Verbindung zwischen den Aktien und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, handelt es sich bei den beschlagnahm-

Seite 10 — 11 ten Aktien doch um das mutmassliche Deliktsgut. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach es genügt hätte, Kopien der entsprechenden Aktienzertifikate anzufertigen, mag unter dem Gesichtspunkt der Beweismitteleignung zwar durchaus zutreffend sein. Diesfalls ist ihm aber entgegenzuhalten, dass allein schon im Hinblick auf eine mögliche künftige Einziehung eine blosse Anfertigung von Kopien der betreffenden Inhaberpapiere bzw. Aktien nicht gleichermassen geeignet und zweckmässig ist wie die Beschlagnahme der Originalexemplare. Unter diesem Aspekt kann die angeordnete Beschlagnahme der Aktien der A._____ AG somit klarerweise nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass den im Recht liegenden Unterlagen weder irgendwelche schriftlichen Hinweise für das behauptete Eigentum des Beschwerdeführers an den betreffenden 78 Aktien noch über dessen alleinige Verfügungsmacht zu entnehmen sind. Ganz im Gegensatz zu den Behauptungen des Anzeigeerstatters. Der Beschwerdeführer versucht – wie bereits erwähnt – seine Position mit mündlichen Zusagen darzulegen, während diese Sicht der Dinge von seinem Vater Y._____ vehement in Abrede gestellt wird. Es bestehen somit genügen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht, welcher einer weiteren Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedarf und wozu auch die beschlagnahmten Aktien als Beweismittel zu dienen vermögen. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeordnete Beschlagnehme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO ist aus den dargelegten Gründen somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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