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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.02.2013 SK2 2013 3

20. Februar 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,747 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Ausstandsgesuch

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 3 4. März 2013 (Mit Urteil 1B_138/2013 vom 24. September 2013 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der Strafsache der X._____, Gesuchstellerin, gegen lic. iur. Y._____, Gesuchsgegner, gegen die Gesuchstellerin, betreffend Ausstandsgesuch,

Seite 2 — 8 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandsgesuches vom 22. Dezember 2012 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juli 2012 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde, – dass X._____ am 12. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden dagegen Einsprache erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 14. August 2012 gegen Z._____ und X._____ eine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc. eröffnete, – dass X._____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Einvernahme betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen als Beschuldigte vorgeladen wurde, – dass in der Vorladung vom 12. Dezember 2012 lic. iur. Y._____ als zuständiger Staatsanwalt genannt wurde, – dass X._____ am 22. Dezember 2012 an die Staatsanwaltschaft Graubünden ein „Ausstandgesuch der gesamten Staatsanwaltschaft GR im Besonderen in diesem Fall Y._____“ stellte und forderte, dass ihr Fall „an eine neutrale, unbefangene, ausserkantonale Institution weitergeleitet wird“, – dass sie in ihrer Eingabe vorbrachte, dass sie die Staatsanwaltschaft Graubünden, auch lic. iur. Y._____, wegen „Befangenheit, Begünstigung, Amtsmissbrauch, Unrechtmässigkeit, Nötigung etc.“ ablehne, – dass ihr Y._____ 1998 persönlich gesagt habe, dass sie bei ihnen nie Recht bekommen würden, – dass sie daher den Staatsanwalt lic. iur. Y._____ sowie jede andere Person der Staatsanwaltschaft ablehne, – dass der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Y._____ am 3. Januar 2013 X._____ den Eingang ihres Ausstandsbegehrens bestätigte und gleichzeitig darauf hinwies, dass die Staatsanwaltschaft das Begehren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weiterleiten werde,

Seite 3 — 8 – dass der Staatsanwalt Y._____ zudem in seinem Schreiben ausführte, dass er nie die Aussage: „Bei uns bekommen Sie nie Recht“ gemacht habe, und als Beweis dazu eine von ihm unterzeichnete Verfügung aus dem Jahre 1998 einreichte, mit welcher er eine Strafuntersuchung gegen den Ehemann Z._____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen eingestellt hatte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2013 den Antrag von X._____ auf Ausstand des Leitenden Staatsanwaltes lic. iur. Y._____ und der gesamten Staatsanwaltschaft zur Entscheidung an das Kantonsgericht von Gaubünden weiterleitete, – dass lic. iur. Y._____ mit Schreiben vom 15. Januar 2013 zum Ausstandsgesuch Stellung nahm und die Abweisung des Gesuches beantragte, da X._____ in keiner Weise aufgezeigt habe, inwiefern sich Umstände ergeben würden, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft zu erwecken, und dass alleine die Tatsache, dass X._____ oder ihr Ehemann in früheren Verfahren nicht durchgedrungen seien, keine Befangenheit begründe, – dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuches zuständig ist, – dass gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f),

Seite 4 — 8 – dass die Gesuchstellerin keinen spezifischen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO geltend macht, sondern generell lic. iur. Y._____ sowie der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund früherer Verfahren und Begebenheiten Befangenheit und Voreingenommenheit vorwirft, – dass bei Nichtnennung eines spezifischen Ausstandgrundes zu prüfen ist, ob das Gesuch unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO fällt, – dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) konkretisiert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, – dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (BGE 137 I 227 E. 2.1) – dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermögen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 N 11), – dass diese Grundsätze analog auch für den Ausstand eines Staatsanwaltes gelten (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1 ff.), – dass ein Ausstandsgrund, der aus materiellen oder formellen Rechtsfehlern abgeleitet wird, nur dann wesentlich ist, wenn diese Rechtsfehler besonders

Seite 5 — 8 krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2), – dass die Mehrfachbefassung eines Richters bzw. Staatsanwaltes mit derselben Angelegenheit oder denselben Parteien keinen hinreichenden Anschein von Befangenheit begründet, solange das Verfahren noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2 in fine), – dass die Gesuchstellerin den geltend gemachten Ausstand nicht aus einem konkreten Verhalten des Leitenden Staatsanwaltes im hängigen Verfahren ableitet, – dass die Gesuchstellerin vorbringt, Y._____ habe ihr 1998 persönlich gesagt: „Bei uns bekommen Sie nie Recht“, ohne diese Behauptung in einen Zusammenhang zu bringen oder zu konkretisieren, was vom Gesuchsgegner zudem bestritten und auch durch die beigelegte Einstellungsverfügung aus dem Jahre 1998 bezüglich einer Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann untermauert wird, – dass die Gesuchstellerin sowohl dem Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Y._____ als auch der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden sinngemäss pauschal vorwirft, aus Befangenheit nicht Gewähr für eine gesetzesmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens bieten zu können, – dass eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der beantragten Ablehnung des Staatsanwaltes nicht stattfindet und sich die Gesuchstellerin vielmehr damit begnügt, auf einige abgeschlossene Verfahren, eingereichte Schadenersatzklagen, Strafklagen etc. hinzuweisen, – dass weder aus den Akten noch sonst wie ersichtlich ist, dass sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Y._____ in den erwähnten Verfahren einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat oder dass ihm beanstandete materielle oder prozessuale Rechtsfehler unterlaufen sind, welche sich zu Ungunsten der Gesuchstellerin ausgewirkt hätten, – dass für die Annahme von Befangenheit vorliegend ebenso wenig genügt, dass der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Y._____ bereits verschiedene Verfahren gegen die Gesuchstellerin oder deren Ehemann durchgeführt hat,

Seite 6 — 8 – dass sich die geltend gemachte Befangenheit, so wie diese von der Gesuchstellerin beschrieben und dargelegt worden ist, als subjektive Wahrnehmung ausnimmt, – dass auch die Hinweise auf abgeschlossene Verfahren, welche nicht in ihrem Sinne ausgefallen sind, objektiv betrachtet nicht den Anschein der Befangenheit beim Leitenden Staatsanwalt zu erwecken vermögen, – dass bei objektiver Betrachtung demnach keinerlei Gründe für die Annahme der Befangenheit vorliegen und der Ausgang des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft offen ist, sodass das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, – dass entsprechend das Ausstandsgesuch betreffend lic. iur. Y._____ vollumfänglich abzuweisen ist, – dass die Gesuchstellerin auch den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft beantragt hat, sowie die Neubeurteilung aller anderen Entscheide der Staatsanwaltschaft Graubünden und die Weiterleitung des Ausstandsbegehrens zur Bearbeitung durch eine Institution ausserhalb Graubündens, – dass sämtliche Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO zufolge Art. 58 StPO nur persönlich wirken (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 58), – dass es deshalb unzulässig erscheint, ein Ausstandsgesuch gegen eine Strafbehörde als solche zu richten, insbesondere wenn das entsprechende Gesuch nicht als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder gestellt wurde bzw. entsprechend formuliert und begründet ist (vgl. Markus Boog, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 58), – dass deshalb auch nicht auf das (weitere) Begehren der Gesuchstellerin um Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X._____ aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide geringere Ge-

Seite 7 — 8 richtsgebühren erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen, – dass vorliegend in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- zu erheben ist, – dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zulasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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