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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.04.2013 SK2 2013 15

17. April 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,520 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 15 1. Mai 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Februar 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1992 in B._____ geboren. Er wohnt in B._____ und befindet sich in der Lehre zum Elektroinstallateur. Am 1. Dezember 2012 um ca. 04:10 Uhr war X._____ in eine tätliche Auseinandersetzung mit C._____ verwickelt, bei welcher ihm Letzterer mit einem Messer zwei Schnittwunden am Kopf zufügte, die ambulant genäht werden mussten. B. Die Opferhilfe-Beratungsstelle des Kantons Graubünden gewährte X._____ am 17. Dezember 2012 aufgrund des von ihm am 3. Dezember 2012 eingereichten Gesuchs juristische Soforthilfe im Umfang von fünf Stunden. C. Am 4. Januar 2013 stellte X._____ gegen C._____ einen Strafantrag wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit. In diesem Strafverfahren konstituierte sich X._____ als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 beantragte X._____ die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. Martin Suenderhauf. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gewährte mit Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung per 6. Februar 2013 X._____ die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes lehnte sie hingegen ab. E. Gegen diese Verfügung reichte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Februar 2013 (D._____) sei aufzuheben. 2. Der Unterzeichner sei mit Wirkung ab 6. Februar 2013 als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren gegen C._____ (Verfahrens Nr. Staatanwaltschaft VV Nr. 2013.204/TH) einzusetzen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Unterzeichner als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden/Staatsanwaltschaft.“

Seite 3 — 9 F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. März 2013 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits mit Schreiben vom 19. März 2013 (Poststempel: 20. März 2013) auf eine Antwort zur Replik verzichtete. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Gesetzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer wurde bei dem zu beurteilenden Vorfall verletzt, stellte am 4. Januar 2013 Strafantrag und konstituierte sich gleichentags per Formular (act. 3.12) ausdrücklich als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Februar 2013 ist damit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die

Seite 4 — 9 Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Stephenson/Thiriet in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 394). 3.a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die Bestellung eines Rechtsbeistandes notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ist, oder ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Strafverfahren zu Recht abgelehnt hat. b) Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch die Art. 136 bis 138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Diese Voraussetzung muss kumulativ zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft [lit. a] und keine Aussichtslosigkeit der Zivilklage [lit. b]) gegeben sein, damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. c) Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Bezugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009).

Seite 5 — 9 d) Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall - so das Bundesgericht - der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). 4.a) Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2013 die beiden allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Strafverfahren und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 gut. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO verneinte sie indessen in derselben Verfügung und wies das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung hielt sie fest, dass keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur erkennbar seien, so dass der Privatkläger ohne weiteres in der Lage sei, seine Anliegen wirksam zu vertreten. b) Der Beschwerdeführer begründet seine abweichende Ansicht damit, dass er Opfer einer schwerwiegenden Straftat geworden sei. Es sei glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass der auf ihn ausgeübte Angriff nicht schwere oder gar tödliche Verletzungen zur Folge gehabt habe. Er wolle daher nicht direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Er absolviere derzeit eine Lehre als Elektroinstallateur. Sein soziales und familiäres Umfeld sei beträchtlich belastet. Er befinde sich in einer äusserst instabilen Phase. Seine Persönlichkeit sei in keiner Weise ausgereift und er sei mit dem fraglichen Verfahren überfordert und nicht in der Lage, seine Rechte als Opfer adäquat wahrzunehmen, sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sei es im Zusammenhang mit der Instanzierung von Schadenersatzund Genugtuungsforderungen. Er verfüge in rechtlicher Hinsicht über keinerlei Erfahrungen. Im Verfahren sei unter anderem zu prüfen, welche Auswirkungen die Alkoholisierung des Straftäters auf die geltend zu machenden Ansprüche habe. Ausserdem sei seine eigene Rolle am fraglichen Abend zu beleuchten. Es würden sich somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchaus Schwierigkeiten stellen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Aspekte der Opferhilfegesetzgebung völlig ausgeblendet. Als Opfer schwerer physischer Gewalt sei ihm ein Rechtsbei-

Seite 6 — 9 stand beizugeben, andernfalls er sich direkt mit dem Täter auseinandersetzen müsse, was zwingend zu vermeiden sei. Schliesslich vermöge die Begründung der angefochtenen Verfügung auch Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. c/aa) Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst geht es beim fraglichen Strafverfahren nicht um die Aufklärung eines Deliktes, dessen Charakter oder besondere Schwere eine Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen liesse. Diesbezüglich, bleibt - ohne die Tat und deren Gefährdungspotential verharmlosen zu wollen - festzustellen, dass die konkreten Folgen des Angriffs keineswegs derart massiv waren wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.4). Auch der Tathergang wurde vom Beschwerdeführer selbst offenbar nicht als besonders schwerwiegend oder brutal empfunden wie aus seiner Schilderung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2012 hervorgeht. Dass ihm mit einem Messer eine Schnittwunde zugefügt wurde, realisierte er gemäss seinen eigenen Aussagen erst im Nachhinein (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9). Jedenfalls rechtfertigt die Schwere der Tat für sich keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. So hat beispielsweise das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. September 2007 (1B_153/2007) in einem Fall, in welchem dem Geschädigten im Rahmen einer Auseinandersetzung einen Durchschuss am linken Oberschenkel erlitt, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneint. In diesem Fall war eine bedeutend schwerwiegendere Tat mit höherem Gefährdungspotential zu beurteilen. c/bb) Bezüglich der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen steht die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Vordergrund. Diesbezüglich hat das Bundesgericht - wie bereits ausgeführt - wiederholt festgehalten, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zugemutet werden kann, derartige Ansprüche im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, wobei jeweils die konkreten Umstände zu prüfen sind (vgl. im einzelnen oben E. 3c und d). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, bei Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Mazzuc-

Seite 7 — 9 chelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). c/cc) Im vorliegenden Fall sind derartige Kriterien nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe rechtfertigen die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht. Der Beschwerdeführer ist weder minderjährig noch sprachunkundig, noch macht er geltend, er sei krank oder psychisch angeschlagen. Er verfügt über eine gute Ausbildung. Was das behauptete instabile soziale und familiäre Umfeld sowie die angeblich unausgereifte Persönlichkeit anbelangt, so finden sich hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Auch diese Umstände - sofern sie denn zutreffen sollten - würden im vorliegenden Verfahren keinen Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs um ein besonders komplexes und aufwendiges Strafverfahren handelt (vgl. dazu nachfolgende E. 4c/dd). Dem bei den Akten liegenden Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9) ergeht, dass dieser durchaus in der Lage ist, sich im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres zurechtzufinden. Aus der Schilderung des ganzen Tathergangs erscheint dieser als durchaus vernünftiger junger Mann, der entgegen den Darstellungen seines Anwalts durchaus in der Lage ist, sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden selbst zu vertreten. Es gibt vorliegend schlicht keine Anhaltspunkte dafür, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie ein durchschnittlich intelligenter Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. c/dd) Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar, die nicht zwangsläufig mit jedem Verfahren verbunden wären. Die Tat ist ausreichend geklärt. Der Täter ist geständig. Weitere Beweiserhebungen sind nicht vorgesehen. Die Folgen der Tat sind klar und belegt. Schadenersatz und Genugtuung ohne weiteres quantifizierbar. Nach Angaben des zuständigen Staatsanwalts wird das Verfahren voraussichtlich mittels Strafbefehl erledigt (vgl. Akten Kantonsgericht, act. A.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bereits durch die Opferhilfe eine rechtliche Beratung von fünf Stunden gewährt wurde (vgl. Akten Kantonsgericht, act. B 5). Dies genügt in jedem Fall um sich in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend beraten zu lassen.

Seite 8 — 9 d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Separat zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegeben sind, da sich in diesem andere Sach- und Rechtsfragen als im Strafverfahren stellen. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (er befindet sich in der Lehre zum Elektroinstallateur und verfügt über kein Vermögen) ist das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO als erfüllt zu betrachten. Trotz der einhelligen Literatur und Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann die Beschwerde nicht von vornherein als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien, die bei einem Laien nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, anhand des konkreten Falles zu prüfen waren, wobei auch das Ermessen eine gewichtige Rolle spielte. Demzufolge sind auch die Kriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bejahen. Aus diesen Gründen wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt von Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO gewährt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007, E.4).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.a) Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands für dessen im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt der Beschwerdeführer. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben (Art. 138 StPO i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. c) Der Rechtsbeistand wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Mitteilung dieses Entscheides eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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