Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 49 4. Februar 2013 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Beschwerde des W., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati, Via Sottosassa 71, 7742 Poschiavo, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2012, mitgeteilt am 26. November 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen X., Beschwerdegegner, Y., Beschwerdegegner, Z., Beschwerdegegner, betreffend Ehrverletzung,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. Dezember 2012 (Poststempel: 5. Dezember 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Verfahrenssprache für das Verfahren vor Kantonsgericht in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache richtet, welcher die beklagte Partei mächtig ist, was in der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2012 deutsch ist, womit es sich rechtfertigt, das Verfahren vor Kantonsgericht auf Deutsch zu führen, – dass W. am 26. September 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen X., Y. und Z. von der A. AG wegen Ehrverletzung einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. November 2012, mitgeteilt am 26. November 2012, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 319 ff. StPO verfügte, – dass W. am 4. Dezember 2012 (Poststempel: 5. Dezember 2012) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am 7. Dezember 2012 eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.-- verlangte und gleichzeitig androhte, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel der Privatklägerschaft nicht eintrete, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht bis zum 20. Dezember 2012 geleistet werde, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Poststempel: 11. Dezember 2012) auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, – dass die A. AG am 17. Dezember 2012 eine Fristerstreckung beantragte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer die Fristerstreckung bis zum 3. Januar 2012 bewilligte,
Seite 3 — 4 – dass die A. AG nach gewährter Fristverlängerung bis zum 3. Januar 2012, am 28. Dezember 2012 (Poststempel: 31. Dezember 2012) eine Stellungnahme für X. und Z. einreichte und ausführte, dass Y. nicht mehr bei der A. AG angestellt sei, – dass die vom Kantonsgericht von Graubünden verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.-- bis zum 20. Dezember 2012 nicht von W. geleistet wurde und schon deshalb auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass auf die Einholung einer Stellungnahme von Y. verzichtet wurde, – dass die verspätete Zahlung der Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.-- vom 14. Januar 2013 an der angedrohten Rechtsfolge von Art. 383 Abs. 2 StPO nichts zu ändern vermag, – dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint, – dass W. X. und Z., vertreten durch die A. AG, für ihren ausseramtlichen Aufwand zu entschädigen hat und angesichts der Überschaubarkeit der Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der kurzen Rechtsschrift ein Betrag von Fr. 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von W. und werden mit der verspätet geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.-- verrechnet. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 1‘100.-wird W. durch das Kantonsgericht erstattet. 3. W. hat X. und Z. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: