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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.02.2013 SK2 2012 45

1. Februar 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,573 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Verbreitung von Falschinformationen | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 45 08. Februar 2013 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Schlenker und Pritzi Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2012, mitgeteilt am 6. November 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Klinik C. und weitere, betreffend Verbreitung von Falschinformationen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.1. Am 13. Dezember 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell über A. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. Am 8. Mai 2008 gab die Vormundschaftsbehörde bei Dr. med. B. von der Psychiatrischen Klinik C. die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A. in Auftrag. Dieses wurde am 5. September 2008 abgeliefert. 2. Am 30. September 2011 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die „D., handelnd u.a. durch Klinik C. sowie Herrn Dr. B. und eventuell weitere“ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bzw. des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) sowie falschem Gutachten (Art. 307 StGB) ein. Darin warf er der Klinik C. vor, sie habe mit der Aushändigung des Gutachtens an die Vormundschaftsbehörde das Amts- und Berufsgeheimnis verletzt. Zudem sei das Gutachten manipuliert gewesen, weshalb der Tatbestand von Art. 307 StGB vorliege. Am 10. Februar 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 19. März 2012 (SK2 12 6) wies der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerde ab. In seiner Begründung gelangte er zum Schluss, dass keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, wonach einer der von A. verzeigten Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte. B. Am 25. September 2012 reichte A. im Sinne einer „Ausdehnung der Strafklage“ eine weitere Strafanzeige gegen die Klinik C. ein. Darin klagte er die Klinik diverser Delikte an, unter anderem wegen falschen Zeugnisses, Urkundenfälschung, Verbreitung von Falschinformationen, vorsätzlicher Schädigung Dritter, Nötigung und Betrug. Dieselben Vorwürfe erhob er auch gegen Dr. med. E., die das Gutachten als Chefärztin mitunterzeichnet hat. C. Mit Verfügung vom 1. November 2012, mitgeteilt am 6. November 2012, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass sich aus der vorliegenden Anzeige sowie deren Beilagen keine neuen Anhaltspunkte ergäben, wonach sich die von A. genannten Personen und Institutionen eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten. Die Vorbringen des Anzeigeerstatters würden sich weiterhin auf die bereits in der vorangehenden Anzeige genannte Kritik an der Psychiatrischen Klinik C. bei der Erstellung eines Gutachtens beziehen; diese Vorwürfe seien aber bereits geprüft worden. Das Kantonsgericht von Graubünden sei im

Seite 3 — 9 erwähnten Entscheid vom 19. März 2012 zum Schluss gekommen, dass Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten „offensichtlich“ fehlten, und habe die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme abgewiesen. Nichtanhandnahmeverfügungen, gegen die ohne Erfolg Beschwerde geführt worden sei, hätten wie ein Freispruch den Abschluss eines Strafverfahrens zur Folge und führten zur Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit zur Sperrwirkung von „ne bis in idem“ nach Art. 11 StPO. Bereits infolge Vorliegens eines Prozesshindernisses könne demnach kein Verfahren eröffnet werden. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass der Anzeigeerstatter mit dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens nicht einverstanden sei, nicht, dass dieses auf deliktische Weise zustande gekommen sei. Ebenso wenig erfüllten angebliche Fehler bei der Ausfertigung oder Formulierung des Gutachtens für sich allein einen Straftatbestand. Damit fehlten aber weiterhin Anhaltspunkte dafür, um den von A. verzeigten Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen zu können, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde. D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, mit Eingabe vom 19. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2012 sei dem Unterzeichneten ordnungsgemäss zu eröffnen und insofern die Sache zur direkten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2. Eventuell: Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht zunächst geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei seinem Klienten nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. So sei diese direkt und ausschliesslich dem Beschwerdeführer zugestellt worden, obschon die Staatsanwaltschaft Graubünden offensichtlich Kenntnis von dessen anwaltlicher Verbeiständung gehabt habe. Er (der Rechtsvertreter selbst) sei insbesondere auch nicht mit einer Kopie der Verfügung bedient worden, sodass er sich zeitnahe mit seinem Klienten hätte abstimmen können. Damit sei die Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gehörig erfolgt, was durch die Staatsanwaltschaft Graubünden nachzuholen sei, andernfalls die Beschwerdefrist mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht zu laufen begonnen habe. Alsdann wird der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgeworfen, sich mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt sowie den einge-

Seite 4 — 9 reichten Belegen nicht eingehend befasst zu haben. Insbesondere fehle der Nichtanhandnahmeverfügung eine Begründung, aufgrund derer sich die Ablehnung einer Strafuntersuchung nachvollziehen liesse. Aus diesem Grund sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen und eingehenden Behandlung respektive zur Eröffnung einer Strafverfolgung gegen die involvierten Personen zurückzuweisen. E. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden wurden beigezogen. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2012 wurde A. am 6. November 2012 mitgeteilt und von diesem frühestens am 7. November 2012 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 19. November 2012 erfolgte die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden jedenfalls innert Frist. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Im Nachgang zu der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde vom 19. November 2012 liess der Beschwerdeführer persönlich dem Kantonsgericht von Graubünden zahlreiche Nachträge zukommen (act. A.2-10). Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte ihm der Vorsitzende der II. Strafkammer mit, dass in Verfahren, in welchen sich eine Partei anwaltlich vertreten lasse, keine zusätzlichen Eingaben der vertretenen Partei akzeptiert würden. Dies diene unter anderem der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens und der Vermeidung widersprüchlicher Parteidispositionen. Eine Kopie dieses Schreibens ging ebenfalls an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (act. D.1). Die erwähnten Nachträge des Beschwerdeführers wurden darüber hinaus allesamt nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, so dass ohnehin nicht auf sie einzutreten ist. 3. Rechtsanwalt Andreas Howald kritisiert in seiner Eingabe, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht

Seite 5 — 9 ihm, sondern direkt und ausschliesslich seinem Mandanten eröffnet worden sei. Wie er allerdings selbst ausführt, führt der Beschwerdeführer seit längerer Zeit zahlreiche Verfahren vor diversen Behörden und Gerichten. Dabei lässt er sich teilweise durch den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Anwalt, teilweise durch andere Anwälte vertreten. Einen Grossteil der Verfahren führt er jeweils selbst. In diesem Zusammenhang kann auch auf das vor Kantonsgericht von Graubünden parallel laufende Verfahren SK2 12 46 verwiesen werden, in welchem der Beschwerdeführer zwar durch seinen Anwalt Strafanzeige einreichen liess, die Beschwerde gegen die seinem Rechtsvertreter eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung aber in der Folge ohne anwaltliche Vertretung erhob. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Strafanzeige bzw. die „Ausdehnung der Strafklage“ vom 25. September 2012 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1) hat der Beschwerdeführer persönlich eingereicht. Darin wurde an keiner Stelle auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen. Dementsprechend wurde die betreffende Nichtanhandnahmeverfügung auch dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 14. Mai 2012 (act. B.3) verweist, kann er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Schreiben betraf ausschliesslich das Verfahren SK2 12 6. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer anfänglich nicht anwaltlich vertreten. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und nachdem der Entscheid bereits gefällt war, erkundigte sich Rechtsanwalt Andreas Howald nach dem Verfahrensstand. Im Hinblick auf die Mitteilung des entsprechenden Entscheids wurde Rechtsanwalt Andreas Howald infolgedessen angefragt, ob er A. fortan „im Verfahren SK2 12 6“ umfassend vertrete und an wen die Mitteilung erfolgen soll. Die Anfrage bezog sich somit ausdrücklich auf das Verfahren SK2 12 6. Ebenso bezog sich das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegte Antwortschreiben (act. B.3) ausdrücklich und ausschliesslich auf das Verfahren SK2 12 6. Wenn Rechtsanwalt Andreas Howald die Sachlage nun derart darzustellen versucht, er habe mit diesem Schreiben sicherstellen wollen, dass er als Anwalt zeitnahe über allfällige ihm nicht bekannte Eingaben des Beschwerdeführers von der angerufenen Behörde orientiert würde, so widerspricht dies klar den Fakten. Im Übrigen ging das betreffende Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden und nicht an die Staatsanwaltschaft, weshalb der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall, in welchem es um die Zustellung eines Entscheids durch die Staatsanwaltschaft geht, ohnehin nichts daraus ableiten kann. Schliesslich ist es auch nicht Sache der Behörden, einen Rechtsvertreter, der eine Person in einzelnen Verfahren vertritt, über allfällige weitere, persönlich eingeleitete Verfahren einer partei-

Seite 6 — 9 und prozessfähigen Person zu orientieren. Die anderslautende Ansicht des Beschwerdeführers erstaunt insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er immer wieder – so auch im vorliegenden Verfahren – Anzeigen gegen Behörden wegen angeblichen Amts- und Berufsgeheimnisverletzungen einleitete und offenbar grossen Wert darauf legt, dass mit der Weiterleitung von Informationen – selbst unter mit der gleichen Sache befassten Behörden – zurückhaltend umgegangen wird. Sein Verhalten muss diesbezüglich zumindest als widersprüchlich bezeichnet werden. Ungeachtet dessen hatte die Staatsanwaltschaft vorliegend jedenfalls nicht die geringste Veranlassung, die angefochtene Verfügung Rechtsanwalt Andreas Howald zu eröffnen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in einem zweiten, gleichzeitig hängigen Verfahren durch Rechtsanwalt Andreas Howald vertreten lässt. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer in den unzähligen Verfahren, welche er bis anhin eingeleitet hat, immer wieder abwechslungsweise vertreten lassen oder ist persönlich aufgetreten. Die Mitteilung erfolgte somit auf korrekte Art und Weise, so dass Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Als Verfahrenshindernis gilt mithin auch das Verbot der Doppelverfolgung (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 10 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 20 zu Art. 309 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 310 StPO). a. Der Beschwerdeführer bemängelt eingangs die Prüfungsdichte (recte wohl Begründungsdichte) der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. So befasse sich der angefochtene Entscheid zwar mit der Strafanzeige vom 30. September 2011 sowie deren Ergänzung vom 25. September 2012, dagegen bleibe aber die Strafanzeige vom 24. Mai 2012 gänzlich unerwähnt. Offenbar haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mittlerweile den Überblick über ihre unzähligen Eingaben in dieser Sache verloren, so dass zunächst diesbezüglich Klarheit zu schaffen ist. Der vorliegend zu beurteilenden Nichtanhandnahmeverfügung liegt eine Strafanzeige vom 25. September 2012, eingegangen bei der Staatsan-

Seite 7 — 9 waltschaft am 28. September 2012 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1), zugrunde. Diese allein bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bemängelt, in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bleibe die Strafanzeige vom 24. Mai 2012 unerwähnt, verkennt er, dass diese Strafanzeige Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet, welches mit einer separaten Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, welche ihrerseits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens SK2 12 46 ist. Was die Strafanzeige vom 30. September 2011 anbelangt, so erging hierüber bereits am 10. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. März 2012 (SK2 12 6) geschützt wurde. Da es sich – wie der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen selbst einräumt – im vorliegenden Verfahren abermals um dieselbe Sache wie im Verfahren SK2 12 6 handelt, ist an der Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung nichts auszusetzen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt zwar, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und auf sämtliche, noch so haltlose Vorbringen eingeht (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um einen völlig klaren Fall handelt, der bereits mehrmals unter den unterschiedlichsten Aspekten bis vor Kantonsgericht verhandelt wurde. Die neuerliche Strafanzeige beruht denn auch auf keinen neuen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen und ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. b. Die vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachte Anschuldigung betreffend Erstellung eines falschen Gutachtens war bereits Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens SK2 12 6. Der in diesem Verfahren ergangene Entscheid vom 19. März 2012 ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden somit zu Recht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ hingewiesen hat. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander. Mit der blossen Behauptung der fehlenden Begründungsdichte kommt er seinerseits den Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht nach. Die Ausführungen auf Seite 7 des Entscheids der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. März 2012 (SK2 12 6) sind im Übrigen nach wie vor zutreffend. Namentlich wurde dort auch zur Frage

Seite 8 — 9 der beiden Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten, Stellung bezogen. c. Der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses richtet sich gemäss Wortlaut in der Beschwerdebegründung offenbar gegen die Vormundschaftsbehörde. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betrifft indessen eine Strafanzeige gegen die Klinik C. und weitere. Soweit die Vormundschaftsbehörde unter „weitere“ miterfasst sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Vormundschaftsbehörde in gleicher Sache eine separate Strafanzeige zu denselben Sachverhalten eingereicht wurde, nämlich jene vom 24. Mai 2012. Die in jenem Verfahren erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist Gegenstand des Verfahrens SK2 12 46. Soweit der Beschwerdeführer eine Amtsgeheimnisverletzung der Klinik C. und weiteren geltend machen will, so war diese bereits Gegenstand des Verfahrens SK2 12 6. Der entsprechende Entscheid ist – wie bereits erwähnt – rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit ebenfalls zu Recht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ hingewiesen. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen auf Seite 5 des Entscheids der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. März 2012 (SK2 12 6) nach wie vor zutreffend. Es sind mitunter keinerlei neue Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen ersichtlich. Nach den vorangegangenen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 172.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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