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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.02.2013 SK2 2012 16

11. Februar 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,724 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 16 18. Februar 2013 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 6B_308/2013 vom 17. April 2013 nicht eingetreten worden). Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter/Innen Schlenker und Pritzi Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Beschwerde des X . , Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Mai 2012, mitgeteilt am 15. Mai 2012, in Sachen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. X. wurde mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 16. August 2010 wegen diversen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 18. August 2010 Einsprache erheben. Bereits in seiner Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt vom 19. Oktober 2010, aber auch anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2011 vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, äusserte er sich dahingehend, dass er sich anlässlich der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle beim A. B. vom 28. April 2010 nackt vor der Polizei habe ausziehen müssen, da er die Fahrerkarte nicht habe vorweisen können. Diese Vorwürfe liess er detaillierter in seinem Schreiben vom 25. Februar 2011 an das Departement wiederholen. So behauptete er, er sei von der Polizei „schikaniert“ worden und die Beamten der Kantonspolizei Graubünden hätten auf eine Bagatelle (Nichtvorweisen der Fahrerkarte) äusserst unverhältnismässig reagiert. Schliesslich ersuchte er das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anzeige zu bringen. B. Mit Verfügung vom 11. März 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y. eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs. Y. hatte bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2011 gegenüber dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung von X. erstmals Stellung genommen. Am 20. April 2011 wurde er dazu staatsanwaltschaftlich befragt. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 wurde der Chef Verkehrskontrollen der Kantonspolizei Graubünden aufgefordert, zur Praxis solcher körperlicher Durchsuchungen im A. B. Stellung zu nehmen. Er bestätigte in seiner Antwort vom 3. August 2011, dass körperliche Durchsuchungen vermehrt auch bei SVG-Delikten durchgeführt würden, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werde. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012, mitgeteilt am 15. Mai 2012, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Y. ein (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2) und die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Eine Entschädigung wurde mangels nennenswerter Umtriebe Y. nicht zugesprochen (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Polizeibeamte habe seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Kontrol-

Seite 3 — 12 le der Fahrerkarte von X., verfolgt. Ob die durchgeführte Personenkontrolle verhältnismässig gewesen sei, erscheine zweifelhaft, unabhängig davon, ob von der Sachverhaltsversion des beschuldigten Polizeibeamten oder von der etwas davon abweichenden Version von X. ausgegangen werde. Diese Frage könne aber offen bleiben, zumal Y. der festen Überzeugung gewesen sei, pflichtgemäss zu handeln, womit der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei. E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 29. Mai 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen Y., Kantonspolizist, sowie gegen den Chef Verkehrskontrollen der Kantonspolizei Graubünden, Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben. 2. Es sei mir, als Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. UKEF.“ F. Y. liess mit Stellungnahme vom 21. Juni 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2012 auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist u.a. die Privatklägerschaft. Als solche gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer stellte vorliegend am 7. Juni 2011 Strafantrag (act. 1.5) und konstituierte sich mit Formular vom 24. Mai 2011

Seite 4 — 12 (act. 1.5) ausdrücklich als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. b) Gemäss Art. 396 StPO ist eine Beschwerde zu begründen. Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Dabei hat er genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, und eine blosse Darstellung seiner eigenen Ansichten genügt den Substanzierungsanforderungen nicht. Enthält der Entscheid mehrere selbständige Begründungen, sind alle anzufechten, das heisst die Beschwerde hat sich mit allen auseinanderzusetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergeht. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Ziegler, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 385 StPO; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1474 zu Art. 385 StPO; Pra 96 [2007] Nr. 129, S. 895 ff. = BGE 133 IV 119; BGE 138 I 97 ff., E. 4.1.4; Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2011, SK2 11 15, E. 2). aa) Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (sinngemäss) und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y. Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben. In seiner Begründung geht er nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und begnügt sich weitgehend damit, ohne Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz, seine eigenen Ansichten darzulegen. Die Eingabe enthält zunächst eine blosse Wiederholung seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung, die er bereits bei den Untersuchungsbehörden zu Protokoll gab. Sodann führt er aus, weshalb die durchgeführte körperliche Untersuchung seiner Ansicht nach unverhältnismässig gewesen sei. Dabei übersieht er, dass die Staatsanwaltschaft dies gar nicht in Abrede stellte und selbst davon ausging, dass zweifelhaft sei, ob die durchgeführte Polizeikontrolle verhältnismässig gewesen sei. Die Einstellung begründete sie indessen allein damit, dass der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei.

Seite 5 — 12 Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand unter Bezugnahme auf das Untersuchungsergebnis aus, der beschuldigte Polizeibeamte habe dargelegt, der festen Überzeugung gewesen zu sein, nichts Unrechtes gemacht zu haben, sondern lediglich so gehandelt zu haben wie immer. Dieses Verhalten sei in der Vergangenheit nie beanstandet worden. Schliesslich habe auch der Chef Verkehrskontrolle der Kantonspolizei bestätigt, dass körperliche Durchsuchungen vermehrt auch bei SVG-Delikten Anwendung finden würden. Mit anderen Worten habe der beschuldigte Polizeibeamte daran geglaubt, pflichtgemäss zu handeln, womit der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese nicht zutreffen sollte. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, der Beschwerdegegner habe den Entscheid, ihn körperlich zu durchsuchen, selbst gefällt. Es sei kein Vorgesetzter dagewesen, der ihm hierzu Weisungen erteilt habe. Falls die Massnahme doch auf Anweisung des Chefs der Verkehrskontrollen durchgeführt worden sei, sei auch gegen diesen zu ermitteln. Hingegen legt er nicht dar, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB – entgegen der Begründung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden – doch erfüllt sei. Damit kommt er dem Begründungserfordernis nicht nach. Er setzt sich mit der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich – ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist. bb) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben. Auch diese Anträge werden mit keinem Wort begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist. 2. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch als zutreffend und auch die Tatbestandsmerkmale der Nötigung und Freiheitsberaubung sind offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste. a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene

Seite 6 — 12 Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Stephanson/Thiriet in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 394 StGB). b)aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seiner hoheitlichen Gewalt, trifft. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, S. 211). Subjektiv verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss sich über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht oder dies zumindest in Kauf nehmen. An diesen- Voraussetzungen fehlt es, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Ferner muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 21 f. zu Art. 312 StGB). bb) X. führte in seiner Beschwerde vom 29. Mai 2012 aus, er sei am 28. April 2010 anlässlich einer Routinekontrolle im A. B. überprüft worden. Auf Aufforderung hin habe er dem Beamten den Fahrzeugausweis, den Führerausweis sowie die Einlageblätter übergeben. Die Fahrerkarte habe er jedoch nicht finden können. Üblicherweise hätte sich die Fahrerkarte im Portemonnaie befunden. Der Beamte habe in der Folge beanstandet, die Höchstbreite sei überschritten. Als er die Seitenblache aufgemachte habe, habe er festgestellt, dass die Lenkstange eines Velos herausgedrückt habe. Der Beamte sei ins Büro gegangen und habe die ihm ausgehändigten Unterlagen ausgewertet und ihn aufgefordert, die Auswertungen zu unterschreiben. Er habe ihm diverse Ungereimtheiten vorgeworfen. Darauf habe er seinen Anwalt angerufen, der ihm geraten habe, nichts zu unterschreiben.

Seite 7 — 12 Als der Beamte wiederholt die Fahrerkarte verlangt und er diese nicht habe aushändigen können, habe er dem Beamten in einen Raum folgen müssen. In diesem Raum habe er zum zweiten Mal mit seinem Anwalt telefoniert. Danach sei er in einen weiteren Raum geführt worden, wo sich ein zweiter Beamter aufgehalten habe. Dieser Raum sei mit einer grossen Fensterscheibe versehen gewesen. Der zweite Beamte habe ihn ebenfalls aufgefordert, ihm die Fahrerkarte auszuhändigen. Er habe ihm erklärt, dass er diese nicht finden könne. Der zweite Beamte habe sodann den ersten Beamten angegrinst und X. aufgefordert, die Taschen zu leeren. Danach habe er sich nackt ausziehen und um die eigene Achse drehen müssen. Die Beamten hätten ihm einfach nur zugeschaut. Weder sei er körperlich untersucht noch seien die Kleider kontrolliert worden. Wieder angezogen habe er sich zum Lastwagen begeben müssen, um die Fahrerkarte zu suchen. Ein dritter Beamter sei dort hinzugekommen. Darauf habe er den zweiten Beamten gefragt, weshalb er ihm dies angetan habe. Dieser habe lachend geantwortet, es hätte ja sein können, dass er ein Messer auf sich trage. Als die Beamten schliesslich die Führerkabine durchsucht hätten, hätten sie in seinem Portemonnaie die Fahrerkarte gefunden. cc) Y. erklärte demgegenüber in seiner Einvernahme vom 20. April 2011 (act. 4.1), X. sei einer Routinekontrolle unterzogen worden. Dabei sei zunächst festgestellt worden, dass die zulässige Breite überschritten worden sei. Im Verlaufe der Kontrolle, bei welcher kleinere Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien, habe er X. aufgefordert, die Fahrerkarte vorzuweisen. Dieser habe ihm dann mehrere Versionen erzählt, weshalb er sie nicht vorzeigen könne. Im Verlaufe des Gesprächs habe er das Gefühl bekommen, dass X. die Fahrerkarte aus irgendeinem Grund nicht habe zeigen wollen. Darauf habe er sich entschlossen, die Karte zu suchen und einen Kollegen gebeten, ihn bei der Durchsuchung zu unterstützen. Bevor er mit der Untersuchung begonnen habe, habe er ihn nochmals aufgefordert, die Fahrerkarte herauszugeben. Er habe auch sein Portemonnaie sehen wollen, worauf X. geantwortet hätte, er habe es nicht bei sich oder gar nicht oder im Lastwagen. Genau wisse er es nicht mehr. X. habe dann im Büro 07 des SVKZ die Oberkörperbekleidung ausziehen und sich um die eigene Achse drehen müssen; dabei sei eine visuelle Kontrolle durchgeführt worden. Danach habe er die Oberbekleidung zurückerhalten. Danach habe er Schuhe, Socken, Hose und Unterhose ausziehen müssen und man habe auf die gleiche Weise eine visuelle Kontrolle durchgeführt. X. sei demnach nie vollständig nackt vor ihnen gestanden. Die Kontrolle sei negativ verlaufen. Danach habe er die Suche nach der Fahrerkarte in der Führerkabine fortgesetzt. Die Fahrerkarte sei schliesslich im Portemonnaie

Seite 8 — 12 von X. gefunden worden. Auf die Frage, wer den Entscheid gefasst habe, die Durchsuchung vorzunehmen, antwortete Y., er habe den Entschluss gefasst. Er habe das Vorgefallene seinem Kollegen geschildert und ihn gebeten, ihn zu unterstützen. Wenn das Vorgehen nicht korrekt gewesen wäre, hätte dieser ihn sicher darauf aufmerksam gemacht, zumal dieser Gruppenchef-Stellvertreter sei. Die Vorgehensweise sei üblich, sie hätten immer wieder solche Durchsuchungen durchführen müssen. An eine eigentliche Schulung könne er sich nicht erinnern, auch nicht an spezielle Weisungen. Seine Vorgesetzten hätten davon Kenntnis und nie sei eine Kontrolle je beanstandet worden. Er selbst sei der festen Überzeugung, nichts Unrechtes gemacht zu haben, sondern so wie immer gehandelt zu haben. dd) Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 wurde der Chef Verkehrskontrollen der Kantonspolizei Graubünden aufgefordert, zur Praxis solcher körperlicher Durchsuchungen im SVKZ Stellung zu nehmen. Er erklärte in seiner Antwort vom 3. August 2011, dass körperliche Durchsuchungen vermehrt auch bei SVG-Delikten Anwendung finden würden; namentlich bei ARV-Übertretungen (Übertretungen gegen die VO über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen), die in Verbindung mit Manipulationen/Vortäuschungen von ARV1-Widerhandlungen stehen. Personen und Gegenstände dürften gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten sei, dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände gefunden werden könnten. Solche Vermutungen hätten sich in jüngster Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Auffinden von Fahrerkarten mehrmals bestätigt. Körperliche Durchsuchungen würden situationsbedingt, jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeit, angewendet (act. 4.4). ee) Wie bereits ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit, der Polizeibeamte habe seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Kontrolle der Fahrerkarte von X., verfolgt. Ob die durchgeführte Personenkontrolle verhältnismässig gewesen sei, erscheine zweifelhaft, unabhängig davon, ob von der Sachverhaltsversion des beschuldigten Polizeibeamten oder von der etwas davon abweichenden Version von X. ausgegangen werde. Diese Frage könne aber offen bleiben, zumal Y. der festen Überzeugung gewesen sei, pflichtgemäss zu handeln, womit der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei.

Seite 9 — 12 ff) Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst diesen Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung an. Gemäss Art. 249 StPO dürfen Personen und Gegenstände ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können. In Abs. 1 des Art. 250 StPO wird die Durchführung einer Personendurchsuchung präzisiert. Danach umfasst die Durchsuchung von Personen die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen. Art. 17 des kantonalen Polizeigesetzes erlaubt ebenfalls die Zwangsmassnahme der Durchsuchung einer Person. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Personendurchsuchung vorhanden ist. Der Polizeibeamte hat im Weiteren seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Kontrolle der Fahrerkarte von X., verfolgt. Wie die Staatsanwaltschaft antönte, dürfte die beanstandete Massnahme allerdings wohl unverhältnismässig sein und die Polizei hat ihre diesbezügliche Praxis im Hinblick auf künftige Fälle zu überdenken. Im vorliegenden Fall entscheidend ist jedoch, dass keine Anhaltspunkte für einen bewussten Missbrauch der Amtsgewalt vorliegen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Wie Y. glaubhaft versicherte, ist und war er der festen Überzeugung, nichts Unrechtes gemacht zu haben, sondern so wie immer gehandelt zu haben. Mit anderen Worten ging er davon aus, vorschriftsund pflichtgemäss gehandelt zu haben. Dies zeigt seine Einvernahme vom 20. April 2011 als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden (act. 4.1). So betonte er, dass sie immer wieder solche Durchsuchungen durchführen müssten. Seine Vorgesetzten würden davon Kenntnis haben und nie sei eine solche Kontrolle beanstandet worden (act. 4.1 S. 4). Der Chef Verkehrskontrollen der Kantonspolizei Graubünden, der mit Schreiben vom 3. August 2011 zur Praxis solcher körperlicher Durchsuchungen im SVKZ Stellung nahm, bestätigte ebenfalls, dass körperliche Durchsuchungen vermehrt auch bei SVG-Delikten Anwendung finden würden; namentlich bei ARV-Übertretungen, die in Verbindung mit Manipulationen/Vortäuschungen von ARV1-Widerhandlungen stehen würden (act. 4.4). Dass Y. davon ausging, korrekt zu handeln, ergibt sich auch aus seiner Stellungnahme an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 20. Januar 2011 (act. 3.19). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen bewussten Missbrauch der Amtsgewalt. Namentlich lässt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizisten anlässlich der Durchsuchung gelacht ha-

Seite 10 — 12 ben sollen, nicht beweisen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach Y. davon ausging, vorschrifts- und pflichtgemäss gehandelt zu haben, ist daher nicht zu beanstanden. Die Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB gegen Y. wurde daher zu Recht eingestellt. c) Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gegen Y. Anklage wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben, gilt es zu beachten, dass diese beiden Tatbestände nicht Gegenstand der fraglichen Einstellungsverfügung waren. Der Beschwerdeführer hätte aus diesem Grund nur verlangen können, dass die Untersuchung auf die beiden Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ausgeweitet wird. Kommt hinzu, dass der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB durch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB konsumiert wird (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 312 StGB). Schliesslich ist der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, zumal Y. davon ausging, pflichtgemäss zu handeln (vgl. vorstehend Erw. 2.b.ff.). Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB setzt eine unrechtmässige Fest- oder Gefangennahme voraus. Festnahme ist der Eingriff, mit welchem die Freiheit entzogen wird und Gefangennahme ist die Fortsetzung der Freiheitsentziehung (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 4 f. zu Art. 183 StGB). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführen lässt, zeigen die Untersuchungsakten, dass vorliegend weder eine Festnoch eine Gefangennahme im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfolgt ist. Der Beschwerdeführer konnte sich bei der Kontrolle frei bewegen und auch jederzeit ungestört mit seinem Anwalt telefonieren. Von einer Fest- oder Gefangennahme im Sinne des Gesetzes kann somit keine Rede sein. 3. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Chef der Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Graubünden wegen derselben Straftatbestände Anklage zu erheben, falls dieser die Anweisung zur körperlichen Untersuchung erteilt habe. Diesem Antrag kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst wurde gegen den Chef der Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Graubünden bislang kein Strafverfahren eröffnet, weshalb eine Anklage zum jetzigen Zeitpunkt zum Vornherein ausser Frage steht. Die Einstellungsverfügung bezieht sich sodann ausschliesslich auf Y. und nicht auf Drittpersonen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet aber ausschliesslich die angefochtene Verfügung. Sodann bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Es ist weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die beanstandete

Seite 11 — 12 Massnahme im vorliegenden Fall von einem Vorgesetzten angeordnet wurde. Die Auskunft des Polizeikommandos ist eine blosse Auskunft über die Praxis der Kantonspolizei und enthält keinerlei Angaben über eine Weisung im konkreten Fall. Allein aufgrund der Bestätigung, dass körperliche Durchsuchungen vermehrt auch bei SVG-Delikten Anwendung finden würden, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Somit erübrigt sich auch, die Sache zur Eröffnung eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 4. Ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, muss auch nicht weiter auf das im Übrigen ebenfalls nicht ansatzweise begründete und substanziierte Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers als Zivilkläger eingegangen werden. Ein solches könnte ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt werden, sondern höchstens in einem allfälligen Hauptverfahren. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer hat überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 21. Juni 2012 eine Honorarnote über Fr. 2'469.55 ein. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, den Beschwerdegegner mit Fr. 2'469.55 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 2'469.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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