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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.12.2012 SK2 2012 10

18. Dezember 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,176 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Verkehrsregelverletzung | Beschwerde BGP Anklageverfügung (altrechtlich)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 10 27. Dezember 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 12. März 2012, mitgeteilt am 13. März 2012, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verkehrsregelverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 24. August 2010 erliess der Kreispräsident des Kreises Val Müstair ein Strafmandat nach Art. 170 ff. StPO-GR, worin er X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne des Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von CHF 300.-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verurteilte. Die Verfahrenskosten inkl. Barauslagen wurden auf CHF 907.60 festgesetzt. Dem Strafmandat lag ein Verkehrsunfall vom 12. September 2009 zugrunde, an welchem X. beteiligt war. B. Gegen dieses Strafmandat erhob X. mit Eingabe vom 2. September 2010 Einsprache an das Kreisamt Val Müstair, welches die Sache in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur weiteren Durchführung der Untersuchung überwies. Dieser erliess, nach der Durchführung mehrerer Einvernahmen, am 12. März 2012 eine Anklageverfügung gegen X., worin der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt und der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen wurde. Die Kosten der vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn durchgeführten Ergänzung der Untersuchung wurden darin auf CHF 2‘200.- festgelegt und bei der Prozedur belassen. C. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. am 23. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er beantragte, die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 12. März 2012 sei aufzuheben. Zur Begründung führte er an, der Bezirksgerichtspräsident Inn sei ab dem 1. Januar 2011 gar nicht mehr für die Untersuchung zuständig gewesen, und somit auch nicht zum Erlass einer Anklageverfügung am 12. März 2012. Nach Art. 448 f. StPO, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, seien hängige Verfahren nämlich nach neuem Recht und von den neu zuständigen Behörden fortzuführen. Nach Art. 355 StPO wäre der Bezirksgerichtspräsident Inn daher mit Eintreten des Datums des 1. Januar 2011 gehalten gewesen, die Sache der neu zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen. Die Anklageverfügung sei somit in Verletzung von Art. 448 f. StPO zustande gekommen, weshalb sie aufzuheben sei. Zudem sei die Festsetzung der Kosten für die ergänzenden Untersuchungshandlungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten Inn auf CHF 2‘200.- zu hoch ausgefallen, da in der Untersuchung nur drei kleinere Einvernahmen zu tätigen gewesen seien. Auch diesbezüglich sei die Anklageverfügung aufzuheben.

Seite 3 — 8 D. Der Bezirksgerichtspräsident Inn verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Beschwerde. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Anklageverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Angefochten ist eine Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten, welche in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, also nach dem alten Strafverfahrensrecht, erging. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Beschwerde ebenfalls nach der alten bündnerischen StPO-GR oder nach der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen StPO entgegenzunehmen ist. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, welche nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das neue Verfahrensrecht. Demgegenüber werden nach Art. 453 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach dem bisherigen Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene Anklageverfügung wurde am 12. März 2012, und damit nach Inkrafttreten der neuen StPO, erlassen. Es fragt sich somit, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt einen „erstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne des Art. 454 Abs. 1 StPO darstellt. Dies ist aus folgendem Grund zu verneinen: Würden auch Amtshandlungen der Untersuchungsorgane – und als eine solche ist die angefochtene Anklageverfügung zu betrachten – von Art. 454 Abs. 1 StPO erfasst, so würde deren Anfechtung allenfalls mitten im Untersuchungsverfahren zu einem Wechsel vom bisherigen zum neuen Recht, und damit zu anderen Verfahrensrechten und Zuständigkeiten, führen. Zur Vermeidung dieses Resultats rechtfertigt es sich daher, unter „erstinstanzlichen Entscheiden“ gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nur erstinstanzliche (Gerichts-)urteile zu verstehen. Ein solches ist die angefochtene Anklageverfügung nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde nach Art. 453 Abs. 1 als altrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 176a StPO-GR in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO-GR entgegenzunehmen ist. 2. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO-GR ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Beschuldigter ist X. durch die gegen ihn erlassene Anklageverfügung zweifellos berührt. Es ist im Weiteren

Seite 4 — 8 zu prüfen, ob er auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anklageverfügung verfügt. Ein schutzwürdiges Interesse kann dabei nicht bestehen, falls es der Entscheidung der Beschwerdeinstanz von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die Rechtsposition der Rechtsmittel einlegenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Vorliegend ist Gegenstand des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung ein Sachverhalt, welcher sich am 12. September 2009 ereignet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde X. am 12. März 2012 wegen Verletzung eines Übertretungstatbestands in Anklagezustand versetzt. Nach Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe im Fall von Übertretungen mit Ablauf einer Frist von drei Jahren. Nach Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung ausgeführt hat, zu laufen. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB verhindert ein erstinstanzliches Urteil, welches innert der Verjährungsfrist ergeht, dass die Verjährung in der Folge überhaupt noch eintritt. Vorliegend ist es aber bis zum heutigen Tag nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Val Müstair vom 24. August 2010 hätte nur als erstinstanzliches Urteil gelten können, falls dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre. Mit Einspracheerhebung des Beschuldigten vom 2. September 2010 fiel das Strafmandat dahin und die Verjährung lief weiter (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 97, N 9; Jaggi, Ist der Strafbefehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB?, ZStrR 124 (2006), S. 437 ff.). Es ergibt sich daher, dass die Strafverfolgung gegen X. wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung vom 12. September 2009 mit Eintritt des 12. Septembers 2012 verjährt ist. Es konnte damit ab dem 12. September 2012 keine gerichtliche Beurteilung über die X. zur Last gelegte Übertretung mehr stattfinden, womit auch die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 12. März 2012 dahingefallen ist. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der besagten Verfügung, womit die Beschwerde abgeschrieben werden kann. Das vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann damit eingestellt werden. 3. Der Klarstellung halber sei im Folgenden dennoch kurz aufgeführt, weshalb es mit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Inn im vorliegenden Fall, bezüglich der Behandlung der Einsprache gegen das kreispräsidentliche Strafmandat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine Rich-

Seite 5 — 8 tigkeit hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich nämlich im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Strafverfahrensrechts mit der Behandlung von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate auseinandergesetzt und eine Weisung an die rechtsanwendenden Behörden des Kantons Graubünden erlassen, worin es festgelegt hat, dass im Falle von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate in Übertretungsstrafsachen das Verfahren nach der StPO-GR, also nach dem alten Verfahrensrecht, weiterzuführen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Nach Art. 453 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel, welche gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das bisherige Recht, und es bleiben die bisher zuständigen Behörden im weiteren Verfahren zuständig. Art. 455 StPO statuiert explizit, dass dieses Vorgehen nach Art. 453 StPO auch bei Strafbefehlen gilt. Nach Art. 175 Abs. 1 StPO-GR führt der Bezirksgerichtspräsident als Untersuchungsbehörde im Falle einer Einsprache gegen ein Strafmandat die Untersuchung weiter und erhebt nach deren Abschluss entweder Anklage oder stellt das Verfahren ein. Nach neuem Verfahrensrecht hingegen ist die Sache gemäss Art. 355 StPO nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche die Untersuchung ergänzt (Abs. 1), und anschliessend entweder am Strafbefehl festhält (Abs. 3 lit. a), das Verfahren einstellt (Abs. 3 lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (Abs. 3 lit. c) oder aber Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Abs. 3 lit. d). Würde daher bei Einsprachen gegen nach altem Recht ergangene Strafmandate das neue Verfahrensrecht angewendet, so hätte dies einen Wechsel des nach altem Recht zuständigen Untersuchungsorgans und zudem auch eine Änderung der Kompetenzen sowie eine Verschiebung der richterlichen Spruchkompetenz bezüglich der Strafmandate zur Folge. Ein solches Ergebnis wäre aber mit Sinn und Zweck von Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO unvereinbar. Es bleibt damit für Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate bei der Regelung, die dem Wortlaut von Art. 455 in Verbindung mit 453 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach solche Einsprachen nach dem alten Verfahrensrecht zu behandeln sind (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 11 17 vom 20. Mai 2011; s. für den Kanton Bern: Bänziger / Burkhard / Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1088). Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre als Ausnahme zu einem solchen Vorgehen zum Teil propagiert wird, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl sei nach dem neuen Verfahrensrecht – also nach Art. 355 StPO – zu behandeln, falls der jeweilige Kanton bereits in seinem alten Verfahrensrecht die Regelung gekannt habe, dass nach erhobener Einsprache die Sache nicht automatisch dem Gericht überwiesen, sondern zunächst erneut der Staatsanwaltschaft übergeben werde

Seite 6 — 8 (so Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 455, N 4; Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 455, N 4). Es geschieht dies aber mit dem Argument, dass in diesen Kantonen eine dem neuen Art. 355 StPO analoge Regelung bereits früher gegolten habe. Im Kanton Graubünden ist gerade das aber nicht der Fall. Im neuen Art. 355 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nämlich, wie oben dargelegt, vier Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Dies war auch schon der Fall zum Beispiel in der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (§ 322 StPO-ZH), welcher Kanton also eine dem Art. 355 StPO analoge Regelung bereits in seinem alten Strafverfahrensrecht gekannt hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, in einem solchen Fall direkt die neue StPO anzuwenden. Im Kanton Graubünden hat der Bezirksgerichtspräsident bei Einsprachen gegen Strafmandate jedoch gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO-GR nur die beiden Möglichkeiten, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem geht im Kanton Graubünden nach dem alten Strafverfahrensrecht die Sache nach Einsprache gegen ein Strafmandat eben nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Bezirksrichter, welcher die Funktion einer Untersuchungsbehörde wahrnimmt. Der Kanton Graubünden kannte also in seiner Strafprozessordnung keine analoge Regelung zu Art. 355 StPO, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, eine Ausnahme der oben dargelegten Art in der Behandlung von Einsprachen gegen Strafmandate vorzunehmen. 4. In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Verfahrensausgang nach Art. 160 Abs. 2 StPO-GR zu Lasten des Kantons Graubünden. Das gegen X. eröffnete Strafverfahren wird eingestellt und die Untersuchungskosten des Kreisamts Val Müstair und des Bezirksgerichtspräsidiums Inn gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO-GR ist dem Angeschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung zuzusprechen, wenn das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 161 Abs. 2 StPO GR entscheidet jene Instanz über das Entschädigungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Im Falle von Verteidigerkosten ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren. In unkomplizierten Fällen, vor allem bei einfachen Verkehrsstrafsachen, ist hinsichtlich der Umtriebsentschädigung Zurückhaltung geboten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur

Seite 7 — 8 1996, S. 414 f. m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren nur eine Übertretung zum Gegenstand hatte, erscheint eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von CHF 1‘700.- als angemessen.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die angefochtene Anklageverfügung wird aufgehoben und das Strafverfahren gegen X. wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Untersuchungsverfahren des Kreisamts Val Müstair und des Bezirksgerichtspräsidiums Inn gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘700.- ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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