Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 42 30. Januar 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 28. November 2011, mitgeteilt am 1. Dezember 2011, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.1. Am 7. Juli 2011 um 11.30 Uhr stellte A. sein Fahrzeug, einen schwarzen Audi mit der Kontrollschildnummer Z., auf dem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grundstück Y. in X. unberechtigterweise ab. 2. In der Folge bezahlte er die von der B. AG in Rechnung gestellte Nachzahlgebühr in Höhe von Fr. 35.-- trotz zweier Mahnungen nicht innert angesetzter Frist. Deshalb stellte die B. AG am 20. September 2011 beim Bezirksgericht Plessur Strafantrag gegen A. wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 3. Am 7. November 2011 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.--. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- auferlegt. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 13. November 2011 fristgerecht Einsprache. B. Mit Verfügung vom 28. November 2011, mitgeteilt am 1. Dezember 2011, stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur das Strafverfahren gegen A. ein und auferlegte ihm die Kosten des Strafbefehlsverfahrens in Höhe von Fr. 150.--. Zur Begründung führte er aus, es stehe unbestrittenermassen fest, dass der Beschuldigte der B. AG den fälligen Betrag von Fr. 35.-- am 30. September 2011 überwiesen habe. Unter diesen Umständen sei das Interesse der Geschädigten an der Strafverfolgung gering. Da auch alle übrigen Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt seien, werde daher von einer Bestrafung abgesehen und das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 357 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 355 Abs. 3 lit. b und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt. Die Kosten des Übertretungsstrafverfahrens in Höhe von Fr. 150.-- wurden A. mit der Begründung überbunden, er habe durch die verspätete Einzahlung der Rechnung der B. AG das Verfahren verursacht. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 4. Dezember 2011 (Poststempel vom 6. Dezember 2011) Einsprache (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, es sei von einer Kostenauferlegung zu seinen Lasten abzusehen. Er macht diesbezüglich wiederholt geltend, an besagtem Tag habe sich keine Busse an seinem Fahrzeug befunden und er habe von der B. AG auch keine Rechnungen erhalten, mit Ausnahme
Seite 3 — 8 derjenigen, welche er bezahlt habe. Aus diesem Grund verlange er eine korrekte Bearbeitung des vorliegenden Falls. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur liess sich nicht vernehmen. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehörden oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsident oder einem anderen Mitglied der Bezirksgerichte in einzelrichterlicher Kompetenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Dementsprechend ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Obschon das gegen A. eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, ist er zur Beschwerdeführung berechtigt, zumal ihm in der Einstellungsverfügung die Kosten des Strafbefehlsverfahrens im Umfang von Fr. 150.-- auferlegt worden sind. Er hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerde vom 4. Dezember 2011 (Poststempel vom 6. Dezember 2011) gegen die am 1. Dezember 2011 mitgeteilte Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ples-
Seite 4 — 8 sur ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. b. Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht – wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) – so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Diese Bestimmung bezieht sich auf den Fall, dass im Beschwerdeverfahren die wirtschaftlichen Nebenfolgen strittig sind. Es sind dies zum Beispiel Einziehungen, Kosten- und Entschädigungsfragen sowie Entschädigungen für amtliche Verteidiger, wenn ein Betrag von weniger als Fr. 5'000.-- strittig ist (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 f. zu Art. 395 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 395 StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verteilung der Kosten des Übertretungsstrafverfahrens in Höhe von Fr. 150.--, welche gemäss Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 28. November 2011 dem Beschuldigten, A., auferlegt wurden. Gegen diese Kostenüberbindung erhob er alsdann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind demzufolge entsprechend den vorangehenden Ausführungen die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wird der in Art. 395 lit. b StPO genannte Betrag nicht überschritten. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. 2.a. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bisherigen Rechtsprechung der EMRK-Organe und des Bundesgerichts – welche auch nach dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung nach wie vor Geltung hat – können der nicht verurteilten Person die Kosten dann auferlegt werden, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise (in sinngemässer Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten
Seite 5 — 8 schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Man spricht in solchen Fällen von einem prozessualen Verschulden (vgl. Franz Riklin, Schweizerisches Strafprozessrecht, Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 426 StPO). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2.c und 2.d/bb S. 168 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens jedoch gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Eine Kostenauflage ist deshalb nur zulässig, wenn die allgemeinen Prinzipien, die eine Kostenauflage trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung rechtfertigen, gegeben sind (vgl. Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 426 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.2). b. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen die Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2.c S. 169; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 670). Ein schädigendes Verhalten ist – unter Vorbehalt eines Rechtfertigungsgrunds – sodann stets widerrechtlich, wenn dadurch ein von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen (Schutznormen) geschütztes absolutes Recht verletzt wird. Ein absolutes Recht entfaltet Wirkung gegenüber jedermann (erga omnes). Folglich kann der Träger eines solchen absoluten Rechts jeden Dritten von einem Zugriff auf seine Rechtsposition ausschliessen (Rey, a.a.O., N 682 f.; Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 33 zu Art. 41 OR).
Seite 6 — 8 c. Zu den eben erwähnten absolut geschützten Rechtsgütern, bei denen ein Eingriff zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts sowie der entsprechenden Schutznorm bewirkt, gehört mitunter das Eigentum (vgl. Rey, a.a.O., N 686 und 690; Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. VI.1.3.1, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, N 35 und 37 zu Art. 41 OR). Gemäss Art. 641 ZGB kann der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben über diese verfügen und ist berechtigt, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 1 und 2). Zu diesem Zweck kann der an einem Grundstück dinglich Berechtigte, in erster Linie der Grundeigentümer, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). d. Der vorinstanzliche Einzelrichter hat die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser durch die verspätete Einzahlung der Rechnung der B. AG das darauffolgende Verfahren verursacht habe. Dieser Auffassung ist zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass A. – sowohl vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur als auch vor Kantonsgericht von Graubünden – zu keinem Zeitpunkt abgestritten hat, sein Fahrzeug an besagtem 7. Juli 2011 auf der Liegenschaft Y. in X. abgestellt und hierfür keine ausreichende Parkgebühr entrichtet zu haben. Stattdessen hat er sich stets auf den Standpunkt gestellt, es habe sich keine Busse an seinem Fahrzeug befunden und er habe von der B. AG mit Ausnahme derjenigen Rechnung, welche er auch beglichen habe, keine weiteren Rechnungen erhalten. Durch die Begleichung der von der B. AG in Rechnung gestellten Nachzahlgebühr von Fr. 35.-- hat er in der Folge aber jedenfalls implizit anerkannt, mit seinem Verhalten gegen das bezüglich des Grundstücks Y. bestehende gerichtliche Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO verstossen zu haben. Der Verstoss gegen das gerichtliche Verbot allein war indessen nicht unmittelbar kausal für die anschliessende Eröffnung des Strafbefehlsverfahrens, zumal A. noch die Möglichkeit gehabt hätte, ein solches mittels rechtzeitiger Bezahlung der ihm in Rechnung gestellten Nachzahlgebühr abzuwenden. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass er auch der Begleichung der ihm aus vorgenanntem Grund zu Recht in Rechnung gestellten Nachzahlgebühr trotz zweier Mahnungen (vgl. act. II./1; II./2) erst nach Ablauf der jeweils angesetzten Zahlungsfristen nachgekommen ist. Ob er in diesem Zusammenhang – wie von ihm behauptet – tatsächlich lediglich die zweite Mahnung vom 29. August 2011 (act. II./1) zugestellt erhalten hat, ist insofern irrelevant, als er auch die darin neu angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt hat verstreichen lassen und deshalb allerspätestens nach Ablauf derselben in
Seite 7 — 8 Verzug (Art. 102 OR) geraten ist. Der Verzug stellt eine Pflichtverletzung des Schuldners dar, welche kein Verschulden voraussetzt. Konkret geht es dabei um die in zeitlicher Hinsicht pflichtwidrige Nichterbringung der geschuldeten Leistung (Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 2 zu Vor Art. 102-109 OR und N 1 zu Art. 102 OR). Dies hat letztlich denn auch zum mittels Schreiben vom 29. August 2011 angedrohten Strafantrag – zu dessen Stellung bei rechtzeitiger Bezahlung keine Notwendigkeit bestanden hätte – und dem dadurch ausgelösten Strafbefehlsverfahren geführt. Daran vermochte auch die erst nach Ablauf der erwähnten Zahlungsfrist und somit verspätete Begleichung der Nachzahlgebühr am 30. September 2011 (vgl. act. II./3; III./1) nichts mehr zu ändern. A. hat damit im Sinne der Rechtsprechung in zivilrechtlich – nicht strafrechtlich – vorwerfbarer Weise Anlass für die Eröffnung des Strafbefehlsverfahrens gegeben und die entsprechenden Kosten verursacht. Sein Verhalten war somit zweifelsohne kausal für die Eröffnung des Strafbefehlsverfahrens und der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur hat ihm folglich zu Recht die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Grundsätzlich wird für Entscheide im Rechtsmittelverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). In einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG, in welchem der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, kann die Gerichtsgebühr aber nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGS). Vorliegend liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde ebenfalls bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. Allerdings beruht die begründete Zuständigkeit auf einer anderen Rechtsgrundlage (Art. 395 lit. b StPO; vgl. auch E. 1.b hiervor). Dennoch rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr entsprechend einem Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgelegt.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: