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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 08.09.2011 SK2 2011 28

8. September 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,004 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 28 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2011, mitgeteilt am 23. August 2011, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 27. Mai 2011 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. B. Da X. ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, führte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden ein schriftliches Verfahren durch. Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 hiess er das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden gut und ordnete eine Untersuchungshaft bis längstens zum 26. August 2011 an. C. Am 18. August 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft im Sinne von Art. 227 StPO um weitere drei Monate beziehungsweise längstens bis zur Anklage beim Bezirksgericht Plessur. Als Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angegeben. X. liess in seiner Stellungnahme vom 22. August 2011 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen. D. Mit Entscheid vom 23. August 2011, gleichentags schriftlich mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis zum 25.11.2011 verlängert. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

Seite 3 — 10 E. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts liess X. mit Eingabe vom 26. August 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. F. Mit Schreiben vom 30. August 2011 verzichtete der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. August 2011 kann demzufolge eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel

Seite 4 — 10 dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393). 3. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Forster, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 221; Urteil des Bundesgericht 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes nicht. Aus den Akten geht hervor, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG im Gange ist, wobei hinsichtlich der meisten Vorhalte ein Geständnis vorliegt (vgl. act. 5.6). Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit offensichtlich zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt ist, wobei sich die Staatsanwaltschaft auf die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO beruft. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Unterschied zu seinen früheren Taten habe er diesmal kein Heroin an Drittpersonen verkauft, sondern diese Personen lediglich ins Unterland gefahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe denn auch zu Recht keine Kollusionsgefahr mehr geltend gemacht. Es werde ihm im aktuellen Strafverfahren somit kein Handel mit Betäubungsmitteln mehr vorgeworfen, weshalb im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft auch keine schweren Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mehr

Seite 5 — 10 drohen würden. Dies umso weniger, als ihm kurze Zeit nach seiner Verhaftung der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen worden und das Fahrzeug, mit welchem er jeweils die Heroineinkäufer chauffiert habe, von seiner Mutter verkauft worden sei. Würde er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, hätte er mangels Besitz eines Fahrzeugs und mangels Besitz eines Führerausweises gar keine Möglichkeit mehr, die Heroineinkäufer ins Unterland zu fahren. Schon aus diesem Grunde müsse eine Fortsetzungsgefahr verneint werden. a) Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB. Die Begehung dieser Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Seite 6 — 10 b) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener zwischen 2000 und 2008 begangener Delikte mehrfach verurteilt worden ist. So wurde er unter anderem wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen verurteilt. Am 6. Mai 2009 wurde er vom Kantonsgericht von Graubünden wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei für 24 Monate der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren verhängt wurde. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im derzeit hängigen Strafverfahren weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen während laufender Probezeit, vorgeworfen werden, welche er auch weitgehend eingestanden hat. Konkret wird ihm angelastet, seit Herbst 2010 bis zu seiner Festnahme mindestens 46 Fahrten zum Zweck des Heroineinkaufs getätigt zu haben und dafür mit ungefähr 38 Gramm Heroin plus Reisekosten entschädigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat somit offenkundig bereits früher gleichartige Vortaten verübt. c) In Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen noch den drohenden Vollzug der bedingt angeordneten Freiheitsstrafe von 24 Monaten von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikten abhalten liess, durfte die Vorinstanz von einer sehr hohen Rückfallgefahr ausgehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts zu ändern. Zu einer günstigeren Prognose führt angesichts der mehrfachen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers weder der Umstand, dass er teilweise geständig ist, noch dass er sich im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend bei seinem ehemaligen Arbeitgeber um Arbeit bemühen würde, zumal ihn auch vor seiner Festnahme eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abhalten konnte. Ebenfalls zu keiner Änderung der Beurteilung führt seine Aussage, er habe sich zum Ziel gesetzt, kein Heroin mehr an Drittpersonen zu verkaufen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass er auch nach seiner Entlassung im Frühjahr 2010 weiterhin im Betäubungsmittelhandel tätig war und auch selbst wieder Betäubungsmittel konsumierte. Auf die Rückfallprognose bezogen spielt dabei keine Rolle, dass er bei den vorgeworfenen Delikten lediglich als Kurierfahrer aufgetreten ist und nicht selbst mit den Betäubungsmitteln gehandelt hat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat (act. 5.2 6. Frage), dienten diese Fahrten unter anderem auch der Beschaffung von Heroin für den Eigenkonsum. Solange der Beschwerdeführer

Seite 7 — 10 somit sein eigenes Betäubungsmittelproblem nicht unter Kontrolle hat, besteht auch weiterhin die Gefahr, aufgrund des Beschaffungsdrucks erneut zu delinquieren. Dabei ist zu beachten, dass bereits im letzten Jahr gerichtlich eine ambulante Behandlung angeordnet wurde, welche den Beschwerdeführer jedoch nicht für lange Zeit davon abhalten konnte, wieder Betäubungsmittel zu konsumieren. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Methadon-Dosierung bereits ab dem siebten Tag auf null reduziert, weshalb keine Gefahr mehr bestehe, dass er sich im Falle einer Haftentlassung suchtbedingt Drogen beschaffen müsste, wird angesichts des im Juli 2011 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden eingeholten Kurzgutachtens (act. 2.6) relativiert. So führt der Gutachter aus, es sei gegenwärtig vom Vorliegen einer Opiatabhängigkeit mit Abstinenz unter geschützten Bedingungen auszugehen. Gestützt auf die gesamthaften Erfahrungen könne davon ausgegangen werden, dass ein ausschliesslich ambulant ausgerichtetes Behandlungskonzept nicht ausreichend rückfallpräventiv wirksam sei. Die Gesamtheit dieser Umstände führt dazu, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung den Betäubungsmittelhandel mit ähnlicher Intensität fortsetzen würde, entgegen seiner Einschätzung nicht als bloss theoretisch, sondern aufgrund der gesamten Umstände als sehr gross einzustufen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ihm derzeit weder ein Führerausweis noch ein Fahrzeug zur Verfügung steht, zumal eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel auch in anderer Weise möglich ist. d) Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, es werde ihm im aktuellen Strafverfahren kein Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, weshalb im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft keine schweren Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mehr drohen würden, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten und des teilweisen Geständnisses des Beschwerdeführers steht fest, dass er Kurierfahrten durchgeführt hat, bei welchen erhebliche Mengen von Heroin beschafft wurden. Damit steht der Vorwurf einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG, somit eines schweren Falles im Raum. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich ausgeführt, die hohe Strafdrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei Ausdruck dafür, dass solche Verstösse vom Gesetzgeber als schwerwiegend eingestuft werden. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass dabei die öffentliche Gesundheit beziehungsweise Volksgesundheit gefährdet werde. Mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sollen nun gerade auch Delikte verhütet werden, bei denen öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, wozu gemäss stetiger bundesgerichtlicher Praxis auch die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschütz-

Seite 8 — 10 te öffentliche Gesundheit gehört (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht persönlich mit Heroin gehandelt hat, so steht aufgrund seines Geständnisses doch fest, dass er sich aktiv am Betäubungsmittelhandel beteiligt und diesen gefördert hat. Bei Art. 19 Ziff 2 BetmG handelt es sich nach der Entscheidung des Gesetzgebers um ein schwerwiegendes Delikt, das die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigt. In einem solchen Fall ist ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Weiterführung der Untersuchungshaft gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat. 5. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnamen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall kann der Wiederholungsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. Wie bereits ausgeführt wurde, führte eine im vergangenen Jahr gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme nicht zum gewünschten Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde innert kürzester Zeit rückfällig und besorgte sich das benötigte Heroin durch aktive Beteiligung im Betäubungsmittelhandel. Bereits im damaligen Verfahren wurde die Rückfallgefahr als erhöht eingestuft, wobei eine strafvollzugsbegleitend durchgeführte ambulante Behandlung als ausreichend angesehen wurde, um der Gefahr weiteren Delinquierens zu begegnen. Trotz ambulanter Massnahme konnte nicht verhindert werden, dass der Beschwerdeführer wieder regelmässig Heroin konsumierte und erneut straffällig wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suchtproblematik könne mittels regelmässiger Urinproben kontrolliert werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass er bereits bei seiner Haftentlassung im Jahre 2008 unter anderem verpflichtet wurde, dreimal monatlich unangekündigt Urinproben abzugeben (vgl. Vorakten act. 3.17). Dennoch konnte er - wie die Auswertung der Urinproben ergab - nicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten (vgl. Vorakten act. 1.21 S. 32). Unter diesen Umständen erscheint die neuerliche Anordnung einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO oder

Seite 9 — 10 einer anderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X. die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Aussagen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung einem vorzeitigen stationären Massnahmeantritt - ein passender Therapieplatz vorausgesetzt - nichts entgegen steht. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde X. von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 132 Abs. 2 StPO eine amtliche Verteidigung bestellt (act. 1.4), die auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel Genf 2010, N. 1 zu Art. 134; anderer Meinung Ruckstuhl in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 10 zu Art. 130). Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit von X. werden die Verfahrenskosten wie auch die Kosten des amtlichen Verteidigers unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die vom Rechtsvertreter am 26. August 2011 eingereichte Honorarnote von Fr. 1'196.05 einschliesslich Mehrwertsteuer erscheint dabei dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- und die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 1'196.05 einschliesslich Mehrwertsteuer gehen zu Lasten von X., werden jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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