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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.08.2011 SK2 2011 24

17. August 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,561 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 24 08. September 2011 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2011, mitgeteilt am 6. Juli 2011, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in _ geboren. Er ist _ und wohnt an der D. in I.. X. ist mit H. verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 24 beziehungsweise 35 Jahren. Beruflich ist er als Chauffeur für die Firma Z. in Cazis tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt seinen Angaben zufolge Fr. 4‘000.--. Sein Vermögen beläuft sich auf ca. Fr. 3‘000.--. B. Mit Strafbefehl vom 13. April 2011, mitgeteilt am 19. April 2011, wurde X. von der Staatsanwaltschaft Graubünden des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dem Strafbefehl wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 17. Januar 2011 um 07.20 Uhr lenkte X. den Sattelschlepper VOLVO S FH-480 4x2T, Kontrollschild _ (CH), samt Sattel- Sachentransportanhänger X WALKLINGER WLS-35/24, Kontrollschild _ (CH), auf der A13 von Cazis kommend in Fahrtrichtung Chur. Gleichzeitig fuhr A. mit seinem Personenwagen Citroen F C3 1.6l, Kontrollschild _ (CH), auf der A13 von Chur her kommend in Richtung Unterrealta. Im Islabella-Tunnel, Gemeindegebiet Domat/Ems, fielen - als sich diese beiden Fahrzeuge kreuzten - Eisbrocken vom Sattelanhänger auf das Dach des Personenwagens hinunter. Es entstand ein Sachschaden von CHF 1‘000.--. Der Beschuldigte hatte es vor der Fahrt pflichtwidrig unterlassen, sich zu vergewissern, dass sich das Sattelmotorfahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befände.“ C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. beziehungsweise der Generalsekretär des Berufsverbandes der Schweizer Berufsfahrer (les Routiers Suisses) im Namen des Angeklagten Einsprache. Dabei führte der Generalsekretär aus, dass der Jurist des Verbandes der Schweizer Berufsfahrer bis Ende der Woche in den Ferien sei und es daher nicht möglich sei, die Begründung innerhalb der Einsprachefrist bereitzustellen. Er bat im Weiteren, für die Begründung Zeit bis zum 10. Mai 2011 zu lassen. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 gelangte der Jurist des Verbandes der Schweizer Berufsfahrer an die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Bitte um Zustellung einer Kopie der Akten. Im Weiteren führte er aus, dass eine von X. datierte und unterschriebene Vollmacht in den nächsten Tagen zugestellt werde.

Seite 3 — 14 Daraufhin liess die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 11. Mai 2011 die Akten in der erwähnten Strafuntersuchung für zehn Tage dem Verband der Schweizer Berufsfahrer zur Einsichtnahme zukommen. Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass mit dem Retournieren der Akten erklärt werden solle, ob an der Einsprache festgehalten werde. Sollte dies der Fall sein, ersuche die Staatsanwaltschaft den Verband der Schweizer Berufsfahrer, die Einsprache zu begründen, insbesondere anzugeben, ob das Dispositiv als Ganzes angefochten werde oder nur Teile davon. Es stelle sich vorliegend zudem die Frage der Gültigkeit der Einsprache, die weder vom Beschuldigten selber noch von einem bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet worden sei. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 reichte der Verband der Schweizer Berufsfahrer eine von X. datierte und unterschriebene Vollmacht in Sachen des Strafbefehls ein. F. Am 23. Mai 2011 ist bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden ein von X. verfasstes Schreiben im Sinne einer Begründung der Einsprache eingegangen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die heruntergefallenen „weissen Brocken“, die A. gesehen habe, sicherlich von dem vor ihm fahrenden Kleinlastwagen gefallen seien, da er nichts auf seinem Blachenverdeck gehabt habe. Es scheine ihm zudem unmöglich, dass Schnee oder Eisbrocken seitlich von seinem Lastwagen herunter geweht worden seien, da er sich auf einer gradlinigen Strecke befunden habe und ausserdem in einem Tunnel, so dass Wind oder Luftwirbel nicht ins Spiel kommen könnten. Schliesslich sei die polizeiliche Kontrolle auf dem Parkplatz der Raststätte Heidiland zu überprüfen. Der Polizist habe mehrere Fotos von seinem Blachenverdeck gemacht, bei den Akten befände sich jedoch lediglich ein Foto des Blachenverdecks. G. Gleichentags ging bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Bestätigungsschreiben ein, in welchem X. die von Y. (Generalsekretär des Verbandes der Berufsfahrer) eingereichte Einsprache vom 27. April 2011 gegen den Strafbefehl bestätigte. H. Mit Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2011, mitgeteilt am 6. Juli 2011, schrieb die Staatsanwaltschaft Graubünden das gemäss Art. 355 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) geführte Untersuchungsverfahren ab. Im Weiteren verfügte sie, dass der Strafbefehl vom 13. April 2011 rechtskräftig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verteidigung von beschuldigten Personen sei gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO Rechtsanwälten vorbehalten, die nach dem An-

Seite 4 — 14 waltsgesetz berechtigt seien, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Der Generalsekretär der Routiers Suisses erfülle diese Voraussetzungen unzweifelhaft nicht, weshalb auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne, ganz abgesehen davon, dass eine Vollmacht des Beschuldigten der Einsprache nicht beigelegen habe. Demgegenüber sei die vom Beschuldigten unterzeichnete Einsprache vom 19. Mai 2011 verspätet eingereicht worden. Die vorliegenden Einsprachen seien damit ungültig, womit der Strafbefehl vom 13. April 2011 als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten sei. I. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X. am 18. Juli 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung sowie die Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Rahmen des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 13. April 2011. Zur Begründung wird ausgeführt, mit der Einsprache bringe die angeschuldigte Person zum Ausdruck, sie wolle das Strafmandat nicht annehmen. Diese Willenserklärung müsse klar und eindeutig sein. Da X. Deutsch nicht beherrsche und somit seine Rechte nicht habe wahrnehmen können, habe er sich an den Verband der Schweizer Berufsfahrer gewandt. Der Generalsekretär habe für ihn Einspruch erhoben und den Brief selber unterzeichnet, da der Jurist des Verbandes der Schweizer Berufsfahrer abwesend gewesen sei. Der von Herrn Y. unterschriebene Einspruch sei rechtzeitig eingereicht worden. Das Bundesgericht habe schon mehrmals entschieden, dass wenn schriftlich Einspruch erhoben werde, sei zu verlangen, dass die Erklärung von der angeschuldigten Person zu unterschreiben sei. Fehle die Unterschrift oder habe eine nicht legitimierte Person unterschrieben, sei der Partei eine Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen. Eine solche zusätzliche Frist sei nie angesetzt worden. Es könne demnach davon ausgegangen werde, dass die am 11. Mai 2011 eingereichte Vollmacht und ihr Begleitbrief sowie der am 19. Mai 2011 eingereichte Einspruch gültig seien, da eine zusätzliche Frist hätte gewährt werden müssen. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels zu gewähren. Die StPO sehe für diesen Zweck keine Nachfrist vor. Die Nichtgewährung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Nachfrist stelle auch keine Verfassungsverletzung im Sinne eines überspitzten Formalismus dar. Art. 31 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) - gemäss welchem der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach BGFA geniessende Person auf begründetes Gesuch

Seite 5 — 14 im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren mögliche sei - finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Routiers Suisses ein Gesuch um Genehmigung der Verteidigung nie gestellt hätten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde am 28. Juni 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erhobene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. b) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. vom 18. Juli 2011 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)) - so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. a StPO). Von dieser Bestimmung erfasst werden unter anderem auch Beschwerden, mit welchen die Einstellung des Verfahrens wegen einer Übertretung angefochten werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 395). Gegenstand des vorliegenden Strafbefehls, gegen welchen Einsprache erhoben worden ist, ist das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Bei der Strafnorm von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB; SR 311). Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichters.

Seite 6 — 14 2.a) Gegen den Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (vgl. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich sind die Einsprachen zu begründen. Davon ausgenommen sind Einsprachen der beschuldigten Person (vgl. Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 354). Bei schriftlichen Eingaben, wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt - wie im Falle von Art. 354 Abs. 1 StPO -, ist die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit „unterzeichnen“ ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gemeint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen lässt. Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer Rechtsprechung stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift betrachtet. Die vergessene Unterschrift oder Vollmacht kann innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. Hafner/Fischer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizer Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2010, N 7 ff. zu Art. 110; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 110; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 110). b) Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein Teilgehalt von Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101), welcher Verfahrensgarantien zusammenfasst, die das Bundesgericht zu Art. 4 aBV und zu Art. 6 EMRK entwickelt hat. Diese allgemeinen Verfahrensgarantien sollen einen angemessenen Rechtsschutz gewährleisten und verhindern, dass der Einzelne zum Verfahrensobjekt herabgewürdigt wird. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. Steinmann in: Ehrenzeller/

Seite 7 — 14 Mastronardi/Schweizer/Vallender, die Schweizerische Bundesverfassung, Band 1, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 und N 22 zu Art. 29 BV). Wie bereits erwähnt, bedeutet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht, dass die Verfahrensleitung gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteile, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. insbesondere BGE 120 V 413; BGE vom 14. März 2000 1P.679/1999; BGE 134 II 244). c) Eine Rechtsschrift muss gemäss den vorangehenden Erwägungen entweder eigenhändig von der beschuldigten Person oder von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person im Strafverfahren grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Die Strafprozessordnung macht damit bezüglich der spezifischen Tätigkeit als Strafverteidiger eine Ausnahme vom fehlenden Anwaltszwang und behält dies allein den gemäss BGFA zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht befugten Personen zu. In erster Linie sind dies diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, sowie ausländische Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, soweit die Voraussetzungen von Art. 21 ff. BGFA gegeben sind. Der letzte Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO enthält jedoch einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, wonach die Kantone im Bereich des Übertretungsstrafrechts auch Nichtanwälte als Strafverteidiger sollen zulassen können (vgl. Lieber in: Donatsch/

Seite 8 — 14 Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 127; Ruckstuhl in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 127). Der Kanton Graubünden normiert in Art. 31 EGzStPO diesbezüglich, dass der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach BGFA geniessende Person auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person unter anderem zu Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren möglich sei (vgl. lit. a). 3.a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründet vorliegend die Abschreibung des Untersuchungsverfahrens einerseits damit, dass der Generalsekretär der Routiers Suissses nicht berechtigt sei, X. im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vor Gerichtsbehörden zu vertreten, weshalb auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne. Abgesehen davon fehle der Einsprache eine Vollmacht des Beschuldigten als Beilage. Andererseits sei die vom Beschuldigten unterzeichnete Einsprache vom 19. Mai 2011 verspätet. In der gegen diese Abschreibungsverfügung erhobenen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 18. Juli 2011 führte X. insbesondere aus, dass wenn der schriftlichen Einsprache die Unterschrift fehle oder eine nicht legitimierte Person unterschrieben habe, der Partei eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen sei. Diese zusätzliche Frist sei nie angesetzt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die am 11. Mai 2011 eingereichte Vollmacht und ihr Begleitbrief sowie der am 19. Mai 2011 eingereichte Einspruch gültig seien. In ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht von Graubünden vom 25. Juli 2011 führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels zu gewähren. Zudem sei zwar gemäss Art. 31 EGzStPO der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach BGFA geniessende Person auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren möglich; auf den vorliegenden Fall finde diese Bestimmung jedoch keine Anwendung, da die Routiers Suisses ein Gesuch um Genehmigung der Verteidigung nie gestellt hätten. Nachfolgend gilt es folglich zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 355 StPO zu Recht abgeschrieben hat oder ob sie X. zur Behebung des Mangels seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. April 2011 - insbesondere in Bezug auf das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift oder derjenigen eines zugelassenen Vertreters - hätte eine Nachfrist setzen müssen.

Seite 9 — 14 b) Mit Eingabe vom 27 April 2011 erhob der Verband der Schweizer Berufsfahrer im Namen von X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. April 2010; die Einsprache wurde vom Generalsekretär des Verbandes - Y. - unterzeichnet. Am 2. Mai 2011 - und demzufolge noch während der Einsprachefrist - gelangte der Jurist des Verbandes der Schweizer Berufsfahrer an die Staatsanwaltschaft Graubünden und bat um Zustellung der Akten. Im Weiteren teilte er der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass eine von X. datierte und unterschriebene Vollmacht in den nächsten Tagen zugestellt werde. In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einsprache nicht per se für ungültig, sondern warf einzig die Frage der Gültigkeit der Einsprache auf, da diese weder vom Beschuldigten selber noch von einem bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet worden sei. In der Folge instruierte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren weiter, indem sie dem Verband der Schweizer Berufsfahrer die Akten zur Einsicht zustellte und diesen - und nicht etwa X. - aufforderte, die Einsprache zu begründen und zu erklären, ob das Dispositiv als Ganzes oder nur Teile davon angefochten würden. Die Staatsanwaltschaft war sich zu diesem Zeitpunkt wohl selbst noch nicht im Klaren, ob die Einsprache ungültig ist oder in Bezug auf die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterschrift der Partei oder eines bevollmächtigten Vertreters an einem heilbaren Mangel leidet. Auch der Verband der Schweizer Berufsfahrer wusste offenbar nicht, dass er sein Verbandsmitglied in einem Strafverfahren nicht ohne Weiteres vertreten kann. Schliesslich können solche Kenntnisse keinesfalls vom Beschwerdeführer verlangt werden, zumal dieser die Deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht und nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes beim Verband der Schweizer Berufsfahrer um rechtlichen Rat und Unterstützung ersuchte. Unter diesen Umständen wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die Einsprache umgehend auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen und den Verband der Schweizer Berufsfahrer sowie X. auf einen allfälligen Mangel in der Einsprache aufmerksam zu machen. Im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes wäre die Staatsanwaltschaft Graubünden zudem verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer - falls erforderlich - eine kurze Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden eigenhändigen Unterschrift des Angeschuldigten oder eines zugelassenen Vertreters anzusetzen. Indem sie dies unterliess und die Einsprache als ungültig bezeichnete, verstiess sie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 BV. Im Weiteren bleibt zu erwähnen, dass dazu vorliegend nicht einmal eine Fristerstreckung nötig gewesen wäre. Bei unverzüglichem Hinweis auf die Ungültigkeit der Einsprache durch die Staats-

Seite 10 — 14 anwaltschaft Graubünden bei dessen Eingang am 28. April 2011 und unter der Annahme, dass ein derartiges Schreiben am 2. Mai 2011 beim Verband der Schweizer Berufsfahrer eingegangen wäre, hätte der Mangel noch während der Einsprachefrist behoben werden können. c) Die Einsprache vom 27. April 2011 war in casu zwar unterzeichnet, jedoch nicht von einer vertretungsbefugten Person. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden aus, dass Art. 31 EGzStPO vorliegend keine Anwendung finde, da der Verband der Schweizer Berufsfahrer kein Gesuch um Genehmigung der Verteidigung gestellt habe. Auch diese Auffassung kommt überspitztem Formalismus gleich. Art. 31 EGzStPO kann nicht anders als eine Ordnungsvorschrift verstanden werden. Mithin ist die Verfahrensleitung gehalten, bei Fehlen eines Gesuchs um Vertretung einer sonst rechtsgültigen Einsprache, der Partei eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Dies vor allem, wenn die Einsprache - wie es vorliegend der Fall ist vor Ablauf der Einsprachefrist erhoben wird und noch Zeit verbleibt, das Gesuch innert dieser Frist zu stellen und damit den Mangel des fehlenden Gesuchs um Vertretung zu beheben. Schliesslich sind auch die Besonderheiten des Einspracheverfahrens - insbesondere die kurzen Fristen - mit zu berücksichtigen. Die Einsprachefrist beträgt lediglich zehn Tage (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird wie vorliegend eine nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessende Person mit der Einsprache mandatiert, so bleiben diesem nur wenige Tage zur Stellung eines Gesuchs im Sinne von Art. 31 EGzStPO sowie nach deren Genehmigung - zur Einreichung der Einsprache. Mithin ist ein solcher Entscheid in Bezug auf die Genehmigung zur Vertretung nicht innerhalb der zehntägigen Frist zur Einreichung der Einsprache kaum zu erwarten, womit der Gesuchsteller wohl gehalten wäre, mit dem Gesuch zugleich auch die Einsprache zu erheben. In analoger Anwendung des Vorgehens bei fehlender Vollmacht, muss es aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus möglich sein, das Gesuch nach rechtzeitig erfolgter Einsprache noch nachreichen zu können, wozu die Verfahrensleitung der Partei falls nötig eine Nachfrist anzusetzen hat. d) Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat der Beschwerdeführer den Mangel der Einsprache vom 27. April 2011 in Bezug auf das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift ausserdem behoben. Fest steht, dass die Einsprache vom 27. April 2011 fristgemäss erfolgte. Unbestritten ist auch, dass die Einsprache weder vom Beschuldigten selber noch von einem bevollmächtigten Anwalt beziehungsweise von einer Person im Sinne von Art. 31 EGzStPO unterzeichnet worden ist. Dieser Mangel ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen und nicht

Seite 11 — 14 zuletzt im Interesse der Verwirklichung des materiellen Rechts jedoch heilbar. Der Mangel hätte dabei auf verschiedene Weise behoben werden können; mithin hätte der Beschwerdeführer die Einsprache nachträglich selber unterzeichnen können oder ein entsprechendes Gesuch um Genehmigung der Vertretung bei der Verfahrensleitung stellen können. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer nachträglich eine Begründung der Einsprache ein - wozu er gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO im Übrigen gar nicht verpflichtet gewesen wäre - und bestätigte zudem mit eigenhändiger Unterschrift die Einsprache des Generalsekretärs des Verbandes der Schweizer Berufsfahrer vom 27. April 2011. Wohl ist die Einsprache, welche am 23. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingegangen ist, verspätet. Sie kann hingegen nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in einem Gesamtzusammenhang zu sehen; insbesondere muss diese von X. begründete und unterzeichnete Einsprache zusammen mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Mai 2011 - in welchem diese die Frage der Gültigkeit der Einsprache aufgrund der fehlenden Unterschrift des Beschuldigten beziehungsweise eines bevollmächtigten Anwaltes aufwarf - angesehen werden. Dieses Vorgehen stellt nichts anderes dar als eine nachträgliche Mängelbehebung der Einsprache des Verbandes vom 27. April 2011. Für die Fristwahrung bezüglich der Einsprache ist dabei nicht der Zeitpunkt der „mängelbehebenden“ Einsprache massgebend, sondern die erste, noch mit Mängel behaftete Einsprache. Damit steht fest, dass X. mit Einreichung der eigenhändig unterschriebenen Begründung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie dem eigenhändig unterschriebenen Bestätigungsschreiben, gemäss welchem er die von Y. (Generalsekretär der Routiers Suisses) unterzeichnete Einsprache bestätigte (vgl. act. 03/14 und act. 03/15), den Mangel der Einsprache vom 27. April 2011 behoben hat und die Einsprache als rechtsgültig zuzulassen ist. e) Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden vom 25. Juli 2011 angerufene Bundesgerichtsentscheid 6B_436/2008 ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht hilfreich, zumal der erwähnte Entscheid eine andere Sach- beziehungsweise Rechtslage betrifft. Im genannten Entscheid ging es um die Einräumung einer Nachfrist bei nicht fristgemässer Zahlung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, insbesondere mit der Begründung, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Verfügung des Kostenvorschusses über die Folgen der Säumnis und nach eingetretener Säumnis über die Möglichkeit der Aufhebung der Säumnisfolgen in Kenntnis gesetzt hatte. Vorliegend wurde die Einsprachefrist jedoch nicht verpasst; vielmehr liegt der Mangel vorliegend in der fehlenden eigenhändi-

Seite 12 — 14 gen Unterschrift des Beschwerdeführers beziehungsweise eines zugelassenen Vertreters. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Graubünden X. - anders als im vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid - auf die Folgen einer nicht rechtsgültig bestellten Rechtsvertretung bei einer allfälligen Einsprache nicht aufmerksam gemacht. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden hält das Bundesgericht im erwähnten Entscheid auch nicht in genereller Weise fest, die Nichtgewährung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Nachfrist stelle keine Verfassungsverletzung im Sinne eines überspitzten Formalismus dar. f) Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Stellungnahme zudem aus, gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze und damit auch die Schweizerische Strafprozessordnung unabhängig von ihrer Verfassungsmässigkeit anzuwenden. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Allerdings kommt ihm im Zusammenhang mit der Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus nicht die von der Staatsanwaltschaft Graubünden beigelegte Sinndeutung zu. Bei der Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus geht es nicht darum, ein Bundesgesetz auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Bei der Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus fragt sich vielmehr, ob die Anwendung einer Bestimmung im konkreten Anwendungsfall eine exzessive Formstrenge darstellt, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Schutzzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. Erwägung 2.b). Eine derartige Prüfung ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Anwendung von Bundesgesetzen vorzunehmen, mithin ist das Verbot des überspitzten Formalismus - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Graubünden - auch bei der Anwendung von Bundesrecht zu beachten. Der in Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) enthaltene Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes (vgl. BGE 120 V 413 E. 6a; BGE 134 II 244 S. 248 S. 419 f.; Urteil 1P.254/2005 vom 30. August 2005, E. 2.5, publ. in: Pra 95/2006 Nr. 51 S. 362). Die Aufnahme dieser Regelung in das Gesetz ist nichts anderes als die Übernahme der bisherigen Praxis in das Gesetz und gründet auf dem Gedanken, dass jeder rigorose Formalismus zu vermeiden ist, die erwähnten Mängel folglich nicht direkt zu einem Nichteintreten führen, sondern innert einer Nachfrist beseitigt werden können. Mithin hat das Bundesgericht die Nichtgewährung einer Nachfrist schon vor Erlass von Art. 42 Abs. 5 BGG und damit auch ohne spezielle gesetzliche Regelung unter dem Gesichtspunkt des überspitzten Formalismus geprüft.

Seite 13 — 14 g) Schliesslich hat das Bundesgericht erkannt, dass sich der Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung eines Mangels auch aus besonderen Umständen ergeben könne, etwa wenn ein einfaches Verfahren vorgeschrieben sei (vgl. BGE 125 I 166; BGE vom 14. März 2000 1P.679/1999; BGE 120 V 413). Das Strafbefehlsverfahren stellt ebenfalls ein vereinfachtes schriftliches Verfahren dar (vgl. Riklin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 1 zu vor Art. 352-356). Dies gilt insbesondere auch für die Einsprache, welche die beschuldigte Person - wie vorliegend - nicht einmal begründen muss. Das Recht auf eine Mängelbehebung ergibt sich folglich nicht nur aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, sondern auch aufgrund der eben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei besonderen Umständen, etwa wenn wie vorliegend ein einfaches Verfahren vorgeschrieben ist. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hat, indem sie dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels seiner Einsprache vom 27. April 2011 in Bezug auf das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift oder derjenigen eines bevollmächtigten Vertreters gewährt hat. Mit der nachträglich eingereichten und vom Beschwerdeführer begründeten sowie eigenhändig unterzeichneten Einsprache, welche am 23. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingegangen ist, wurde dieser Mangel behoben. Die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2011 ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortsetzung des Verfahrens nach erfolgter rechtsgültiger Einsprache zurück zu weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer entfällt, da sich dieser im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten liess und die Beschwerdeschrift mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden war.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortsetzung des Verfahrens nach erfolgter Einsprache zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2011 24 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.08.2011 SK2 2011 24 — Swissrulings