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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.09.2011 SK2 2011 23

14. September 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,074 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 23 24. Oktober 2011 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Hubert und Schlenker Aktuar ad hoc Luzi In der strafrechtlichen Beschwerde der D., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2011, mitgeteilt am 30. Juni 2011, in Sachen der B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. a) Am 17. Februar 1972 wurde die Ehe zwischen A. und C. geschieden. Das Bezirksgericht Zürich genehmigte eine unter den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach C. ein Anspruch auf Fr. 2'200'000.– zugesprochen wurde. Davon wurden Fr. 1'200'000.– gestaffelt nach Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig und für die übrigen Fr. 1'000'000.– wurde die Fälligkeit per Todestag von A. vereinbart. b) A. heiratete am 15. Dezember 1990 B.. Mit Ehevertrag vom 18. Februar 2002 vereinbarten die Eheleute A. und B. Gütertrennung und nahmen gleichzeitig verschiedene Vermögensdispositionen untereinander vor, wobei diese teilweise mit Forderungen von B. gegenüber ihrem Ehemann verrechnet wurden. A. verstarb am 5. September 2006. In der Folge schlug B. die Erbschaft aus. c) Aus der Ehe zwischen A. und C. war D. hervorgegangen. Nach dem Tod ihres Vaters ersuchte D. die Einsetzung eines amtlichen Liquidators. Der Kreispräsident Z. gab dem Ersuchen statt. Gemäss dem Schlussbericht des amtlichen Liquidators resultierte aus dem Nachlass ein Passivenüberschuss von Fr. 915'226.–. In der Folge wurde über dem Nachlass der Konkurs eröffnet. Daran beteiligte sich auch D., nachdem ihr ihre Mutter am 4. September 2008 die auf den Tod ihres geschiedenen Ehemannes fällig gewordene Forderung von Fr. 1'000'000.– abgetreten hatte. Gestützt auf Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) liess sich D. den Anspruch der Konkursmasse auf Anfechtung der zwischen A. und B. in Vollziehung des Ehevertrages vom 18. Februar 2002 vorgenommenen Vermögensdispositionen abtreten. Innert der vom Konkursamt Y. eingeräumten Frist liess D. am 27. April 2009 Klage beim Kreisamt Z. zur Vermittlung anmelden. Nachdem es im Sühneverfahren zu keiner Einigung gekommen war, beurteilte das Bezirksgericht Surselva die paulianische Anfechtungsklage von D. und hiess sie mit Entscheid vom 11. April 2011 gut. B. Bereits bevor das zivilrechtliche Anfechtungsverfahren seinen Lauf nahm, hatte D. am 29. Oktober 2008 Strafanzeige gegen B. wegen versuchten Betrugs eingereicht. Gemäss der Anzeigeerstatterin soll der Ehevertrag vom 18. Februar 2002 nur abgeschlossen worden sein, um der geschiedenen Ehefrau C. nicht die Zahlung von Fr. 1'000'000.– zukommen lassen und um der Tochter nicht ihren Pflichtteil am Erbe von A. auszahlen zu müssen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 3. November 2008 eine Strafuntersuchuntersuchung

Seite 3 — 13 gegen die Verzeigte wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011, mitgeteilt am 30. Juni 2011, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen B. ein. Begründet wurde die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass das Beweisergebnis als abschliessend und somit entscheidungsreif einzustufen sei und bei objektiver Würdigung des Akten- und Beweismaterials weder der Verzeigten noch einer Drittperson im Zusammenhang mit der eingeleiteten Strafuntersuchung die vorgeworfene Erschleichung einer falschen Urkunde nachgewiesen werden könne. D. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob D. mit Eingabe vom 11. Juli 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Die Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 in der Strafuntersuchung gegen B. sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und Anklage gegen B. zu erheben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft in keiner Art und Weise zur wesentlichen Frage geäussert habe, ob die im Ehevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten zu Lasten von A., welche anlässlich der vorgenommenen Vermögensübertragungen unter den Eheleuten A. und B. zur Verrechnung gelangten, überhaupt bestanden hätten oder lediglich simuliert gewesen seien. Des Weiteren wird vorgebracht, dass auch bei Fehlen subjektiver Tatbestandselemente bei B. in Bezug auf die Erschleichung der Urkunde eine strafbare Handlung vorliege, da B. die unwahre Urkunde zumindest verwendet habe. Die Einstellungsverfügung sei deshalb zu Unrecht erlassen worden. E. Mit Eingabe vom 16. August 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin, B., vernehmen und beantragte Folgendes: „ 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter voller gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“ Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorab die Beschwerdelegitimation von D. und bringt in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass es keine Anzeichen gebe, dass im Ehevertrag unrichtige Eigentumsverhältnisse oder andere falsche

Seite 4 — 13 Aussagen stipuliert worden seien. Folglich sei bereits der objektive Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung nicht erfüllt. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden reichte am 28. Juli 2011 ihre Vernehmlassung ein und beantragt darin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Ergänzend wird insbesondere festgehalten, dass die Beschwerde einzelne Punkte des Ehe- und Erbvertrages betreffe, deren Prüfung und Beurteilung im Rahmen des Zivilverfahrens zu erfolgen habe. Im Übrigen sei eine Verurteilung von B. unwahrscheinlich und somit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt sei. G. Auf die weiteren Ausführung in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das von der Beschwerdeführerin angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Einstellungsverfügung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 11. Juli 2011 ist insoweit form- und fristgerecht erhoben worden. 2. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von den Parteien angefochten werden. Die Legitimation für die Beschwerde richtet sich nach Art. 382 StPO (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 322 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO bezieht sich dem Wortlaut nach ebenfalls auf die Parteien und erklärt diese als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse haben. In der Literatur wird – unter Verweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur StPO, BBl 2006, 1085 ff., 1308) – einhellig die Auffassung vertreten, dass der Parteibegriff in einem weiten Sinne zu verstehen sei (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 3

Seite 5 — 13 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 382 StPO). Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). 3. Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 StPO insbesondere die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), sowie die Person, die geschädigt ist (lit. a), wobei letzterer Bestimmung nur dann Bedeutung zukommt, wenn sich die geschädigte Person nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat und infolgedessen nicht Partei ist. D. hat am 29. Oktober 2009 Anzeige gegen B. erstattet. Aus dieser Stellung alleine lässt sich jedoch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Dem Anzeigeerstatter kommt lediglich ein Auskunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu, darüber hinaus stehen ihm keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Der Anzeigeerstatter wird durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht beschwert und hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Gleiches gilt auch für die geschädigte Person, welche sich nicht als Privatklägerin konstituiert hat, weshalb auch sie die Einstellungsverfügung nicht mit Beschwerde anfechten kann (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 6 zu Art. 322 StPO). Somit kann – zunächst unabhängig von der Frage der Geschädigtenstellung – festgehalten werden, dass sich aus Art. 105 StPO (in Verbindung mit Art. 382 StPO) eine Beschwerdelegitimation von D. nicht ableiten lässt. 4. Zur Beschwerde legitimiert ist D. jedoch dann, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert hat und folglich Partei im Sinne von Art. 104 StPO ist, was sie denn auch geltend macht. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Partei, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Vorausgesetzt wird somit einerseits eine ausdrückliche Konstituierungserklärung gemäss Art. 118 und 119 StPO (dazu nachfolgend Erwägung 4.1.) und andererseits eine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO (dazu nachfolgend Erwägungen 4.2. ff.). Ausser Betracht fällt vorliegend eine Konstituierung von D. als Zivilklägerin. Eine adhäsionsweise Zivilklage hat D. ganz offensichtlich bewusst nicht erhoben, nachdem sie anderweitig zivilprozessual gegen die Beschuldigte vorging.

Seite 6 — 13 4.1. Nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO muss die geschädigte Person gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklären, sich im Strafverfahren als Strafklägerin (oder Zivilklägerin) beteiligen zu wollen. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO). Der Erklärung gleichgestellt ist bei Antragsdelikten der Strafantrag (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten wie bei dem vorliegend im Raum stehenden Urkundendelikt – die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 5 und N 7 zu Art. 118 StPO). Während die Beschwerdeführerin festhält, dass sie durch das Stellen verschiedener Beweisanträge wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, sich im Verfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass eine ausdrückliche Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO seitens der Beschwerdeführerin nie erfolgt sei. Letzterer Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Aufgrund der Strafanzeige, der dortigen Anträge und der angeführten Begründung ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits von Beginn weg am Strafverfahren beteiligen wollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Ankündigung des Abschlusses des Vorfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Parteimitteilung vom 21. Februar 2011, vorinstanzliches act. 1.38) reagiert und eine Stellungnahme eingereicht (vorinstanzliches act. 1.43), aus der ebenfalls hervorgeht, dass sie die Bestrafung der Verzeigten wünscht und Parteirechte beanspruchen will. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft – wenn sie die Strafanzeige oder aber eine andere Äusserung von D. nicht als Konstituierung verstanden hätte – auf die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung hätte hinweisen müssen (Art. 118 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in genügender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich als Privatklägerin beteiligen will, und die Konstituierung als Privatklägerin jedenfalls nicht an einer fehlenden Willenserklärung scheitert. 4.2. Wie eingangs erwähnt und von der Beschwerdegegnerin richtigerweise angeführt, kann sich nur die geschädigte Person als Privatkläger bzw. Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte

Seite 7 — 13 Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (der sog. „tatbestandlich Verletzte“). Dieses schon unter altem Strafprozessrecht von Graubünden und in verschiedenen anderen Kantonen vorherrschende Begriffsverständnis wird in der Lehre einhellig geteilt (Lieber, a.a.O., N 1 und 2 zu Art. 11 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO mit zahlreichen Hinweisen; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 und 3 zu Art. 115 StPO) und vom Bundesgericht – was die Voraussetzung der Unmittelbarkeit betrifft – in seiner Rechtsprechung zur neuen StPO bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.2). 4.2.1. Im Raum steht vorliegend der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1, S. 14). Entsprechend wird das geschützte Rechtsgut im Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und im öffentlichen Vertrauen in den Urkundenbeweis gesehen (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A. 2007, N 5 vor Art. 251 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Urkundendelikte schützen somit nicht primär Individualrechtsgüter, sondern Interessen der Allgemeinheit. Die Urkundendelikte stellen abstrakte Gefährdungsdelikte und Tätigkeitsdelikte dar (BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346). Es entspricht ihrem Wesen, dass nicht zum Vornherein ersichtlich ist, in welcher Weise, bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.5 S. 60). Das Gesetz stellt Tätigkeiten unter Strafe, welche die umschriebenen Interessen der Allgemeinheit gefährden können. Entsprechend wird für den Tatbestand der Erschleichung einer unwahren Urkunde gemäss Art. 253 StGB (wie auch beim Grundtatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) ein Erfolg nicht verlangt, die Tat ist bereits vollendet, wenn die Urkunde ausgestellt ist (Boog, a.a.O., N 9 zu Art. 253 StGB; Trechsel/Erni, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 4 zu Art. 253 StGB). 4.2.2. Schützt eine Strafnorm in erster Linie Interessen der Allgemeinheit, so wird als Geschädigter nur derjenige betrachtet, dessen private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223). In Bezug auf die Urkundendelikte wird eine unmittelbare (Mit-)Beeinträchtigung privater Interes-

Seite 8 — 13 sen dann angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2005, 142; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346), was insbesondere dann gegeben ist, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342). So wurde auch in PKG 1988 Nr. 54 (S. 178) festgehalten, die verlangte unmittelbare Schädigung liege dann vor, wenn die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer Vermögenseinbusse beim Geschädigten sei. 4.2.3. Somit kann festgehalten werden, dass eine Geschädigtenstellung von D. gemäss Art. 115 StPO durch die im Raum stehende Erschleichung einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 253 StGB durch B. dann zu bejahen ist, wenn die tatbestandliche Handlung auf ihre Benachteiligung abzielte und sie im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in ihren (vermögens-)rechtlichen Interessen tatsächlich und unmittelbar verletzt wurde. 4.3. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach vorgebracht, mit dem Ehe- und Erbvertrag sei insbesondere eine Gläubigerschädigung bezüglich der per Todestag von A. fälligen Forderung in Höhe von Fr. 1'000'000.– bezweckt worden, ohne dass jedoch in der Beschwerdeschrift näher dargelegt wird, inwiefern D. dadurch unmittelbar geschädigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, D. könne höchstens als mittelbar Geschädigte betrachtet werden, da sie die Forderung über Fr. 1'000'000.– erst später durch Rechtsgeschäft erworben habe. Im Ergebnis ist in dieser Frage der Beschwerdegegnerin zu folgen und eine unmittelbare Schädigung von D. in Bezug auf den Anspruch in Höhe von Fr. 1'000'000.– aus mehreren Gründen zu verneinen: 4.3.1. Der Anspruch auf den Zeitpunkt des Todes von A., der auch in der fraglichen Urkunde Erwähnung findet, stand gemäss der Scheidungsvereinbarung von 1972 der Mutter der Beschwerdeführerin, C., zu. Und er stand ihr auch noch im Zeitpunkt des Ehevertrages zwischen B. und A. am 18. Februar 2002, also im Zeitpunkt der behaupteten Deliktsbegehung und -vollendung, sowie fortwährend auch nach dem Tod von A. im Jahre 2006 zu. Eine unmittelbare Schädigung diesbezüglich durch die behauptete tatbestandsmässige Handlung, der Erschleichung einer falschen Urkunde, konnte somit lediglich bei der anspruchsberechtigten C. eintreten, nicht jedoch bei der Beschwerdeführerin.

Seite 9 — 13 4.3.2. Zu Fragen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin durch die Zession der betreffenden Forderung am 4. September 2008 nachträglich zur unmittelbar Geschädigten wurde und dadurch in dem von ihr anschliessend durch Strafanzeige angestrengten Strafverfahren sich als Privatklägerschaft konstituieren konnte. Dies würde jedoch bedingen, dass die Parteirechte des Geschädigten übertragen werden können. Das Bundesgericht hat dies jedoch verneint und festgehalten, dass die Ausübung der Geschädigtenrechte, namentlich die Ergreifung eines Rechtsmittels, grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht sei und die Parteirechte der geschädigten Person im Strafverfahren, soweit sie auf ihre Mitwirkung bei der Feststellung eines dem Angeschuldigten vorgeworfenen strafbaren Verhaltens abzielten, ihrem Wesen nach überhaupt nicht übertragbar seien (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2011, 6B_557/2010, E. 5.2.). Anders würde es sich nur verhalten in Bezug auf die Parteistellung für eine Adhäsionsklage, was vorliegend jedoch nicht Gegenstand der Beurteilung ist. 4.3.3. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man ferner auch dann, wenn man die Frage der Beschwerdelegitimation unter dem Gesichtspunkt des Konkursverfahrens betrachtet. Die Beschwerdeführerin hat sich die geltend gemachte Forderung (zuzüglich Zinsen) von der Konkursmasse abtreten lassen zwecks Durchsetzung im zivilprozessualen Verfahren. Bei einer solchen Abtretung handelt es sich nicht um eine materielle Abtretung von Rechten, sondern um die Erteilung der Ermächtigung, an Stelle der Masse den Prozess zu führen (Walder, SchKG Kommentar, 17. A. Zürich 2007, N 2 zu Art. 260 SchKG; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 26 zu Art. 115 StPO). D. nimmt auch dadurch nicht die Stellung einer unmittelbar Geschädigten ein. 4.4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob D. in ihrer Stellung als pflichtteilsgeschützte Erbin gegenüber ihrem Vater unmittelbar beeinträchtigt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Erbanspruch im Zeitpunkt der Deliktsbegehung und -vollendung um eine Anwartschaft handelte, eine künftige Forderung. Bloss künftige Zivilforderungen genügen nicht, um eine Legitimation als Geschädigte zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.3.). Der Umstand (und das diesbezügliche Bewusstsein des Erschleichens einer Urkunde), dass durch die nicht der Wahrheit entsprechende Darlegung der Vermögenslage auch allfällige spätere Erben einen Nachteil erleiden können, kann Letztere im Deliktszeitpunkt nicht zu unmittelbar Geschädigten machen. Andernfalls wäre bei jeder gefälschten oder erschlichenen falschen Urkunde, durch welche die Vermögenslage einer bestimmten Person nicht richtig wiedergegeben wird, deren pflichtteilsgeschützte Erben stets als Geschädigte zu betrachten. Dies

Seite 10 — 13 kann jedoch nicht sachgerecht sein mit Blick auf die von Art. 115 StPO verlangte Unmittelbarkeit der Verletzung von Rechten der Betroffenen. Im Übrigen kann auch aufgrund der konkreten Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass eine Benachteiligung von D. beabsichtigt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin doch anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme aus, dass sie sowohl zu ihrem Vater als auch zu ihrer Stiefmutter ein gutes bis sehr gutes Verhältnis hatte. 4.5. Durch das behauptete tatbestandliche Handeln von B., der Erschleichung einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 253 StGB bei der Aufsetzung und notariellen Beglaubigung des Ehe- und Erbvertrages am 18. Februar 2002, ist D. somit nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus jedoch geltend, dass B. nicht nur eine unrichtige Urkunde erschlichen, sondern diese auch verwendet habe. Dabei erkennt die Beschwerdeführerin richtigerweise, dass eine selbständige Strafbarkeit für den Gebrauch einer erschlichenen Urkunde nur dann gegeben sein kann, wenn sich die Beschuldigte selber der Erschleichung der Urkunde nicht strafbar gemacht hat. Der Gebrauch einer erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, ist nicht selbständig strafbar, sondern stellt eine mitbestrafte Nachtat dar (BGE 100 IV 238 E. 5 S. 243; Boog, a.a.O., N 8 zu Art. 253 StGB; Trechsel/Erni, a.a.O., N 6 zu Art. 253 StGB). Handelt es sich beim Ehe- und Erbvertrag – wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird – um eine unwahre Urkunde, so kann das Geltendmachen dieses Ehe- und Erbvertrages durch B. nur dann einen selbständig strafbaren Gebrauch einer erschlichenen Urkunde im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB darstellen, wenn B. in Bezug auf die Erschleichung der falschen Beurkundung strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Bezüglich des geschützten Rechtsgutes und der damit verbundenen Fragen der Geschädigtenstellung ändert sich bei einer selbständigen Strafbarkeit gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB gegenüber derjenigen bezüglich Absatz 1 der Bestimmung nichts. Allerdings ist für die Beurteilung der vorliegenden Fragen von einem anderen Deliktszeitpunkt auszugehen. 4.5.1. B. hatte sich offenbar anlässlich der Testamentseröffnung auf den fraglichen Ehe- und Erbvertrag berufen. Gemäss Aussagen von D. hatte sie zuvor keine Kenntnisse von diesem Vertrag; erst anlässlich der Testamentseröffnung sei ihr eine Kopie ausgehändigt worden (vgl. Protokoll der UR-Einvernahme von D. vom 19. Januar 2009, act. 4.1 der Staatsanwaltschaft, S. 2). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Urkunde gegenüber ihr erstmals verwendet wurde, nachdem A. verstorben war. Ebenfalls stand der Ehe- und Erbvertrag im Anfechtungsprozess vor dem Bezirksgericht Surselva im Mittelpunkt, wobei hierzu festzuhalten ist, dass es D. war, welche als Klägerin die ihr zu diesem Zeitpunkt be-

Seite 11 — 13 reits bekannte Urkunde in den Prozess eingebracht hatte. Die Berufung auf eine dem zu Täuschenden ohnehin bekannte und unmittelbar zugängliche Urkunde genügt nicht für den objektiven Tatbestand des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Boog, a.a.O., N 73 zu Art. 251 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Deliktszeitpunkt für einen allfälligen strafbaren Gebrauch der Urkunde ist somit bei der Testamentseröffnung zu sehen. 4.5.2. Im Zeitpunkt der Testamentseröffnung ist wiederum massgebend, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.– gegen A. bzw. gegen seinen Nachlass C. zustand und D. diesbezüglich nicht unmittelbar geschädigt sein konnte. Näherer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob D. in ihrer Stellung als pflichtteilsgeschützte Erbin durch die behauptete Verwendung einer erschlichenen Urkunde unmittelbar geschädigt worden sein könnte. Geltend gemacht wird, dass im Ehe- und Erbvertrag die Vermögenslage des Erblassers dahingehend nicht richtig dargestellt worden sei, als dass nicht bestehende Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 459'096.– (vgl. Beschwerde S. 3) aufgeführt und mit den Vermögensübertragungen an B. verrechnet worden seien. Sofern es sich beim Ehe- und Erbvertrag insoweit um eine unwahre Urkunde handelt, kann aufgrund deren erhöhten Beweiskraft eine um die behaupteten Verbindlichkeiten verminderte Vermögenslage bei A. ausgewiesen werden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist damit aber nicht dargelegt, dass D. dadurch unmittelbar und tatsächlich geschädigt worden wäre. Gemäss dem Schlussbericht des amtlichen Liquidators resultierte aus dem Nachlass – nach Berücksichtigung der Nachlassschuld in Höhe von Fr. 1'000'000.– gegenüber C. – ein Passivenüberschuss von über Fr. 900'000.–. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten nicht bestehenden Verbindlichkeiten wäre der Nachlass immer noch überschuldet. Der pflichtteilsgeschützte Anspruch von D. sowie ihr Entscheid über die Ausschlagung der Erbschaft wäre demnach auch durch den behaupteten Gebrauch einer unwahren Urkunde nicht beeinträchtigt worden (vgl. auch die Ausschlagungsvermutung bei überschuldetem Nachlass gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB). 4.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass D. in Bezug auf die per Todestag von A. fällig gewordene Forderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.– im Zeitpunkt der behaupteten Deliktsbegehung nicht unmittelbar geschädigt wurde und sie auch durch die spätere Zession der Forderung nicht in eine allfällige Geschädigtenstellung ihrer Mutter eintrat. Ebenso wurde sie als pflichtteilsgeschützte Erbin nicht unmittelbar und tatsächlich in ihren Rechten verletzt. D. ist somit nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu betrachten

Seite 12 — 13 und sie konnte sich folglich nicht als Privatklägerin konstituieren. Im Ergebnis ist ihre Beschwerdelegitimation deshalb zu verneinen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Reduktion gegenüber der bei der Beschwerdeführerin eingeforderten Sicherheitsleistung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und somit insbesondere der Aufwand des Aktenstudiums geringer ausfällt als bei einer materiellen Beurteilung der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beziffert den ausseramtlichen Aufwand für die vorliegende Angelegenheit in seiner Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 (Ziff. 7) auf Fr. 1’645.– exkl. Mehrwertsteuer. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'776.60 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1'776.60 inkl. MwSt zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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