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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.05.2011 SK2 2011 15

25. Mai 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,521 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Versuchter Betrug etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 15 19. August 2011 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2011, mitgeteilt am 1. April 2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend versuchten Betrugs etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 liess X. „Strafklage“ gegen Y. unter anderem wegen des Verdachts des Prozessbetrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) einreichen. X. begründete seine Eingabe damit, Y. habe im Rahmen einer vor dem Bezirksgericht Landquart hängigen Zivilstreitigkeit ein Lohnblatt für den Monat Juli 2009 als Beweismittel eingereicht, das wahrheitswidrig den Anschein erweckt habe, als ob es von X. ausgestellt worden sei. Die Urkunde sei inhaltlich falsch und stamme nicht von X., sondern sei vielmehr von Y. selbst erstellt worden. Dies mit dem Zweck, in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen. Schliesslich besitze Y. eine Liegenschaft in Rumänien, was er in den jeweiligen Pfändungsverfahren verschwiegen habe. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Betrugsversuchs etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Am 24. Januar 2011 liess X. im Sinne von Art. 118 StPO ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wollen. Gleichzeitig machte er zivilrechtliche Ansprüche in Höhe von Fr. 1'500.-- gegenüber Y. geltend. D. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Teil-Einstellungsverfügung vom 28. März 2011, mitgeteilt am 1. April 2011, das Strafverfahren gegen Y. wegen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 775.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'545.15 zugesprochen. E. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 14. April 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2011 sei aufzuheben, und das Strafverfahren gegen Y. wegen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-

Seite 3 — 9 dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2011 liess Y. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Neben den Parteien beschwerdeberechtigt sind auch andere Verfahrensbeteiligte, welche von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen sind. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). X. hat sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt konstituiert, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist, soweit er Träger eines geschützten Rechtsgutes ist und dessen unmittelbare Verletzung rügt. Dies ist sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs als auch der Urkundenfälschung gegeben. Darüber hinaus führt er jedoch auch noch aus, Y. habe mit den selbst hergestellten Lohnblättern versucht, Gelder der B.-Arbeitslosenkasse zu erwirken. Die

Seite 4 — 9 Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich aber „keinerlei Strafuntersuchungen“ vorgenommen. In diesem Punkt ist X. durch das angebliche Vorgehen des Beschuldigten nicht in seinen eigenen Interessen tangiert; unmittelbar betroffen ist vielmehr die B.-Arbeitslosenkasse. Demzufolge ist er diesbezüglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie den Vorwurf der Erwirkung von Arbeitslosengeldern betrifft, nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Rüge ohnehin unbegründet, zumal die Staatsanwaltschaft - wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden - zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um gefälschte Lohnblätter, sondern lediglich um vom Beschuldigten hergestellte Aufstellungen erbrachter Arbeitsleistungen handelt, welche betreffend des massgebenden Inhalts aus der Sicht des Beschuldigten keine täuschenden Angaben machen. Es ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, inwiefern Y. durch sein Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand des (versuchten) Betrugs gesetzt haben soll. X. lässt es denn auch bei der blossen Behauptung bewenden, ohne aufzuzeigen, gestützt auf welche konkreten Umstände er eine arglistige Täuschung, Vorsatz und Bereicherungsabsicht ableitet. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungsanforderungen sind in Art. 385 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 ist anzugeben, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln. Dies gilt allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtsmitteleingaben. Von fachkundigen Personen (Rechtsanwälten) kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. zum Ganzen Martin Ziegler in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 zu Art. 385 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, es sei die Teil- Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y. wegen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1

Seite 5 — 9 StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB fortzuführen. In der Begründung äussert sich der Beschwerdeführer jedoch einzig zum Vorwurf des Prozessbetrugs und des Betrugs gegenüber der B.-Arbeitslosenkasse. Hingegen geht er trotz entsprechenden Anträgen mit keinem Wort auf die angebliche Urkundenfälschung sowie den Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ein. Insbesondere setzt er sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2011 diesbezüglich nicht haltbar sein soll. Seine Eingabe vermag somit den Anforderungen des Art. 385 StPO nicht zu genügen. Entgegen des Wortlauts von Art. 385 Abs. 2 StPO kann im vorliegenden Fall jedoch auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift anwaltlich vertreten. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis, welches auch unter diesem Umstand die Ansetzung einer Nachfrist rechtfertigen würde, liegt konkret nicht vor. Die Gewährung einer Nachfrist würde vielmehr zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) führen, was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 385 Abs. 2 StPO entsprechen kann (vgl. hierzu auch die frühere Praxis des Kantonsgerichts in PKG 1980 Nr. 31). Auf die Anträge bezüglich Urkundenfälschung sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ist somit nicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beweiswürdigung und/oder die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft unhaltbar sein sollen. 3. Bleibt der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Prozessbetrugs zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Teil- Einstellungsverfügung gestützt auf die Untersuchungsakten zum Ergebnis, dem Beschuldigten könne kein täuschendes Verhalten, geschweige denn Arglist, vorgeworfen werden. Er habe lediglich Unterlagen zu den Zivilprozessakten gegeben, wie er sie dem Anzeigeerstatter im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auch schon unterbreitet habe. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle keineswegs den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer erblickt den Prozessbetrug darin, dass Y. das „Lohnblatt Juli“ eingereicht und damit suggeriert habe, das Dokument sei von X. erstellt worden. Mit diesem Verhalten habe er nur einen einzigen Zweck verfolgt, nämlich die Täuschung des Zivilgerichts. a) Als «Prozessbetrug» gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegrün-

Seite 6 — 9 det) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Eine blosse falsche Angabe, welche die Gegenpartei ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, gilt seit jeher nicht schon als arglistig. Es bedarf vielmehr einer Summierung von Lügen, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung. Sie zeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität aus (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 197 E. 2 und 3 S. 199 ff. mit weiteren Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte versucht haben soll, dem Zivilrichter vorzutäuschen, das „Lohnblatt“ Juli 2009 (act. 3.8) sei von X. erstellt worden. Dazu reichte das von den Parteien unterzeichnete Dokument allein nicht aus, auch wenn dort im Titel „für Y.“ und rechts daneben „X. Bau A.“ steht. Ein arglistiges Verhalten im Sinne der obigen Rechtsprechung ist bei der blossen Einführung dieses Dokuments in den Zivilprozess nicht gegeben. Der Beschwerdeführer selbst spricht von Täuschung, ohne jedoch aufzuzeigen, worin die zusätzlich erforderliche Arglistigkeit denn liegen soll. Das fragliche Lohnblatt wurde bereits mit der Prozesseingabe eingereicht. Gemäss dortigen Ausführungen diente es als Beweismittel für die Behauptung, der Kläger habe auf der Baustelle des Beklagten gearbeitet und Bautätigkeiten verschiedenster Art ausgeführt. Es wird dargelegt, dass der Kläger im Monat Juli 2009 auf der Baustelle des Beklagten insgesamt 47 Arbeitsstunden geleistet habe. Ausbezahlt worden seien jedoch lediglich 28.5 Stunden, weshalb er noch einen Anspruch auf Fr. 832.50 (18.5 Stunden à Fr. 45.00) habe. Dieser Betrag sei der Beklagte dem Kläger bis heute schuldig. Davon, dass das zum Beweis seiner Arbeitsleistungen eingelegte Lohnblatt von X. stamme, ist jedoch in der Eingabe keine Rede. Damit dürfte es sich auch nicht um eine besondere Machenschaft handeln, mit welcher der Zivilrichter bewusst auf eine falsche Fährte hätte gebracht werden sollen. Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte, dass es vorliegend bereits am objektiven Tatbestand des Prozessbetrugs fehlt.

Seite 7 — 9 c) Zu Recht hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung fest, dass es abgesehen vom objektiven Tatbestand auch am subjektiven Tatbestand des Betrugs mangeln dürfte. Dazu gehören der Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Wie aus der Prozesseingabe hervorgeht, wollte der Beschuldigte mit der Einlage des Lohnblattes seine Arbeitsleistungen belegen. Dies zeigt sich auch daran, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein weiteres Lohnblatt für den Monat August 2009 zu den Akten gereicht wurde. Der Beschwerdeführer selbst schloss dabei nicht aus, dass einige der dortigen handschriftlichen Anmerkungen von ihm stammen könnten. Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass Y. derartige Tabellen erstellte. Dass er mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Wusste der Beschwerdeführer um das Bestehen der fraglichen Lohnblätter, so dürfte es dem Angeschuldigten auch am Vorsatz und der Absicht gefehlt haben, sich damit im Zivilverfahren ungerechtfertigt zu bereichern. d) Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang überdies vor, es seien im Verlaufe der Strafuntersuchung zwei weitere Dokumente aufgetaucht. Einerseits ein vom Beschuldigten erstelltes „Lohnblatt August“ und andererseits eine ebenfalls vom Beschuldigten erstellte „Rechnung August“. Auch diese Unterlagen habe der Beschuldigte dem Gericht nicht eingereicht. Aus diesem Verhalten ergebe sich, dass er beim Gericht sehr selektiv Unterlagen eingelegt habe. Er sei systematisch vorgegangen und habe damit das Zivilgericht vorsätzlich arglistig täuschen wollen. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Umstand, dass der Beschuldigte das Lohnblatt August (act. 3.17) und die Rechnung August (act. 3.18) im Zivilprozess nicht ins Recht gelegt hat, ein systematisches Vorgehen im Sinne einer beabsichtigten vorsätzlichen Täuschung des Zivilrichters liegen soll. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, steht es dem beweisbelasteten Kläger im Verfahren frei, mit welchen Beweismitteln er seinen Anspruch begründen will. Insofern kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe dem Gericht nur sehr selektiv Unterlagen eingereicht. Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt unbegründet. e) Im Resultat kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall weder objektiv noch subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Y. gegeben sind. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, beabsichtigt zu haben, den Zivilrichter mit der Einreichung der Lohnrechnung Juli systematisch über Tatsachen zu täuschen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die Strafuntersuchung in Bezug auf die Urkundenfälschung eingestellt. Auf die übrigen Beschwerdegründe ist mangels

Seite 8 — 9 ausreichender Begründung beziehungsweise wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'500.00 als angemessen. Der Beschwerdeführer hat überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 4. Mai 2011 eine Honorarnote über Fr. 1'182.70 ein. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'182.70 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'182.70 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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