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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.03.2010 SK2 2010 7

3. März 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,599 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

falsches Zeugnis | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 7 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Strafkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. L.L.M. Jürg Schoch, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Dezember 2009, mitgeteilt am 10. Dezember 2009, in Sachen des Strafklägers und Beschwerdeführers gegen Y., Angeschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, betreffend falsches Zeugnis, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 4. November 2008 liess X. Strafanzeige gegen Y. wegen falscher Zeugenaussage einreichen. Gestützt auf die Anzeige und die eingereichten Unterlagen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. November 2008 eine Strafuntersuchung gegen Y.. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen falschen Zeugnisses eröffnete Strafuntersuchung ein, zumal ihr der Tatbestand der falschen Zeugenaussage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Diese Verfügung wurde den Parteien am 10. Dezember 2009 zugestellt. B. Dagegen liess X. am 15. Januar 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Unter Ziff. II/2 S. 2 führte der Rechtsvertreter aus, die Einstellungsverfügung sei am 11. Dezember 2009 bei ihm eingegangen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien laufe die 20-tägige Beschwerdefrist bis zum 15. Januar 2010. Die Eingabe vom 15. Januar 2010 sei somit fristgemäss. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 liess Y. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie verspätet sei. Der Bündnerische Strafprozess kenne keine Gerichtsferien. Eine Kopie dieser Vernehmlassung stellte der Rechtsvertreter von Y. direkt dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt zu. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich am 25. Januar 2010 dazu vernehmen. Auch sie machte geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden; die Gerichtsferien könnten nicht berücksichtigt werden. Diese Vernehmlassung wurde Rechtsanwalt Dr. iur. L.L.M. Jürg Schoch zugestellt mit dem Hinweis, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Am 28. Januar 2010 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Catherine Auer, eine Mitarbeiterin von Rechtsanwalt Dr. iur. L.L.M. Jürg Schoch, unaufgefordert eine Stellungnahme ein, worin sie ihre Auffassung begründete, weshalb hier die Gerichtsferien gelten würden.

Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 138 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. 2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerde von X. rechtzeitig eingereicht worden ist. Zu dieser Frage hat sich der Beschwerdeführer – obwohl kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen wurde – in einer nachträglichen Stellungnahme vom 28. Januar 2010 geäussert. Dies ist aufgrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 I 100 E. 4) zulässig. a) Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010 auf den Standpunkt, dass aufgrund des klaren Verweises in Art. 139 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), welches die Gerichtsferien in Art. 39 Abs. 1 vorsehe, die Fristen auch im Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 138 StPO vom 18. Dezember bis 2. Januar stillstehen müssen. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. b) In PKG 1980 Nr. 38 (S. 109 ff.) hat sich die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts eingehend mit der hier interessierenden Frage befasst und ist aufgrund folgender Überlegungen zum Schluss gelangt, dass im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 139 StPO keine Gerichtsferien gelten: Das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden (GVG) vom 24. September 1978 enthalte keine Bestimmungen über die Gerichtsferien. Auch in der Strafprozessordnung – im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtsgesetz und zur Zivilprozessordnung – finde sich keine Regelung über Gerichtsferien. Wenn der Gesetzgeber hierzu geschwiegen habe, obwohl solche Bestimmungen immer wieder unter die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Prozessordnungen aufgenommen würden und das Problem damit leicht erkennbar gewesen sei, könne dies vernünftigerweise nur als sogenanntes qualifiziertes Schweigen aufgefasst werden, dass also im bündnerischen Strafprozess keine Gerichtsferien gelten. Demnach fehle eine gesetzliche Grundlage die es erlauben würde, im bündnerischen Strafverfahren grundsätzlich Gerichtsferien zu beachten. Auch der Verwies auf Art. 139 StPO, der vom Beschwerdeverfahren handle und in Abs. 3 ergänzend auf die Verfahrensvorschriften über die Verwaltungsbeschwerde verweise (Art. 6 ff. der Verordnung über das Verfahren in Verfassungs- und

Seite 4 — 7 Verwaltungsstreitsachen vor der Regierung, VVV), sei unbehelflich. Diese Verordnung enthalte zwar ebenfalls keine Normen über Gerichtferien, erkläre aber in den einleitenden Bestimmungen unter Art. 2 die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) als subsidiär anwendbar. Durch diese indirekte Verweisung könne die Gerichtsferienordnung des VGG in das strafrechtlichen Beschwerdeverfahren eingebracht werden. Dies könne jedoch nicht der Sinn von Art. 139 StPO sein. Aber selbst wenn auf die Verweisung abgestellt würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Art. 139 StPO regle das strafrechtliche Beschwerdeverfahren nur knapp und verweise dafür auf Normen eines ganz anders gearteten Verfahrens. Im Übrigen könnten die Bestimmungen der Verwaltungsbeschwerde nur sinngemäss angewendet werden und es sei dabei der besonderen Rechtsnatur der strafrechtlichen Beschwerde Rechnung zu tragen. Die strafrechtliche Beschwerde müsse im Rahmen des gesamten Strafverfahrens und der darin gültigen allgemeinen Grundsätze gesehen werden, was sich in mancher Hinsicht auch auf die Gestaltung ihres Verfahrens auswirke. Angesichts dieser Ausgangslage und des Umstandes, dass sowohl Art. 139 StPO wie die Bestimmungen der VVV von Beschwerdeverfahren handeln, könne sich die Weiterverweisung auf das VGG nicht auf dessen allgemeine Verfahrensvorschriften beziehen (Art. 15 ff., wovon Art. 19 die Gerichtsferienordnung enthalte), sondern nur auf jene, die sich im Einzelnen mit dem Rekursverfahren befassen würden (Art. 50 ff). Dass mit dieser Auslegung der richtige Sinn von Art. 139 StPO getroffen werde, würden auch die Materialien zum VGG und zur VVV zeigen. Demnach bilde die VVV keine genügende Grundlage, um die Gerichtsferien gemäss VGG auch im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen. c) In der Folge fanden verschiedene Gesetzesänderungen statt, so dass die in PKG 1980 Nr. 38 angeführte Begründung nicht unbesehen davon auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. aa) Mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1983 löste das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) die vorherige VVV ab. Das Verfahren wurde darin grundlegend neu geregelt. Vorliegend von Bedeutung ist, dass der frühere Art. 2 VVV, der das Verwaltungsgerichtsgesetz als subsidiär anwendbar erklärte, nicht ins VVG überführt worden ist. Beim VVG handelt es sich also um einen eigenständigen Erlass. Die je nach Rechtsmittel zu beachtenden Fristen sind dort erwähnt. Von Gerichtsferien ist nirgends die Rede. Da kein Verweis mehr auf das VGG besteht, stellte sich bezüglich Gerichtsferien auch nicht die Frage auf dessen subsidiäre Anwendung. Im Zuge des neuen VVG

Seite 5 — 7 wurde auch Art. 139 Abs. 3 StPO revidiert, wo neu auf das VVG verwiesen wurde (Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000). bb) Auf den 1. Januar 2007 trat sodann das Gesetz über Verwaltungsrechtspflege in Kraft (VRG, BR 370.500). Es löste das bisherige VVG und VGG ab. In diesem Erlass sind sowohl das Verfahren vor Verwaltungsbehörden als auch dasjenige vor Verwaltungsgericht geregelt. Die Verwaltungsbeschwerde wird unter Ziff. III/2. geregelt, während das Verfahren vor Verwaltungsgericht unter Ziff. IV normiert wurde. In den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde sind keine Gerichtsferien angeführt; dies im Gegensatz zum Verfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 39 VRG). Art. 139 Abs. 3 StPO wurde der vorerwähnten Revision angepasst. Danach richtet sich nun das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Verwaltungsbeschwerde. Der Verweis betrifft ausschliesslich die Verwaltungsbeschwerde und nicht zugleich auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, was der Beschwerdeführer offensichtlich übersehen hat. Kennt die Verwaltungsbeschwerde keine Gerichtsferien, so sind demzufolge solche auch nicht gestützt auf den in Art. 139 Abs. 3 StPO enthaltenen Verweis zu bejahen. Der Verweis in Art. 139 Abs. 3 StPO ist klar und unmissverständlich. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, was sich aus den obigen Darlegungen zu den ersten und in der Folge revidierten Erlassen offenkundig ergibt. d) Sind nach dem Gesagten keine Gerichtsferien zwischen dem 18. Dezember 2009 und dem 2. Januar 2010 zu berücksichtigen und ist die besagte Frist demnach in diesem Zeitraum nicht still gestanden, so ist die von X. am 15. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde verspätet. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde nämlich den Parteien am 10. Dezember 2009 zugestellt und ging am 11. Dezember 2009 beim Beschwerdeführer ein. Da bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt wird (Art. 65 Abs. 3 StPO), endete sie am 31. Dezember 2009. Die am 15. Januar 2010 eingereichte Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Auf den materiellen Teil der Beschwerde ist demzufolge nicht weiter einzugehen.

Seite 6 — 7 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO), welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 4 StPO). Für das Durchlesen der Beschwerde, Abklärung der Judikatur zu den Gerichtsferien und die kurze Vernehmlassung erscheint eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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