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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.03.2011 SK2 2010 60

10. März 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,612 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

missbräuchliche Verwendung des Telefons | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 60 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Redaktion Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 5. Oktober 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, in Sachen des B., Beschwerdegegner, betreffend missbräuchliche Verwendung des Telefons, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 31. März 2010 stellte A. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen B. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Dem Strafantrag lag gemäss Aussage von A. folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2009 habe sie eine kurze Affäre mit B., welchen sie an ihrem Arbeitsplatz im Hotel C. in Z. kennengelernt habe, gehabt. Kurz nachdem sie die Affäre beendet habe, habe B. sie immer wieder angerufen. Anfangs habe er noch mit ihr reden wollen, später habe er dann jeweils aufgelegt, sobald sie sich gemeldet habe. Sie habe ihn mehrmals gebeten, damit aufzuhören und sie in Ruhe zu lassen. Da dies bei ihm jedoch nichts bewirkt habe, habe sie sich entschlossen, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten. Diese habe ihr geraten, sich an die Polizei zu wenden, ansonsten ihr Mann sicher nicht damit aufhören werde. Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte B. die von A. geschilderte Sachverhaltsdarstellung. Seiner Aussage zufolge sei er durch das Verhalten von A. tief verletzt gewesen, weshalb er diese in der Folge mehrmals angerufen habe, um noch einiges zu klären und den Grund für die Beendigung der Affäre zu erfahren. Zudem habe er ihr ein Buch ausgeliehen, welches er unbedingt habe zurückerhalten wollen. B. Mit Kompetenzentscheid vom 30. Juni 2010 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Disentis. Als in Betracht fallender Übertretungstatbestand wurde Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) genannt. C. Mit Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, stellte der Kreispräsident Disentis das gegen B. geführte Strafverfahren ein mit der Begründung, der Angeschuldigte habe den objektiven Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht erfüllt. Die Verbotsmaterie der betreffenden Strafnorm sei angesichts der Unbestimmtheit des Missbrauchsmerkmals und des im Gesetz nicht näher umschriebenen Grades der vom Täter angestrebten Beunruhigung oder Belästigung der betroffenen Person durch den Richter auf eindeutig strafwürdige Verhaltensweisen zu begrenzen. Lästige und beunruhigende Telefonate müssten eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon sei

Seite 3 — 7 strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen zu fordern. Im vorliegenden Fall sei gestützt auf den Auszug der Swisscom erwiesen, dass B. A. im Zeitraum vom 24. Februar 2010 bis 23. März 2010 insgesamt fünfmal auf ihr Mobiltelefon angerufen habe. Er habe dabei weder Drohungen ausgesprochen noch unzüchtige Äusserungen gemacht. Auch habe ihm nicht nachgewiesen werden können, dass er angerufen und dann jeweils aufgehängt habe, ohne ein Wort zu sagen. Seine Anrufe seien zudem nicht zur Nachtzeit, sondern jeweils zwischen 15.16 Uhr und 19.25 Uhr erfolgt. Unter den gegebenen Umständen seien seine Anrufe nicht geeignet gewesen, bei der Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen, und auch die erforderliche minimale quantitative Intensität sei durch die fünf Telefonate, welche der Angeschuldigte erwiesenermassen getätigt habe, nicht erreicht worden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Widerspruch (recte: Beschwerde) an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B. sei weiterzuführen. In ihrem Protokoll habe sie unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich nicht nur durch die Anrufe von B. belästigt gefühlt habe, sondern vielmehr auch durch seine permanente Art, sie vor der Arbeit, zu Hause und auch auf den Wegen nach der Arbeit ständig zu belästigen. B. habe sodann mehrfach versucht, sie mit dem Wagen von der Strasse zu drängen und ihr den Weg zur Arbeitsstelle zu versperren. Selbst als sie ihre Anzeige habe machen wollen, habe er sie vor dem Polizeipräsidium „abgefangen“, wobei es seinerseits sogar zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Auch dies sei im Protokoll vermerkt worden. Es stimme auch nicht, dass er sie nicht bedroht oder beunruhigt habe. Mehrfach habe er ihren Partner mit Telefonaten belästigt, sie wieder und wieder zu Hause telefonisch belästigt und ihrem Partner mitgeteilt, sie hätte eine „innige Beziehung“ mit ihm. Sie habe sich eingeschüchtert gefühlt, wochenlang nicht schlafen können und nicht gewusst, ob, wann und wo er ihr wieder auflauere. Die Urteilsfindung („nicht die qualitative Schwere“ und „leichte Persönlichkeitsverletzung“) sei in ihren Augen eine absolute Frechheit und eine Abwertung der Angelegenheit allgemein. Der Kreispräsident Disentis beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2010 unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 stellt auch B. sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Seite 4 — 7 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO-CH; SR 312.00) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO-CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist am 5. Oktober 2010 und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden. Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin das kantonale Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) zur Anwendung. 2.a. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen, seit die Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich die Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts gilt die tatbeständlich Verletzte, die Trägerin des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45 E. 1.a). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigte ist A. durch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 5. Oktober 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann einzig die angefochtene Einstellungsverfügung und die dieser vorangegangene Strafuntersuchung sein. Sowohl die Strafuntersuchung als auch die Einstellungsverfügung erstreckten sich entsprechend dem Strafantrag der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). - In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Beschwerdeführerin nunmehr verschiedene neue Tatsachenbehauptungen auf, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren und daher auch nicht Gegenstand der Beschwerde sein können. Ihr diesbezügliches Vorbringen, sie habe diese Behauptungen

Seite 5 — 7 bereits zu Protokoll gegeben, trifft angesichts der Aktenlage offenkundig nicht zu. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2010 (act. 5) bezichtigte sie den Angeschuldigten lediglich der Belästigung durch die wiederholten Telefonanrufe. Weitergehende Anschuldigungen sind indes weder daraus noch aus den übrigen im Recht liegenden Akten ersichtlich. Auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptungen kann daher nicht eingetreten werden. c. Was den zur Anzeige gebrachten Missbrauch einer Fernmeldeanlage anbelangt, hat der Kreispräsident Disentis mit eingehender Begründung und zutreffender Beweiswürdigung dargelegt, weshalb er diesen Tatbestand bereits in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt betrachtet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung in keiner Weise auseinander. Stattdessen bringt sie auch in diesem Zusammenhang neue Tatsachenbehauptungen vor, die in den Akten keine Stütze finden. Damit fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, da in einer solchen aufzuzeigen ist, welche Punkte angefochten und worin Rechtwidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Willy Padrutt, Kommentar zu Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, N 6 S. 343). Obschon Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nachsicht geübt wird und keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt werden (Padrutt, a.a.O., N 6 S. 339; PKG 1999 Nr. 26 E. 1), so haben sich aber immerhin auch diese mit dem angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb dieser bzw. die dazu gemachten Erwägungen unzutreffend sein sollen. Da die vorliegende Beschwerde in Bezug auf den angezeigten Missbrauch einer Fernmeldeanlage mithin selbst den minimalsten Anforderungen nicht zu genügen vermag, kann auch darauf nicht eingetreten werden. 3. Da aus den dargelegten Gründen auf die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer hierüber gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Gestützt auf Art.

Seite 6 — 7 10 VGS kann die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtmittels im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG indes nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Aufgrund der nur geringen Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausfertigung des Entscheids erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- als den Umständen angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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