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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.01.2010 SK2 2010 5

21. Januar 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,341 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Geschwindigkeitsüberschreitung | Berufung Verwaltungsrecht Bund - SR Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 5 [nicht mündlich eröffnet] Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar Crameri In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung der X., Einsprecherin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 18. Mai 2009, mitgeteilt am 20. Mai 2009, in Sachen der Einsprecherin und Berufungsklägerin betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Die zur Zeit des Urteilsspruchs der II. Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 15 Juli 2009 (SK2 09 29) vorhandene tatsächliche Lage, die Gegenstand der Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 18. Mai 2009 (SE 08/35-8150) war, ist im vorerwähnten Urteil dargestellt worden, worauf verwiesen wird. Mit der Strafverfügung sprach das kantonale Departement X. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 370.--. Die gegen diese Verfügung von der Gebüssten erhobene Berufung wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes am 15. Juli 2009 ab. B. X. führte Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf. Die Sache wurde an die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. II. Erwägungen 1. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichtes legte dar, weshalb sie, wie das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, aufgrund der Radarbilder und des Vergleichsfotos von X. zum Schluss gelangte, diese sei die Lenkerin des fraglichen Fahrzeugs zur Tatzeit gewesen. Die übereinstimmenden charakteristischen Gesichtszüge auf den Radarbildern und dem Vergleichsfoto sowie die Wahrnehmungen des einvernehmenden Polizeihauptmeisters in A. erachteten die kantonalen Richter als derart überzeugend, dass von nicht zu unterdrückenden Zweifeln hinsichtlich der Täterschaft keine Rede sein könne. Zweifel an der Schlussfolgerung, die Berufungsklägerin habe das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt, könnten einzig bestehen, wenn die knapp 15 Monate ältere Schwester der Berufungsklägerin eine grosse Ähnlichkeit mit ihr hätte, was diese jedoch nicht behauptet habe. Das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers der Berufungsklägerin, wonach sie zum Tatzeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz in A. gewesen sei, sei ungeeignet, begründete Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu

Seite 3 — 6 wecken. Daran würde im Übrigen auch eine Einvernahme des Arbeitgebers nichts ändern, da dessen Aussagen aufgrund der Nähe zu seiner Arbeitnehmerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen wären (aufgehobenes Urteil, E. 4c). 2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat das Urteil der II. Strafkammer vom 15. Juli 2009 aufgehoben. Über die von der Berufungsklägerin gegen die Strafverfügung des kantonalen Departements vom 18. Mai 2009 gerichtete Berufung muss deshalb noch einmal befunden werden. Dabei sind die Richter an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsurteil gebunden (Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107 N.18 mit Hinweisen). 3. Das Bundesgericht erwog (E. 2.4), X. habe von Anbeginn bestritten, im Tatzeitpunkt am Steuer des fraglichen Autos gesessen zu haben, da sie in A. an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Hierzu habe sie eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb dieses Bestätigungsschreiben nicht geeignet sein solle, Zweifel am Beweisergebnis zu erwecken. Wurde das Schreiben nicht als verlässlich erachtet, hätte sie den Arbeitgeber als Zeugen befragen bzw. rechtshilfeweise einvernehmen lassen müssen, auch wenn die Berufungsklägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die Auffassung der kantonalen Richter, am Beweisergebnis hätte auch die Einvernahme des Arbeitgebers nichts geändert, weil die Aussagen aufgrund seiner Nähe zur Beschwerdeführerin ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, sei mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Denn ob die Aussage mit Zurückhaltung zu würdigen sei, lasse sich erst entscheiden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich als Zeuge ausgesagt habe. Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass auch eine bloss zurückhaltende Würdigung, die dem Arbeitsverhältnis Rechnung trage, ausreiche, um das an sich schwache Beweisfundament ins Wanken zu bringen. Der Arbeitgeber hätte mit der Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB (bzw. der analogen Bestimmung des deutschen Rechts) konfrontiert werden müssen. Zudem hätte mittels differenzierter Befragung der Wert des Alibis überprüft werden können, z. B. ob es Dritte gebe, welche die Berufungsklägerin gesehen hätten. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Arbeitgeber der Berufungsklägerin nicht als Zeugen befragt habe. 4.1 Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 16. Oktober 2007, während die Bestätigung des Arbeitgebers am 28. Oktober 2008 und damit erst

Seite 4 — 6 rund ein Jahr später ausgestellt und mit der Berufung eingelegt wurde. Auch wenn im Berufungsverfahren neue Urkunden eingelegt werden können, erscheint es doch eher aussergewöhnlich, dass das Bestätigungsschreiben erst in diesem Verfahrensstadium ins Recht gelegt wurde, obwohl die Berufungsklägerin von Anfang an behauptet hatte, sie habe im Tatzeitpunkt nicht am Steuer des fraglichen Autos gesessen, da sie in A. an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Allein schon dieser Umstand weckt gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Bestätigungsschreibens. Bestärkt werden diese Zweifel dadurch, dass dem kurz abgefassten Bestätigungsschreiben weder ein Arbeitszeiterfassungsblatt, eine Lohnabrechnung oder ähnliches beigelegt wurde, aus dem die Präsenz- und Freibzw. Ferienzeiten hätten entnommen werden können. Andererseits lassen das Radarbild und die Vergleichsfoto von X. sowie die Feststellung des Polizeihauptmeisters in A., wonach zwischen der von ihm befragten X. und dem Beweisfoto grosse Ähnlichkeit besteht, keine ernsthaften Zweifel offen, dass es sich bei ihr um die fragliche Personenwagenlenkerin handelt. Daran vermag auch das erwähnte Bestätigungsschreiben ihres Arbeitgebers nichts zu ändern. 4.2 Ist das Bestätigungsschreiben aus den dargelegten Gründen nicht verlässlich, hätte es das Kantonsgericht gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts (E. 2.4) allerdings nicht damit bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte diesfalls der Arbeitgeber als Zeuge befragt bzw. rechtshilfeweise einvernommen werden müssen und der Wert des Alibis mittels differenzierter Befragung überprüft werden können. Damit ist zugleich gesagt, dass die angefochtene Strafverfügung der kantonalen Verwaltungsbehörde nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Auch wenn der II. Strafkammer eine umfassende Kognition zukommt und sie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen durch eigene Abklärungen beheben kann, ist es grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, die erforderlichen Beweisergänzungen vorzunehmen. Vielmehr obliegt dies der Vorinstanz als erste im ordentlichen Verfahren entscheidende Behörde. Die Sache ist daher in Gutheissung der Berufung an das Departement für Justiz, Polizei und Gesundheit zur Beweisergänzung im vorerwähnten Sinne und neuen Entscheidung zurückzuweisen. 5. Wird die Berufung gutgeheissen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsanwalt Reto T. Annen verweist in seiner Berufungsschrift unter III. Kosten und Entschädigungsfolgen, S. 5, auf seine zwei eingelegten Honorarnoten (act. 01/5 und 01/6). Die Aufwendungen von

Seite 5 — 6 Rechtsanwalt Hubertus von Frankenberg (act. 01/5) umfassen den Leistungszeitraum vom 20. Juni 2008 bis 25. Mai 2009. Die angefochtene Strafverfügung der Verwaltungsbehörde wurde dem Rechtsvertreter am 20. Mai 2009 zugestellt. Der Leistungszeitraum betrifft demnach, wie dies auch aus der Honorarnote hervorgeht, das Verwaltungsstrafverfahren und nicht das Berufungsverfahren. Über diese Kosten hat somit nicht die Berufungsinstanz, sondern das Departement im neu zu erlassenden Entscheid zu befinden. Zu entschädigen ist folglich im vorliegenden Verfahren einzig der von Rechtsanwalt Annen für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand, der als angemessen erscheint, wobei zusätzlich noch die Mehrwertsteuer von 7,6% zu berücksichtigen ist.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Strafverfügung aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Berufungsklägerin ausseramtlich mit Fr. 1'536.85 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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