Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Oktober 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 43 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Redaktion Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Geschädigter und Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 9. Juli 2010, in Sachen gegen B., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, gegen den Geschädigten und Beschwerdeführer, betreffend Tätlichkeit und Sachbeschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.1. Am 11. Dezember 2009 um 10.20 Uhr kam es bei der Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage des C. an der D. in Z. zwischen A. und B. zu einer Auseinandersetzung. Gemäss den aktenkundigen Aussagen von A. und der Auskunftsperson E. sowie aufgrund der Feststellungen der Polizei soll sich der Vorfall wie folgt zugetragen haben: 2. A., Chauffeur bei der Firma F., fuhr mit seinem Lieferwagen vor den Lieferanteneingang des C. in Z., um dort ein Paket auszuliefern. Während er das Paket zum Lieferanteneingang brachte, stand sein Lieferwagen teilweise im Einfahrtsbereich der Tiefgarage. In der Zwischenzeit muss B. mit seinem Mercedes aus der Tiefgarage gefahren sein und sein Fahrzeug schräg hinter dem Lieferwagen abgestellt haben. Anschliessend stieg A. wieder in seinen Lieferwagen und wollte rückwärts an besagtem Mercedes vorbeifahren. Der Aussage von A. zufolge sei B. in diesem Moment aus dem C. herausgekommen und habe sich zu seinem Lieferwagen begeben. B. habe die Fahrertür des Lieferwagens aufgerissen und ihn beschimpft. Anschliessend habe B. die Tür mit voller Wucht wieder zugeschlagen, so dass sich die Innenverschalung gelöst habe und beschädigt worden sei. Im Laufe der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung habe B. A. mit der rechten oder linken Handfläche durch das mittlerweile geöffnete Fahrerfenster gegen sein Gesicht geschlagen. B. sei daraufhin wieder in sein Fahrzeug gestiegen und habe wegfahren wollen. A. seinerseits stieg aus seinem Lieferwagen und stellte sich vor das Fahrzeug von B., um die Sache mit diesem zu bereden und das Kontrollschild abzulesen. Daraufhin sei B. mit seinem Fahrzeug langsam nach vorne gerollt und habe ihn auf diese Weise bis zur Strasse geschoben. Schliesslich sei B. Richtung Y. weggefahren. 3. B. bestritt diese Sachverhaltsfeststellungen. Seinen Aussagen zufolge sei die Signalanlage unüblich lange auf „rot“ gestellt gewesen, als er aus der Tiefgarage des C. habe wegfahren wollen. Er sei langsam hinaufgefahren und habe den verbotenerweise vor dem Lieferanteneingang abgestellten Lieferwagen gesehen. Nachdem er im C. über Lautsprecher den fehlbaren Lenker habe ausrufen lassen, sei er zum Lieferwagen zurückgekehrt und habe gesehen, dass sich nun zwei Personen darin befanden. Er habe an das Fahrerfenster geklopft und sie dazu bewegen wollen, endlich wegzufahren bzw. die blockierte Zufahrt freizugeben. Zunächst sei er ignoriert worden und erst nach wiederholtem Klopfen habe A. das Fenster geöffnet und ihn aufs Gröbste beschimpft. Plötzlich habe A.
Seite 3 — 10 die Tür aufgestossen und ihn weggedrückt. Da er erkannt habe, dass den beiden sprachlich nicht beizukommen gewesen sei, habe er sich entschlossen wegzufahren. 4. A. meldete den Vorfall gleichentags der Kantonspolizei Graubünden und stellte gegen B. Strafantrag wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung B. Mit Kompetenzentscheid vom 13. April 2010 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Trins. Als in Betracht fallende Tatbestände wurden die Art. 126 StGB (Tätlichkeit) und Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (geringfügige Sachbeschädigung) genannt. Mit Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2010 stellte der Kreispräsident Trins das gegen B. geführte Strafmandatsverfahren ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es lasse sich im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich nachweisen, was sich während der Auseinandersetzung tatsächlich zugetragen habe. Mangels Beweisen sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der widersprüchlichen Aussagen werde von einer Verurteilung von B. abgesehen und die eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B. wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung sei weiterzuführen. Der Kreispräsident Trins beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2010 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies er auf die angefochtene Einstellungsverfügung. B. beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. II. Erwägungen 1.a. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde
Seite 4 — 10 geführt werden (Art. 176a des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000] in Verbindung mit Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt der tatbeständlich Verletzte, der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45 E. 1.a). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigter ist A. durch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 9. Juli 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Den Akten ist im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, wann die angefochtene Einstellungsverfügung den Parteien mitgeteilt worden ist. Da sie vom Freitag, dem 9. Juli 2010 datiert, kann sie frühestens gleichentags der Post übergeben worden sein. Daraus und aus dem Umstand, dass die Post an Samstagen keine eingeschriebenen Briefsendungen zustellt, ergibt sich als frühestmöglicher Empfangstermin der Montag, der 12. Juli 2010, womit die 20-tägige Beschwerdefrist frühestens am 13. Juli 2010 zu laufen begann. Da der letzte Tag der Frist auf Sonntag, den 1. August 2010 fiel, lief die Frist folglich frühestens am 2. August 2010 ab (Art. 65 StPO). Da die Beschwerde somit unabhängig vom exakten Mitteilungsdatum der angefochtenen Einstellungsverfügung rechtzeitig erhoben wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. 2.a. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 9. Juli 2010, in welcher das Strafverfahren gegen B. wegen Tätlichkeit und geringfügiger Sachbeschädigung eingestellt wurde b. Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Kreispräsidenten ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv
Seite 5 — 10 und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdeinstanz angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdeinstanz ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5, 1995 Nr. 45 E. 4, 1991 Nr. 50; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl, Chur 1996, S. 347). Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (PKG 2005 Nr. 16 E. 2.a; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 17 N 288; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11). c. Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen B. wegen Tätlichkeit und (geringfügiger) Sachbeschädigung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2010 zu Recht ergangen. 3.a. Nach Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine
Seite 6 — 10 typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 1 zu Art. 126 StGB). Sodann wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringfügigen Vermögenswert bzw. den geringfügigen Schaden im Sinne dieser Bestimmung wurde vom Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261 E. 2.d S. 268). Die Höhe des von A. geltend gemachten Schadens beträgt Fr. 200.--, womit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein geringfügiger Schaden vorliegt. b. Der Kreispräsident Trins führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, aufgrund der Akten stehe zwar fest, dass es zwischen A. und B. zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Nachweis, dass dabei eine Tätlichkeit ausgeübt worden sei, könne jedoch nicht erbracht werden, da sich die Aussagen von A., B. und der Auskunftsperson betreffend des weiteren Verlaufs widersprächen; somit stehe Aussage gegen Aussage. Die Ausführungen der Auskunftsperson seien für eine abschliessende Urteilsfindung zu wenig aussagekräftig, da diese nur teilweise und lückenhafte Angaben von der Konfrontation wiedergäben und ein Schlag ins Gesicht von A. nicht habe erkannt werden können. Ein Arztbericht, welcher allfällige Einwirkungen durch Tätlichkeiten nachgewiesen hätte, liege auch nicht vor. Ebenso habe aufgrund der gemachten Aussagen der verschiedenen Parteien nicht eindeutig geklärt oder festgestellt werden können, ob es im Laufe der Auseinandersetzung zur Verursachung eines Sachschadens an der Innenseite der Fahrertür des Lieferwagens von A. gekommen sei. c. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, der Beschwerdegegner habe ihn sehr wohl mit der rechten Hand durch das geöffnete Fenster der Fahrertür geohrfeigt. Selbst wenn er ihn dabei nicht getroffen hätte - was aber nicht der Fall sei - hätte er sich einer versuchten Tätlichkeit schuldig gemacht. Dies wird vom Beschwerdegegner bestritten. Er habe den Beschwerdeführer zu keiner Zeit geohrfeigt; selbst der „Zeuge E.“ habe diese Anschuldigung nicht bestätigen können. c/aa. An dieser Stelle sei zunächst erwähnt, dass der eventualiter vorgebrachte Tatbestand der versuchten Tätlichkeit im Schweizerischen Strafrecht nicht existiert
Seite 7 — 10 und demnach auch keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen vermöchte. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB ist der Versuch lediglich bei Vergehen und Verbrechen mit Strafe bedroht, nicht dagegen bei Übertretungen - um eine solche handelt es sich bei der Tätlichkeit -, ausser wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Da dies bei der Tätlichkeit nicht der Fall ist (vgl. Art. 126 StGB), fällt ein strafbarer Versuch im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. c/bb. Der Beschwerdeführer und die Auskunftsperson E. haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdegegner mit der Hand ausholte - ob es sich dabei um die rechte oder linke Hand gehandelt hat, ist letztlich unerheblich - und durch das offene Fenster der Fahrertür in das Innere des Lieferwagens schlug (vgl. act. 4 S. 2, act. 6 S. 2). Demgegenüber behauptet der Beschwerdegegner, lediglich mehrmals gegen das verschlossene Fahrerfenster des Lieferwagens geklopft zu haben, was die Auskunftsperson wohl fälschlicherweise als Schlagbewegung interpretiert habe. Die Auskunftsperson hat ihre diesbezüglich gemachte Feststellung in der polizeilichen Befragung zweimal und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Sie deckt sich sodann auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers und erscheint mithin als glaubhaft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nicht die Wahrheit sagen sollte. Zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Auskunftsperson besteht umso weniger Anlass, als dass der Bewegungsablauf bei einem mit der Hand ausholenden Schlag ins Wageninnere einerseits und das blosse Klopfen an das Fahrzeugfenster andererseits sehr verschieden ist und eine irrtümliche Wahrnehmung daher ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass das Fenster auf der Fahrerseite nach den Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson zum fraglichen Zeitpunkt entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners auch nicht geschlossen war. Hat es nach dem Gesagten als erwiesen zu gelten, dass B. auf der Fahrerseite mit der flachen Hand ins Fahrzeuginnere schlug, wo sich der Fahrzeuglenker A. befand, so erscheint es naheliegend, dass er diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich getroffen hat. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers erscheint mithin durchaus als glaubhaft. Dass kein Arztbericht vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein blosser Schlag ins Gesicht nicht zwingend zu nachträglich feststellbaren physischen Einwirkungen führen muss.
Seite 8 — 10 d. Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner mit dem Fahrzeug bis an die Strasse geschoben worden sein soll, stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson überein (vgl. act. 4 S. 3, act. 6. S. 2). Obschon diese Folgehandlung nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist, eignet sie sich dennoch, die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zu untermauern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich E. eine derartige Situation hätte ausdenken sollen, wenn er sie denn nicht mit eigenen Augen gesehen hätte. e. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe an seinem Lieferwagen durch heftiges Zuschlagen der Fahrertür eine Sachbeschädigung begangen. Die von der Polizei gemachten Fotoaufnahmen würden dies beweisen. Auch dies wird vom Beschwerdegegner bestritten. Er habe mit der Existenz dieses vermutlich vorbestandenen, vom Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit selbst zugefügten Schadens nicht das Geringste zu tun. Was die Sachbeschädigung anbelangt, steht in der Tat die Aussage des Beschwerdeführers gegen jene des Beschwerdegegners. Die Auskunftsperson konnte hierzu keine Angaben machen, da sie gemäss eigener Aussage erst auf die Situation aufmerksam geworden sei, als der Beschwerdegegner in den Lieferwagen geschlagen habe (vgl. act. 6 S. 2), mithin erst nach der mutmasslichen Sachbeschädigung. Dem Beschwerdegegner ist insoweit zuzustimmen, als die von der Polizei gemachten Fotografien keinen direkten bzw. absoluten Beweis für die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung abzugeben vermögen. Wie erwähnt, ist ein derartiger Beweis jedoch auch nicht erforderlich. Vielmehr genügen auch indirekte Beweise bzw. Indizien, sofern sich daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft schliessen lässt (vgl. E. 2.b hiervor). Dies ist denn auch vorliegend der Fall. So steht fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner eine heftige verbale Auseinandersetzung stattfand. Wie dargelegt, wird der Verlauf dieser Auseinandersetzung von ihnen unterschiedlich geschildert. Soweit sich die Aussagen des Beschwerdeführers auf Vorkommnisse beziehen, die auch von der Auskunftsperson wahrgenommen wurden, decken sie sich in allen wesentlichen Punkten. Sie erscheinen mithin im Gegensatz zu jenen des Beschwerdegegners als glaubhaft. Es besteht nun schlichtweg kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers allein deshalb zu zweifeln, weil diesbezüglich die Auskunftsperson keine Wahrnehmungen machen konnte. Dazu besteht umso weniger Anlass, als dass der vom Beschwerdeführer auch bezüglich des Sachschadens geschilderte Geschehensablauf in Gesamtwürdigung der
Seite 9 — 10 damals herrschenden Umstände als durchaus nachvollziehbar erscheint. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor und es erscheint sachfremd, dass der Sachschaden bereits vorbestand und sich der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner zunutze machte, diesen Schaden dann flugs bei Erscheinen der Polizei wahrheitswidrig als vom Beschwerdegegner verursacht zu behaupten. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass Lieferwagen hinsichtlich Konstruktion und Festigkeit nicht die gleich hohe Stabilität aufweisen wie andere Fahrzeuge und ein heftiges Zuschlagen der Tür daher durchaus ausreichen kann, um deren Innenverschalung zu lösen. f. Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass nach dem Gesagten sowohl bezüglich Tätlichkeit als auch Sachschaden derart gewichtige Indizien für die Täterschaft von B. vorliegen, dass nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dieser werde bei gerichtlicher Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit freigesprochen. Führen bereits die vorliegenden Beweise zu diesem Schluss, ist eine Einvernahme des Beifahrers des Beschwerdeführers nicht mehr zwingend erforderlich, auch wenn dies unter Umständen sachdienlich gewesen wäre. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Untersuchungsverfahren nicht gilt; im Zweifelsfall ist anzuklagen (Padrutt, a.a.O., S. 164). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdegegner hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Trins zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: