Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 42 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann, Werdenbergerweg 11, FL-9490 Vaduz, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2010, mitgeteilt am 19. Juli 2010, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 26. April 2010, betreffend Ablehnung Beweisergänzungen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 6. September 2009, um 17.35 Uhr, fuhr X. mit dem Personenwagen A. (A) auf der B.-Strasse von C. herkommend in Richtung D. Bei der Örtlichkeit E., innerhalb der signalisierten Baustelle, überholte er die vor ihm fahrende Motorradlenkerin, F., mit dem Kennzeichen G. (D). Dabei kam es zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen, worauf F. mit ihrem Motorrad stürzte. In der Folge rutschte sie über den rechten Strassenrand hinaus, wo sie und das Motorrad zum Stillstand kamen. Die Motorradlenkerin behauptete, sie sei durch den überholenden Personenwagen abgedrängt worden, sodass es zur Streifkollision gekommen sei (act. 3.5). Demgegenüber sagte X. aus, er habe das Überholmanöver bereits abgeschlossen gehabt, als er wegen vorausfahrender Fahrzeuge habe abbremsen müssen. Als er bereits stark verlangsamt gefahren sei, habe es plötzlich geknallt. Er habe feststellen müsse, dass die Motorradlenkerin, welche er bereits überholt gehabt habe, seitlich mit seinem Fahrzeug kollidiert sei (act. 3.4 und 3.18). Beim Verkehrsunfall entstand Sachschaden am Personenwagen und am Motorrad. F. zog sich Verletzungen zu. Sie stellte einen Strafantrag wegen Körperverletzung. B. Am 4. November 2009 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Angelegenheit an das Kreisamt Surses und stellte einen Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen. Mit Strafmandat vom 10. Dezember 2009 befand der Kreispräsident Surses X. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie der Verletzung von verschiedenen Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 23. Dezember 2009 Einsprache. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Graubünden das ordentliche Verfahren durch. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess sie am 13. April 2010 die Schlussverfügung (act. 1.24). C. Am 20. April 2010 beantragte Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann als Vertreter von X., es sei ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Damit wollte er beweisen, dass es sich bei der Kollision um einen Auffahrunfall der Motorradfahrerin auf das von X. gelenkte Fahrzeug gehandelt habe (act. 1.29). Mit Verfügung vom 26. April 2010 lehnte der Untersuchungsrichter das Be-
Seite 3 — 6 gehren ab. Er begründete dies damit, dass sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen, dass es sich beim zu beurteilenden Verkehrsunfall um einen Auffahrunfall handle. Vielmehr sei dem Spurenbild am Fahrzeug von X. zu entnehmen, dass dieses hinten rechts vom Motorrad berührt worden sei. Weiter würden die Aussagen der Geschädigten und insbesondere des unabhängigen Zeugen H. gegen eine solche Sachverhaltsdarstellung sprechen. Der Untersuchungsrichter schloss damit, dass er sich daher von der Einholung eines derartigen Gutachtens keine brauchbaren Ergebnisse verspreche und er dem Antrag somit nicht stattgebe (act. 1.30). Gegen diese ablehnende Verfügung erhob X. am 18. Mai 2010 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde, wobei der Antrag auf die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wiederholt wurde (act. 1.31). Daraufhin klärte der Untersuchungsrichter bei Dipl. Ing. FH I. vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ab, ob dieser gestützt auf die vorhandenen Untersuchungsakten die von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann aufgeworfenen Fragen in einem Gutachten überhaupt beantworten könne (act. 1.32). In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2010 hielt der Verkehrsexperte zusammenfassend fest, dass eine eindeutige Aussage über den genauen Kollisionsablauf aus technisch-physikalischer Sicht nicht möglich sei (act. 1.33). Gestützt darauf wies die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Juli 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, die Beschwerde ab (act. 1.34). D. Gegen den ablehnenden Beschwerdeentscheid legte X. am 26. Juli 2010 (Poststempel) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte, die Verfügung des Untersuchungsrichters und der Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden seien aufzuheben und seiner Beschwerde sei Folge zu geben. Damit verlangte er erneut, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werde (vgl. act. 01). E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden reichte eine eingehende Vernehmlassung ein. Sie beantragte unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 03). Auf die Begründung in den Rechtsschriften und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 6 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 19. Juli 2010 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seines Beweisergänzungsantrags im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Es sind dabei alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Dort, wo es die Untersuchungsbehörde unterliess, wesentliche Beweise zu erheben, hat der Angeschuldigte gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO das Recht, nach ergangener Schlussverfügung innert einer Frist von zehn Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Dies gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu könne, was aber nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Vielmehr beschränkt sich der Anspruch auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 110 f. mit
Seite 5 — 6 zahlreichen Hinweisen). Was den Beweisergänzungsantrag auf eine Expertise betrifft, so ist dieser abzulehnen, wenn er nicht sachdienlich, untauglich, für die Beurteilung ungeeignet oder die zu beweisende Tatsache bereits bewiesen ist. Sodann sind auch Anträge auf kostspielige Gutachten abzuweisen, wenn die Kosten vorn vorneherein in einem Missverhältnis zum erwarteten Ergebnis stehen (Padrutt, a.a.O., S. 230 und 255). 3. Vorliegend hat der Verkehrsexperte nach Studium der Akten dem Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass aus technisch-physikalischer Sicht eine Aussage über den genauen Kollisionsablauf nicht möglich sei. Er hat dies nachvollziehbar begründet. In der Tat ist nicht einzusehen, wie ein Verkehrsexperte ohne die beschädigten Fahrzeuge und mit völlig unzureichendem Fotomaterial den Unfallhergang rekonstruieren sollte. Lassen sich durch eine Expertise keine hinreichend zuverlässigen Erkenntnisse über den Unfallhergang gewinnen, so wäre es widersinnig, dessen ungeachtet einen Gutachter damit zu beauftragen. Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Gründe sind unbehelflich und gehen an der Sache vorbei. Selbstverständlich stellt die Stellungnahme des Experten zur Anfrage des Untersuchungsrichters kein Gutachten zum Unfallhergang dar, auch wenn der Beschwerdeführer sie zwischen den Zeilen so bezeichnet. Es handelt sich dabei vielmehr um eine vorfrageweise Abklärung, ob mit der Erstellung eines Gutachtens die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen überhaupt beantwortet werden können. Wie diese Stellungnahme im weiteren Verfahren verwendet werden darf bzw. welche (rechtlichen) Schlüsse sich daraus ergeben, kann indessen nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens an das Kantonsgericht sein. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. 4. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: