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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.07.2010 SK2 2010 33

7. Juli 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·965 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Berufung Verwaltungsrecht Bund - SR Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 33 [nicht mündlich eröffnet] 08. Juli 2010 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der verwaltungs(straf-)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 3. Juni 2010, mitgeteilt am 4. Juni 2010, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 5 I. Sachverhalt A. Mit Strafmandat vom 8. März 2010 erkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 260.--. B. Dagegen erhob X. am 18. März 2010 Einsprache, indem er mitteilte, er sei nicht der auf dem Radarfoto erkennbare Lenker. Das Strassenverkehrsamt Graubünden überwies daraufhin die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens am 24. März 2010 an das zuständige Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). C. Mit eingeschriebener Sendung vom 4. Mai 2010 wurde X. vom DJSG zu einer Einvernahme am 2. Juni 2010 vorgeladen. Er holte die Vorladung jedoch nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab, weshalb das DJSG das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2010 abschrieb und X. die Verfahrenskosten von total Fr. 332.-- auferlegte. Zur Begründung führte es aus, die Vorladung zur Einvernahme vom 2. Juni 2010 habe nach bundesgerichtlicher Praxis als zugestellt zu gelten, weshalb die Einsprache gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme dahinfalle. D. Gegen diese Verfügung legte X. am 15. Juni 2010 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Darin rügte er einzig den zeitlichen Abstand zwischen seiner Einsprache vom 18. März 2010 und der Vorladung des DJSG vom 4. Mai 2010 und bezeichnete die Begründung der angefochtenen Verfügung als typischen „Paragraphenentscheid“. E. Auf das Einholen einer Vernehmlassung des DJSG wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV; BR 350. 490) liegt die Zuständigkeit zum Erlass von Strafmandaten wegen leichten Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG beim kantonalen Strassenverkehrsamt. Gegen das Strafmandat des Strassenverkehrsamts kann gestützt auf Art. 4 VStV Einsprache erhoben werden, deren Beurteilung durch das vorgesetzte Departement erfolgt. Der Einspracheentscheid des Departements kann gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO

Seite 3 — 5 mittels Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO beim Kantonsgericht angefochten werden. 2. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des angefochtenen Entscheids gerügt und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erfordernisse sind prozessual von erheblicher Wichtigkeit, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz richten sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers (PKG 1980 Nr. 31). Ob die Berufung von X. dieser Anforderung zu entsprechen vermag, ist äusserst zweifelhaft. So begnügt sich der Berufungskläger in erster Linie damit, appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben, ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Letztendlich kann die Eintretensfrage aber offen bleiben, da sich die Berufung - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - ohnehin als unbegründet erweist. 3. Das DJSG verweist in seiner Verfügung zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Postsendung als zugestellt gilt, sofern sie nicht innert der siebentägigen Frist abgeholt wird und der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall deswegen massgebend, weil das kantonale Prozessrecht keine davon abweichende Vorschrift enthält. Aufgrund seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Strassenverkehrsamtes musste X. damit rechnen, dass ihm im Nachgang dazu behördliche Akten wie die fragliche Vorladung zur Einvernahme zugestellt werden könnten. Er wäre daher gemäss der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass die Vorladung ihn oder eine von ihm beauftragte Person innert der siebentägigen Abholfrist hätte erreichen können. Da er dieser prozessualen Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu tragen. Hat die Vorladung vom 4. Mai 2010 somit als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt zu gelten, muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger von der auf den 2. Juni 2010 angesetzten Einvernahme Kenntnis hatte beziehungsweise hätte haben müssen. Dieser blieb er jedoch schuldhaft unentschuldigt fern, so dass die Einsprache in Anwendung von Art. 175 Abs. 4 Satz 2 StPO dahinfällt. Die Vorinstanz hat demnach das Verfahren zu Recht gestützt auf diese Bestimmung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeschrieben und das Strafmandat für rechtskräftig erklärt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die

Seite 4 — 5 angefochtene Abschreibungsverfügung zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 4. Was den Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Zeitspanne von rund sechs Wochen zwischen Eingang der Berufungserklärung und Erlass der Vorladung durch das DJSD nicht als ungebührliche Verzögerung bezeichnet werden kann, zumal dazwischen offenkundig Vorabklärungen getätigt werden mussten. Über allfällige Verzögerungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt vor einer anderen Behörde eingetreten sein sollen, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. 5. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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