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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.03.2010 SK2 2010 3

3. März 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,726 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Skeletonunfall | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 3 (Mit Urteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen.) Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend O.1_____: Skeletonunfall z.N. von X._____, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 25. Januar 2008, um ca. 09.40 Uhr, ereignete sich während den „Z._____-Championships“ auf der Skeletonbahn „A._____“ in O.1_____ ein schwerer Sportunfall. Ausgangs der Rechtskurve „B._____“ wurde der Schlitten von Capt. X._____ instabil. Dadurch wurde sein rechtes Bein in die Höhe geschleudert und kollidierte anschliessend mit einem Kantholz, welches am Bahnrand zum Befestigen eines Sonnenschutzes für die Eisbahn angebracht war. Dabei wurde der rechte Fuss oberhalb des Knöchels abgerissen. B. Zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens Dritter an diesem Ereignis eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. April 2008 eine Strafuntersuchung mit dem Betreff „O.1_____: Skeletonschlitten-Unfall vom Nachteil von X._____“. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab unter anderem, dass es sich beim Betreiber der „A._____“, dem Club C._____, um einen privaten Club mit eigenen Statuten und Reglementen handelt. Der Club C._____ ist nicht dem internationalen Bobund Skeletonverband (FIBT) angeschlossen, weshalb er auch nicht den FIBT- Regeln unterstellt ist. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren ein mit der Begründung, dass niemandem eine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten und ein Verschulden am Unfall zum Nachteil von X._____ angelastet werden könne. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X._____ am 4. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er sinngemäss geltend macht, der zuständige Untersuchungsrichter hätte wegen verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern des Club C._____ in Ausstand treten müssen und beantragt, die angefochtene Verfügung sei ohne Vorliegen einer solchen Interessenkollision zu überprüfen. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung.

Seite 3 — 14 Auf die Einholung einer Vernehmlassung der verantwortlichen Funktionäre des Club C._____ wurde verzichtet. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). X._____ wurde beim fraglichen Unfall verletzt. Als Direktgeschädigter ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Ausstandsgrund gegen den Untersuchungsrichter lic. iur. D._____ geltend. Dieser sei mit Mitgliedern des Club C._____ (Club C._____) verwandt. Unter anderem seien sowohl sein Vater wie auch sein Onkel Mitglieder beim genannten Verein. Aufgrund der daraus resultierenden Interessenkollision seien die nötige Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 gelangt bei der Beurteilung von Ausstandsfragen betreffend Staatsanwälte und Untersuchungsorgane nicht Art. 42 GOG, sondern Art. 74a StPO zur Anwendung. Nach Art. 74a Abs. 1 StPO hat ein Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan dann in den Ausstand zu treten, wenn einer der in lit. a bis d genannten Ausstandsgründe erfüllt ist. Über bestrittene Ausstandsfragen entscheidet beim Staatsanwalt das Kantonsgericht und bei Untersuchungsorganen der Staatsanwalt, dessen Entscheid an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann (Abs. 2). Im vorliegenden Fall, in welchem ein Ausstandsgrund gegen einen Untersuchungsrichter, somit ein Untersuchungsorgan, geltend gemacht wird, wäre nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 74a StPO grundsätzlich der Staats-

Seite 4 — 14 anwalt und nicht das Kantonsgericht zuständig. Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2010 geht jedoch deutlich hervor, dass diese bereits entsprechende Abklärungen tätigte und gestützt darauf das Bestehen eines Ausstandsgrundes im vorliegenden Fall verneinte. Aus prozessökonomischen Gründen kann unter diesen Umständen auf die Rückweisung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines förmlichen Entscheids verzichtet werden. Dies umso mehr, als die Ablehnung einer am Verfahren beteiligten Person gemäss herrschender Praxis so früh wie möglich zu erfolgen hat. Es verstösst gegen Treu und Glauben und bedeutet Verwirkung des Anspruchs und Einlassung, den Einwand erst im Nachhinein vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 106). Da die StPO den Zeitpunkt der Geltendmachung nicht regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des GOG sinngemäss anwendbar. Demzufolge kann ein Ausstandsgrund innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme geltend gemacht werden (Art. 44 Abs. 1 GOG). Doch auch in materieller Hinsicht wäre das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach den Bestimmungen von Art. 74a StPO - wie im Übrigen auch gemäss denjenigen von Art. 42 GOG - im konkreten Fall klar zu verneinen ist. Wie die Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen konnte, handelt es sich bei den fraglichen Mitgliedern des Club C._____ nämlich um zwei Cousins von Untersuchungsrichter lic. iur. D._____, somit um Verwandte 4. Grades. Eine verwandtschaftliche Beziehung stellt jedoch sowohl nach Art. 74a Abs. 1 lit. a StPO wie im übrigen auch nach Art. 42 lit. a GOG nur bis zum 3. Grad einen Ausstandsgrund dar. Damit ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kognition der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwarten werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995, Nr. 45 S. 156; Padrutt, a.a.O., S. 347 und 164).

Seite 5 — 14 4. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die verantwortlichen Funktionäre des Club C._____, selbst wenn sie im Verlauf der Saison eine von den fraglichen Pfosten ausgehende Gefahr erkannt hätten, gemäss anerkannter Gerichtspraxis nicht hätten verpflichtet werden können, diese zu versetzen oder zu entfernen, da eine solche Massnahme einerseits nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätte realisiert werden können und es zu weitgehend gewesen wäre, zu verlangen, alle erkennbaren Hindernisse und Schwierigkeiten zu eliminieren. Dies, weil die von den Pfosten ausgehende Gefahr bei pflichtgemässer Sorgfalt und Aufmerksamkeit wohl in erster Linie von den Fahrern hätte erkannt und auch gemeistert werden können. Damit werde ausgesagt, dass sich die Sportler bei der Benützung des „A._____“ bewusst einer erhöhten Selbstgefährdung ausgesetzt hätten. Sie hätten dadurch wissentlich ein beachtliches Risiko von Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integrität in Kauf genommen. An Rennen wie dem in Frage stehenden, dürften zudem ausschliesslich erfahrene Sportler, welche die Bahn kennen würden und bereits mehrfach selbst hinuntergefahren seien, teilnehmen. Aus diesen Kenntnissen sei es ihnen durchaus möglich gewesen, die sich aus dem Rennen und der Anlage der Bahn möglicherweise ergebenden Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diese durch entsprechendes Verhalten zu vermeiden. Die Teilnehmer an den internen Selektionsrennen der britischen Armee für die „Z._____-Championships“ am 25. Januar 2008 hätten somit die vom „A._____“ ausgehenden Risiken aus freien Stücken in Kauf genommen. Demzufolge könne niemandem eine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten und ein Verschulden am Unfall zum Nachteil von X._____ angelastet werden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, der „A._____“ unterscheide sich in den niedrigen Abhängen, insbesondere in und direkt nach der B._____-Kurve, wo der Unfall geschehen sei, fast nicht von einer olympischen Skeleton-Bahn. Gemäss den für Skeleton-Bahnen geltenden FIBT- Regeln dürften die Tragestützen an den Stellen, an denen Sonnenschutzwände an geraden Bahnstrecken gebaut werden, nicht weniger als 50cm von der inneren Seitenwand der Bahn errichtet werden. Es sei schwierig zu verstehen, warum diese Regel beim „A._____“ nicht befolgt worden sei. Der Abstand zwischen Seitenwand und Holzpfosten habe rund 10-15cm betragen. Durch den Zusammenprall seien rund 20 cm von seinem Fuss abgerissen worden. Wäre der Holzpfosten somit 50cm von der inneren Seitenwand entfernt gewesen, hätte der Unfall nicht passieren können. Er ersuche daher, den Bericht unter Heranziehung der gegenständlichen Fotos überprüfen zu lassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Betreiber des „A._____“ im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen

Seite 6 — 14 und sich damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben könnten. 5. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S 64 f. mit Hinweisen). Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigsten die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (BGE 117 IV 130 E. 2a S. 132 ff.). Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beziehungsweise mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 135 IV 56 E. 2.1. S. 64 f.). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65). Denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Verhalten pflichtwidrig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB sein, auch wenn

Seite 7 — 14 nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. zum Ganzen Urteil 6S.587/2006 des Bundesgerichts vom 24. April 2007). 6. Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (BGE 106 IV 80 E. 4a S. 81). Wer Sportanlagen betreibt oder einen sportlichen Wettkampf veranstaltet beziehungsweise leitet, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Garantenstellung der Betreiber des „A._____“ und dabei insbesondere des Security Committee und des für den Betrieb der Bahn und die Durchführung der Wettbewerbe verantwortlichen Sekretärs des Club C._____, welche über die Freigabe der Bahn und die Sicherheitsmassnahmen zu entscheiden haben, aus. Wie in der Einstellungsverfügung dargelegt wird, war der Club C._____ als Bahnbetreiber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige vorzukehren, damit sich eine durch die Anlage geschaffene Gefahr nicht verwirklicht. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behaftete Tätigkeit nicht sorgfaltswidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Gefahr vermieden wird („erlaubtes Risiko“). a) Problematisch ist jedoch im Einzelfall die genaue Bestimmung der tolerablen Restgefahren. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in erster Linie der einzelne Sportler für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offen stehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Dementsprechend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko in sich birgt. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung beziehungsweise an das einzuhaltende Organisationssoll haben sich mit anderen Worten danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, ansonsten die Entfaltungsfreiheit erstickt würde; sie sollen vielmehr lediglich die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Deshalb ist auch im Sport die Mitwirkung an fremder, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung prinzipiell nicht strafbar. Eigenverantwortliches Verhalten setzt voraus, dass die handelnde Person grundsätzlich fähig ist, die Risiken ihres Tuns in etwa zutref-

Seite 8 — 14 fend einzuschätzen und dazu einen relevanten, eigenen Willen zu bilden. Was die Anforderungen an Risikokenntnis und den Risikowillen des einzelnen Sportlers aus der Sicht der Veranstalter und Leiter eines Sportwettkampfanlasses angelangt, muss prinzipiell genügen, dass jener die mit seinem Sport verbundenen Gefahren kennt beziehungsweise kennen könnte. Mangels gegenteiliger Anzeichen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Grundrisiken der Sportart bekannt sind, wobei die Sachlage und die Person des Sportlers Hinweise auf eine solche Kenntnislage geben können. Die für den Ablauf eines Wettkampfs verantwortlichen Personen sind grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko für eigenverantwortlich handelnde Sportler zu vermindern, beziehungsweise diese von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten. Das gilt zumindest solange, als sich keine abweichenden speziellen Regeln herausgebildet haben, wie das etwa für den Bereich von präparierten Skipisten der Fall ist. Die Eigenverantwortung der Sportler begrenzt die Sicherungs- und Überwachungspflichten der Veranstalter und Leiter eines Wettkampfanlasses jedenfalls insoweit, als von der Sportanlage für die Teilnehmer, insbesondere auch im Lichte ihrer individuellen Fähigkeiten, keine die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgeht, der Anlass sich somit im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Die Strafbarkeit einer Person, die eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kommt erst in Betracht, wenn sie kraft ihres überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als die sich gefährdende Person. Ob und inwieweit die Veranstalter von Sportwettkämpfen rechtlich gehalten sind, potentielle Gefahren zu vermindern beziehungsweise ganz auszuschalten, lässt sich nicht in allgemein geltender Form umschreiben, sondern ist letztlich aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998; Andreas Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers in: ZStrR 107 [1990] S. 407 ff.). b) Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich beim verunfallten X._____ um einen sehr geübten Fahrer handelt. Wie er selbst in seiner Beschwerde ausführt, absolvierte er bereits 114 Abfahrten auf der fraglichen Bahn, 36 davon vom „E._____“ aus gestartet. Wie der Zeuge E._____ vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gab (act. 3.3), dürfen Fahrer erst ab dem „E._____“ starten, wenn sie vom „F._____“ aus regelmässig Zeiten unter 48 Sekunden mit den traditionellen Schlitten, respektive 46 Sekunden mit den Flat-Top- Schlitten fahren. Bevor jemand das 1. Mal vom „E._____“ starten darf, muss er am gleichen Tag zweimal vom „F._____“ aus eine bestimmte Zeit ins Ziel fahren. Der

Seite 9 — 14 Sekretär des Clubs beobachtet diese Fahrten vom Turm aus und kontrolliert, ob der Fahrer in der Lage ist, richtig zu bremsen und kontrolliert zu fahren. Schafft er diese Zeit nicht, beziehungsweise ist er zu schnell oder viel zu langsam oder wirkt er unkontrolliert, erhält er keine Berechtigung vom „E._____“ zu starten. Zudem wird ein Fahrer von einem „Paten“ während mindestens drei Fahrten vom „E._____“ aus betreut. Werden diese drei Fahrten vom Sekretär als sicher taxiert, wird der Fahrer als A._____-Rider anerkannt. X._____ erfüllte die notwendigen Voraussetzungen, um vom „E._____“ aus starten zu dürfen, weshalb grundsätzlich von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen ist. Es darf mit anderen Worten generell davon ausgegangen werden, dass er über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügte, was ihm ermöglichte, die Situation auf der Bahn sowie allfällige bestehende Risiken richtig einzuschätzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in der Saison, als der Unfall geschah, bereits 26 Fahrten absolviert hatte und ihm damit die Ausgestaltung der Bahn, insbesondere die Position der Holzpfosten, bekannt war. Zudem kannte er die Bahn, welche jedes Jahr nach denselben Plänen angelegt wird (vgl. act. 3.3 S. 3; act. 3.4 S. 2) aus seinen zahlreichen früheren Fahrten. Hinweise darauf, dass er oder andere Fahrer die möglichen Risiken verkannten, ergeben sich keine. Dies zeigt sich zum einen daran, dass gemäss Aussagen der Auskunftsperson G._____ (act. 3.5 S. 4) und des Zeugen E._____ (act. 3.3 S 3) jeder Fahrer vor der ersten Fahrt ausdrücklich über die Gefahren und Risiken des Sports hingewiesen werde. Der Club stelle sogar Personen zur Verfügung, welche den Fahrern die Bahn im Detail erklären, abschreiten und auf gefährliche Stellen hinweisen würden. Zudem werde regelmässig auf sicheres Verhalten hingewiesen. Zum anderen führte X._____ selbst in seiner Beschwerde aus, der A._____ sei als gefährlich bekannt. Somit kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld des Rennens vom 25. Januar 2008 die Risiken, die sich insbesondere im Zusammenhang mit Fahrfehlern verwirklichen können, durchaus bekannt gewesen waren. c) Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang weiter aus, es sei eine einzigartige Herausforderung des A._____, mit Hochgeschwindigkeit in den Kurven nicht aus der Bahn geschleudert zu werden. Auch die Auskunftspersonen F._____ (act. 3.4 S. 2) und G._____ (act. 3.5 S. 3) halten fest, dass es durchaus geschehen könne, dass ein Fahrer die Kurve etwas zu früh oder zu spät anfahre und dann beim Ausgang derselben an die Gegenwand pralle oder gar aus der Bahn stürze. Mit anderen Worten war die Situation, dass X._____ ins Schlingern geriet und dadurch sein rechtes Bein in die Höhe geschleudert wurde, nicht derart aussergewöhnlich und unvorhersehbar, dass er damit nicht rechnen musste.

Seite 10 — 14 Vielmehr handelt es sich dabei gerade um ein sportartspezifisches Risiko, welches sich aufgrund eines Fahrfehlers verwirklicht hat. 7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die fragliche Bahn auch gemessen an den spezifisch anzuwendenden Sorgfaltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob eine Fremdgefährdung und damit ein strafbares Verhalten der Bahnbetreiber vorliegt, welches im Verhältnis zur bestehenden Eigenverantwortung als übergeordnet bezeichnet werden muss. Keine Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Risiko einer Körperverletzung nicht über das sportspezifische Grundrisiko hinaus erhöht wird. a) Eine in der Praxis häufige Variante einer Fremdgefährdung, welche das sportartspezifische Grundrisiko übersteigt, ist das pflichtwidrige Unterlassen der Beseitigung einer bestehenden Gefahrenquelle. Zu dieser Konstellation gehören auch die Sicherungspflichten der Veranstalter von Sportanlässen. Laut Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Demgemäss hatte der Club C._____ als Bahnbetreiber die Bahn in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter den konkreten Umständen gebotene Vorsicht erforderte. Die Bahn war somit so zu gestalten und zu sichern, dass deren Benutzung im Rahmen des durchgeführten Rennens nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging. b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Club C._____ ausdrücklich nicht dem Internationalen Bob und Skeleton Verband (FIBT) angehört. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Demzufolge ist das internationale Skeletonreglement des FIBT (act. 2.21) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es gelten einzig die Vereinsstatuten des Club C._____, welche jedoch zur Befestigung von Sonnenschutzwänden keine konkreten Regelungen enthalten. Gemäss Aussagen des Vorsitzenden der Sicherheitskommission, G._____ (act. 3.5 S. 2 f.), wurde die Bahn am Eröffnungstag vorgängig von ihm sowie seinem Stellvertreter begutachtet und befahren, um allfällige Mängel zu beheben. Nach jedem Tag während der Saison wird die Bahn von den Arbeitern wieder in Stand gestellt, gewässert und kontrolliert. Hinweise darauf, dass die Bahn bei diesen Kontrollen nicht in einem ordnungsgemässen Zustand war, bestehen keine. c) Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Holzpfosten, welcher zu seiner Verletzung führte, zu nahe an der inneren Seitenwand

Seite 11 — 14 der Bahn angebracht worden war. Seines Erachtens hätte der Club C._____ das Reglement des Internationalen Skeletonverbandes, welches einen seitlichen Abstand von der inneren Seitenwand der Bahn von 50 cm vorsehe, ebenfalls anwenden müssen. Die Erbauer des A._____ hätten diese Regel gekannt, weshalb es schwierig zu verstehen sei, dass diese nicht auch befolgt worden sei. In jedem Fall seien die Pfosten an der Unfallstelle in den Tagen nach dem Unfall von der Seitenwand der Bahn weggebaut worden. ca) Der Zeuge E._____ gab in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll (act. 3.3 S. 3), dass die Sonneschutz-Tücher und die dazugehörigen Pfosten und Hölzer, seit er sich erinnern könne, immer gleich in der Seitenwand der Bahn angebracht worden seien. Er könne dies mit Bestimmtheit sagen, weil er seit 11 Jahren immer, wenn die Bahn anfangs Dezember gebaut werde, täglich während der Entstehung dabei sei, um später Details der Bahn im Rennen ausnützen zu können. Auch F._____ bestätigte (act. 3.4 S. 2), dass die Verankerung der Sonnenschutz-Tücher immer auf die gleiche Weise geschehe. Schon seit er bei der Bahn angefangen habe, seien die Pfosten für die Sonnensegel immer im äusseren Drittel, d.h. etwas ausserhalb der Mitte der Mauern, welche zwischen 40 und 50 cm breit seien, eingeeist worden. Dies sei auch im fraglichen Winter so gewesen. Schliesslich führten auch der Vorsitzende der Sicherheitskommission, G._____ (act. 3.5 S. 4.), sowie die Auskunftsperson H._____ (Act. 3.6 S. 1) aus, die Sonnensegel und die zugehörigen Kanthölzer würden immer in der gleichen Weise angebracht. Aufgrund dieser einhelligen Depositionen muss davon ausgegangen werden, dass die Sonnenschutz-Tücher auch im Zeitpunkt, als der Unfall passierte, nicht anders als in früheren Jahren angebracht worden waren. Da bis zum damaligen Zeitpunkt gemäss den Aussagen der vorstehend erwähnten Zeugen und Auskunftspersonen auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit den Holzpfosten bekannt waren und seitens der Fahrer keine Beschwerden eingegangen waren, gab es für die Bahnbetreiber auch keinen Grund, an der Sicherheit der Rennbahn zu zweifeln. Hinzu kommt, dass nicht die Position der Holzpfosten an sich die Bahn gefährlich machte. Die Gefahr hat sich vielmehr erst verwirklicht, als der Beschwerdeführer aufgrund eines Fahrfehlers die Kontrolle über seinen Schlitten verlor und dadurch beide Beine in der Höhe hatte (vgl. act. 3.1). Der A._____ als Anlage war somit nicht per se gefährlich oder ungenügend gesichert. cb) Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Unfallstelle von den übrigen Fahrern nicht als schwierig bezeichnet wird. So sagte E._____ aus (act. 3.3 S. 3), es handle sich bei der Unfallstelle um eine Stelle ohne besondere Schwierigkeiten. Er würde diese „Kurve“ als die einfachste des ganzen Runs bezeichnen. Wenn

Seite 12 — 14 man „I._____“ passiert habe, dann könne eigentlich kaum mehr etwas passieren. Nach „I._____“, d.h. vor der langen Geraden, befinde sich der Start des Kinderrennens. Der Club würde dies mit Bestimmtheit nicht zulassen, wenn nur die geringste Gefahr ersichtlich wäre. Auch F._____ (act. 3.4 S. 2) bestätigte, dass es sich bei der Unfallstelle um eine einfache Passage handle. Unter der Brücke und danach finde sich eine leichte Rechtskurve, welche ohne Schwierigkeiten durchfahren werden könne. H._____ führte auf eine entsprechende Frage hin aus (act. 3.6 S. 2), seiner Ansicht nach habe es zum Unfall kommen können, weil X._____ damals zu spät in die Kurve hineingefahren und dadurch zu hoch herausgekommen sei und in der Folge wegen eines Schlages oder einer falschen Korrektur die Herrschaft über seinen Körper verloren habe. Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte (act. 3.2 S. 3 ff.), dass in der Regel Fehler der Fahrer zu Unfällen in „J._____“ geführt hätten. Er sei gut in „J._____“ reingefahren. Der Schlitten sei stabil gewesen. Entweder müsse er dann die Bahn zu hoch gefahren sein oder dann zu stark korrigiert haben. Das was in der Bahn geschehen sei, sei seine Schuld gewesen. Damit muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die fragliche Stelle nicht als besonders gefährlich galt und es offensichtlich erst aufgrund eines schweren Fahrfehlers von X._____ überhaupt zum Unfall kam. Dass es im Verlauf des Rennens zu solchen Fahrfehlern kommen kann, musste den Teilnehmern, und damit auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Er wurde somit nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert, mit welchen er nicht hätte rechnen müssen. Mit anderen Worten ging von den angebrachten Kanthölzern keine, die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr aus. Es war dem Beschwerdeführer von Anfang an möglich, die Risiken seines Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und seine Fahrweise entsprechend anzupassen. Eine Pflichtwidrigkeit seitens der Bahnbetreiber liegt bei dieser Konstellation nicht vor. cc) An dieser Schlussfolgerung vermag auch nicht zu ändern, dass die Pfosten nach dem Unfall versetzt wurden. Galt die fragliche Kurve nach dem Gesagten als relativ einfach zu befahren und hatte sich dort seit Bestehen der Bahn noch nie ein derartiger Unfall ereignet, war für die Bahnbetreiber eine allfällig von den Pfosten ausgehende Gefahr auch nicht erkennbar, und zwar unbesehen davon, in welchem Abstand sich diese zum Bankettrand befanden. Somit steht fest, dass der A._____ nach dem damaligen Kenntnisstand ausreichend gesichert war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiber der Bahn eine Pflichtwidrigkeit begangen haben könnten. Von der Bahn ging keine über das sportartspezifische Grundrisiko hinausgehende Gefahr aus. Dies insbesondere auch im Hinblick

Seite 13 — 14 auf das Mass an Eigenverantwortung, welches X._____ als erfahrenem A._____ Rider zuzusprechen ist. Zudem musste ihm bewusst sein, dass es sich bei dieser Sportart um eine Risikosportart handelt, bei der schwere Unfälle keine Seltenheit sind. Entsprechend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Athleten ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass bei Sportwettkämpfen, in denen sich gegenseitig konkurrenzierende Athleten mit überdurchschnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenüberstehen, zwingend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden sind. Mit anderen Worten hat der Wettkampfsportler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigenrisiko zu tragen. Eine Abwälzung dieses Risikos auf die Veranstalter, oder wie im vorliegenden Fall auf die Betreiber der Sportanlage, würde die Durchführung jeglicher Sportwettkämpfe verunmöglichen. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht genügend Anhaltspunkte für ein Drittverschulden bezüglich der von X._____ erlittenen schweren Körperverletzung ergeben. Mit anderen Worten kann angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Bahnbetreiber des in Frage stehenden A._____ fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde von X._____ ist daher abzuweisen. 9.a) Für die Kostentragung sind im Beschwerdeverfahren die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall legte X._____ ohne Erfolg ein Rechtsmittel ein, so dass er grundsätzlich kostenpflichtig wird. In Anbetracht der Schwere der erlittenen Verletzungen rechtfertigt es sich jedoch, aus Billigkeitsgründen auf die Überbindung der Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Club C._____ wird verzichtet, da von diesem keine Vernehmlassung eingeholt wurde und dem erst nach Entscheidfällung eingesetzten Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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