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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.03.2010 SK2 2010 1

3. März 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,696 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Urkundenfälschung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 1 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2009, mitgeteilt am 10. Dezember 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Funktionäre d e s B . , Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 30. Juni 2008 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Antrag, ein Strafverfahren gegen das B. respektive deren involvierte Funktionäre einzuleiten. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der am 20. März 1996 vom B. erlassene Kontrollbericht bezüglich der elektronischen Installationen des Mehrfamilienhauses an der E. in St. Moritz sei „getürkt“. B. Gleichentags erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die von der Gemeinde St. Moritz am 30. Mai 2008 erlassene Vollstreckungsverfügung betreffend Instandstellung des Hauses A.. Auf diese Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, nicht ein. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Entscheid aus, die Vollstreckungsverfügung stütze sich auf die am 29. September 2005 verfügte Ersatzmassnahme, welche auch den Kontrollbericht vom 20. März 1996 beinhalte. Weder die Ersatzmassnahme noch der integrierte Kontrollbericht seien weder vom Beschwerdeführer noch von anderen Miteigentümern angefochten worden, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruhe und diese lediglich vollziehe oder bestätige, könne nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig. Auf die in der Folge eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Lausanne trat dieses mangels genügender Begründung nicht ein. C. Mit Schreiben vom 19. August 2008 gelangte das Untersuchungsrichteramt Samedan an A. mit der Bitte, sich zwecks eines Gesprächs bezüglich seiner Strafanzeige gegen das B. am 26. August 2008 auf dem Untersuchungsrichteramt Samedan einzufinden. Anlässlich dieses Gesprächs machte A. geltend, im Kontrollbericht werde tatsachenwidrig behauptet, die Elektroanlage seines Hauses sei mit schweren Mängel behaftet und brandgefährlich. Diese Behauptungen seien wider besseres Wissen aufgestellt worden. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 reichte A. dem Untersuchungsrichteramt Samedan weitere Unterlagen - insbesondere den Kontrollbericht des B. vom 20. März 1996 - ein und machte diesbezüglich umfangreiche Ausführungen. Am 14. September 2009 gelangte er erneut an das Untersuchungsrichteramt Samedan. Nebst der Eingabe von weiteren Unterlagen und einer ausführlichen Stellungnahme zu den Vorkommnissen der vergangenen zehn Jahren erstattete er Strafanzeige gegen D., Betriebsleiter des B., und Mithelfer, da diese in einem

Seite 3 — 9 pendenten Verfahren Beweise hätten verschwinden lassen und darüber hinaus nachgewiesen gefälschte Dokumente verwendet hätten. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009, mitgeteilt am 10. Dezember 2009, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Funktionäre des B. ab. Dabei stellte sie insbesondere die Strafbestimmungen der Falschbeurkundung durch eine Amtsperson gemäss Art. 312 (recte: 317) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) und/oder des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in den Vordergrund. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 30. Juni 2008 genannten Strafbestimmungen seien verjährt, womit kein Strafverfahren eröffnet werden könne. Hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gebrachten Vorwürfe, insbesondere diejenigen gegen D. und Mithelfer, liege kein strafrechtlich relevantes beziehungsweise rechtswidriges Verhalten vor. F. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob A. am 30. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2010 auf eine Stellungnahme. Am 26. Januar 2010 reichte A. weitere Unterlagen ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und überdies ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Als Geschädigter im Sinne dieser Norm wird nur der Direktgeschädigte angesehen, das heisst diejenige Person, der unmittelbar Schaden zugefügt wurde (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 353).

Seite 4 — 9 b) A. ist als Anzeigeerstatter durch die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009, mitgeteilt am 10. Dezember 2009, berührt. Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist unter anderem das Interesse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (PKG 1989 Nr. 56). Als Träger dieses Rechtsgutes ist A. als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu betrachten, weshalb er grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist. 2.a) Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist von 20 Tagen ist peremptorisch. Dies bedeutet, dass sie als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar ist und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt werden kann. Auch ergänzende Begründungen müssen innert Frist eingehen. (vgl. Padrutt, a.a.O. S. 356; PKG 2001 Nr. 29). Die gesetzlichen Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betreffenden Tatsachen oder Handlungen, woran sie geknüpft ist, stattgefunden hat (Art. 65 StPO). Der Tag des Eintritts der fristauslösenden Tatsache oder Eintreffen eines Entscheides zählt bei der Fristberechnung nicht mit. Der Fristenlauf beginnt erst mit dem darauffolgenden Tag (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 71). b) Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden datiert vom 9. Dezember 2009 und wurde am 10. Dezember 2009 mitgeteilt. Das von A. am 26. Januar 2010 der Post übergebene Ergänzungsschreiben wurde offensichtlich verspätet eingereicht und ist nachfolgend unbeachtlich. Im vorliegenden Verfahren gilt somit nur das am 30. Dezember 2009 vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben als Beschwerde. 3.a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt werden. Die Begründung muss sich aus der Eingabe selbst ergeben. Nicht zulässig ist beispielsweise eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente an Stelle einer Begründung in der Beschwerdeschrift. Diese Erfordernisse sind prozessual von erheblicher Bedeutung, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz richten sich nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift, also nach dem Willen des Beschwerdeführers. Die Begründungspflicht dient darüber hinaus dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 343 und S. 368; PKG 1980/31; PKG 2003/18).

Seite 5 — 9 b) Die Staatsanwaltschaft ging bei ihrer Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2009 davon aus, das Augenmerk sei aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, der Kontrollbericht vom 20. März 1996 sei „getürkt“, insbesondere auf die Strafbestimmungen der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 312 StGB (recte: Art. 317 StGB) sowie diejenige des Amtsmissbrauches gemäss Art. 312 StGB zu richten. Allerdings betrage die relative Verjährungsfrist für den Tatbestand des Amtsmissbrauches wie auch denjenigen der Urkundefälschung im Amt gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB zehn Jahre. Die Strafanzeige sei am 30. Juni 2008 eingereicht worden, also nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, womit kein Strafverfahren eröffnet werden könne. In Bezug auf die Strafanzeige vom 14. September 2009 gegen D. und Mitarbeiter der C. AG – welche die nötigen Sanierungsmassnahmen vornahmen – führte die Staatsanwaltschaft aus, es liege kein strafrechtlich relevantes beziehungsweise rechtswidriges Verhalten vor. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2009 mit keinem Wort dar, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft angeführte Verjährung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Auch setzt er sich nicht mit den Ausführungen bezüglich eines allfälligen strafbaren Verhaltens seitens D. beziehungsweise den Mitarbeitern der C. AG näher auseinander. Grundsätzlich ist es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus nach allen möglichen Argumentationen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu suchen. Allerdings ist insbesondere dem Laien gegenüber hinsichtlich den Anforderungen an eine Berufungsschrift eine gewisse Nachsicht zu üben. Aus der Beschwerde vom 30. Dezember 2009 geht zumindest hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht einverstanden ist. Obwohl es an einer konkreten Auseinandersetzung mit bestimmten, im Einzelnen zu nennenden Erwägungen und Schlüssen des Entscheides fehlt, ist nachfolgend insbesondere auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verjährung sowie deren Ausführungen zu den Vorwürfen gegen D. und die Mitarbeiter der C. AG näher einzugehen. 4.a) A. macht in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2009 geltend, die Staatsanwaltschaft habe sein Schreiben vom 23. November 1997 an das Eidgenössische Starkstrominspektorat kurzerhand übergangen. Er habe bereits in diesem Schreiben auf die nachweisbaren falschen Angaben aufmerksam gemacht. Es ist indes nicht ohne weiteres ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen bezweckt. Sollte A. mit diesem Einwand geltend machen, dass er bereits im Jahre 1997 aufgrund der falschen Angaben im Kontrollbericht vom 20. März 1996 eine strafbare Handlung zur Anzeige bringen wollte, so ist

Seite 6 — 9 festzuhalten, dass sich dieses Schreiben an das eidgenössische Starkstrominspektorat richtete und folglich offenkundig keine Strafanzeige an ein Organ der Strafrechtspflege im Sinne von Art. 68 StPO darstellt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 84). b) Am 1. Oktober 2002 sind die neuen Bestimmungen betreffend die strafrechtliche Verfolgungsverjährung in Kraft getreten. Aufgrund von Art. 389 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten, das heisst ab dem 1. Oktober 2002, begangen worden sind. Taten die weiter zurück liegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist (vgl. Müller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1 – 110, Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, vor Art. 97 N 54). Die massgebliche Verjährung bestimmt sich grundsätzlich in abstrakter Weise, das heisst, entsprechend der höchsten Strafe, die das Gesetz für eine strafbare Handlung androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss Strafzumessung in Einzelfall auferlegt wird (Müller, a.a.O., Art. 97 N 10). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Nach altem Recht (Art. 70 aStGB) betrug die Verjährungsfrist sowohl für den Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB als auch für die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB zehn Jahre, womit das alte Recht das mildere Recht darstellt und dementsprechend Anwendung findet. Ausgangspunkt für die Verjährung ist die Tathandlung, das heisst der Zeitpunkt, in dem der Täter jenen Akt ausgeführt hat, der nach der gesetzlichen Umschreibung das strafbare Verhalten ausmacht. Nach der Praxis wird aber der Tag der Ausführung bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgezählt (Müller, a.a.O., Art. 98 N 1, N 5). Vorliegend begann die Verjährung einen Tag nach dem Verfassen des Kontrollbericht vom 20. März 1996 zu laufen und ist demnach am 21. März 2006 eingetreten. Dem Schreiben vom 23. November 1997 kommt diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung zu, da darin explizit auf den Kontrollbericht vom 20. März 1996 Bezug genommen wird und damit mit diesem in einem direkten Zusammenhang steht. Auch bewirkt dieses Schreiben weder eine Unterbrechung noch ein Ruhen der Verjährung. Gemäss Art. 72 aStGB ruht die Verfolgungsverjährung, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kann nur durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden erfolgen, insbesondere bewirkt das Erstatten einer Strafanzeige durch einen Privaten keine Unterbrechung der Verjährung (vgl. Müller, a.a.O., Art. 72 aStGB N 5, N 19, N 25). Demnach ist – wie auch von der

Seite 7 — 9 Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festgestellt - bezüglich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten die Verjährung eingetreten. c) Nach Art. 81 StPO lehnt die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach Lehre und Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn zum Voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. PKG 1995 Nr. 47; Padrutt, a.a.O., S. 160). Gemäss Art. 125 Abs. 3 StPO ist das Verfahren dann einzustellen ist, wenn eine Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist. Da der Verjährungseintritt ein Prozesshindernis darstellt, ist ein Prozessurteil und nicht ein Sachurteil zu fällen (vgl. Padrutt, a.a.O. S. 310, mit zahlreichen Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung demnach zu Recht kein Strafverfahren eröffnet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung besteht die Tathandlung darin, dass der Täter Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. BGE 127 IV 211; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 444). Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern D. oder die Mitarbeiter der C. AG ihre Amtsgewalt missbraucht haben sollten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Beweise D. und dessen Mithelfer angeblich haben verschwinden lassen, wie er es in seiner Eingabe vom 14. September 2009 an das Untersuchungsrichteramt vorbringt (vgl. act. 04/16). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist schlichtweg nicht auszumachen. Zudem wird weder von A. ausgeführt noch liegen anderweitige Anhaltspunkte vor, inwieweit D. oder die Mitarbeiter der C. AG dem Beschwerdeführer einen Nachteil oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollten. Die Staatsanwaltschaft durfte mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass sich D. und die Mitarbeiter der C. AG im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ersatzmassnahme korrekt verhalten haben und der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichen wird. Der Verzicht auf die Durchführung einer Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx127xIVx209x214&AnchorTarget=BGEx127xIVx211

Seite 8 — 9 Strafuntersuchung gestützt auf Art. 81 StPO ist weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2009 Ausführungen in Bezug auf den Rapport vom 20. März 1996 (recte: Kontrollbericht vom 20. März 1996). Diesbezüglich macht er sinngemäss geltend, der Rapport sei aufgrund fehlender obligatorischer Rechtsmittelbelehrung unwirksam. Des Weiteren wird in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2009 der Bundesgerichtsentscheid vom 3. Dezember 2008 erwähnt. Auf diese Vorbringen ist jedoch nicht weiter einzugehen, da sowohl der Bundesgerichtsentscheid, wie auch die Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2008 – welche die Vollstreckung der Ersatzmassnahme auf der Grundlage des Kontrollberichtes vom 20. März 1996 zum Inhalt hat – in Rechtskraft erwachsen sind. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unabänderlichkeit der Entscheidung und damit den Abschluss des Verfahrens, in dem sie ergangen ist. Formell rechtskräftig wird ein Urteil mit der Beurteilung in letzter kantonaler Instanz oder nach ungenutztem Ablauf der Frist der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel sowie nach ausdrücklichem Verzicht des Rechtsmittels oder mit dessen Rücknahme. Urteile des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung formell rechtskräftig, da dagegen kein ordentliches Rechtsmittel möglich ist. Die materielle Rechtskraft äussert sich in der Verbindlichkeit des Urteilsspruches für jedes spätere Verfahren. Sie sorgt dafür, dass die entscheidrelevanten Punkte in einem späteren Verfahren nicht noch einmal untersucht und beurteilt werden dürfen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 84 N 4ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 37, N 585 ff.). Soweit A. demzufolge in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2009 die Anordnungen im Rapport sowie dessen Verwendung durch die C. AG zur Instandstellung der elektrischen Installationen beziehungsweise das Bundesgerichtsurteil vom 3. Dezember 2008 kritisiert, ist darauf nicht einzutreten, da diese Entscheide für das vorliegende Verfahren verbindlich sind und nicht noch einmal untersucht und beurteilt werden können. 7. Die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2009 ist aufgrund des Gesagten weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde erweist sich unter allen Aspekten als offensichtlich haltlos und unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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