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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.02.2010 SK2 2009 64

10. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,284 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Tätlichkeiten | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 64 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Patrick Mark, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Val Müstair vom 26. November 2009, mitgeteilt am 3. Dezember 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Tätlichkeiten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 25. September 2008 kam es zwischen A. und B. zu einem heftigen Aufeinandertreffen mit anschliessenden Handgreiflichkeiten. Der Grund dieses Aufeinandertreffen lag darin, dass B. einen bei der Sammelstelle deponierten Kehrichtsack, welcher A. gehörte, zu sich in die Garage nahm. Gemäss Aussage von B. anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2009, habe er in einen nicht ganz gefüllten Kehrichtsack seinen restlichen Abfall entsorgen wollen. Der genaue Hergang der Auseinandersetzung ist allerdings umstritten. Sowohl B. wie auch A. erstatteten in der Folge bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch beziehungsweise Körperverletzung/Tätlichkeit. B. B. liess sich noch am selben Abend des 25. September 2008 ärztlich untersuchen. Der untersuchende Arzt diagnostizierte Rippenbrüche der Rippen 6 bis 8 vorne links, sowie eine Schwellung an der Schläfe. Die Verletzung sei weder lebensgefährlich noch seien bleibende Nachteile zu erwarten. A. unterzog sich am 3. Oktober 2008 einer ärztlichen Untersuchung. Dabei konnte eine Stauchung der Halswirbelsäule festgestellt werden. Ein bleibender Nachteil sei wahrscheinlich nicht zu erwarten. Dr. med. D., welcher die Untersuchung vornahm, attestierte A. in diesem Zusammenhang eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. September 2008 bis zum 16. November 2008. C. Das Untersuchungsrichteramt Samedan führte am 1. April 2009 mit beiden Parteien und deren Rechtsvertretern eine Konfronteinvernahme durch. B. verwies dabei im Wesentlichen auf seine Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2008. A. gab zu Protokoll, dass B. ihn 2 bis 3 Mal gegen den Kopf geschlagen habe. Am nächsten Morgen habe er dann Kopfschmerzen verspürt, welche sich zunehmend verstärkten. In der Folge habe er sich verschiedenen Untersuchungen unterziehen müssen, unter anderem habe er einen Spezialisten auf dem Gebiet der Neurologie, Dr. med. C., konsultiert. D. Das Untersuchungsrichteramt Samedan gelangte in der Folge an Dr. med. C. mit der Bitte um Beantwortung einiger Fragen zum Gesundheitszustand von A.. Gemäss Angaben von Dr. med. C. seien im Vordergrund der Beschwerden vor allem chronische Kopfschmerzen gestanden, welche nach den Faustschlägen auf den Kopf am 25. September 2008 in Erscheinung getreten seien. Des Weiteren sei anzunehmen, dass sich die Kopfschmerzen gänzlich zurückbilden werden. Schliesslich könne aufgrund der festgestellten Verletzungen von einem

Seite 3 — 14 geringen Eingriff in die körperliche Integrität gesprochen werden, der höchstens eine vorübergehende leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich gebracht habe. E. Am 14. September 2009 wurde B. von der Kreispräsidentin Val Müstair die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vernehmen zu lassen. Er tat dies mit Eingabe vom 19. Oktober 2009. Seine Anträge lauteten wie folgt: „1. Das beim Kreisamt Val Mustair gegen Herrn B. anhängige Strafverfahren wegen Tätlichkeit sei einzustellen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Begründet wurden diese Anträge insbesondere damit, dass die Sachverhaltsschilderungen von A. widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Aufgrund der Aussagen von B., welche im Übrigen widerspruchslos und glaubwürdig seien, müsse davon ausgegangen werden, dass A. einseitig B. zusammengeschlagen und diesen dabei ernsthaft verletzt habe. B. hingegen sei während der Auseinandersetzung nicht dazu gekommen, die Faustschläge abzuwehren oder seinerseits gegen A. vorzugehen. F. Mit Verfügung vom 26. November 2009, mitgeteilt am 3. Dezember 2009, stellte die Kreispräsidentin Val Müstair das Strafverfahren gegen B. betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kreisamt Val Müstair auferlegt. Zur Begründung führte die Kreispräsidentin Val Müstair aus, die Aussagen von A. anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2008 beziehungsweise der Konfronteinvernahme vom 1. April 2009 seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Aufgrund des im Strafprozess vorherrschenden Grundsatzes der Unschuldsvermutung und den bestehenden unüberwindbaren Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat und deren Folgen, dürfe keine Schuldigsprechung von B. wegen Tätlichkeit erfolgen, womit das vorliegende Strafverfahren einzustellen sei. G. Gegen diese Verfügung liess A. am 24. Dezember 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und zum Kompetenzentscheid an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.

Seite 4 — 14 2. Eventualiter sei sie zur Ergänzung der Untersuchung an die Kreispräsidentin Val Müstair zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Die Kreispräsidentin Val Müstair verzichtete mit ihrer Eingabe vom 11. Januar 2010 auf eine nähere Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 beantragte der Rechtsvertreter von B. die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 138 StPO Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht, insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 StPO). Als Geschädigter im Sinne dieser Norm wird nur der Direktgeschädigte angesehen, das heisst diejenige Person, der unmittelbar Schaden zugefügt wurde (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2.Auflage, Chur 1996, S. 353). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist. Die Beschwerdelegitimation von A. ist gegeben, da er als Direktgeschädigter durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmass betroffen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der

Seite 5 — 14 Gesundheit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen der mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit anderen Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (vgl. Andreas Roth, Basler Kommentar zum StGB, Basel 2003, N. 4 zu Art. 123 und N. 5 zu Art. 126). b) In der Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeit qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Im Sachverhalt, der BGE 119 IV 25 zugrunde lag, erlitt das Opfer durch einen Faustschlag einen Bluterguss unterhalb des Auges und somit einen Riss in den Blutgefässen mit nachfolgenden subkutanem (unter der Haut liegendem) Bluterguss. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass dies als Körperverletzung zu qualifizieren sei, auch wenn diese nur oberflächlich und harmlos sei. Es handle sich nicht mehr um einen Schlag, der lediglich Schmerzen und vielleicht eine vorübergehende Hautrötung verursacht habe. Ein Bluterguss, der auf einen Riss in den Blutgefässen zurückzuführen und normalerweise mehrere Tage sichtbar sei, müsse als Körperverletzung angesehen werden (vgl. BGE 119 IV 25 = Pra 1993 Nr. 17; Roth, a.a.O. N. 5 zu Art. 123).

Seite 6 — 14 c) Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Verfahren insofern von Bedeutung, als es sich bei der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB nicht mehr um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, dessen Strafuntersuchung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO dem Untersuchungsrichter und nicht mehr dem Kreispräsidenten obliegt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2009 insbesondere, der Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft, die Sache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an die Kreispräsidentin Val Müstair zu überweisen, sei falsch. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Überweisung des Falles an die Kreispräsidentin Val Müstair zu Recht erfolgte. 3.a) Bei Übertretungen legt der Kreispräsident den Sachverhalt fest und erlässt in der Folge ein Strafmandat oder stellt die Untersuchung ein (Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 170 ff. StPO). Bestehen Zweifel über den Übertretungscharakter einer Untersuchungssache, so holt der Kreispräsident beim einfachen Strafmandatsverfahren den Kompetenzentscheid des Staatsanwaltes ein (Art. 74 Abs. 2 StPO). Dieser Kompetenzentscheid bindet den Kreispräsidenten nicht, sondern hat lediglich einen Hinweis an diesen zum Inhalt. In den Fällen von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO, also im erweiterten Strafmandatsverfahren, führt der Untersuchungsrichter die Untersuchung (Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO), und die Staatsanwaltschaft überweist den Fall mit einem entsprechenden Antrag dem Kreisamt zur Beurteilung, sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt hält (Art. 172 Abs. 1 StPO). Wenn der Kreispräsident die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafmandates nicht für erfüllt hält, so legt er die Akten innert zehn Tagen dem Kantonsgericht zum Kompetenzentscheid vor (Art. 172 Abs. 2 StPO). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung ein Zwischenverfahren einführen, wenn zwischen Staatsanwaltschaft, welche die Untersuchung führt, und Kreispräsident, der das Strafmandat auszufällen hat, Meinungsverschiedenheiten auftreten über die Zulässigkeit des Strafmandatsverfahrens. Durch den Kompetenzentscheid im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO wird aber im Gegensatz zu demjenigen nach Art. 74 Abs. 2 StPO verbindlich festgelegt, in welchem Verfahren die Strafsache zu behandeln und zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 105; PKG 1990 Nr. 50). b) Gemäss den vorliegenden Akten hat unter anderem das Untersuchungsrichteramt Samedan die Untersuchungen geführt. Im Speziellen wurden eine Konfronteinvernahme mit den Beteiligten durchgeführt sowie zusätzliche Abklärungen bei Dr. med. C. vorgenommen. Aufgrund dieser Abklärungen ging das Untersuchungsrichteramt Samedan wohl davon aus, es

Seite 7 — 14 handle sich vorliegend lediglich um eine Tätlichkeit im Sinne Art. 126 StGB und damit um einen Übertretungstatbestand, womit die Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b StPO in die Zuständigkeit der Kreispräsidentin Val Müstair falle. Bei den Akten kann jedoch weder eine Eröffnungsverfügung noch ein Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft vorgefunden werden. Mit Schreiben vom 14. September 2009 teilte das Kreisamt Val Müstair B. mit, aufgrund des Sachverhaltes werde gegen ihn ein Strafmandatsverfahren durchgeführt und er erhalte hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein aufgrund dieses Schreibens ist anzunehmen, das Untersuchungsrichteramt habe die Akten zur Verfolgung und Beurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b StPO an das Kreisamt Val Müstair weitergeleitet. Mit Schreiben vom 18. September 2009 lässt das Kreisamt Val Müstair im Rahmen eines Gesuchs um Akteneinsicht dem Rechtsvertreter von B. die Akten des Verfahrens mit der Nummer EK.2008.8039 zukommen. Dieselbe Prozessnummer trägt auch die hier angefochtene Einstellungsverfügung. Somit ist offenkundig, dass es sich bei den beim Kreisamt Val Müstair eingegangenen Akten um diejenigen des Untersuchungsrichteramtes Samedan in Sachen B. betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB handelt. Bei dieser Zuweisung handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die in Betracht fallenden Straftatbestände und bindet den Kreispräsidenten materiell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Die Zuweisung erfolgt in der Regel auf Grund einer rudimentären Aktenlage, die sich durch weitere Abklärungen des den Fall untersuchenden Kreispräsidenten noch ändern kann (vgl. Padrutt, a.a.O.,S. 105). In casu kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung, wenn auch formell nicht einwandfrei, vorerst zumindest materiell rechtsmässig erfolgte. Ob allerdings die nachfolgenden Untersuchungen durch das Kreisamt Val Müstair und dessen Beurteilung, welche in der Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Val Müstair ihren Ausdruck finden, rechtlich zu überzeugen vermögen, ist nachfolgend zu prüfen. c) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben betreffend Aufforderung zur Stellungnahme des Kreisamtes Val Müstair vom 14. September 2009 (vgl. act. 03/20) auch einige Ungereimtheiten aufweist. So wird unter anderem ausgeführt, dass die Akten im Zusammenhang mit der „SVG-Übertretung vom 25.09.2009“ beim Kreisamt Val Müstair eingegangen seien. Das Schreiben datiert jedoch vom 14.09.2009 und gemäss dem zweiten Absatz wird als in Betracht fallender Tatbestand Art. 126 StGB aufgeführt. Obwohl diese Ungereimtheiten nicht zu befriedigen vermögen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da sie nicht Gegenstand dieser Beschwerde sind.

Seite 8 — 14 4.a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2009, die Kreispräsidentin Val Müstair habe bei ihrer Einstellungsverfügung vom 26. November 2009 die Verletzungen von A. zu wenig berücksichtigt. b) Die II. Strafkammer kann angefochtene Einstellungsverfügungen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdeinstanz ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, a.a.O., S. 347; PKG 1997 Nr. 36). c) Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Resultat der Untersuchung in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, das heisst ihr Aussagegehalt auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. Die Beweisregel „in dubio pro reo“ gilt nur im Gerichtsverfahren, auf Einstellungsverfügungen ist sie nicht anwendbar. Hier muss die Voraussetzung der nicht genügenden Beweisbarkeit von Tat und Täterschaft gegeben sein. Im Zweifel ist demnach Anklage zu erheben. Der endgültige Entscheid, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt, ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3). d) Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Val Müstair vom 26. November 2009 wurde insbesondere damit begründet, die Aussagen von A. bezüglich des Vorgehens gegen B. seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig.

Seite 9 — 14 Die Kreispräsidentin Val Müstair beruft sich dabei unter anderem auf die vorgefundenen Widersprüche bezüglich des tätlichen Angriffs seitens A. gegen B.. A. führte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2008 aus, er habe nur einmal mit der geschlossenen Faust aufs Gesicht von B. geschlagen und auch getroffen. Dieser sei dann wegen des Faustschlages gegen eine Landmaschine gefallen, welche sich in der Garage befand. In der Konfronteinvernahme vom 1. April 2009 antwortete A. auf die Frage, ob er B. geschlagen habe, diesen lediglich weggestossen zu haben, worauf dieser nach hinten gestürzt sei. Dabei habe es sich aber nicht um einen Schlag wie bei einem Boxer gehandelt, sondern vielmehr um ein Wegstossen. Ob das mit der offenen Hand oder mit der Faust geschehen sei, könne er nicht mehr so genau sagen. Aufgrund dieser beiden wenn auch etwas widersprüchlichen Aussagen zu behaupten, die Aussagen von A. seien durchwegs unglaubwürdig, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann aus diesen von der Kreispräsidentin als unglaubwürdig qualifizierten Aussagen nicht der Schluss gezogen werden, die Auseinandersetzung habe sich wie von B. geschildert, zugetragen. Dass die Aussagen von B. widerspruchsfrei sind, wie dies vom Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 19. Januar 2010 vorgebracht wird, ist wohl zutreffend. Allerdings gilt es hierbei auch zu beachten, dass dieser stets auf seine Ausführungen in der ersten Einvernahme vom 26. September 2008 verwiesen hat und darüber hinaus keine weiteren Ausführungen machte. e) Die Kreispräsidentin Val Müstair setzt sich in ihrer Einstellungsverfügung vom 26. November 2009 mit dem eigentlich in Frage stehenden tätlichen Angriff von B. gegen A. nicht näher auseinander. Es wird lediglich festgestellt, B. sei während der Auseinandersetzung nicht dazu gekommen, die Faustschläge abzuwehren oder seinerseits gegen A. vorzugehen. A. führte in seiner ersten Einvernahme vom 26. September 2008 allerdings aus, als er die Garage verlassen wollte, habe sich B. mit seinem Körper und beide Hände nach vorne gestreckt auf ihn gestürzt. Dabei habe er ihn mit beiden geschlossenen Fäusten am Kopf getroffen (vgl. act. 03/3 S. 2). Auch Dr. med. C. bestätigte in seinem Arztbericht vom 22. April 2009, die Kopfschmerzen seien nach Faustschlägen auf den Kopf am 25. September 2008 in Erscheinung getreten (vgl. act. 03/13 S. 2). Dennoch folgte die Kreispräsidentin Val Müstair den Sachverhaltsdarstellungen von B. gegenüber der Kantonspolizei Graubünden, gemäss welchen er A. in keiner Weise körperlich angegriffen habe. Ob auch A. auf B. eingewirkt hat und insbesondere in welcher Art und Weise, ist vorliegend nicht von Bedeutung und Gegenstand eines anderen Verfahrens.

Seite 10 — 14 f) Die Kreispräsidentin stützt sich in der Einstellungsverfügung vom 26. November 2009 lediglich auf die Einvernahmen der Kantonspolizei Graubünden vom 26. September 2008 sowie die Konfronteinvernahme vom 1. April 2009, welche vom Untersuchungsrichteramt Samedan durchgeführt wurde. Die Arztberichte von Dr. med. D. und Dr. med. C. werden in der Einstellungsverfügung vom 26. November 2009 mit keinem Wort erwähnt. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D. konnte anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2009 eine Stauchung der Halswirbelsäule festgestellt werden. Dies veranlasste Dr. med. D. gar dazu, A. vom 25. September 2008 bis zum 16. November 2008 zu 50% arbeitsunfähig zu erklären. Auch Dr. med. C. bestätigte in seinem Arztbericht vom 22. April 2009 zumindest einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität. Aufgrund dieser Ausführungen kann – unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse durch Beweisergänzungen (vgl. dazu E. 4.g) - gesagt werden, dass B. auf A. eingewirkt haben muss, was zudem auch den Aussagen von A. entspricht. g) Allerdings lassen die Arztzeugnisse einige Fragen offen. Insbesondere bestehen bezüglich der Ursache der Kopfschmerzen, welche seit dem Vorfall vom 25. September 2008 in Erscheinung getreten sind, Unklarheiten. g/1) Gemäss Arztbericht von Dr. med. C. vom 22. April 2009 suchte ihn A. wegen chronischer Kopfschmerzen auf, welche nach den Faustschlägen auf den Kopf am 25. September 2008 in Erscheinung getreten seien (act. 03/13 S. 2 Ziff. 4). Anlässlich dieser Konsultation habe ihm A. auch mitgeteilt, dass die Beschwerden, welche er sich anlässlich der Heckauffahrtkollision vom 24. April 2003 zugezogen habe, anderthalb bis zwei Jahre gedauert und sich zurückgebildet hätten (act. 03/13 S. 4 Ziff. 10). Diese von A. gegenüber Dr. med. C. gemachten Aussagen stehen nicht im Einklang mit seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2008. Dort antwortete er auf die Frage, ob er beim erwähnten Vorfall verletzt worden sei, er könne dies nicht genau sagen. Er habe im Jahre 2003 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erlitten und sei in der Folge zwei Jahre berufsunfähig gewesen. Er sei seit diesem Verkehrsunfall nicht mehr so einsatzfähig wie vorher. Bei Überbelastung bekomme er immer wieder Kopfschmerzen. Seit dem Vorfall gestern Abend habe er Kopfschmerzen und er wisse noch nicht, ob diese von den Schlägen auf den Kopf stammten oder eine andere Ursache vorliege (vgl. act. 03/3 S. 3).

Seite 11 — 14 Damit stellt sich die Frage, ob die Beurteilung von Dr. med. C., wonach die anlässlich des Kopftraumas vom 25. September 2008 zugezogenen Beschwerden (Kopfschmerzen und leichte Genickbeschwerden) seiner Meinung nach nicht im Zusammenhang mit jenen stehen, welche A. anlässlich des Distorsionstrauma vom 25. April 2003 erlitten hat, massgeblich auf den von A. ihm gegenüber gemachten Aussagen beruhen, oder ob allenfalls auch die von A. zuvor gegenüber der Kantonspolizei gemachten und davon abweichenden Aussagen mitberücksichtigt worden sind. Gesetzt der Fall, A. war gemäss seinen Äusserungen gegenüber der Kantonspolizei auch noch beim hier zu beurteilenden Vorfall vom 28. September 2008 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25. April 2003 nicht mehr so einsatzfähig wie vorher und litt bei Überbelastung immer wieder an Kopfschmerzen, so haben sich jedenfalls die damals erlittenen Beschwerden entgegen dem Arztbericht von Dr. med. C. nicht oder nicht derart zurückgebildet, dass A. nicht mehr an Kopfschmerzen litt. Somit steht die Frage im Raum, ob aufgrund dessen trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den im Arztbericht festgestellten Kopfschmerzen und dem Verkehrsunfall vom 25. April 2003 kein oder allenfalls nur teilweise ein Zusammenhang besteht. Diese Unklarheit ist durch entsprechende Nachfrage bei Dr. med. C. zu klären g/2) Geht man entsprechend dem Arztbericht von Dr. med. C. davon aus, dass die fraglichen Kopfschmerzen ausschliesslich vom Vorfall vom 25. September 2008 herrühren und hierbei von einem geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität ausgegangen werden kann, der höchstens eine vorübergehende leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte, so stellt sich des Weiteren die Frage, wie dies mit der zuvor von Dr. med. D. attestierten 50%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 25. September 2008 bis zum 16. November 2008, mithin für die Dauer von rund 7½ Wochen, in Einklang zu bringen ist. Eine derart lange Verminderung der Arbeitsfähigkeit lässt sich wohl nur schwerlich mit einer höchstens vorübergehenden leichten Beeinträchtigung des Wohlbefindens begründen und dürfte wohl kaum mehr als Folge einer blossen Tätlichkeit, sondern vielmehr als Folge einer einfachen Körperverletzung in Betracht fallen. Allerdings geht es aus den Akten nicht hervor, ob Dr. med. D. zum Zeitpunkt der attestierten verminderten Arbeitsfähigkeit überhaupt Kenntnis von den durch den Verkehrsunfall erlittenen Beschwerden von A. hatte. Es ist daher auch nicht klar, ob die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit allein auf dem Vorfall vom 25. September 2008 beruht oder ob (auch) die Spätfolgen des Unfalls vom 25. April 2003 zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit führten. Jedenfalls sind auch die von Dr. med. C. festgestellte höchstens vorübergehende leichte

Seite 12 — 14 Beeinträchtigung des Wohlbefindens einerseits und die von Dr. med. D. attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. September 2008 bis zum 16. November 2008 andererseits erklärungsbedürftig. h) Somit bleibt festzustellen, dass die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Val Müstair vom 26. November 2009 mit der dort angeführten Begründung einer näheren Prüfung nicht standhält. Es fehlt insbesondere an einer sachlich begründeten Auseinandersetzung mit dem Resultat der Untersuchung. Hinzu kommt, dass die Einstellungsverfügung nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Das Arztzeugnis von Dr. med. D. und der Arztbericht von Dr. med. C. werfen entscheidrelevante Fragen auf, die im Sinne einer Beweisergänzung durch Rückfrage bei den beiden Ärzten zu klären sind. 5.a) Der Beschwerdeführer stellt schliesslich das Rechtsbegehren, es sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und zum Kompetenzentscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter an die Kreispräsidentin Val Müstair. b) Wie bereits in SK2 09 35 festgestellt, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeinstanz eine Strafsache dem Kreispräsidenten beziehungsweise der Kreispräsidentin entzieht und direkt der Staatsanwaltschaft zuweist. Wie unter E. 3 ausgeführt, ging die Staatsanwaltschaft nach einer ersten Untersuchung wohl davon aus, es handle sich vorliegend nur um eine Übertretung, womit sowohl die Verfolgung wie auch die Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des Kreispräsidenten fällt (Art. 49 Abs. 1 lit. b StPO). Da die Einstellungsverfügung jedoch auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, kann erst nach weiteren Abklärungen bei den beiden Ärzten Dr. med. D. und Dr. med. C. abschliessend beurteilt werden, ob B. überhaupt ein strafbares Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und bejahendenfalls ob eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB oder eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Betracht fällt. Es ist Sache der Kreispräsidentin zu entscheiden, ob sie diese zusätzlichen Abklärungen selber vornimmt und dann über diese Rechtsfrage entscheidet oder ob sie bereits nach der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz die Akten zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Staatsanwaltschaft überweist. Dies etwa mit der Begründung, deren Kompetenzentscheid sei zu früh erfolgt und es erscheine sachgerecht, dass der Untersuchungsrichter die von der Beschwerdeinstanz verlangten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vornehme, zumal dieser bereits zuvor diesbezüglich tätig gewesen sei. Erst bei einem

Seite 13 — 14 Kompetenzkonflikt zwischen Staatsanwaltschaft und der Kreispräsidentin kann das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz angerufen werden kann (vgl. E. 3.a). 6. Das Strafverfahren gegen B. ist nach dem Gesagten offensichtlich verfrüht eingestellt worden, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Kreispräsidentin Val Müstair zurückgewiesen werden muss. 7. Der Beschwerdegegner hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ihn zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (vgl. Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Da diese keine Honorarnote eingelegt hat, ist die Entschädigung durch den Richter nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Dabei erscheint vorliegend eine solche von Fr. 2'000.- inkl. MwSt. als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 2'000.- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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