Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 45 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. September 2009, mitgeteilt am 15. September 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung im Sinne von Art. 126 StGB hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 25. August 2008 erstattete X. beim Polizeiposten in F. Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner Y.. Sie gab zu Protokoll, dass dieser sie am 1. Juli 2008 körperlich verletzt habe. Der Vorfall habe sich wie folgt ereignet: Am 1. Juli 2008, um rund 17.40 Uhr, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe festgestellt, dass Y. einen Campingkühlschrank auf ihre Arvenbank gestellt habe. Sie habe ihn zwei Mal aufgefordert, den Kühlschrank zu entfernen. Dieser habe erwidert, dass er den Kühlschrank dort lasse; er habe keine Anstalten getroffen, das Gerät zu entfernen. Sodann habe sie den Kühlschrank hochgehoben, um diesen auf die Terrasse zu platzieren. In der Folge habe ihr Y. mit der rechten Handkante auf den linken Unterarm geschlagen. Sie sei der Meinung, dass ihr ehemaliger Lebenspartner ausgeholt und gezielt zugeschlagen habe. Dieser Vorfall habe sich während der Zeit ihres Umzugs ereignet. Der Arzt habe ihr zwar verboten, Lasten zu tragen. Während des Umzugs habe sich dies aber nicht vermeiden lassen. Da sie beim Tragen immer noch Schmerzen verspürt habe, habe sie am 11. Juli 2008 einen Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Prellung am rechten Vorderarm diagnostiziert. B. Bereits am 17. Mai 2008 hatte sich Y. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht, indem er die Faust an den Mund von X. gehalten und gedreht hatte. Mit Strafmandat des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009 wurde er dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. C. Am 2. September 2008 wurde Y. zum Vorfall vom 25. August 2008 polizeilich befragt. Er nahm Kenntnis von der Strafanzeige, verweigerte jedoch jede Aussage. D. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. September 2008 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium Fünf Dörfer überwiesen. In Betracht falle der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 126 StGB. E. Mit Schreiben des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 13. Oktober 2008 wurde Y. darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Strafmandatsverfahren eingeleitet werde und er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen zum Vorfall Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 führte Y. aus, er habe keine Tätlichkeit begangen. Wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, hätte X. postwendend die Polizei alarmiert.
Seite 3 — 10 F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009, mitgeteilt am 27. Februar 2009, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 475.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Diagnose des Arztes sei 10 Tage nach dem angeblichen Vorfall erfolgt. Nach dieser langen Zeit sei es nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, wodurch die Prellung entstanden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass X. die besagte Prellung sich beim Umzug zugezogen habe. Es sei auch eigenartig, dass X. erst 10 Tage nach dem Vorfall einen Arzt konsultiert habe und dann nochmals mehr als einen Monat habe verstreichen lassen, bis sie Anzeige gegen Y. erstattet habe. G. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 9. März 2009 eine als „Einsprache“ betitelte Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz liess sich am 18. März 2009 dazu vernehmen. Y. führte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 aus, am 1. Juli 2008 sei nichts vorgefallen, darum könne er die Beschwerde von X. nicht nachvollziehen. H. Mit Entscheid vom 14. Mai 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, erkannte die II. Strafkammer des Kantonsgerichts: „1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde dargetan, die Beschwerdeführerin habe neu vorgebracht, sie habe am 2. Juli 2008 – also einen Tag nach dem fraglichen Vorfall – auf dem Polizeiposten in F. beim Polizeibeamten A. vorgesprochen und ihn gebeten, einen Nachtrag zum Protokoll der Tätlichkeit vom 17. Mai 2008 zu machen. Zudem habe
Seite 4 — 10 sie ihm die Begebenheit vom 1. Juli 2008 geschildert und er habe für sich Notizen gemacht, so dass eine Anzeige hätte stattfinden können. Im Polizeirapport des Polizeibeamten A. sei die besagte Vorsprache mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. 1). Die Einvernahme des Polizeibeamten A. als Zeuge könnte das bisherige Beweisergebnis massgebend beeinflussen. Sollte sich nämlich bei dessen Befragung herausstellen, dass X. den Polizeibeamten tatsächlich bereits einen Tag nach dem Vorfall wegen der durch die angebliche Tätlichkeit erlittenen Verletzung aufgesucht und Anzeige erstattet habe, so seien die in der Einstellungsverfügung wegen der bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Tagen angeführten Bedenken unbegründet. I. In der Folge wurde A. am 3. Juni 2009 von der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer als Zeuge befragt. Er führte aus, er könne sich zeitlich nicht mehr an Details erinnern. Es könne Mitte August gewesen sein, als X. den Vorfall vom 1. Juli 2008 bei ihm gemeldet habe. Er sei erstaunt gewesen, dass sie sich erst so spät gemeldet habe. Sie habe ihm auch ihren Unterarm gezeigt. Er habe aber keinen Bluterguss sehen können. Am 2. Juli 2008 habe X. keine Anzeige erstattet. J. Am 5. Juni 2009 teilte A. der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer telefonisch mit, er habe nachträglich die Journale der Polizei konsultiert. Hierbei habe sich herausgestellt, dass X. tatsächlich am 2. Juli 2008 auf dem Polizeiposten gewesen sei. Inhalt des Gesprächs seien Rechnungen der Polizei gewesen. X. habe ihm an diesem Tag auch mitgeteilt, dass sie tags zuvor von Y. einen Schlag auf den Unterarm erhalten habe. Sie habe ihm den Unterarm gezeigt. Es sei keine Verletzung sichtbar gewesen. Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer hat von diesem Telefongespräch eine Aktennotiz verfasst (act. 19). K. Mit Verfügung vom 15. September 2009, mitgeteilt am 15. September 2009, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 250.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung ihrer erneuten Einstellung des Verfahrens führte die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer aus, der Zeuge A. habe zu Protokoll
Seite 5 — 10 gegeben oder habe nachträglich dem Polizeijournal entnommen, dass X. am 2. Juli 2008 weder um einen Nachtrag zum Protokoll vom 17. Mai 2008 ersucht noch eine Anzeige wegen des Vorfalls vom 1. Juli 2008 erstattet habe. Zudem habe A. auch keine Verletzung am Unterarm feststellen können. Schliesslich sei eine Prellung gemäss den Feststellungen des Arztes in 10-14 Tagen geheilt. Eine am 1. Juli 2008 zugezogene Prellung sei somit am 11. Juli mehr oder weniger verheilt gewesen und wäre gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2008 nicht mit einer nochmaligen Heilungsdauer von 10-14 Tagen prognostiziert worden. L. Dagegen liess X. am 29. September 2009 Beschwerde bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts erheben. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung des Vizepräsidiums des Kreises Fünf Dörfer vom 15. September 2009, mitgeteilt am 16. September 2009, sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Im Wesentlichen macht X. geltend, die Befragung des Zeugen A. habe ergeben, dass sie am 2. Juli 2008 auf dem Polizeiposten F. Anzeige wegen des Vorfalls vom 1. Juli 2008 erstattet habe. Die Vorinstanz hätte aus diesem Grund das Strafverfahren nicht einstellen dürfen. Die Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer liess sich am 15. Oktober 2009 dazu vernehmen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Y. reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen eine Einstellungsverfügung beschweren.
Seite 6 — 10 Die Beschwerdelegitimation von X. ist fraglos zu bejahen, da sie bei dem zu untersuchenden Vorfall eine Prellung erlitten hat. Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). b) X. liess mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2009 neue, erst nach der Einstellungsverfügung vom 15. September 2009 produzierte Akten ins Recht legen. Es handelt sich hierbei um die Arztzeugnisse von Dr. B. vom 22. September 2009 (act. 01/6) von Dr. C. vom 21. September 2009 (act. 01/7) und um das Schreiben von D. vom 24. September 2009 (act. 01/8). Es stellt sich die Frage, ob diese Akten im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt werden können. Gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 VRG sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig. Daraus folgt gemäss konstanter Praxis der II. Strafkammer des Kantonsgerichts, dass im Beschwerdeverfahren auch die Einlage neuer Beweisurkunden zulässig ist. Gegen die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten Urkunden ist daher nichts einzuwenden. 3.a) Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Vorfall – Schlag von Y. mit der rechten Handkante auf ihrem Unterarm – soll sich am 1. Juli 2008 nach Arbeitsschluss zu Hause zugetragen haben. Am 2. Juli 2008 suchte X. den
Seite 7 — 10 Polizeiposten F. auf. Gemäss Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten A. bildeten Rechnungen der Polizei das Gesprächsthema (act. 01/3). Wie A. jedoch am 5. Juni 2009 der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer telefonisch bestätigte, hat X. ihm an diesem Tag auch mitgeteilt, dass sie am Tag zuvor von Y. einen Schlag auf den Unterarm erhalten habe (act. 01/4). Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu eingelegten Arztzeugnis vom 22. September 2009 von Dr. med. B. kann sodann entnommen werden, dass X. am 7. Juli 2008 um einen Arzttermin ersucht hat. Da der Arzt in den Ferien weilte, wurde der Termin auf den 11. Juli 2008 festgesetzt. Die klinische Untersuchung habe einen Bluterguss am rechten Vorderarm ergeben. Diesen Bluterguss führte der untersuchende Arzt auf eine von der Patientin erlittene Prellung zurück (act. 01/6). Aufgrund der Beweisergänzung (Polizeibeamter als Zeuge sowie Aktennotiz vom 5. Juni 2009; act. 01/3 und 01/4) steht somit fest, dass X. dem Polizeibeamten A. bereits am 2. Juli 2008 geschildert hatte, von Y. einen Schlag auf den Unterarm bekommen zu haben. Durch das neu eingelegte Arztzeugnis von Dr. med. B. ist des Weiteren erwiesen, dass X. diesen bereits am 7. Juli 2008 und damit sechs Tage nach dem behaupteten Vorfall aufsuchen wollte. Dies sind gewichtige Indizien für die von X. behauptete Tätlichkeit. b) Dem entgegen stehen die gemäss zweiter Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 15. September 2009 angeblich unzutreffenden Behauptungen von X., wonach sie um einen Nachtrag im Protokoll ersucht und Anzeige erstattet habe. Ob diese Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn von der gegenteiligen Behauptung des Polizeibeamten ausgegangen würde, so hiesse dies noch nicht, dass X. in dieser Hinsicht bewusst falsche Aussagen machte. So ist es durchaus denkbar, dass die Kommunikation zwischen diesen beiden am fraglichen Tag unklar war beziehungsweise zu Missverständnissen führte. Dies zeigt sich denn auch etwa darin, dass X. in der Einsprache (act. 12) gegen die erste Einstellungsverfügung ausgeführt hatte, der Polizeibeamte habe für sich Notizen gemacht, so dass eine Anzeige hätte erfolgen können. Daraus erhellt, dass sie damals offenbar nicht ausdrücklich eine Anzeige erstattete, sondern dass sie davon ausging, der Polizeibeamte werden nun gestützt auf ihre Schilderungen eine solche erheben beziehungsweise ein Verfahren gegen Y. in Gang setzten. Soweit in der nun vorliegenden Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe Anzeige erstattet (act. 01 Ziff. 2 S. 3), trifft dies demnach offenkundig nicht zu. Die beantragte Edition des damaligen Polizeiprotokolls erübrigt sich daher allein schon aus diesem Grund. Ebenso kann
Seite 8 — 10 offen blieben, ob der Polizeibeamte den von X. an ihrem Unterarm behaupteten Bluterguss feststellte. Allein der Umstand, dass der Polizeibeamte keine Verletzung wahrnahm, bedeutet nicht, dass sie eine solche nicht erlitten hatte. Dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Begriff „Bluterguss“ scheint die Vorinstanz ein zu grosses Gewicht beizumessen. Blutergüsse können von unterschiedlicher Intensität und demzufolge auch kaum sichtbar sein. Auf letzteres deutet denn auch die Ausführung in der Einsprache vom 9. März 2009 hin, wonach sie Herrn A. gebeten habe, ihren Bluterguss am rechten Unterarm zu tasten, was er natürlich nicht gemacht habe (act. 12 S. 1 letzter Absatz). Wäre der „Bluterguss“ ohne weiteres sichtbar gewesen, so ist nicht ersichtlich, weshalb X. den Polizeibeamten denn überhaupt noch zum Tasten gebeten haben soll. Aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte keine Verletzung wahrnahm, lässt sich demnach – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht schliessen, X. habe auch gar keine Verletzung gehabt. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 11. Juli 2008. Dr. med. B. schätzte am 11. Juli 2008 die voraussichtliche Dauer der Heilung auf 10-14 Tage. Die Vorinstanz interpretierte diese Aussage fälschlicherweise dahingehend, dass eine Heilung ab dem Zeitpunkt des Vorfalls 10-14 Tage dauere. Unter Ziffer 6 des Arztberichts wurde explizit nach der voraussichtlichen Dauer der Heilung gefragt. Diese Frage betraf aber offensichtlich die Dauer der Heilung ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung und nicht die grundsätzliche Dauer der Heilung ab dem die Prellung verursachenden Vorfall. c) Stellt man nun die für und gegen eine Tätlichkeit sprechenden Indizien beziehungsweise Beweise gegenüber, so kann nicht gesagt werden, die gegen eine Tätlichkeit sprechenden würden die für eine solche sprechenden derart überwiegen, dass bei gerichtlicher Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da nun aber die Sachlage, dass X. dem Polizeibeamten A. bereits am 2. Juli 2008 geschildert hatte von Y. einen Schlag auf den Unterarm bekommen zu haben, nicht einer Zeugenaussage, sondern der Aktennotiz der Vizepräsidentin des Kreises Fünf Dörfer vom 5. Juni 2009 entnommen werden kann, erscheint es jedoch zweckdienlich, in diesem Zusammenhang den Polizeibeamten A. nochmals als Zeugen zu befragen. Dies aufgrund des Umstandes, dass einer Aktennotiz nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einer Zeugenaussage. Aus demselben Grund erscheint es auch sinnvoll, die Mitarbeiterin D. als Zeugin zu befragen, zumal sie schriftlich bestätigt hat, die Beschwerdeführerin habe ihr die besagte Verletzung am 2. Juli 2008
Seite 9 — 10 gezeigt. Sollte sich aber bei der Einvernahme von A. und D. als Zeugen der Inhalt der Aktennotiz vom 5. Juni 2009 (act. 01/4) sowie des Schreibens vom 24. September 2009 (act. 01/8) bestätigen, so liesse sich eine erneute Einstellung des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. dazu eingehend PKG 2005 Nr. 22 S. 140 ff.). Nach dem Gesagten ist die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO), der die Beschwerdeführerin ausserdem ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von Fr. 3'578.-- geltend. Dies erscheint insgesamt zu viel. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die erste Beschwerde vom 9. März 2009 noch ohne Rechtsvertreter verfasste. Erst bei der zweiten Beschwerde vom 29. September 2009 zog X. einen Rechtsanwalt bei. Dieser stellte neue Tatsachenbehauptungen auf und legte neue Beweise ins Recht. Wenn diese Tatsachenbehauptungen und Beweise schon im ersten Verfahren vorgebracht beziehungsweise ins Recht gelegt worden wären, wäre das zweite Beschwerdeverfahren vielleicht obsolet gewesen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin es zu vertreten, dass ein Mehraufwand erforderlich war. Nicht angerechnet werden kann zudem der Aufwand für die Situationsanalyse der Rechtsschutzversicherung und ein Telefonat mit der E.. Unter Berücksichtigung des entschädigungsrelevanten Zeitaufwandes für die Ausarbeitung der Rechtsschrift und der Bedeutung der Beschwerdesache ist eine Verfahrensentschädigung von Fr. 2'600.-- - inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 2'600.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: