Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 37 (nicht mündlich eröffnet) Urteil II. Strafkammer Besetzung: Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 9. Juli 2009, mitgeteilt am 16. Juli 2009, betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers und Berufungsklägers gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2008, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. wegen Verstosses gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dieser Verfügung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass X. am 19. August 2008, um 09:52 Uhr, als Lenker des Personenwagens A. auf der B.-Strasse in C., FL, in Richtung D. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 33 km/h überschritten hatte. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte diese Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog X. gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Mindestdauer von drei Monaten. Der Genannte deponierte seinen Führerausweis am 13. Dezember 2008 beim Strassenverkehrsamt Graubünden. B. Am 12. Januar 2009 erhob X. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dabei machte er geltend, es sei unter den gegebenen Umständen nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen. Dass er die Busse, die er im Fürstentum Liechtenstein für diese Zuwiderhandlung erhalten habe, schon bezahlt habe, sei ohne Bedeutung, da das liechtensteinische Bussenverfahren ein anderes Verfahren sei. Zudem werde im Fürstentum Liechtenstein der Führerausweis bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h innerorts bei gutem Leumund lediglich für zwei Monate entzogen. Es dürfe nicht sein, dass für ihn ein anderer Massstab gelte. Das Strassenverkehrsamt Graubünden beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Bereits am 15. Januar 2009 hatte das Strassenverkehrsamt X. aufgrund der Anordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, den Führerausweis zurückerstattet. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Frist vom 13. Dezember 2008 bis zum 15. Januar 2009, während welcher der
Seite 3 — 19 Führerausweis bei der Administrativbehörde hinterlegt war, an die Entzugsdauer angerechnet werde. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009, mitgeteilt am 16. Juli 2009, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, wie folgt: "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren. Die Frist vom 13. Dezember 2008 bis zum 15. Januar 2009, während welcher der Führerausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt war, wird auf die Entzugsdauer angerechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 720.--, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 226.--, total Fr. 946.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" Zur Begründung des Entscheids führte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden im Wesentlichen aus, Grundlage für die vom Strassenverkehrsamt Graubünden am 10. Dezember 2008 verfügte Administrativmassnahme sei der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen. Gestützt auf Ziff. 321 des Notenaustausches habe die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein dem Strassenverkehrsamt Graubünden die Verzeigung der Landespolizei Liechtenstein zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen gegenüber X. zugestellt. Das schweizerische und das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht stimmten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsregel inhaltlich überein. Das Strassenverkehrsamt Graubünden habe den Entzug des Führerausweises zu Recht auf das schweizerische Recht gestützt, da die Anwendung des liechtensteinischen Rechts in Abweichung zur Meinung des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme verlange. So halte die entsprechende Bestimmung des liechtensteinischen Rechts ausdrücklich fest, dass die Dauer des Entzugs des Führerausweises mindestens zwei Monate betrage, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet habe. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen
Seite 4 — 19 die Verkehrsregeln begangen, weshalb das Strassenverkehrsamt Graubünden den Entzug zu Recht gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgesprochen habe. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten entspreche dem in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG festgehaltenen Minimum und erweise sich als verhältnismässig. Unter diesen Umständen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. D. Gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erhob X. mit Eingabe vom 12. August 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung. Er stellt folgende Anträge: "1. Die obenerwähnte Departementsverfügung ist aufzuheben. 2. Von Administrativmassnahmen (Warnungsentzug) ist abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden für alle drei Instanzen. 4. Eine mündliche verwaltungsrechtliche Berufungsverhandlung ist anzusetzen." Zur Begründung brachte der Berufungskläger im Wesentlichen vor, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage, um ihm für eine Tat im Fürstentum Liechtenstein in der Schweiz den Führerausweis zu entziehen. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. E. Mit Schreiben vom 31. August 2009 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler dem Kantonsgericht an, dass er die Vertretung von X. übernommen habe. In der Folge wurden dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig mit der Rücksendung der Akten am 21. September 2009 hielt Rechtsanwalt Dähler am Antrag seines Mandanten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest. Am 9. November 2009 reichte Rechtsanwalt Dähler dem Kantonsgericht eine schriftliche Sachverhaltsergänzung samt Video und Fotos zum Vorfall vom 19. August 2008 ein. F. Die mündliche Berufungsverhandlung vor der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 11. November 2009 in Anwesenheit des Berufungsklägers X. und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, statt. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der
Seite 5 — 19 Sache legitimiert erklärte. Einleitend befragte der Vorsitzende den Berufungskläger. X. gab dabei an, er habe von den liechtensteinischen Behörden eine Busse von Fr. 1'000.-- wegen übersetzter Geschwindigkeit erhalten. Diese habe er bezahlt. Er könne sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nur dadurch erklären, dass er unter den gegebenen Umständen angenommen habe, an der Messstelle gelte eine Geschwindigkeit von 80 km/h. Sein Verschulden qualifiziere er nicht als schwer. X. schloss mit der Bemerkung, dass er es sich in beruflicher Hinsicht nicht leisten könne, den Ausweis abzugeben. Nach der Befragung von X. hielt Rechtsanwalt Dähler sein Plädoyer. Er stellte dabei folgende Anträge: "1. Die Departementsverfügung vom 9.7.2009 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden vom 10.12.2008, mit welchen gegen Herrn X. eine Fahrverbotsstrafe durch Führerausweisentzug verhängt wird, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Vorfall sich ereignete, bevor eine gesetzliche Grundlage für eine Fahrverbotsstrafe in der Form des Führerausweisentzugs nach Auslandtat vorhanden war und darum kein Führerausweisentzug in der Schweiz ausgesprochen werden darf. Eventuell: Sei festzustellen, dass aus der verzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19.8.2008 auf der B.-Strasse in C./FL einerseits mangels objektivem Tatbestand, andererseits wegen subjektiv nicht vorwerfbarem Irrtum über Rechtslage und Signalisation keine Fahrverbotsstrafe in der Form des Führerausweisentzugs durch das Strassenverkehrsamt resultiert und darum kein Führerausweisentzug in der Schweiz ausgesprochen werden darf. Subeventuell: Sei festzustellen, dass der Schweizer "Ordre Public" verletzt wird, wenn in casu gestützt auf den Notenaustausch eine Fahrverbotsstrafe in der Form des Führerausweisentzugs durch das Strassenverkehrsamt ausgesprochen würde und dass darum kein Führerausweisentzug in der Schweiz ausgesprochen werden darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Im Anschluss an das Plädoyer verzichtete der Berufungskläger auf ein Schlusswort. Überdies erklärten er und sein Rechtsvertreter sich damit einverstanden, dass das Urteil nicht mündlich eröffnet wird. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf weitere Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, sofern erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Seite 6 — 19 II. Erwägungen 1a. Nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) können Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in Administrativmassnahmeverfahren beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Artikel 141 ff. StPO (BR 350.000) angefochten werden. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgericht in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die Berufung von X. vom 12. August 2009 zu genügen. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. b. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 11. November 2009 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). 2a. Am 9. November 2009, zwei Tage vor der Hauptverhandlung, reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Kantonsgericht eine schriftliche Sachverhaltsergänzung samt Video und Fotos zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. August 2008 ein. Er macht darin im Wesentlichen geltend, das liechtensteinische Strafmandat sei mangelhaft und könne daher nicht Grundlage des Entscheids über den Führerausweisentzug sein. An der Messstelle bestehe keine auf 50 km/h limitierte Geschwindigkeitssignalisation, weshalb der Berufungskläger davon habe ausgehen dürfen, dass Tempo 80 km/h gelte. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt werden können. b/aa. Aus Art. 145 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Das Gesetz äussert sich im Abschnitt über die Berufung nicht explizit zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt derartige Anträge zu stellen sind. Art. 142 Abs. 1 StPO hält aber fest, dass eine Berufung zu begründen ist und darzutun hat, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Begründung der Berufung als auch Beweisergänzungsanträge bereits in der Berufungsschrift enthalten sein müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen
Seite 7 — 19 (vgl. das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E. 7b u. E. 8). Der soeben zitierte Entscheid betraf zwar eine rein strafrechtliche Berufung, doch können die darin festgehaltenen Grundsätze auf das verwaltungsstrafrechtliche Berufungsverfahren übertragen werden. b/bb. Die nachträgliche Akteneinlage von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler vom 9. November 2009 betrifft Tatsachen und Umstände, die bei Einreichung der Berufung bereits bekannt waren, somit unechte Noven. Aufgrund des im vorherigen Abschnitt Ausgeführten müssen Beweisergänzungsanträge, die bereits im Zeitpunkt der Berufung erhoben werden können, in den Rechtsschriften gestellt werden. Die Akteneinlage erfolgte daher verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden. Sie zuzulassen hiesse, die Berufungsfrist bzw. die Begründungspflicht nach Art. 142 Abs. 1 StPO zu umgehen. c. Um die Zulässigkeit der Akteneinlage zu begründen, berief sich Rechtsanwalt Dähler in seinem Parteivortrag auf die im Strafverfahren herrschende Offizialmaxime sowie auf Sinn und Zweck der EMRK. Er machte geltend, es müsse ihm möglich sein, an der einzigen mündlichen Verhandlung, die es im vorliegenden Verfahren gebe, den gesamten Prozessstoff darzulegen. Er habe zudem erst reagieren können, als er von X. mandatiert worden sei, also erst nach Erhebung der Berufung. c/aa. Der Warnungsentzug des Führerausweises ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), woraus sich unter anderem ein Anspruch des Betroffenen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ergibt (BGE 133 II 331 ff. [336], E. 4.2). Gestützt auf einen Antrag des Berufungsklägers wurde am 11. November 2009 eine mündliche und öffentliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung gehört zu den zentralen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient dazu, dass die Öffentlichkeit überprüfen können soll, ob den Verfahrensbeteiligten eine korrekte, gesetzmässige Behandlung gewährleistet wird (PKG 1999 Nr. 26, E. 2). Der Grundsatz soll vor Geheimjustiz schützen, Vertrauen in die Rechtsprechung schaffen und ein faires Verfahren sichern (Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003, N 61 zu Art. 6 EMRK). Der Öffentlichkeitsgrundsatz gibt indes keinen Anspruch darauf, dass ungeachtet der anwendbaren Verfahrensordnungen bis und mit zur Berufungsverhandlung neue Tatsachen, Beweisanträge oder Berufungsanträge vorgebracht werden können. Fristen für die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln sind vielmehr mit Art.
Seite 8 — 19 6 EMRK vereinbar (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., N 28 zu Art. 6 EMRK). Daran ändert auch der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts. Die Behörden haben lediglich die Pflicht, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 254). c/bb. Der Anspruch von X. auf rechtliches Gehör, der sich ebenfalls aus der EMRK ergibt, ist durch das Nichteintreten auf die nachträgliche Akteneinlage nicht verletzt. Es gehört unbestreitbar zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, dass der Bürger seinen Standpunkt in einer ihn betreffenden Angelegenheit wirksam geltend machen kann (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 250). Dies war vorliegend ohne weiteres der Fall. Der Berufungskläger hatte sowohl im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Zudem konnte er sich in der Berufungsschrift zu allen Punkten der vorinstanzlichen Verfügung frei und umfassend äussern sowie Beweisanträge stellen. Die Argumentation der Gegenseite war dem Berufungskläger – im Gegensatz zu einem erstinstanzlichen Strafverfahren – bekannt, und er konnte darauf reagieren. In der mündlichen Berufungsverhandlung geht es einzig noch darum, in der Berufungsschrift bereits aufgeworfene Fragen der Sachverhaltsermittlung, der Beweiswürdigung sowie der Rechtslage anhand der Befragung des Angeschuldigten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Nach Einreichung der Berufung darf daher zwar ergänzt und vertieft werden, was frist- und formgerecht in das Berufungsverfahren eingebracht wurde; es darf jedoch nicht mit neuen Tatsachen aufgefahren werden. cc. Auch Art. 142 Abs. 2 StPO hilft dem Berufungskläger vorliegend nicht weiter. Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung den Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO nicht, so setzt der Vorsitzende nach dieser Bestimmung eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde. Diese Regelung ist für Laien konzipiert, die keine oder eine unklare Begründung liefern (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. A., Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 142 StPO, S. 369). Vorliegend ist das nicht der Fall, begründete X. seine Berufung doch klar und eindeutig damit, dass aus seiner Sicht keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Führerausweisentzug bestehe, eine Argumentation, mit der er letztlich – soviel sei vorweggenommen – durchdringt. Auf das Vorbringen der in den ersten beiden Verfahren geäusserten
Seite 9 — 19 Argumente verzichtete der Berufungskläger und brachte damit seinen Willen zum Ausdruck, das Berufungsverfahren auf die Frage einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Führerausweisentzug zu beschränken. Daran ist die Berufungsinstanz gebunden. Sie darf grundsätzlich nur überprüfen, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO, S. 375). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Recht des Berufungsklägers auf Verteidigung nicht verletzt ist, entschied er sich doch aus freien Stücken, erst nach Einlegen der Berufung einen Rechtsvertreter beizuziehen. Die Berufungsfrist ist im Übrigen peremptorisch (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 142 StPO, S. 369) und verlängert sich daher beim nachträglichen Beizug eines Anwaltes nicht. 3. Es erweist sich vorliegend als unbestritten, dass X. wegen einer am 19. August 2008 in C. (FL) begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von den Behörden des Fürstentums Liechtenstein mit einer Busse von Fr. 1'000.-bestraft wurde. Umstritten ist die Rechtsfrage, ob das Strassenverkehrsamt Graubünden gegenüber dem in E. wohnhaften Berufungskläger aufgrund seiner im Fürstentum Liechtenstein begangenen Verkehrsregelverletzung einen Warnungsentzug verfügen durfte. X. macht in diesem Zusammenhang geltend, der Entzug des Führerausweises sei in Anbetracht der durch das Bundesgericht in BGE 133 II 331 ff. vorgenommenen Überprüfung der Rechtsprechung zu Warnungsentzügen bei Auslandtaten unzulässig, bilde doch auch der Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Entzug. a. In BGE 133 II 331 ff. überprüfte das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend Entzug des schweizerischen Führerausweises gegenüber Ausweisinhabern mit Wohnsitz in der Schweiz im Falle von Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften im Ausland, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Das Gericht stellte fest, dass das SVG keine hinreichende Grundlage für Warnungsentzüge wegen Auslandtaten bilde. Es existiere keine Bestimmung betreffend die administrativrechtliche Beurteilung von Strassenverkehrsdelikten im Ausland, enthalte das Gesetz doch keine Norm, die ausdrücklich bestimme, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen einer Auslandtat ein Warnungsentzug oder eine Verwarnung angeordnet werden könne und nach welchen Kriterien
Seite 10 — 19 gegebenenfalls die Entzugsdauer zu bemessen sei (BGE 133 II 331 ff. [337 ff.], E. 5 u. 6). Eine Bestimmung betreffend die administrativrechtliche Beurteilung von Auslandtaten war zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils in Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) enthalten. Die genannte Bestimmung hielt fest, dass die Entzugsbehörde, wenn im Ausland die Fahrberechtigung aberkannt wurde, zu prüfen hatte, ob ergänzend der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises zu verfügen war. Das Bundesgericht gelangte allerdings zur Erkenntnis, dass Art. 34 VZV keine Grundlage im SVG habe, folglich verfassungswidrig sei und demnach ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen bei Auslandtaten bilde (BGE 133 II 331 ff. [345 ff.], E. 7). Schliesslich befasste sich das Bundesgericht noch mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge, das am 3. Juni 1976 in Brüssel abgeschlossen wurde und am 28. April 1983 für die Schweiz in Kraft getreten ist (SR 0.741.16). Dies, obwohl der Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, ein in Deutschland begangenes Verkehrsdelikt betraf und das Abkommen in Deutschland gar nicht galt. Das Gericht erachtete es aber offenbar als notwendig, die Rechtslage für diejenigen Staaten, in denen das Übereinkommen gilt, also bspw. für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, ebenfalls klarzustellen. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass auch das Übereinkommen keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurden, bilde (BGE 133 II 331 ff. [349 ff.], E. 8). Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsentscheid wurde mit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen Art. 16cbis SVG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass bei einer Verkehrsregelverletzung im Ausland der Führerausweis in der Schweiz entzogen werden kann. Der Berufungskläger beging die vorliegend relevante Verkehrsregelverletzung indes am 19. August 2008, weshalb die erwähnte Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht angewendet werden kann. Wie in den vorangegangenen Abschnitten ausgeführt, boten zum genannten Zeitpunkt ausserdem weder das SVG noch Art. 34 VZV oder das erwähnte Europäische Übereinkommen eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, gegenüber X. einen Warnungsentzug zu verfügen. b. Der Vorinstanz ist BGE 133 II 331 ff. nicht entgangen. Sie stützte ihren Entzug indes auf den Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (SR
Seite 11 — 19 0.741.531.951.4), der am 1. März 1978 in Kraft getreten ist. Dieser völkerrechtliche Vertrag sei aus Sicht des schweizerischen Rechts gültig zustande gekommen und vorliegend ohne weiteres anwendbar. Das Departement berief sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 6. März 2008 (vgl. E. 3a in fine, S. 4, der angefochtenen Verfügung). Die Begründung, mit welcher in diesem Entscheid und somit auch in der Verfügung der Vorinstanz die Anwendbarkeit des Notenaustausches bejaht wird, vermag allerdings aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen, wobei vorwegzunehmen ist, dass die Qualifikation des Notenaustausches als völkerrechtlicher Vertrag vorliegend nicht in Frage steht. b/aa. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit der Frage auseinandersetzte, in welchem Verhältnis das in Erwägung 3a erwähnte Europäische Übereinkommen und der Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zueinander stehen. Der Notenaustausch datiert vom 15. Dezember 1977 und ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Demgegenüber wurde das Europäische Übereinkommen von der Bundesversammlung am 8. März 1978 genehmigt und trat für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft. Die Genehmigung und das Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgten somit nach der Inkraftsetzung des Notenaustausches. Es darf daher die Frage aufgeworfen werden, ob durch das Übereinkommen der Notenaustausch nicht hinfällig geworden ist. Gegen diese Annahme spricht, dass der Notenaustausch nach wie vor in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) figuriert und soweit ersichtlich auch kein Aufhebungsbeschluss vorliegt. Andererseits ist fraglich, was für eine Bedeutung dem Notenaustausch nach Inkraftsetzung des Übereinkommens noch zugekommen sein soll. Immerhin regelt der Notenaustausch im Gegensatz zum Europäischen Übereinkommen nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern betrifft auch die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise. Zudem dürfte es ohne weiteres möglich sein, dass zwei Staaten nebst dem Beitritt zu einem Übereinkommen mit verschiedenen anderen Staaten selbst noch einen bilateralen völkerrechtlichen Vertrag abschliessen. b/bb. Die Ausführungen in Erwägung 3b/cc des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 6. März 2008 zur Kompetenz des Bundesrates zum selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge bzw. zur deren Subdelegation an ein Departement – der Notenaustausch wurde auf Departementsebene geregelt – sind wohl zutreffend. Allerdings sind von
Seite 12 — 19 dieser Ausnahme zur grundsätzlichen Kompetenz der Bundesversammlung zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge, wie sowohl die erwähnte Kommission festhält als sich auch Art. 166 Abs. 2 BV entnehmen lässt, nur Verträge betroffen, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. In BGE 133 II 331 ff. wurde ausdrücklich festgehalten, dass das SVG keine besondere Delegationsnorm enthält, die den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend den Warnungsentzug wegen Auslandtaten ermächtigt. Auch Art. 106 SVG, auf den sich die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beruft und nach welchem der Bundesrat die zum Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften erlässt, stellt keine entsprechende Delegationsnorm dar (BGE 133 II 331 ff. [347 f.], E. 7.2.2). Es besteht daher keine gesetzliche – und soweit ersichtlich auch keine ihrerseits auf einen völkerrechtlichen Vertrag – gestützte Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages betreffend Warnungsentzüge bei Auslandtaten. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht daraus ableiten, dass das Fürstentum Liechtenstein das materielle schweizerische Strassenverkehrsrecht weitgehend übernommen hat, und ebensowenig aus dem Umstand, dass der Bundesrat den Behörden des Fürstentums Liechtenstein gestützt auf Art. 104b Abs. 7 SVG und Art. 104c Abs. 7 SVG bewilligen kann, sich an der Führung und Nutzung des automatisierten Administrativmassnahmenregisters (ADMAS) und des automatisierten Fahrberechtigungsregisters (FABER) zu beteiligen. Der Warnungsentzug des Führerausweises stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten von Privaten dar, und das Parlament kann einen wichtigen Regelungsbereich wie diesen grundsätzlich nicht einfach dem Bundesrat überlassen und auf diese Weise den direkt-demokratischen Einflussmöglichkeiten entziehen. Sofern man eine Delegation der Rechtssetzung in solchen Bereichen daher überhaupt als zulässig erachtet, so ist mindestens zu verlangen, dass eine klare und eindeutige Delegationsnorm in einem Bundesgesetz vorliegt, die den Gegenstand der Regelung bezeichnet (vgl. BGE 133 II 331 ff. [346 f.], E. 7.2.1). Das ist vorliegend, was den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages betreffend Warnungsentzüge bei Auslandtaten betrifft, wie aufgezeigt nicht der Fall. Nicht geprüft zu werden braucht in casu, ob für den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages betreffend die gegenseitige Anerkennung der Führerund Fahrzeugausweise oder betreffend die gegenseitige Anerkennung von aufgrund von Inlandtaten ausgesprochenen Entzügen eine genügende Kompetenz bestand.
Seite 13 — 19 b/cc. Selbst wenn der Notenaustausch aus Sicht des schweizerischen Rechts gültig zustande gekommen wäre, so ist zu beachten, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung nahtlos dazu überging, den Notenaustausch anzuwenden. Damit wurde die Frage übersprungen, ob der rechtsgültig zustande gekommene Notenaustausch auch eine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten bildet. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 133 II 331 ff. sind Bundesrat und Parlament beim Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge in Anbetracht der von der Schweiz geübten Praxis sowie von Art. 30 Abs. 4 aVZV davon ausgegangen, dass gemäss der bereits geltenden schweizerischen Rechtsordnung, die daher keiner Anpassung bedürfe, Warnungsentzüge auch wegen Auslandtaten zulässig seien. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens sei mithin insoweit nicht neues Recht geschaffen worden. Art. 3 des Übereinkommens bestimme denn auch unmissverständlich, dass die Vertragspartei, der eine Entscheidung betreffend Entzug im Tatortstaat mitgeteilt worden ist, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen könne. Daraus folge auch, dass die Schweiz insoweit durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen sei, im Falle der Mitteilung eines Entzugs der Fahrberechtigung durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Massgeblich sei allein das innerstaatliche Recht. Enthalte dieses – entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Übereinkommens – keine ausreichende Grundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten, dann falle ungeachtet des Übereinkommens ein Warnungsentzug wegen der Auslandtat ausser Betracht. Das Übereinkommen trete insoweit nicht gleichsam an die Stelle des allein massgebenden innerstaatlichen Rechts (BGE 133 II 331 ff. [349 ff.], E. 8). Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein schuf ebenfalls keine eigentliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen für Auslandtaten. So enthält er keine Norm, die ausdrücklich bestimmt, dass und unter welchen Voraussetzungen wegen einer Tat im Fürstentum Liechtenstein in der Schweiz ein Warnungsentzug angeordnet werden kann und nach welchen Kriterien dessen Dauer zu bestimmen ist. Dass von der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage abgesehen wurde, erfolgte wohl aus derselben Überlegung wie beim Europäischen Übereinkommen, nämlich in der irrtümlichen Annahme, es bestehe bereits eine solche Grundlage, waren
Seite 14 — 19 Rechtsordnung und Praxis beim Abschluss beider Abkommen doch die gleichen. So datiert der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 und trat am 1. März 1978 in Kraft, kurz vor der parlamentarischen Genehmigung des Europäischen Übereinkommens am 8. März 1978. Neues Recht schuf der Notenaustausch insoweit daher ebensowenig wie das Europäische Übereinkommen. Die Kompetenz zum Erlass eines Warnungsentzugs für Auslandtaten wurde vielmehr – zu Unrecht – vorausgesetzt. Das mit dem Notenaustausch verfolgte Ziel war, wie bereits der Titel sagt, neben den Führer- und Fahrzeugausweisen auch die Verwaltungsmassnahmen gegenseitig anzuerkennen. Diesbezüglich wurde einerseits geregelt, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über die Verweigerung oder den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises auch auf dem Gebiet des andern Staates gelten (vgl. Ziffer 31). Anderseits wurde in Bezug auf Taten im jeweils anderen Staat angestrebt, dass nur ein Land, nämlich das Bewilligungsland, einen Führerausweisentzug ausspricht, und ein Aberkennungsverfahren im Tatortland entfällt (vgl. Ziffer 32). Auf diese Weise können doppelte Verfahren – ein Aberkennungsverfahren im Tatortland und danach ein Entzugsverfahren im Bewilligungsland – vermieden werden. Durch den Verzicht des Tatortstaates auf ein Aberkennungsverfahren geht der Notenaustausch noch einen Schritt weiter als das Europäische Übereinkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch gemäss Notenaustausch – selbst wenn dies darin im Gegensatz zum Europäischen Übereinkommen (vgl. dessen Art. 3) nicht ausdrücklich erwähnt ist – der Entzug des Führerausweises nach Massgabe des eigenen, innerstaatlichen Rechts erfolgt und dass insofern auch der Notenaustausch eine ausreichende innerstaatliche Gesetzesgrundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten voraussetzt. Diese war nun aber zum Zeitpunkt der Tat des Berufungsklägers, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung des Europäischen Übereinkommens festgestellt hat, (noch) nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 20. August 2009 die Schweiz auch im Notenaustausch nicht die völkerrechtliche Verpflichtung einging, im Fall der Mitteilung eines Grundes zum Entzug des Führerausweises durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Solches kann dem Notenaustausch nicht entnommen werden, auch nicht dessen Ziffer 321, auf den sich die Vorinstanz stützt. Nach dieser Bestimmung beantragt die zuständige Behörde des einen Staates – vorliegend die Behörde des Fürstentums Liechtenstein –, die Kenntnis erhält von einem Grund zur Verweigerung oder zum Entzug des Lernfahr- oder
Seite 15 — 19 Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, der zuständigen Behörde dieses anderen Staates – vorliegend der schweizerischen Behörde – die Anordnung der Massnahme. Ein Antrag ist aber nicht mit der bedingungslosen Pflicht zum Entzug gleichzusetzen, sondern bedeutet lediglich, dass die Schweizerischen Behörden einen Entzug prüfen und nach Massgabe des schweizerischen Rechts anordnen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. c. Aus all diesen Gründen liegt in Form des Notenaustausches keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Warnungsentzug gegenüber dem Berufungskläger vor. 4. Selbst wenn man den Notenaustausch als hinreichende Grundlage für einen Warnungsentzug betrachten würde, liesse sich ein solcher vorliegend nicht begründen. a. Nach Ziffer 321 des Notenaustausches beantragt die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhält von einem Grund zur Verweigerung oder zum Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Motorfahrzeugkontrolle als zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein in Anwendung dieser Bestimmung der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 lit. a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) zum Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde die Verzeigung der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 6. November 2008 zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zugestellt habe. Entsprechend der mit einem schweizerischen Kanton vergleichbaren Stellung des Fürstentums Liechtenstein in Belangen der Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsrecht habe das Strassenverkehrsamt Graubünden somit zu Recht geprüft, ob gegenüber dem Beschwerdeführer eine Administrativmassnahme zu verfügen war (Erwägung 3b, S. 4 f., der angefochtenen Verfügung). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. b. Zunächst ist fraglich, ob es sich beim Strassenverkehrsamt Graubünden tatsächlich um die gemäss Notenaustausch zuständige schweizerische Behörde
Seite 16 — 19 handelt. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Zusammenhang auf Art. 22 Abs. 1 SVG und Art. 3 lit. a RVzEGzSVG. Nach Art. 22 Abs. 1 SVG werden Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton und für Führer der Wohnsitzkanton. Die genannte Bestimmung bezeichnet die zuständige Behörde allerdings nur für denjenigen Fall, dass das SVG anwendbar ist (BGE 133 II 331 ff. [343], E. 6.4.1). Art. 3 lit. a RVzEGzSVG bestimmt seinerseits, dass das Strassenverkehrsamt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, vollzieht, was gemäss Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt. Wie bereits dargestellt, sieht die Bundesgesetzgebung einen Warnungsentzug für Auslandtaten gemäss dem vorliegend zur Anwendung kommenden Recht indes gar nicht vor. Zudem stellt der Notenaustausch kein Bundesrecht, sondern einen völkerrechtlicher Vertrag dar. Auch aus dem Zwischensatz "soweit nicht ausdrücklich anders geregelt" kann sodann nicht abgeleitet werden, damit komme der Notenaustausch zum Tragen. Der Zwischensatz beschlägt nicht materielles Recht, sondern gleich wie der Gesamtsatz Vollzugsrecht, und bestimmt, dass es auch möglich ist, für gewisse Bereiche, die gemäss Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fallen, ein anderes Vollzugsorgan als das Strassenverkehrsamt zu bestimmen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Fürstentum Liechtenstein in Belangen der Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsrecht eine mit einem schweizerischen Kanton vergleichbare Stellung zukommen soll. Auch bei einer Zusammenarbeit im erwähnten Bereich bleibt das Fürstentum Liechtenstein ein rechtlich souveräner Staat, was es verbietet, ihn im Verhältnis zur Schweiz als mit einem Kanton vergleichbar zu betrachten. c. Entscheidend ist vorliegend jedoch insbesondere, dass kein Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörde im Sinne von Ziffer 321 des Notenaustausches vorliegt. In der genannten Ziffer wird ausdrücklich bestimmt, dass der eine Staat dem andern die Anordnung einer Massnahme zu beantragen hat. In den Akten finden nun aber nicht einmal die Ausführungen der Vorinstanz, die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein habe dem Strassenverkehrsamt Graubünden die Verzeigung der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zugestellt, eine Stütze. Aktenkundig ist lediglich eine Anzeige der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 6. November 2008 an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft in Vaduz (act. I.14, erste Seite). Gemäss den Stempeln auf dem erwähnten Dokument übermittelte
Seite 17 — 19 die Staatsanwaltschaft Liechtenstein die Verzeigung danach offenbar an die Motorfahrzeugkontrolle Liechtenstein, die ihrerseits eine kommentarlose Übermittlung an das Strassenverkehrsamt Graubünden vornahm. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Polizeikommando des Kantons Graubünden bereits am 21. August 2008 von der Landespolizei Liechtenstein rechtshilfeweise ersucht worden war, den verantwortlichen Fahrzeuglenker zu ermitteln. Dieses Gesuch betraf indes das ordentliche Strafverfahren (act. I.14, dritte Seite). Davon, dass die genannte Verzeigung dem Strassenverkehrsamt Graubünden zwecks Prüfung von Administrativmassnahmen zugestellt wurde, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Erst recht enthält das genannte Dokument keinen Antrag auf Anordnung einer Administrativmassnahme. Davon spricht denn auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht. Das Tätigwerden des Strassenverkehrsamts Graubünden allein gestützt auf eine Übermittlung der Verzeigung der Landespolizei Liechtenstein an die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hält nun aber vor Ziffer 321 des Notenaustausches klar nicht stand, insbesondere in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse, die mit einem Entzug des Führerausweises verbunden sind, nicht. 5a. In Anbetracht der vorliegenden Ausführungen durfte gegen X. mangels gesetzlicher Grundlage sowie mangels eines Antrags der liechtensteinischen Behörden kein Führerausweisentzug ausgesprochen werden. Die Berufung erweist sich folglich als begründet, und die angefochtene Departementsverfügung ist aufzuheben. Was die vom Berufungskläger zugleich angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 10. Dezember 2008 betrifft, ist festzuhalten, dass als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts der Entscheid des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden das bei ihm angefochtene Erkenntnis des Strassenverkehrsamts ersetzt hat. Dieser Verwaltungsakt braucht daher nicht separat angefochten zu werden, sondern ist inhaltlich mitangefochten, wenn der Sachentscheid des Departements mit Berufung an das Kantonsgericht weitergezogen wird (vgl. PKG 2003 Nr. 30, E. II.3, mit weiteren Hinweisen). Die Aufhebung der Departementsverfügung bewirkt daher auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts. Da somit die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Hauptberufungsanträge gutgeheissen werden, brauchen seine Eventualanträge nicht mehr beurteilt zu werden.
Seite 18 — 19 b. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Nachdem die Berufung von X. vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Überdies hat der Kanton Graubünden den Berufungskläger für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Dähler macht einen Anwaltsaufwand von 15 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Daraus errechnet sich ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'600.-- (15 x Fr. 240.--), wozu noch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 52.-- sowie Autospesen von Fr. 208.-- (208 km à Fr. 1.--) kommen. Dies ergibt eine Summe von Fr. 3'860.--. Zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer wird die Entschädigung damit auf Fr. 4'153.35 festgesetzt.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 4'153.35 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: