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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.03.2009 SK2 2009 12

11. März 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,182 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Berufung Verwaltungsrecht Bund - SR Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 12 Urteil II. Strafkammer Besetzung Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar Crameri __________________________________________ In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Einsprecher und Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27.01.2009, mitgeteilt am 02.02.2009 (Prozess−Nr. SE 2008−44-8237) betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Dahinfallen der Einsprache), hat sich ergeben:

Seite 2 — 5 Sachverhalt A. Mit Strafmandat Nr. 84588 vom 11. September 2008 erkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 228.1 OBV und Art. 41 Abs. 1bis VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 120.--. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass X. am 16. Februar 2008, um 17:30 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit der Nummer _ das Fahrzeug auf dem Trottoir Höhe „A.“ in B. abgestellte hatte. B. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 13. September 2008 Einsprache und teilte mit, er sei am besagten Tag in C. am Ski fahren gewesen und habe daher unmöglich zu dieser Zeit in B. sein können. C. Daraufhin wurde X. mit Schreiben vom 11. November 2008 zur Einvernahme als Angeschuldigter vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vorgeladen. Die Einvernahme hätte am 22. Januar 2009 stattfinden sollen. Die mittels Einschreiben zugestellte Vorladung wurde indes von X. innert der Abholfirst nicht abgeholt und dem DJSG retourniert. Zur Einvernahme erschien er folglich nicht. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009, mitgeteilt am 02. Februar 2009, verfügte das DJSG, dass die Einsprache gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme dahinfalle. Das Verfahren werde abgeschrieben. Das Strafmandat Nr. 84588 vom 11. September 2008 werde somit rechtskräftig. D. Gegen diese Verfügung erhob X. am 17. Februar 2009 (Poststempel) Berufung beim DJSG mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden zur Behandlung weitergeleitet. Das DJSG beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 5 Die II. Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Einspracheentscheide der Departemente beim Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Sie ist gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.a) Wird gegen ein Strafmandat des kantonalen Strassenverkehrsamtes Einsprache erhoben, ergänzt das DJSG vor der Beurteilung des Falles die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren (Art. 175 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Die Einsprache hat demnach zur Folge, dass das Untersuchungsverfahren neu eröffnet und damit ein Strafprozessrechtsverhältnis begründet wird. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Vorladung dem Angeschuldigten am 11. November 2008 ordnungsgemäss zugestellt und von diesem innert der siebentägigen Lagerfrist bei der Poststelle nicht abgeholt wurde, was die Retournierung der Sendung an das Departement als Absenderin zur Folge hatte. b) Der Angeschuldigte macht geltend, er sei zur fraglichen Zeit verhindert gewesen, den Brief auf der Post abzuholen. Er sei am 24. November 2008 von einer Reise aus St. Petersburg zurückgekehrt, so dass er dann leider zu spät auf dem Postamt gewesen sei. Verurteilungen ohne Anhörung seien nach seinem Rechtsverständnis Willkür und sollten in der Schweiz nicht praktiziert werden. Zudem sei es für seine Person stossend, ohne Verschulden verurteilt zu werden. Er wiederhole, dass er am 16. Februar 2008 nicht in B. gewesen sei, weshalb er die Busse nicht akzeptieren könne. Zum Beweis seiner Behauptung beantragt er diverse Beweiserhebungen. 3.a) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung, weil die an einem Verfahren Be-

Seite 4 — 5 teiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht entstehe mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gelte insoweit, als während hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe gerechnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2002 vom 08.10.2002, E. 1; ebenso BGE 130 III 396. 127 I 31, 119 V 89). Diese Grundsätze gelten, sofern die Prozessgesetze der Kantone keine abweichenden Vorschriften enthalten, sowohl für die Zustellung nach eidgenössischem wie für jene nach kantonalem Recht. Der Kanton Graubünden kennt keine besonderen Vorschriften. Daher ist die bundesgerichtliche Rechsprechung massgebend (vgl. VB 06 12 E. 2d). b) Wie erwähnt (vgl. E. 2a hiervor), wurde mit der Einsprache gegen das Strafmandat ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Der Angeschuldigte musste daher aufgrund seiner Einsprache zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlicht damit rechnen, dass ihm im Nachgang dazu behördliche Akten, wie die alsdann erfolgte Vorladung zur Einvernahme, zugestellt werden könnten. Er wäre daher gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Vorladung ihn oder eine von ihm beauftragte Person innert der siebentägigen Abholfrist hätte erreichen können. Da der Angeschuldigte dieser prozessualen Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu tragen. Dagegen sind auch die von ihm vorgebrachten Einwände unbehelflich. c) Gemäss Art. 175 Abs. 3 StPO fällt eine erhobene Einsprache gegen ein Strafmandat dahin, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungsverfahren einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. Da X. nach erfolgter Einsprache der auf den 22. Januar 2009 anberaumten Einvernahme unentschuldigt fern blieb, hat die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf diese Bestimmung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verfahren abgeschrieben und das Strafmandat für rechtskräftig erklärt. Die Berufung erweist sich somit nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 5 Demnach erkennt die II. Strafkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden II. Strafkammer Der Vorsitzende Der Aktuar

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