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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.04.2008 BK 2008 5

15. April 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,030 Wörter·~15 min·8

Zusammenfassung

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 5 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Rehli Aktuar ad hoc Corrado —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. vom 16. Januar 2008, mitgeteilt am 16. Januar 2008, in Sachen P., Beschwerdegegnerin, Q., Beschwerdegegnerin, R., Beschwerdegegner, S., Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. T., Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, hat sich ergeben: A. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. an der Y. in X., Z.. Diese grenzt an einer Seite unmittelbar an die Parzelle Nr. 0000, welche früher auch die Fläche

2 der heutigen Parzelle Nr. beinhaltete. Die Parzelle Nr. 0000 steht im Stockwerkeigentum der Stockwerkeigentümerschaft M., bestehend aus den Miteigentümern P., Q., R., S. und T.. Auf den Parzellen Nr., 1752, 4276 sowie 3318 und 3319, die sich im vorderen Teil der Y. befinden, ist ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch Z. eingetragen. B. Mit Schreiben vom 19. April 2006 ersuchte A. das Kreisamt B. um Erlass eines Amtsbefehls betreffend Beseitigung einer Besitzesstörung. Die Miteigentümer von Parzelle Nr. 0000, P., Q., R., S. und T., seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren werden könne. Zu diesem Zweck sollten die Gesuchgegner den Kehrplatz auf ihrem Grundstück für Wendemanöver wiederherstellen, indem sie die einbetonierten Eisen-Absperrungspfosten und die Kettenspannungen entfernten. Zudem sollte der Untergrund wiederhergestellt werden, damit die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Die Stockwerkeigentümer ihrerseits ersuchten mit Stellungnahme vom 2. Juni 2006 um Abweisung des Gesuchs. C. Am 30. Juni 2006 bzw. am 5. Juli 2006 wies der Kreispräsident B. das Amtsbefehlsgesuch vom 19. April 2006 ab. D. Am 12. Juli 2006 erhob A. gegen diese Entscheide Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte die Aufhebung der Entscheide, eventualiter sei die Sache zum Erlass eines Amtsbefehls an das Kreispräsidium B. zurückzuweisen. Der Kreispräsident B. verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner reichten am 3. August 2006 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrten. E. Das Kantonsgerichtspräsidium hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 14. September 2006 gut, hob den angefochtenen Entscheid des Kreispräsidenten B. auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kreisamt B. zurück. F. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 hiess das Kreispräsidium B. in der gleichen Sache das Amtsbefehlsgesuch von A. vom 19. April 2006 gut. Die

3 Eigentümer der Parzelle Nr. 0000 wurden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB angehalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück im Sinne des Gesuches wiederherzustellen. G. Am 14. September 2007 reichte A. eine erste Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB ein. Eine zweite Strafanzeige in der gleichen Sache erfolgte am 8. Oktober 2007. Aufgrund dieser Strafanzeigen erliess der Kreispräsident B. mit Bezug auf den Entscheid vom 7. Dezember 2006 am 26. November 2007 ein Strafmandat, mit welchem die Stockwerkeigentümer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit Fr. 200.- Busse, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, bestraft wurden. H. Mit Eingabe vom 17. September 2007 gelangte A. mit dem Rechtsbegehren an das Kreisamt B., die Gesuchsgegner seien unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, richterlich anzusetzenden peremptorischen Frist die ganze Dienstbarkeitsanlage im Sinne des Entscheides vom 7. Dezember 2006 herzustellen. Das Kreispräsidium B. kam diesem Begehren mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 sinngemäss nach und setzte der Stockwerkeigentümerschaft M. eine entsprechende Frist bis zum 15. November 2007. Auch dieser Entscheid erging unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Mit Schreiben vom 16. November 2007 verlangte A. vom Kreisamt B. die Anordnung der Ersatzvornahme, da die Beschwerdegegner den mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 angeordneten Massnahmen innert gesetzter Frist nicht nachgekommen seien. I. Am 19. November 2007 reichte A. eine dritte Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 25. Oktober 2007 ein. J. Das Kreispräsidium B. verfügte in der Folge am 30. November 2007 die Vollziehung des Amtsbefehlsentscheides vom 25. Oktober 2007. Als Ersatzmassnahme wurde ein Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung der Wiederherstellung des gewünschten Zustandes beauftragt. Diese

4 Arbeiten sollten im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner ausgeführt werden. K. Am 16. Januar 2008 schliesslich stellte der Kreispräsident B. das mit der dritten Strafanzeige vom 19. November 2007 mit Bezug auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007 eingeleitete Verfahren gegen die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft M. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein. Begründet wurde diese Einstellungsverfügung damit, dass die Stockwerkeigentümer bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft worden seien und mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ohnehin der Vollzug der Ersatzvornahme im Frühjahr 2008 vorgesehen sei. L. Dagegen erhob A. am 6. Februar 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Begehren, die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Verfügung, zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Vorinstanz sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie ihr die Einstellungsverfügung nur im Dispositiv zugestellt habe. Das Kreisamt B. nahm am 3. März 2008 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner schlossen sich mit Stellungnahme vom 13. März 2008 dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend an, als die Sache an die der Vorinstanz zurückzuweisen sei, um der Beschwerdeführerin eine begründete Einstellungsverfügung zuzustellen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen und hat darzutun, welche Punkte

5 angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist somit einzutreten. 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzustellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Vorliegend ist die konkrete Strafnorm die Vorschrift von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welche sich aus der Verfügung vom 25. Oktober 2007 ergibt. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 25. Oktober 2007 ergangenen amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten B. wurden die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft M. unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück, Parzelle Nr. 0000 im Grundbuch Z., jederzeit freizuhalten, damit diese von der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte befahren werden könne. Eine entsprechende Verfügung erging bereits am 7. Dezember 2006; mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurden die Beschwerdegegner je-

6 doch - erneut unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB - aufgefordert, diesem neuen Amtsbefehl vom 25. Oktober 2007 bis am 15. November 2007 in vollem Umfang nachzukommen. Dieser richterlichen Aufforderung sind die Beschwerdegegner erneut nicht vollends nachgekommen. A. hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer materiellen Beurteilung des Verhaltens der durch die Verfügung verpflichteten Beschwerdegegner. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vorsorglich den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner, falls dieser Einsitz in der Beschwerdekammer haben sollte. Zumal Vizepräsident Urs Schlenker den Vorsitz in diesem Fall führt, kann dieses Begehren als gegenstandslos betrachtet werden. 4. Aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass A. diese Verfügung nur im Dispositiv zugestellt wurde, während die anderen Verfahrensbeteiligten einen begründeten Entscheid erhalten haben. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2008 machte deshalb A. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht geltend. Sie verlangte eine vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Zurückweisung der Sache an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Verfügung. Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, damit die Parteien erfahren, auf Grund welcher Überlegungen eine Behörde entschieden hat. Die Begründung muss demzufolge so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (PKG 1990 Nr. 49, PKG 1994 Nr. 44). Eine Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beeinflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü-

7 gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren wegen Übertretung die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Gelangt der Kreispräsident aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan sei, verlangt Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO den Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung. Diese ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen (Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Einstellungsverfügung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordentliche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstellung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im ordentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsverfahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begründen wie im ordentlichen Strafverfahren. Aus Sicht des Geschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Beschwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Begründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels Einsprache gegen das Strafmandatsverfahren nachträglich volles rechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (PKG 1994 Nr. 44). Der Geschädigte, welcher nach Art. 139 StPO beschwerdelegitimiert ist, hat somit einen Anspruch auf eine sorgfältig begründete Einstellungsverfügung (W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Wird dem Geschädigten die Verfügung nur im Dispositiv zugestellt, vermag dies der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 118 Ia 18 E. 1a). Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident B. seine Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 zwar begründet; er hat diese Begründung der Geschädigten aber

8 nicht zukommen lassen, so dass diese nicht in der Lage war, die Einstellungsverfügung in der Sache selbst sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis steht demnach fest, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund von formellen Verfahrensmängeln gutzuheissen ist, ohne dass eine materielle Überprüfung der Angelegenheit erforderlich wäre. Zu Handen des Kreispräsidenten B. seien aber gleichwohl noch folgende Bemerkungen angebracht. 5. Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formellen Gründen verlangte A. mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 die Zurückweisung an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Da sie keine Kenntnis der Einstellungsgründe hatte, konnte sie diese auch nicht materiell beanstanden. Der Kreispräsident argumentiert in seiner Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008, die Beschwerdegegner seien bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB bestraft worden. Mit der ausgesprochenen Busse seien sie ihrem Verschulden entsprechend angemessen bestraft worden, da erwiesen sei, dass sie ihren Verpflichtungen gemäss dem Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 nicht nachgekommen seien. Zudem sei mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ein Vollzugsaufschub der Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 verfügt worden. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Voraussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Die richterlichen Anordnungen in einem Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Die Beschwerdelegitimierte muss zudem die Möglichkeit haben, ihr Interesse an der Durchsetzung des Anspruches gemäss dem Amtsbefehl mittels zivilprozessualer Mittel (Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) durchsetzen zu können. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser die Leistung

9 zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Die Androhung der Bestrafung und die Verurteilung selbst bezwecken, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprünglicher Form erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen wird, die Ersatzvornahme anzustreben. Kommt der Leistungspflichtige der Anordnung dennoch nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet (PKG 2000 Nr. 35). Die Beschwerdegegner wurden, wie bereits im Sachverhalt ausführlich dargelegt, mit Strafmandat des Kreispräsidiums B. vom 26. November 2007 wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 gestützt auf die Strafanzeigen vom 14. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 bestraft. Da sie aber weiterhin den Vorlagen gemäss Amtsbefehl bis dato nur teilweise nachkamen - es wurden einzig die einbetonierten Eisenpfosten und die Kettenspannungen entfernt - ersuchte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 17. September 2007 um Fristansetzung. Daraufhin setzte der Kreispräsident den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine Frist bis am 15. November 2007 zur Behebung des streitigen Zustandes, dies erneut unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Die Beschwerdegegner liessen die angesetzte Frist unberücksichtigt verstreichen, weshalb sie damit den Anordnungen des Amtsbefehls vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich nicht gefolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2007 eingereichte dritte Strafanzeige bezieht sich somit nicht auf die amtliche Verfügung des Kreispräsidiums B. vom 7. Dezember 2006, sondern auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007. Mit der Begründung des Kreispräsidenten B. hätte somit das mit der Strafanzeige vom 19. November 2007 eröffnete Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Auch die Tatsache, dass der Vollzugstermin für die Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 aufgeschoben wurde, ändert nichts daran, dass sich der Kreispräsident B. konkret mit der Frage zu befassen hat, ob die Beschwerdegegner gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 (und nicht vom 7. Dezember 2006) verstossen haben und ob sie dafür allenfalls zu bestrafen sind. 6. An dieser Stelle ist das Kreisamt B. zudem darauf hinzuweisen, dass mit der Revision des Algemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die bisherige Unterscheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen fallen gelassen und durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde. Bei Übertretungen gibt es seit dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe, keine Freiheitsstrafen mehr. Es können bei Übertretungen somit nur noch Bussen ausgesprochen werden. Art. 292 StGB wurde insofern angepasst, als bei einem Verstoss gegen

10 diesen Straftatbestand nur noch eine Busse, und nicht mehr Haft ausgesprochen werden kann. Das Kreisamt B. wird deshalb angehalten, künftig die Sanktion gegen Art. 292 StGB entsprechend anzupassen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 StPO). Der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zudem eine angemessene Entschädigung zugesprochen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 563.30 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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