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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.10.2008 BK 2008 42

22. Oktober 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,906 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 42 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch E. und D., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2008, mitgeteilt am 21. August 2008, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Plazzet 11, Chesa Engiadina, 7503 Samedan, und gegen Z., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 10. April 2007 um ca. 13.40 Uhr ereignete sich im Skigebiet A.- B. auf der Sesselbahn C. zwischen den Masten Nr. 4 und Nr. 5 ein Unfall. Beim Hochfahren mit dem Sessellift fiel der knapp fünfjährige X. aus noch ungeklärten Gründen von der Sitzbank auf die ca. 8.60 Meter tiefer unten liegende Piste und zog sich einen Bruch beider Fersenbeine sowie Prellungen mehrerer Milchzähne zu. D., die Mutter von X., stellte am 11. April 2007 Strafantrag gegen die strafrechtlich verantwortliche Person. B. Zur Abklärung des Unfallhergangs eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 4. Juli 2007 eine Strafuntersuchung mit dem Betreff A.: Sessellift-Unfall vom 10. April 2007 zum Nachteil von X.. Mit der Durchführung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. Ab 27. Juli 2007 wurde das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Y. und Z. weitergeführt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass die D. und E. ihre vier Kinder bei der Schneesportschule F.-AG für Skikurse angemeldet hatten. Bereits bei der Anmeldung wurden die von den Eltern gemachten Altersangaben der Kinder im Computer des Skischulbüros registriert. Danach waren sowohl X. wie auch seine Schwester G. Jahrgang 2000. Am 8. April 2007 wurden die Gruppeneingeilungen der Kinder für die anschliessende Woche durch den Vater telefonisch angepasst, so dass G. und X. in der gleichen Klasse fuhren. Die Anpassung wurde am darauffolgenden Tag am Schalter der Skischule noch einmal bestätigt. Die Klasse, in welcher G. und X. unterrichtet wurden, war am Montag, 9. April 2007 Z. anvertraut worden, der vom Skischulbüro eine Liste mit den Namen der Kinder, deren Alter und Muttersprache ausgehändigt erhalten hatte. Am Morgen des 10. April 2007 nahmen acht Kinder am Unterricht teil. Nach dem Mittagessen verblieben nur noch drei Kinder der am Morgen unterrichteten Klasse in der Gruppe, darunter auch G. und X.. Zusätzlich kamen zwei Kinder hinzu. Nachdem Z. bereits am Vortag und am Morgen des 10. April 2007 mit seinen Skischülern mit einem Schlepplift und mehreren Sesselliften gefahren war, beabsichtigte er, nach der Mittagspause mit dem Sessellift C. von H. hinaufzufahren, um - wie bereits am Morgen - die Kinder am Bügellift I. zu unterweisen. Dazu begab er sich an die Talstation, welche zum damaligen Zeitpunkt von Y. bedient wurde. Beim Zugangsbereich des Sessellifts waren vom Betreiber Tafeln mit der Aufschrift „Kinder unter sechs Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen“ sowie „Unbeaufsichtigtes Einsteigen verboten“ angebracht worden. Weil sich zu diesem Zeitpunkt keine erwachsenen Skifahrer an der Talstation befanden, fragte Z. die Geschwister X. und G. , ob sie ohne Begleitung hochfahren könnten, was diese ihm offen-

3 bar bestätigten. Die Liste des Skischulbüros wies aus, dass beide Kinder älter als sechs Jahre waren. Zudem war Z. mit ihnen bereits am Vortag und am Morgen mit Sesselliften gefahren, woraus sich keine Probleme ergeben hatten. Er selbst stieg zusammen mit den drei anderen Kindern, von denen das eine noch nicht sechs Jahre alt war, auf den nächsten Sessel, weil er insbesondere von den zwei neuen Skischülern nicht wusste, ob sie in der Lage waren, allein mit dem Sessellift zu fahren. Der Bergbahnmitarbeiter, welcher zur fraglichen Zeit Dienst im Einsteigebereich hatte, bemerkte, dass X. und seine Schwester G. zu einer Skischulklasse in Begleitung eines Skilehrers gehörten. Er half ihnen daher in Befolgung der Anweisungen der Betriebsleitung auf den Sessel, klappte den Sicherungsbügel herunter und schloss zusätzlich die Windschutzhaube. Während der Fahrt versuchten die beiden Kinder diese Windschutzhaube hochzuklappen. Dabei rutschte X. zu weit nach vorne, was zur Folge hatte, dass er zwischen Sicherungsbügel und Sitzbank hindurchrutschte. Obwohl er sich festzuhalten versuchte und dabei von seiner Schwester unterstützt wurden, fiel er kurze Zeit später rund 8.60 Meter in die Tiefe. D. Mit Verfügung vom 15. August 2008, mitgeteilt am 21. August 2008, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung ein, da ihnen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit am Unfall von X. angelastet werden könnte. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X., vertreten durch seine Eltern, am 11. September 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2008 (zur Mitteilung verschickt am 21. August 2008) sei zu kassieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte mit Schreiben vom 18. September 2008 mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Y. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde unter voller amtlicher und ausseramtlicher Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Z. liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Der Beschwerdeführer X. wurde bei dem zu untersuchenden Unfall verletzt und erlitt dadurch einen unmittelbaren Schaden. Somit ist er als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (vgl. PKG 1999 Nr. 36 S. 133). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 347 und S. 164). 3. In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, Z. habe vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Hilfsskilehrer mehrere Kurse absolviert und sei auch von der Skischule über das Verhalten auf den Pisten und an den Transportanlagen instruiert worden. Er sei sich bewusst ge-

5 wesen, dass er Skischüler mit einem Alter unter sechs Jahren nicht ohne Begleitung einer erwachsenen Person mit dem Sessellift fahren lassen dürfe. Auf der vom Skischulbüro abgegebenen Liste seiner Skischüler seien die Geschwister G. und X. mit Jahrgang 2000 angegeben gewesen. Es habe für ihn kein Grund bestanden, an diesen Angaben zu zweifeln. Vielmehr habe er sich durch den vorgängigen Skiunterricht ein Bild über die Fähigkeiten der Kinder gemacht und deshalb davon ausgehen dürfen, dass G. und X. in der Lage seien, einen Sessellift ohne Begleitung einer erwachsenen Person zu benützen. Da zu diesem Zeitpunkt keine weiteren verbindlichen Vorschriften zur Benutzung der Anlagen durch Kinder bestanden hätten, könne im Verhalten des Skilehrers keine Verletzung von Sorgfaltspflichten gesehen werden. Auch was das Verhalten des Bergbahnangestellten Y. anbelange, habe die Untersuchung keine Hinweise auf fahrlässiges Handeln ergeben. Y. habe sich im Einstiegbereich der Sesselbahn absolut regelkonform verhalten. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, das Alter der Kinder zu hinterfragen. Da diese in Begleitung eines Skilehrers gewesen seien, habe er vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sich der Skilehrer an die Vorschriften bezüglich Altersbegrenzung halten würde. Weder Z. noch Y. hätten damit rechnen müssen, dass die zwei Kinder während der Fahrt versuchen würden, die Windschutzscheibe hochzuklappen. Es sei für sie daher von vornherein nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einem derartigen Unfall kommen könnte. 4. Gegen die Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, gemäss den Aussagen des direkten Vorgesetzten von Y., J., habe zum Zeitpunkt des Unfalls die Regel bestanden, dass Kinder nicht alleine mit dem Sessellift fahren dürften, wenn sie die Skis nicht auf der dafür vorgesehen Ablage abstützen könnten. Der Bahnangestellte sei in solchen Fällen gehalten, die Bahnfahrt sofort zu stoppen. Da Y. erkannt habe, dass X. zu klein war, um die Skiablage zu erreichen, hätte er ihn nicht alleine fahren lassen dürfen. Allein die Körpergrösse von X. hätte ihn dazu veranlassen müssen, diesen zu begleiten. Indem er X. die Fahrt habe fortsetzen lassen, habe er sorgfaltswidrig gehandelt. a) Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Aussage des Bahnchefs J., wonach Y. die Fahrt hätte verhindern müssen, als er sah, dass X. zu klein war, um seine Skis auf die Stützbügel zu legen. Bei genauer Betrachtung der Aussagen von J. zeigt sich jedoch, dass diese nicht schlüssig sind. So führte er in seiner polizeilichen Befragung vom 7. Juni 2007 (act. 4.11) aus, Y. hätte die Fahrt verhindern sollen, als er feststellte, dass die beförderten Kinder nicht in der Lage waren, ihre Ski auf den vorhandenen Stützbügel zu legen. In der gleichen Ein-

6 vernahme gab er jedoch zu Protokoll, die Anweisungen der Skilehrer und Hilfsskilehrer würden den allgemeinen Richtlinien vorgehen. Die meisten Skilehrer würden dafür sorgen, dass die Schüler über die sogenannte „Single-Line“ zur Einsteigestelle kommen. Dies erleichtere die Arbeit bei der Talstation und sei zudem ein Zeichen dafür, dass die Kinder mit einer erwachsenen Person zur Bergstation fahren wollen. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass es in erster Linie in der Verantwortung des Skilehrers liegt zu entscheiden, ob ein Kind die Begleitung einer erwachsenen Person benötigt und es somit über die „Single-Line“ zu schicken. Kommen die Skischüler jedoch - wie im vorliegenden Fall X. und G. nicht über die „Single-Line“ zur Einsteigestelle, liegt es gemäss den Aussagen von J. auch nicht am Bahnangestellten, den Kindern eine erwachsene Begleitperson zuzuweisen. Diese Regelung findet auch Bestätigung in der Äusserung von J. auf den Vorhalt hin, dass vor Ort der Bahnangestellte oder der Hilfsskilehrer entscheide, ob ein Kind mit dem Sessellift alleine hochfahren dürfe. Darauf antwortete J., dass der Bahnangestellte nur dann entscheide, wenn das Kind über die „Single-Line“ zur Einsteigestelle komme, ansonsten der Skilehrer verantwortlich sei. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Juli 2008 (act. 4.24) wurde J. erneut gefragt, was es für den Bahnangestellten zu bedeuten habe, wenn der Skilehrer oder der Hilfsskilehrer mit seinen Skischülern nicht die „Single-Line“, sondern den üblichen Zugang zum Sessellift benutze. J. führte daraufhin aus, es stelle für den Bahnangestellten einen Hinweis dar, dass der Skilehrer ihm zu erkennen gebe, dass die Kinder alt genug seien, um ohne Begleitung fahren zu dürfen. Trotzdem würde in dieser Situation meistens beim Skilehrer nachgefragt, ob dies wirklich zutreffe. Nur auf das Verhalten des Skilehrers dürfe sich der Bahnangestellte nicht verlassen. Was die Vorschriften betreffe, so werde mittels einer für jeden Fahrgast sichtbaren Tafel darauf hingewiesen, dass Kinder unter sechs Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen die Sesselbahn benützen dürfen. Neben dem Alter und der Begleitung werde jedoch auch auf die Grösse des Kindes acht gegeben. Dies müsse jedoch immer der verantwortliche Bahnangestellte selbst beurteilen. Messtafeln oder ähnliche Hilfsmittel hierfür seien jedoch keine vorhanden. Auch Y. sei instruiert worden, dass er Kindern, welche nicht selbst aufsteigen können, auf den Sessellift helfen müsse und dass er allenfalls Begleitpersonen beizuziehen habe, welche mit den Kinder zusammen hochfahren würden. Damit sind die Aussagen von J., soweit sie die Verantwortung des Bahnangestellten betreffen, in sich nicht widerspruchslos. Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch deutlich davon sprach, dass die Anweisungen des Skilehrers den allgemeinen Grundsätzen vorgehen würden, relativierte er diese Aussage anlässlich der untersuchungsrich-

7 terlichen Einvernahme, indem er ausführte, dass nicht allein auf das Verhalten des Skilehrers abgestellt werden dürfe. Fest steht im vorliegenden Fall, dass X. und G. nicht über die „Single-Line“ zur Einsteigestelle gelangten, weshalb es in erster Linie in der Verantwortlichkeit des Skilehrers lag, die Kinder alleine mit dem Sessellift hochfahren zu lassen. Hinzu kommt, dass Y. vor dem Untersuchungsrichter aussagte (act. 4.20), er habe den Skilehrer gefragt, ob er sicher sei, dass die zwei Kinder alleine fahren können. Dies wird vom Skilehrer Z. denn auch sinngemäss bestätigt. Dieser gab zu Protokoll (act. 4.19), der Bahnangestellte habe eine Bemerkung gemacht, dass die Kinder noch etwas klein seien. Mit anderen Worten steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen fest, dass sich Y. beim Skilehrer nochmals rückversichert hatte, ob die beiden Kinder die Fahrt mit dem Sessellift wirklich alleine antreten sollten. Und dies, obwohl sie nicht via „Single- Line“ kamen und somit der Skilehrer die Verantwortung trug. b) Aus den Aussagen von J. kann des Weiteren nicht geschlossen werden, dass er Y. im Vorfeld eine verbindliche Weisung erteilt hatte, wonach Kinder, welche ihre Skis nicht auf dem Steigbügel abstellen können, nicht alleine mit dem Sessellift fahren dürfen. Zwar sagte er bei seiner Einvernahme aus (act. 4.11), dass Y. die Fahrt in einer solchen Situation hätte verhindern sollen. Diese Äusserung erfolgte jedoch rückblickend auf den Vorfall und somit in Kenntnis des sich später zugetragenen Ereignisses. Es scheint sich damit vielmehr um eine persönliche Einschätzung des Geschehens im Sinne einer Nachbetrachtung zu handeln. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine entsprechende Weisung bestanden hatte. So gab Y. gegenüber der Polizei zu Protokoll (act. 4.4), er kenne keine Regel, wonach Kinder eine Körpergrösse von mindestens 1.25 m aufweisen müssten, um alleine mit dem Sessellift fahren zu dürfen. Es sei diesbezüglich auch nicht instruiert worden. Anlässlich einer späteren Einvernahme (act. 4.26) bestätigte er seine Aussage, indem er ausführte, er könne sich nicht vorstellen, dass sonst jemand im Betrieb Kenntnis von dieser Empfehlung gehabt habe. Für die Bahnangestellten sei das Mindestalter von sechs Jahren massgebend und aufgrund des Verhaltens des Skilehrers sei er davon ausgegangen, dass dieses bei X. erreicht gewesen sei. Auch der Skilehrer Z. sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 4.19) aus, er sei während der Instruktion durch einen Verantwortlichen der Skischule nie darüber aufgeklärt worden, ab welchem Alter beziehungsweise ab welcher Körpergrösse Kinder unbegleitet von Erwachsenen mit Sesselliften fahren dürften. Die Regel, wonach Kinder mit einer Körpergrösse von weniger als 1.25 m nur in Begleitung von erwachsenen Personen den Sessellift benützen

8 dürfen, kenne er nicht und er sei auch nie darauf hingewiesen worden. Während seiner Tätigkeit als Skilehrer habe er lediglich die Tafeln an den Talstationen der Sessellifte gesehen, wonach es Kindern unter sechs Jahren untersagt sei, die Anlagen alleine zu benützen. Damit sagten sowohl Y. wie auch Z. übereinstimmend aus, nicht in Kenntnis von einer zusätzlich zur Altersbeschränkung geltenden Weisung gewesen zu sein. Hätte eine solche bestanden, hätte neben dem Bahnangestellten sicher auch der Skilehrer darüber informiert sein müssen, zumal dieser gemäss Aussagen von J. für die Kinder verantwortlich ist, sofern sie nicht die „Single-Line“ passieren. Es ist sodann allgemein üblich, dass derartige Weisungen, von denen sämtliche Bahnangestellte, Skilehrer und Hilfsskilehrer wissen müssen, in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Dass dies vorliegend der Fall war, behauptet selbst J. nicht. Hinzu kommt, dass diesfalls wohl auch die Tafel betreffend Mindestalter von sechs Jahren zusätzlich mit einem Hinweis bezüglich minimaler Körpergrösse versehen worden wäre. c) Es ist somit davon auszugehen, dass als einzige verbindliche Weisung zum Unfallzeitpunkt die Altersgrenze von sechs Jahren bestand. Gegenteiliges ist weder aktenmässig erstellt noch wird es rechtsgenüglich ausgewiesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Y. hätte vorschriftswidrig gehandelt, indem er X. alleine mit dem Sessellift fahren liess, obwohl er zu klein war, seine Skis auf den Stützbügel zu stellen, ist somit unbegründet. 5. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nicht weiter untersucht, welche Pflichten dem Bahnangestellten, welcher den Gästen an der Talstation auf den Sessel hilft, obliegen. Dazu gehöre zweifelsohne auch die Prüfung, ob Kinder in der Lage seien, den Sessellift gefahrlos zu benützen. Auch wenn er sich hinsichtlich des Alters auf den Skilehrer verlassen könne, so dürfe er offensichtliche Gefahren nicht einfach übersehen. Es sei seine Aufgabe dafür besorgt zu sein, dass Kinder den Sessellift ohne Gefährdung benutzen können. Stelle er fest, dass dies nicht der Fall sei, weil wie im vorliegenden Fall die Kinder offensichtlich zu klein seien, so dürfe er die Kinder nicht fahren lassen, sondern müsse sich zumindest zu Rückfragen veranlasst sehen. Der Bahnangestellte dürfe nicht die gesamte Verantwortung für den Betrieb des Sessellifts auf den Skilehrer delegieren. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung ausgeführt wurde, galt zum Zeitpunkt des Unfalls keine Weisung betreffend Minimalgrösse der Kinder beziehungsweise dass diese mit ihren Skis den Stützbügel erreichen müssen, um alleine mit dem Sessellift fahren zu dürfen. Somit bestand für Y. auch keine Veran-

9 lassung, X. und G. von der Fahrt abzuhalten. Allein aus dem Umstand, dass X. zu klein war, seine Skis auf der dafür vorgesehenen Ablage abzustellen, musste er nicht darauf schliessen, dass die Sesselfahrt für den Knaben zu gefährlich sein könnte. Aus seiner Einvernahme (act. 4.4) geht zudem hervor, dass er den beiden Geschwistern geholfen hatte, auf den Sessel zu steigen und anschliessend den Sicherheitsbügel nach unten drückte, wodurch sich die Schutzhaube automatisch schloss. Dass der Sicherheitsbügel von Y. geschlossen wurde, bestätigt auch der Skilehrer Z. in seiner polizeilichen Einvernahme (act. 4.6 S. 3). Die Hilfestellung des Bahnangestellten vor Ort war damit korrekt. Hinzu kommt, dass sich Y. nochmals beim anwesenden - und verantwortlichen - Skilehrer erkundigte, ob die beiden Kinder auch tatsächlich alleine fahren könnten. Damit steht fest, dass sich Y. entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch keiner weiteren Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, soweit sie Y. betreffen, ist somit vollumfänglich zu folgen. 6. In Bezug auf das Verhalten des Skilehrers Z. wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, diesem hätte auffallen müssen, dass X. offensichtlich zu klein war, um alleine mit dem Sessellift zu fahren. Allein schon auf den Fotos werde deutlich, dass X. mit Abstand der kleinste Skischüler der Gruppe sei. Z. hätte ihn deshalb begleiten müssen und zwar unbesehen davon, ob er Kenntnis des tatsächlichen Alters von X. hatte oder ob er auf die Altersangabe der Skischule habe vertrauen dürfen. Allein die Grösse des ihm anvertrauten Skischülers hätte ihn dazu veranlassen müssen, eine erwachsene Begleitperson hinzuzuziehen. Auf dem sich bei den Akten befindlichen Fotosequenzen-Auszug (act. 4.3) ist deutlich erkennbar und auch unbestritten, dass X. kleiner war als seine Schwester. Hingegen lässt sich den Fotos - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht entnehmen, dass er auch viel kleiner war als die übrigen Skischüler. Auch der Skilehrer Z. führte vor dem Untersuchungsrichter (act. 4.19) aus, X. sei etwa gleich gross wie die Mitschüler gewesen, die er am Morgen unterrichtet habe und auch nicht kleiner als die Teilnehmer der Nachmittagsgruppe. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, war die Grösse eines Kindes nach den damals geltenden Weisungen nicht massgebend für die Beantwortung der Frage, ob es auch ohne erwachsene Begleitperson mit dem Sessellift fahren durfte. Vielmehr wurde einzig auf das Alter des Kindes abgestellt. Dabei ist selbstverständlich, dass sich der verantwortliche Skilehrer auch bei erfülltem Mindestalter des Kindes zu vergewissern hat, ob dieses überhaupt in der Lage ist, den Sessellift alleine zu benutzen. Im vorliegenden Fall war Z. im Zeitpunkt des Unfalls für X.

10 verantwortlich. Wie er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2007 (act. 4.6) ausführte, hatte er am fraglichen Nachmittag fünf Kinder in seiner Skischulgruppe. Als die Gruppe den Sessellift erreicht hatte, befanden sich gemäss seinen Aussagen keine weiteren Erwachsenen an der Einsteigestelle. Deshalb habe er X. und G. vorgängig gefragt, ob sie alleine mit dem Sessellift hochfahren könnten. Er habe sich sodann mit den anderen drei Kindern auf den Sessel unmittelbar hinter den Geschwister X. und G. gesetzt. Auf eine entsprechende Frage hin führte Z. zudem aus, X. und G. seien bis dahin noch nie alleine mit dem Sessellift gefahren. Jedoch hätten sie schon gemeinsam mit andern Kindern gleichen Alters aus der Skischulgruppe den Sessellift benützt. Zudem würden die Kinder am Anfang des ersten Tages in der Skischule darüber informiert, wie sie sich auf den Pisten sowie auf den Transportanlagen zu verhalten hätten. Ausserdem habe er die Kinder zu Beginn des Kurses gefragt, ob sie bereits einmal mit einem Sessellift gefahren seien, was sie ihm bestätigt hätten. Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 4.19) legte er diesbezüglich dar, er habe die Geschwister X. und G. bereits am 9. April 2007, somit am Vortag des Unfalls, unterrichtet und dabei festgestellt, dass sie recht gut Ski fuhren und den Umgang mit dem Sessellift beherrschten. Da er am Nachmittag des Unfalltages zwei neue Schüler erhalten habe, über deren Fähigkeiten er sich noch nicht im Klaren gewesen sei, und das fünfte Kind das Kleinste der Gruppe war, habe er X. und G. gefragt, ob sie glaubten, alleine fahren zu können, was diese bejaht hätten. In der Folge seien sie denn auch selbstständig mit dem Sessellift hochgefahren. Bei einer weiteren untersuchungsrichterlichen Befragung (act. 4.25) ergänzte er diese Angaben noch dahingehend, als er anfügte, er sei bereits am Morgen mit den Geschwister X. und G. mit dem Sessellift gefahren, so dass er gewusst habe, dass sie dies auch alleine bewältigen könnten. Z. wusste somit, dass X. schon zuvor mit anderen Kindern auf dem Sessellift gefahren war und sich hierbei keine Probleme ergeben hatten. Er durfte daher davon ausgehen, dass auch die fragliche Fahrt zusammen mit der Schwester zu keinen Schwierigkeiten führen würde. Insofern kann ihm kein Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Verhaltens gemacht werden. 7. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, Z. habe trotz der Feststellung, dass bei X. und G. derselbe Jahrgang eingetragen worden sei, keinen Verdacht hinsichtlich des Alters von X. geschöpft. Dies sei ungewöhnlich, weil es sehr selten vorkomme, dass Geschwister im selben Jahr Geburtstag hätten. Ausserdem sei X. als Junge deutlich kleiner als seine Schwester gewesen. Auch seien die körperlichen, motorischen und sprachlichen Unterschiede bei ei-

11 nem tatsächlichen Altersunterschied von zwei Jahren derart frappant, dass das gleiche Geburtsjahr bei den Geschwister X. und G. offensichtlich ein Fehler gewesen sein müsse. Deshalb sei die Behauptung von Z., er habe gemeint, X. sei bereits sechs Jahre alt, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. a) Wie bereits dargelegt wurde, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls die Weisung, dass es Kindern unter sechs Jahren untersagt war, alleine den Sessellift zu benutzen. Auch aus diesem Grund werden bei der Anmeldung von Kindern in die Skischule die Personalien einschliesslich Jahrgang erhoben. Wie der Geschäftsführer der Skischule, K., aussagte (act. 4.10), gab im vorliegenden Fall der Vater, E., die Angaben der Kinder telefonisch bekannt. Am Montagmorgen beim Wochenrapport werde die Arbeit sodann durch den Klassenchef den einzelnen Lehrern zugeteilt. Die Klassenliste sei Z. zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden. Mit diesen Informationen habe er sich fürs erste begnügen müssen. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Ausdruck aus der Datenbank der Skischule (act. 4.14) geht hervor, dass beide Kinder, X. und G., mit dem Jahrgang 2000 eingetragen waren. Auch Z. bestätigte (act. 4.19), von der Skischule eine Liste erhalten zu haben, auf welcher X. mit Jahrgang 2000, demselben Jahrgang wie seine Schwester, eingetragen gewesen sei. Auf die Frage hin, ob es ihm nicht komisch erschienen sei, dass beide Geschwister Jahrgang 2000 hatten, antwortete er, dass man in erster Linie nur schaue, ob die Klasse ausgeglichen sei und wie sie fahren könne. Wenn ein Kind wesentlich kleiner sei als die anderen, was bei X. aber nicht der Fall gewesen sei, dann schaue er in der Regel nach, wie alt es sei. Ausserdem müsse er sich auf die Angaben, die im vom Büro übermittelt würden, verlassen können, da es ihm ja nicht möglich sei, bei jedem Kind das genaue Geburtsdatum zu überprüfen (act. 4.25). b) Z. wendet damit zu Recht ein, dass er sich hinsichtlich der Personalien und Altersangaben der Kinder auf die Liste des Verkaufsbüros der Skischule verlassen können müsse. Der Umstand, dass G. trotz vermeintlich gleichen Jahrgangs um einiges grösser war als ihr Bruder, muss noch keineswegs als derart aussergewöhnlich betrachtet werden, als dass sich Rückfragen seitens des Skilehrers aufgedrängt hätten. Dies insbesondere auch deshalb, weil X. nach den Aussagen von Z. relativ gut Ski fuhr (act. 4.19) und damit auch von seinen Fähigkeiten her durchaus mit der Gruppe mithalten konnte. Im Übrigen kommt es nicht selten vor, dass Mädchen in der Entwicklung den Knaben einiges voraus sind, und zwar sowohl hinsichtlich Grösse als auch bezüglich ihrer motorischen und sprachlichen Fähigkeiten. Behauptet der Beschwerdeführer, es sei aufgrund der körperlichen Entwicklung der Kinder offensichtlich gewesen, dass sie nicht

12 das gleiche Geburtsjahr haben konnten, so muss auch die umgekehrte Variante in Betracht gezogen werden, nämlich dass nicht bei X., sondern bei seiner Schwester G. ein falscher Jahrgang eingetragen worden sein könnte. Y. wurde anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. 4.4) zum Alter der beiden Kinder befragt. Er schätze das Kind auf der linken Seite, somit X., auf ca. sechs Jahre und das Kind auf der rechten Seite, somit G., auf ca. acht Jahre. Auch bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme schätzte er die Kinder als sechs Jahre und älter ein (act. 4.20). Selbst wenn somit der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach zwischen den Geschwistern augenscheinlich ein Altersunterschied von mehr als einem Jahr bestanden haben musste, kann daraus nicht gefolgt werden, dass zwangsläufig der Jahrgang von X. nicht zutreffen konnte. Von einer Schutzbehauptung seitens von Z. kann damit keine Rede sein. 8. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach Z. und Y. nicht damit hätten rechnen müssen, dass die beiden Kinder Windschutzhaube öffnen würden, für unbehelflich. X. sei zur Unfallzeit noch nicht einmal fünf Jahre alt gewesen, weshalb dieser Vorwurf ohnehin ins Leere ziele. Auch dürfe die Windschutzhaube während der Fahrt geöffnet werden, was die Kinder bei der täglichen Fahrt mit Erwachsenen beobachten könnten. Wenn ihnen das Öffnen der Windschutzhaube verboten sein sollte, dann hätte es erst recht keinen Grund gegeben, die offensichtlich zu kleinen Kinder alleine auf den Sessellift zu lassen. Es liege durchaus im Rahmen des gewöhnlichen Laufs der Dinge, dass Kinder auf dem Sessellift versuchen würden, eine Windschutzhaube zu öffnen, die dafür konzipiert sei, geöffnet zu werden. Damit den Angeschuldigten eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit unterstellt werden kann, muss der eingetretene Erfolg vorhersehbar gewesen sein. Dies bedeutet, dass der spätere Geschehensablauf mindestens in seinen wesentlichen Zügen für die beiden Angeschuldigten voraussehbar gewesen sein musste (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 16 N. 16 und 17). Zwar trifft es im vorliegenden Fall zu, dass Erwachsene und ältere Kinder die Windschutzhaube gelegentlich während der Fahrt hochund hinunterziehen. Allein daraus kann nun aber noch keineswegs geschlossen werden, dass damit auch bei kleinen Kindern gerechnet werden muss. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Windschutzhaube aufgrund des relativ schweren Mechanismus nur mit einer gewissen Kraftanstrengung öffnen lässt. G. bestätigte denn auch (act. 4.9), dass zu Beginn der Fahrt die Windschutzhaube geschlossen war. Ihr Bruder habe diese aber öffnen wollen. Sie hät-

13 ten dann beide zusammen die Haube hochgeklappt. Sie habe X. gesagt, dass er ihr helfen solle. Dabei habe er sich nicht mehr festgehalten. Weil er sich zu weit nach hinten gelehnt hätte, sei er „durchgerutscht“. Weder der Bahnangestellte noch der Skilehrer mussten damit rechnen, dass sich ein Kind trotz relativ schwerem Mechanismus derart mit dem Hochdrücken der Windschutzhaube zu schaffen macht, dass es immer weiter nach vorne rutscht und sodann zwischen Sicherungsbügel und Sitzbank hindurchrutscht. Damit fehlt es, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, bereits an der Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs. Somit kann das Verhalten von Y. und Z. auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten Fall der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Mit anderen Worten kann angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass Y. und Z. fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die beiden Angeschuldigten nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde von X., vertreten durch seine Eltern E. und D., somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers beziehungsweise unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten seiner Eltern E. und D. als dessen gesetzliche Vertreter. Diese haben zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner Y. für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer erscheint dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers beziehungsweise unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten seiner Eltern E. und D. als dessen gesetzliche Vertreter, die zudem den Beschwerdegegner Y. ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

BK 2008 42 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.10.2008 BK 2008 42 — Swissrulings