Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.09.2008 BK 2008 31

23. September 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,776 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B . AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 2. Juli 2008, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 8. April 2008 fuhr A. mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes E 320, Kontrollschild XXX., zur Post in D., wo er sein Fahrzeug auf einem Parkfeld abstellte. Anschliessend begab er sich ins Postgebäude, um einige Erledigungen zu besorgen. Während er auf der Post war, fuhr C. mit dem LKW der Marke MAN, Kontrollschild YYY., auf das Areal der Post in D.. Halterin des Lastwagens ist die B. AG, D.. C. stellte den LKW in der zweiten Reihe hinter den markierten Parkfeldern – leicht versetzt zum Fahrzeug von A. – ab, verliess den Wagen und begab sich zum Kiosk, um Zigaretten zu kaufen. Um ungefähr 14.40 Uhr verliess A. die Post und ging zu seinem Wagen. Er bemerkte den abgestellten LKW von C., erkannte aber, dass er am Lastwagen vorbei aus dem Parkfeld hinausfahren konnte, worauf er in sein Fahrzeug einstieg. Auch C. kehrte vom Kiosk zurück und stieg wieder in seinen LKW ein. Kaum hatte er seinen LKW in Bewegung gebracht, kam es mit dem zum gleichen Zeitpunkt rückwärts aus dem Parkfeld fahrenden Personenwagen von A. zu einer seitlichen Kollision. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. April 2008 wurde die Angelegenheit bezüglich A. zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Trins überwiesen. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 erkannte der Kreispräsident Trins: „1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Dagegen liess die B. AG am 23. Juli 2008 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 2. Juli 2008 sei aufzuheben und die Strafsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Einstellung des Verfahrens nicht begründet. Aufgrund der Untersuchung bestünden genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung auf Seiten von A., so dass eine Verurteilung nicht von der Hand zu weisen sei, weshalb eine Einstellung des Strafverfahrens nicht zulässig

3 sei. Der Lastwagen, welcher sich auf einer vortrittsberechtigten Verkehrsfläche befunden habe, sei schon in Bewegung gewesen, als A. rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei. Dies ergebe sich aus der Unfallskizze und den Unfallfotos. Aufgrund des Fotoblattes stehe fest, dass A. in die rechte Seite des Lastwagens gefahren sei. Im weiteren hätte A. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den herannahenden Lastwagen bemerken müssen. Er habe sich aber zu sehr auf sein elektronisches Parkierungssystem verlassen. D. a) In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 hielt der Kreispräsident Trins fest, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, ob A. mit seinem Fahrzeug in den Lastwagen oder ob C. mit seinem Lastwagen in das Fahrzeug von A. gefahren sei. Die beteiligten Fahrer würden unterschiedliche Angaben machen, unfallbeteiligte Zeugen gebe es nicht und die Fotoblätter würden keinen Schluss zulassen. Aus diesem Grund sei auf eine Bestrafung verzichtet worden. b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2008 beantragt A. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend, die Unfallskizze sei falsch gezeichnet, nicht massstäblich und sie gebe auch die Unfallendlage nicht korrekt wieder, was das Fotoblatt belege. Es sei im weiteren physikalisch unmöglich, dass er in die Seite des LKW gefahren sei, nachdem die Unfallendlage in den Fotos Nr. 5 und 6 dokumentiert sei. Auch das Schadensbild spreche dafür, dass der LKW in den PW gefahren sei. Das Fotoblatt würde belegen, dass er wesentlich vor C. losgefahren und C. später mit der Front seines Fahrzeuges seitlich ins Heck des Mercedes hineingefahren sein müsse. Er habe sich direkt visuell und über die Rückspiegel sowie über das elektronische Parksystem genügend Überblick verschaffen können, um grundsätzlich ohne Gefährdung anderer aus dem Parkfeld hinaus zu fahren. Er habe sich beim Rückwärtsfahren zunächst besonders auf den LKW konzentriert, um sicherzustellen, dass der Abstand zu diesem genügend gross sei. Als der LKW nach wie vor unverändert da gestanden sei, habe er sich besonders nach links konzentriert, um gefahrlos langsam nach links biegen zu können. Dies sei absolut zwingend gewesen. Die volle Verantwortung treffe daher C.. E. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). – Die Beschwerdeführerin ist Halterin des von C. gelenkten LKW, an welchem durch den zur Diskussion stehenden Unfall ein Schaden in Höhe von rund Fr. 2'200.-- entstanden ist (vgl. Reparaturofferte in der Beilage zur Beschwerde). Zweifellos ist die Beschwerdeführerin daher befugt, die gegenüber dem Beschwerdegegner ergangene Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 49 E 1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Einstellung der Strafuntersuchung in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht begründet. Sie habe darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel und insbesondere die Kollisionsspuren zu würdigen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand des Beweisergebnisses zu beurteilen. – Der Anspruch darauf, dass ein Entscheid begründet wird, ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit ihren Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin daher den Vorwurf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist nach ständiger Praxis formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – aufzuheben (Ausnahmen ergeben sich einzig, wenn die Verletzung der Parteirechte im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz „geheilt“ werden kann [zu den Voraussetzungen dazu siehe BGE 126 V 132 E 2b; 124 V 180 E 4a; 122 II 274 E 6; 116 Ia 94 E 2; 116 V 185 E 1b; 116 V 39 E 4b; 107 Ia 2 E 1]. Die Rüge ist daher vorweg zu beurteilen (BGE 121 I 203 E 2a, mit Hinweisen). a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes

5 Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen; nicht jedes Vorbringen muss ausdrücklich widerlegt werden. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden. Je stärker der Entscheid in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an seine Begründung zu stellen (BGE 129 I 232 E 3.2; 126 I 97 E 2b; 124 II 146 E 2a; 123 I 30 E 2c; 122 IV 8 E 2c, je mit Hinweisen). Vorliegend ist im weiteren bezüglich der notwendigen Begründungsdichte in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung ein Strafmandatsverfahren abschliesst. Das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen hat von seinem Zweck her betrachtet die prozessökonomische Erledigung von Bagatellfällen in einem summarischen Verfahren zum Ziel. Mit dem summarischen Charakter des Strafmandatsverfahrens geht nun zwangsläufig einher, dass die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nur summarisch sein kann und darf. b) Dass der Kreispräsident Trins die Einstellung des Verfahrens nicht begründet hätte, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Der Kreispräsident Trins hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung vielmehr den Sachverhalt geschildert, dann die Aussagen der Parteien und die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg zusammengefasst sowie die möglicherweise verletzten Gesetzesartikel zitiert. Anschliessend hat er ausgeführt, aufgrund der gegensätzlichen Aussagen beider Fahrer im Einvernahmeprotokoll und der gegensätzlichen Stellungnahmen ihrer Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.) stehe nur fest, dass A. seinen Personenwagen rückwärts aus einem Parkfeld gefahren habe und dass der dahinter stehende Lastwagen von C. sich in Bewegung gesetzt habe, um wegzufahren. Dabei sei es zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern zu einer Kollision gekommen. Damit könne A. kein Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt werden und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren werde eingestellt. Mit diesen Ausführungen hat der Kreispräsident Trins die Verfügung sehr wohl begründet. Er hat die Aussagen von C. einerseits sowie die Aussagen des Beschwerdegegners und die Stellungnahme von dessen Rechtsvertreter andererseits offensichtlich in dem Sinne gewürdigt, als dass sie sich widersprechen und dieser Widerspruch auch durch die

6 weiteren Beweise weder zu Gunsten der einen, noch zu Gunsten der anderen Meinung entschieden werden kann. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners an den Kreispräsidenten Trins wird explizit auf das Fotoblatt verwiesen und aus einzelnen Fotos werden Schlüsse über den Unfallverlauf gezogen (vorinstanzliche Akten, act. 15, S. 4 Ziff. 7). Indem nun der Kreispräsident Trins in Kenntnis dieser Stellungnahme in der Einstellungsverfügung ausführte, aufgrund der gegensätzlichen Ausführungen der Parteien und der gegensätzlichen Stellungnahmen ihrer Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.) stehe nur fest, dass A. rückwärts aus dem Parkfeld gefahren sei und C. den Lastwagen in Bewegung gesetzt habe, macht er deutlich, dass auch die in der Stellungnahme genannten Polizeifotos vom Unfall beziehungsweise die Polizeifotos insgesamt sowie die übrigen Beweise ihn nicht von der Schuld von A. zu überzeugen vermochten. Der Kreispräsident Trins hat damit die Beweise sehr wohl gewürdigt. Aus seinen Ausführungen geht unzweifelhaft hervor, dass er die Beweise als nicht genügend erachtete, um zu entscheiden, welches der beiden Fahrzeuge ins andere gefahren ist beziehungsweise, welches den Vortritt des anderen missachtet hat. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass der Kreispräsident Trins seine Schlussfolgerung ausformuliert hätte, wie er es in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde getan hat (vgl. act. 03), so ist dies doch der logische Schluss aus seinen Ausführungen und damit in den Ausführungen mitenthalten. Die Beschwerdeführerin war denn auch durchaus in der Lage, die Einstellungsverfügung zielgerichtet und ganz konkret anzufechten. Sie hat sich eingehend zur Frage geäussert, welches der Fahrzeuge ins andere gefahren sei. Es war ihr offenbar bewusst, dass diese Frage das zentrale Thema der Einstellungsverfügung war. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Strafmandatsverfahren handelt, vermag die Einstellungsverfügung den Begründungsanforderungen zu genügen, auch wenn deutlichere Ausführungen in der Begründung wünschenswert gewesen wären. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält

7 der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E 5; PKG 1975 Nr. 58 E 1; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6 und S. 347 Ziff. 2.1). 4. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Beschwerdegegner ist rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Er hatte somit gegenüber anderen Strassenbenützern grundsätzlich keinen Vortritt. C. hatte seinen Lastwagen abgestellt, war ausgestiegen und hatte sich zum Kiosk begeben. Sein Fahrzeug war somit geparkt (Art. 19 Abs. 1 VRV). Auch er musste beim Wiedereinfügen in den Verkehr den anderen Strassenbenützern den Vortritt lassen (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sowohl der Beschwerdegegner als Rückwärtsfahrender, der sich zudem wieder in den Verkehr einfügen wollte, als auch C. als sich in den Verkehr Einfügender hatten somit den übrigen Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren. Beide waren daher gleich vortrittsbelastet. In dieser Situation hatte derjenige den Vortritt zwischen diesen beiden, der zuerst in den fliessenden Verkehr zurückkehrte, weil der fliessende Verkehr in ihrer Situation gemäss Gesetz vortrittsberechtigt war. Es stellt sich mithin die Frage, welche der beiden Parteien zuerst losgefahren ist und damit wieder am fliessenden Verkehr teilgenommen hat. 5. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der am Unfall beteiligten Personen in den wesentlichen Punkten ganz erheblich voneinander ab.

8 a) A. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2008 (kreisamtliche Akten, act. 4) ausgeführt, er habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und sei zur Post gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er den Lastwagen gesehen, der parallel zu den Parkfeldern, hinter den parkierten Fahrzeugen führerlos abgestellt gewesen sei. Die Lastwagentüren seien zu gewesen. Als er an sein Auto getreten sei, habe er gesehen, dass er trotz dem abgestellten Lastwagen problemlos retour aus dem Parkfeld habe fahren können. Vorsichtig habe er dann zur Retourfahrt angesetzt. Als er sein Fahrzeug abgedreht habe, habe er durch den rechten Rückspiegel einen Abstand von etwa einem Meter zwischen der hinteren rechten Fahrzeugecke seines Wagens und der vorderen rechten Fahrzeugecke des Lastwagens gesehen. Sein Fahrzeug sei hinten und vorne mit Parctronic ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Rückfahrmanövers, als er den Abstand im Rückspiegel festgestellt habe, habe die Parctronic keinen Gegenstand angezeigt. Er habe ohne Bedenken seine Retourfahrt fortgesetzt. Plötzlich habe es einen Knall gegeben und sein Wagen sei durchgerüttelt worden. Er sei sofort ausgestiegen und habe festgestellt, dass dieser Lastwagen mit seinem Personenwagen kollidiert sei. Zu seinem Erstaunen sei nun neu ein Fahrer in diesem Lastwagen gesessen. Er könne nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt dieser in den Lastwagen eingestiegen und losgefahren sei. Er habe bei der Retourfahrt beide Aussen- sowie den Innenrückspiegel benutzt; er habe über die Schulter nach hinten geschaut und sich auch auf die Parctronic verlassen. Als er mit dem Chauffeur des Lastwagens gesprochen und ihm den Vorwurf gemacht habe, wieso er in ihn hineingefahren sei, habe dieser gesagt, dass er ihn beziehungsweise seinen Personenwagen nicht gesehen habe. b) C. sagte gegenüber der Polizei am 9. April 2008 (kreisamtliche Akten, act. 5) aus, er sei in der Absicht, am Kiosk Zigaretten zu kaufen, mit dem Lastwagen auf den Postplatz gefahren und habe den LKW parallel zu den Parkfeldern hinter den parkierten Fahrzeugen abgestellt. Der Abstand zwischen dem Lastwagen und den parkierten Fahrzeugen habe etwa 1 – 1.5 m betragen. Er habe sich nicht mehr als eine Minute ausserhalb des Lastwagens aufgehalten. Er sei also, nachdem er die Zigaretten gehabt habe, wieder in den Lastwagen eingestiegen und losgefahren. Bevor er aber losgefahren sei, habe er sich nach vorne, auf die Seiten und nach hinten via Rückspiegel versichert, dass die Wegfahrt frei sei. Er habe dabei niemanden gesehen und schon gar kein Fahrzeug in Bewegung. Nach nur etwa zwei Metern Fahrt habe es gekracht und er habe sofort angehalten. Er habe gedacht, dass jemand ins Heck des Lastwagens gefahren sei. Er habe nicht einmal den Führerstand verlassen können, da sei schon ein Mann

9 neben der Fahrertüre gestanden und habe geschrieen, ob er nicht schauen könne. Er sei dann ausgestiegen und habe den Mercedes hinter der vorderen, rechten Fahrzeugecke des Lastwagens in den Tritten des Kabinenaufstiegs verkeilt gesehen. Als er losgefahren sei, sei dieses Fahrzeug still auf dem Parkfeld rechts neben dem Lastwagen gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch nicht in Bewegung gewesen, sonst wäre er nicht losgefahren oder er hätte sich bemerkbar gemacht. Auf den Vorhalt, A. habe ausgesagt, C. habe ihm gegenüber erwähnt, er hätte ihn nicht gesehen, erklärte C., dass er mit dieser Aussage A. persönlich gemeint habe. Er habe diesen zu keinem Zeitpunkt gesehen, weder als dieser zum Personenwagen gegangen, noch als er im Mercedes gesessen sei. Das Fahrzeug aber habe er, wie erwähnt, schon gesehen. Er habe dieses auf keinen Fall übersehen. c) Die Aussagen der Unfallbeteiligten widersprechen sich augenscheinlich ganz erheblich. Während der Beschwerdegegner erklärte, der LKW sei noch still gestanden, als er mit der Rückwärtsfahrt begonnen habe, sagte C. aus, der Personenwagen sei noch nicht in Bewegung gewesen, als er losgefahren sei. Dieser Widerspruch kann nur mit den Aussagen der Parteien allein nicht ausgeräumt werden. Allein aufgrund der Aussagen der Unfallbeteiligten kann daher offensichtlich nicht rechtsgenüglich ermittelt werden, wer zuerst losgefahren ist. Es ist im weiteren daher zu prüfen, ob die übrigen Beweismittel einen Schluss in die eine oder andere Richtung zulassen. 6. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst an, es stehe aufgrund der polizeilichen Tatbestandsaufnahme fest, dass sich der Lastwagen auf der vortrittsberechtigten Verkehrsfläche befunden habe und der rückwärtsfahrende Beschwerdegegner vortrittsbelastet gewesen sei. Wie bereits festgestellt, waren jedoch beide Fahrzeuge gegenüber den anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet. Dass die Parkplätze durch Randsteine von der Verkehrsfläche abgegrenzt gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, spielt dabei keine Rolle. Auch der Lastwagen war parkiert im Sinne des Gesetzes – auch wenn er dabei auf einer dafür nicht vorgesehenen Fläche stand –, und er hatte den übrigen Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren, wollte er sich wieder in den Verkehr einfügen. 7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Fotoblatt der Polizei ergebe sich, dass sich der Lastwagen bereits in Bewegung befunden habe, als der Beschwerdegegner aus der Parklücke gefahren sei. Denn aufgrund des Fotoblattes stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners in die

10 rechte Seite des Lastwagens gefahren sei, sei der Lastwagen an der Front doch nicht beschädigt. Der Schaden am rechten Kabinenaufstieg zeige deutlich, dass der Lastwagen bereits am Parkfeld vorbeigefahren gewesen sei, als sich der Beschwerdegegner in den Verkehr eingefügt habe. Der Beschwerdegegner wiederum leitet in der Beschwerdeantwort aus demselben Fotoblatt ab, dass der Lastwagen in den Personenwagen gefahren sei, denn die rechte Heckseite des Personenwagens befinde sich noch in der Unfallendlage leicht vor dem Lastwagen. Dies sei physikalisch nur möglich, wenn der Lastwagen frontal in die rechte Seite des Mercedes gefahren sei. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts kann sich weder der einen noch der anderen Auffassung anschliessen. Die Unfallfotos der Kantonspolizei (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7) zeigen einzig, dass der Lastwagen an der vorderen rechten Ecke und der Mercedes an der hinteren rechten Ecke zusammengestossen sind. Die Ansicht, dass sich die rechte Heckseite des Mercedes in der Unfallendlage noch leicht vor dem Lastwagen befinde, findet in den Fotos keine Stütze. Insbesondere die Fotos Nr. 4 und 5 zeigen deutlich auf, dass der Personenwagen nicht vor dem Lastwagen stand. Sicher befindet sich die linke hintere Ecke vor der (gedachten verlängerten Linie der) Front des Lastwagens (vgl. Foto Nr. 4). Dies rührt jedoch daher, dass der Personenwagen in einem spitzen Winkel und nicht parallel zum Lastwagen stand. Dies spricht somit nicht grundsätzlich dafür, dass der Lastwagen in den Personenwagen gefahren ist. Aber auch der Kollisionspunkt am Lastwagen selbst lässt keine Schlussfolgerungen bezüglich der Frage zu, wer in wen gefahren ist. Wie die Unfallfotos deutlich zeigen, befindet sich der Kollisionspunkt nämlich nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg, sondern an der rechten vorderen Ecke des Lastwagens. Die Fotos Nr. 4, 5 und 7 zeigen anschaulich auf, dass die Stossstange des Lastwagens an der vorderen rechten Ecke unten etwas eingedrückt war und auf den Fotos Nr. 5 und 7 sind am und unter dem rechten vorderen Blinker des Lastwagens Kratzspuren/Farbabriebspuren sichtbar. Dass der Lastwagen an der Front nicht beschädigt gewesen sei, trifft daher nicht zu. Vielmehr lassen diese Spuren einzig den Schluss zu, dass sich der Kollisionspunkt an der vorderen rechten Ecke des Lastwagens befand und damit nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg. Dagegen spricht im übrigen auch nicht die Unfallendlage. Auf den Unfallfotos wird deutlich, dass der Personenwagen gerade nach dem Kabinenaufstieg in Richtung Lastwagenfront eingekeilt war, als die beiden Fahrzeuge zum Stillstand kamen (vgl. vor allem Fotos Nr. 4 – 6). Jedoch zeigt die Unfallskizze der Kantonspolizei auf, dass der Lastwagen den Personenwagen nach dem Zusammenstoss noch 85 cm in seine Fahrtrichtung verschob, bevor er zum Stillstand kam (Unfallskizze der Kantonspolizei, kreisamtliche Akten, act.

11 6, Nr. 5: Pneuabdruckspur PW). Die Trägheit des Personenwagens führte dabei ohne Zweifel dazu, dass dieser vom eigentlichen Kollisionspunkt leicht nach hinten verschoben wurde. Der Kollisionspunkt hat sich – wie sich aus den Fotos ergibt – somit tatsächlich an der Ecke des Lastwagens befunden und nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg. Der Lastwagen befand sich bei der Kollision daher nicht vor dem Personenwagen. Aus dem Kollisionspunkt am Lastwagen lässt sich daher mitnichten ableiten, der Personenwagen sei in den Lastwagen gefahren. Dass sich die beiden Fahrzeuge im übrigen in der Unfallendlage schräg versetzt zum Parkplatz befanden, aus welchem der Beschwerdegegner rückwärts herausfuhr, liegt daran, dass zum einen der Beschwerdegegner nach eigener Aussage schon vor dem Zusammenstoss nach links abgedreht hatte und dass zum andern der Lastwagen den Personenwagen 85 cm in die eigene Fahrtrichtung verschoben hat, bevor er zum Stillstand kam. Es ist in keiner Weise ein Indiz dafür, dass der Lastwagen schon (halbwegs) am Parkplatz vorbeigefahren gewesen wäre, als der Unfall sich ereignete. Auch die Unfallfotos der Kantonspolizei lassen somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen sicheren Schluss darauf zu, wer in wen gefahren beziehungsweise wer zuerst losgefahren ist. 8. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner sei seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV nicht nachgekommen, ansonsten er zum einen zu Beginn seines Fahrmanövers den Lenker in der Führerkabine des Lastwagens hätte sehen müssen und zum andern den heranfahrenden Lastwagen hätte bemerken können. Die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 VRV sei daher rechtswidrig. – Der Beschwerdegegner hat nach eigener Aussage niemanden in der Führerkabine gesehen, als er sich zu seinem Wagen begab (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1). Er ging offensichtlich von der Post, wo er gerade ein paar Dinge erledigt hatte, her auf den Lastwagen zu, bevor er in sein Auto stieg. Damit hatte er einen freien Blick auf die Führerkabine und insbesondere auf die Fahrerseite des Lastwagens (vgl. das Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7), was es ihm zweifellos ermöglichte, zu erkennen, ob sich jemand in der Fahrerkabine des Lastwagens befand oder nicht. Als er in seinem Auto sass, hatte er jedoch fraglos keinen Einblick in die Fahrerkabine des Lastwagens mehr. Dies bereits aufgrund des Höhenunterschiedes der beiden Fahrzeuge sowie der Tatsache, dass sich der Lastwagen leicht versetzt rechts hinter dem Personenwagen des Beschwerdegegners befand. Der Beschwerdegegner konnte beim Beginn seines Rückfahrmanövers so-

12 mit allein schon aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erkennen, ob jemand im Lastwagen sass. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei gehöriger Vorsicht hätte der Beschwerdegegner beim Beginn seines Rückfahrmanövers erkennen müssen, dass jemand im Lastwagen gewesen sei, scheitert daher bereits am Faktischen. Der Beschwerdegegner musste aber auch keine Hilfsperson beiziehen. Zum einen war seine Sicht nach hinten durch sein Fahrzeug nämlich in keiner Weise beschränkt (Art. 17 Abs. 1 VRV). Zum andern hatte er im Lastwagen niemanden gesehen, so dass aus seiner Sicht keine unklare und auch keine gefahrenträchtige Situation bestand. Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte den fahrenden Lastwagen erkennen können, wenn er denn seinen Vorsichtspflichten nachgekommen wäre, ist entgegen zu halten, dass vorliegend nicht feststeht, welches der zwei Fahrzeuge wann losgefahren ist. Es darf daher nicht einfach davon ausgegangen werden, der Lastwagen sei vor dem Beschwerdegegner losgefahren und der Beschwerdegegner habe dies wegen mangelnder Vorsicht beziehungsweise Aufmerksamkeit nicht erkannt. Gerade weil nicht klar ist, welches der beiden Fahrzeuge sich zuerst in Bewegung gesetzt hat, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt den fahrenden Lastwagen nicht bemerkt. Ebenso wenig aber kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Aktenlage überhaupt nicht gesehen hat, dass der Lastwagen gefahren ist, geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen beziehungsweise er sei zu wenig aufmerksam gewesen. Der Lastwagen hat sich zwar ohne Frage tatsächlich bewegt, ansonsten es nicht zum Zusammenstoss gekommen wäre. Jedoch legte er gemäss Aktenlage nur eine ausgesprochen kurze Strecke zurück, bevor es zum Zusammenstoss kam. C. sprach gegenüber der Polizei davon, dass er etwa zwei Meter gefahren gewesen sei, als es gekracht habe (polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 5, S. 1). Der Beschwerdegegner erklärte in der polizeilichen Einvernahme, der Abstand zum Lastwagen habe einen Meter betragen, als er nach links abgedreht habe (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1 f.). Für diese ausgesprochen kurze Strecke von 1 – 2 m benötigte der Lastwagen ohne Zweifel nur wenige Augenblicke. Es ist nun aber durchaus denkbar, dass der Beschwerdegegner zufällig genau in diesen wenigen Augenblicken nach links blickte, um seine Fahrt in diese Richtung abzusichern, und daher nicht bemerkte, dass der Lastwagen sich in Bewegung setzte. Der Beschwerdegegner war denn auch gehalten, nicht nur den Lastwagen zu beachten, sondern auch auf die übrigen Strassenbenützer – andere Fahrzeuge, Fussgänger – zu achten. In seiner Beschwerdeantwort macht er

13 denn auch geltend, dass er nach links geschaut habe. Dass der Beschwerdegegner nicht sah, wie der Lastwagen anfuhr, spricht daher nicht zwingend für mangelnde Aufmerksamkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sticht mithin ins Leere. Der Beschwerdegegner hat in seiner Aussage gegenüber der Polizei zudem ausgeführt, er habe bei der Retourfahrt beide Aussen- sowie den Innenrückspiegel benutzt, er habe über die Schulter geschaut und sich auch auf die Parctronic verlassen (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 2). Da er keine Hilfsperson beiziehen musste, hat der Beschwerdegegner mit diesem Verhalten ohne Zweifel die von ihm zu fordernde Vorsicht walten lassen. 9. Weitere Beweismittel, die das Beweisergebnis massgebend beeinflussen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind offenbar keine Augenzeugen des Unfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin selbst macht denn auch in ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel geltend. 10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind. Eine allfällige Anklage gegen den Beschwerdegegner liesse sich einzig auf die nicht erhärteten Aussagen von C. stützen, was beweisrechtlich nicht ausreicht, zumal der Aussage des Beschwerdegegners keine geringere Beweiskraft beizumessen ist. Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von C., der Mercedes des Beschwerdegegners sei still gestanden, als er mit dem Lastwagen losgefahren sei, zu stützen vermöchten. Es sind im weiteren auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgebend zu beeinflussen beziehungsweise die sich widersprechenden Behauptungen in die eine oder andere Richtung zu erhärten vermöchten. Bei der gegebenen Beweislage müsste bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch erwartet werden, weshalb die Einstellung des Verfahrens durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO), welche überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO für das Beschwerdeverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) erscheint angemessen.

14

15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

BK 2008 31 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.09.2008 BK 2008 31 — Swissrulings