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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.09.2007 BK 2007 39

12. September 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,544 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Tätlichkeit | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 39 (Auf die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 20. Juni 2008 nicht eingetreten worden). Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch D. und E., wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten F. vom 25. Juni 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, in Sachen gegen G., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Tätlichkeit, hat sich ergeben:

2 A. Am Freitag, 9. Januar 2007, war A. im Kindergarten B.. Beim Spielen gab es Streit zwischen ihm und zwei anderen Kindern. In dessen Verlauf zerstörte A. die Garage und die Autobahnanlage aus Holzklötzen, indem er gegen diese trat. Als er durch die Kindergärtnerin, G., aufgefordert wurde, die Anlage zu flicken oder wenigstens die herumliegenden Holzklötze einzusammeln, weigerte er sich und begann, die Klötze im Kindergarten herumzuwerfen. Da die Zeit fortgeschritten war, schickte G. die übrigen Kinder in die Garderobe, um sich umzuziehen und dann nach Hause zu gehen. Den allgemeinen Aufbruch benützte auch A. und begab sich aus dem Kindergartenzimmer. G. hinderte ihn nach Hause zu gehen und forderte ihn auf, aufzuräumen. A. weigerte sich. Darauf packte ihn G. am Oberarm und am Genick und führte ihn wieder ins Kindergartenzimmer. Er wehrte sich vehement und schrie, er werde nicht aufräumen. Es gelang A. wieder aus dem Kindergartenzimmer zu flüchten und die Kindergärtnerin führte ihn auf die gleiche Weise wieder zurück. Erst als die übrigen Kinder gegangen waren, beruhigte er sich ein wenig und räumte auf. Nach Aussagen von G. habe sie anschliessend mit A. noch ein Gespräch geführt und ihm versprochen, ein andermal würden sie den Konflikt ohne „Kampf“ lösen. B. Am Tag darauf wurde A. von Dr. med. C. untersucht. Dieser stellte folgendes fest: - Bereich Hals/Nacken rechts lateral (seitlich) 2x2 grosse petechiale (punktförmige) Hautblutungen - Oberarm links petechiale Hautveränderung (Hand/Fingerabdruck mit einer Grösse von 8x10 cm) - Ohrläppchen links leicht geschwollen und verdickt - Bereich Nacken/Haaransatz petechiale Hautveränderungen 2x2 cm - Sternocleidomastoideus (Muskel zwischen Brustbein und Schlüsselbein) rechts drei Hautpetechien sichtbar In der Folge kam es auf Verlangen der Eltern bei der Schulleitung in F. zu einer Aussprache. C. D., der Vater von A., stellte am 6. Februar 2007 Strafantrag wegen Tätlichkeiten gegen G..

3 D. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2007 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten F. überwiesen. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, erkannte der Kreispräsident Davos: „1. Das Verfahren gegen G. wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2a StGB wird eingestellt. 2. Die Barauslagen im Betrag von Fr. 268.-- und die Untersuchungsgebühr von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kreises Davos. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Dagegen liess A. am 23. Juli 2007 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten F. vom 25. Juni/29. Juni 2007 im Verfahren Nr. A07/35 sei aufzuheben. 2. Die Handlungen der angeschuldigten G. gegenüber dem Opfer A. seien wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu verfolgen und die Angeschuldigte sei dafür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. liess mit Vernehmlassung vom 31. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2007 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden innert 20 Tagen seit Mitteilung Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von A. ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan-

4 gemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3. a) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe vom 23. Juli 2007 die Edition sämtlicher Protokolle über den Vorfall vom 9. Januar 2007 aus den Händen der Schulleitung der Volksschulen der F.. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Protokolle noch vorhanden sein sollen und was er damit beweisen will. Selbst wenn irgendwelche Protokolle vorhanden sein sollten, ist nicht zu erwarten, dass neue sachverhaltsrelevante Tatsachen aufgedeckt würden. b) Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es seien aus Händen der Kantonspolizei Graubünden sämtliche gespeicherten Fotoaufnahmen zu edieren. Auch diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Fotos lediglich der Veranschaulichung dienen. Wesentlich ist der Arztbericht von Dr. med. C. vom 7. März 2007. Weiterer Fotos bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. 4. Der Kreispräsident F. begründete die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass der objektive Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO erfüllt worden sei. Hingegen sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal G. den Knaben nicht habe verletzen wollen und sie auch nie daran gedacht habe, mit ihrem Handeln eine Tätlichkeit zuzufügen. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C. und der im Recht liegenden Fotoaufnahmen werde dokumentiert, dass die Handlungen von G. nicht nur einen vorübergehenden Schmerz verur-

5 sacht haben, sondern dass die Hämatome noch während Tagen bestanden und A. Schmerzen bereitet hätten, ganz abgesehen von den seelischen Folgen des Übergriffs. Damit sei aber der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. G. müsse den Knaben mehrfach sehr hart angefasst haben, damit solche Folgen (Hämatome) an verschiedenen Körperstellen überhaupt entstehen konnten. Darüber hinaus seien die psychischen Verletzungen zu berücksichtigen, welche A. zugefügt worden seien. Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten sei von einer direkt vorsätzlich begangenen Körperverletzung auszugehen. Den Akten könne entnommen werden, dass G. sogar in der Absicht gehandelt habe, dem Opfer Schmerzen zuzufügen. G. habe in ihrer eigenen schriftlichen Stellungnahme vom 24. April 2007 zugestanden, dass es ihr auch darum ging, A. wehzutun, damit er die Grenzen körperlich spüre. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. 6. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin A. dreimal am Nacken und am linken Oberarm gepackt hat, weil dieser sich geweigert hatte aufzuräumen und stattdessen immer wieder das Klassenzimmer verlassen hatte, um mit den übrigen Kindern nach Hause zu gehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass A. im Bereich Hals/Nacken/Haaransatz und am Oberarm petechiale (punktförmige) Hautveränderungen beziehungsweise Hautblutungen aufwies und das Ohrläppchen links leicht geschwollen und verdickt war. a) Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Die typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt. Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht gelten (Andreas Roth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 3 zu Art. 126 StGB). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu. In BGE 119 IV 25 wertete das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht als einfache Körperverletzung, wenn dieser einen Bluterguss unter der linken Augenhöhle mit Schmerzen beim Berühren des Wangenknochens zur Folge hat; ebenso, wenn ein 10-jähriges Kind geschüttelt und gezerrt, an den Haaren gezogen, am Kopf geschlagen und drei mal zu Boden gestossen wird und der Arzt

6 Prellungen über dem Schulterblatt rechts und eine Schürfung im Bereich des Halses feststellt (BGE 125 II 265). Als Tätlichkeit sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung seelischer Schmerzen kann unter die Tätlichkeiten fallen. Wo die Störung einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 126 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB). b) Vorliegend steht für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt hat. Die laut Arztbericht von Dr. med. C. vom 7. März 2007 festgestellten petechialen Hautveränderungen beziehungsweise Hautblutungen im Bereich Hals/Nacken/Haaransatz und am Oberarm werden in der medizinischen Fachliteratur als subkutane (unter der Haut liegende), kleinste, punktförmige rötliche Flecken beschrieben, die Zeichen einer Störung der Blutstillung sind oder auf eine gestörte Funktion der Blutplättchen zurückzuführen sind. Es handelt sich hierbei – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht um Hämatome (Bluterguss), welche typischerweise nach einer Gewalteinwirkung entstehen können. Im Arztbericht werden auch keine Schrammen und Kratzer und auch keine Schürfungen und Prellungen erwähnt. Die Einwirkungen auf den Körper von A. hatten eine gewisse Intensität, ohne jedoch erhebliche Schmerzen zu verursachen. Dieses „Festhalten“ am Nacken und Oberarm haben auch nicht zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit des Knaben geführt. Im Weiteren kann, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, den Akten nicht entnommen werden, dass das leicht geschwollene Ohrläppchen von einer Ohrfeige oder einer anderen direkten Einwirkung auf den Kopf des Kindes stammen müsse. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Spuren auf die heftige Gegenwehr des Kindergärtners zurückzuführen sind. Laut den Akten hat G. A. am Nacken und am linken Oberarm festgehalten; sie hat ihm weder eine Ohrfeige ausgeteilt noch Stösse versetzt. In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, A. seien durch den Vorfall nebst körperlichen Schmerzen auch psychische Schmerzen zugefügt worden. Als Beweis dient ein auf telefonische Anfrage (von Rechtsanwalt Ranzi) durch Dr. med. C. erstelltes ärztliches Zeugnis datiert vom 19. Juli 2007. Darin wird festgehalten, die Eltern von A. hätten von Schlafstörungen, Nägel kauen, Tics und Stottern berichtet (vgl. act. 03/1). Aus dem Arztzeugnis geht nicht hervor, wann diese

7 Störungen eingetreten sein sollen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist das Zeugnis zum einen mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall ausgestellt worden. Zum anderen enthält dieses Zeugnis keine eigenen Wahrnehmungen und Feststellungen des Arztes, sondern es handelt sich um ein Zeugnis vom „Hörensagen“. Selbst wenn A. tatsächlich an Schlafstörungen und Stottern gelitten hat, lässt sich heute nicht mit Bestimmtheit feststellen, ob diese Störungen auf die Einwirkungen der Kindergärtnerin zurückzuführen waren oder, ob andere Faktoren eine entscheidende Rolle gespielt haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass A. nach dem fraglichen Ereignis den Kindergarten gewechselt hat, was sicherlich vom Kind erst zu verarbeiten war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts kein Untersuchungsorgan darstellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beweisergänzungsantrag gestellt, wonach ein Zeugnis über psychische Störungen bei A. einzuholen sei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. c) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt ist, so ist als nächstes zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erfüllt sind. Der subjektive Tatbestand setzt die vorsätzliche Tatbegehung voraus, wobei sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Tätlichkeitserfolg beziehen muss (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 126 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Eventualvorsatz definiert. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass sich der subjektive Tatbestand der Tätlichkeit nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt. So ergibt sich sowohl aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll (act. 5) als auch aus der Stellungnahme von G. an das Kreisamt F.(act. 13), dass sie weder die Absicht noch den Willen hatte, A. irgendwelche petechialen Hautveränderungen beziehungsweise Hautblutungen zuzufügen. Gemäss ihren Aussagen hatte das Einschreiten zum Ziel, A. zum Aufräumen zu bewegen und nicht, ihn zu verletzen. Dass die Handgriffe am Nacken und am Oberarm die dokumentierten Spuren hinterlassen würden, war sich G. offensichtlich nicht bewusst. Jedenfalls liegen keine rechtsgenüglichen Beweise für einen

8 gegenteiligen Schluss vor. Insbesondere kann auf einen solchen (auch) nicht aus der Anzahl der betroffenen Hautstellen geschlossen werden. Ebenso beinhaltet das Wissen darum, dass das Festhalten für den Knaben unangenehm und vielleicht etwas schmerzhaft sein könnte, noch keineswegs die Absicht, eine Verletzung zuzufügen oder eine solche in Kauf zu nehmen. Fehlen nach dem Gesagten hinreichende Anhaltspunkte, die auf ein (eventual-)-vorsätzliches Handeln durch G. schliessen lassen, hat die Vorinstanz das gegen G. geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeit zu Recht eingestellt. d) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass vorliegend der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in objektiver Hinsicht zwar erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es sind auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, welche das ermittelte Beweisergebnis in den gegenteiligen Sinn zu beeinflussen vermöchten. Der Kreispräsident F. hat demnach zu Recht die Strafuntersuchung gegen G. wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2a StGB eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Jürg und E., welche zudem die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich (unter solidarischer Haftbarkeit) mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben (Art. 160 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von D. und E., die zudem die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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