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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.03.2007 BK 2007 3

6. März 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,109 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Sachbeschädigung | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 3 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen C., Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, Anwaltsbüro Zinsli & Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 9. Mai 2006 reichte A. bei der Kantonspolizei Graubünden, Dienststelle B., Strafantrag gegen C. wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Sie machte geltend, dieser habe am 30. April 2006 gegen 19.00 Uhr „verkleidet“ ihr Selbstbedienungssolarium betreten und das Bräunungsbett in der Kabine Nr. 5 mit durchsichtigem Leim und roter Farbe beschmiert. Ohne Beschädigung des Bettes sei die Beschmutzung nicht entfernbar. Da der mittlere Teil der Liegefläche des Bettes bleibend zerstört bzw. unbrauchbar sei, sei auch das ganze Bett vorderhand nicht benutzbar. Die Straftat ergebe sich aus einer Videoaufzeichnung. Am 22. Mai 2006 anlässlich der polizeilichen Ermittlung an Ort und Stelle gab die Antragsstellerin bekannt, dass das beschädigte Solariumbett nach wie vor in Betrieb sei und daher eine Reparatur in kurzfristiger Zukunft nicht ins Auge gefasst werde. Den entstandenen Schaden bezifferte die Kantonspolizei auf ca. Fr. 4'500.--. Von der Kantonspolizei am 5. Juli 2006 einvernommen, bestritt C. die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung verübt zu haben. B. Die am 18. Juli 2006 von der Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete Strafuntersuchung gegen C. wegen Sachbeschädigung, wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006, eingestellt. Zur Begründung wurde angeführt, auf dem Videofilm sei der Verdächtigte keineswegs erkennbar. Die Antragstellerin habe richtig festgehalten, die aufgenommene Person sei so „verkleidet, wohl um auf den Videoaufnahmen nicht erkannt werden zu können“. Im Übrigen sei das Moment der Sachbeschädigung nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen scheide aber die Videoaufzeichnung als Beweis der Täterschaft aus. Andere Indizien zum rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft lägen nicht vor. Nebenbei sei zu vermerken, dass das fragliche Bräunungsbett weiterhin benutzt werde. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhebt A. mit Eingabe vom 5. Januar 2007 strafrechtliche Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung VV.2006.2158/mc der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12./15.12.2006 i.S. gegen C. betreffend Sachbeschädigung etc. sei aufzuheben.

3 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und dabei insbesondere auch folgende beweise zu erheben: a) Fotovergleiche mit den Bildern des Täters vom 30.4.2006 zwischen 19:15 bis 19:18 Uhr (Tatzeit), festgehalten auf einer Videoaufzeichnung aus dem D. der Beschwerdeführerin und zusätzlich auf einer mit dieser Beschwerde eingelegten CD-Rom (beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“), mit Bildern von C. aus den Zeitabschnitten: - 30.4.2006 zwischen 19:00 bis 19:30 Uhr, darunter diverse Bilder mit C., wie er im Gang vor dem D. vorbeiläuft und teils ins Studio hineinschaut, einerseits ab 19:02 bis 19:15 Uhr ohne Kopfbedeckung und anderseits ab 19:15:02 Uhr erstmals mit Kopfbedeckung wie zur Tatzeit (ca. 19:17 Uhr); vgl. von Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“ - 25.12.1997 zwischen 17:11:46 bis 17:12:37 Uhr, darunter diverse Bilder mit C. aus ähnlicher Perspektive im Gang wie am 30.4.2006 (C. zudem sprechend); vgl. vom Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“ - „Sabotagezeit“ vom Oktober 2004, darunter diverse Sequenzen, wie C. auf einem Stuhl die Videokamera zu verstellen versucht, sich mit einem Schirm das Gesicht zu verbergen versucht usw.; vgl. von Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Sabotagen“ - „Solarium“ vom Oktober 2004, darunter diverse Sequenzen, wie C. Rundgänge im Solarium und davor macht; vgl. von Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Solarium“ - beliebige weitere Zeiträume ab 1995 bis Juni 2004, d.h. für die gesamte Dauer, während welcher sich C. in den Räumlichkeiten des D. berechtigt aufhalten durfte b) Untersuchungsrichterliche Einvernahme des Angeschuldigten C., unter anderem unter Konfrontation mit Ausschnitten aus den Videoaufzeichnungen 3. Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit

4 und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006. Gerügt wird, dass die gegen C. durchgeführte Untersuchung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch A. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO). Diese kantonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde die Beweise zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Einzustellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf

5 zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dieser Schluss setzt aber voraus, dass die Einstellungsverfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 3. a) Die eigentliche Verunreinigung des Bräunungsbettes wird von der Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr nicht erfasst. Es trifft daher offensichtlich nicht zu, dass das Videoband beweist, dass die einen Hut mit dunkler, breiter Krempe tragende Person das Bett in der Kabine Nr. 5 mit durchsichtigem Leim und roter Farbe beschmierte. Zwar betrat diese Person eine Kabine und verliess sie nach kurzer Zeit wieder, aber die schädigende Handlung ist auf der Videoaufzeichnung nicht festgehalten. Aus diesem Grund kann das Videoband nicht als direkter Beweis der Täterschaft der Person mit dem Hut mit breiter Krempe betrachtet werden, weil es das eigentliche Tatgeschehen nicht erfasst. b) Im Strafprozess müssen nicht immer direkte, unmittelbare Beweise vorliegen. Auch indirekte, mittelbare Beweise, so genannte Indizien oder Anzeichen können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 59 N 14 f.; Pra 2002 Nr. 180). Fehlen, wie im konkreten Falle, direkte Beweise, kann zum Indizienbeweis gegriffen werden. Am Nachweis der Täterschaft sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

6 c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die auf der Videoaufzeichnung festgehaltene Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe, die sich am 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr in ihrem Selbstbedienungssolarium aufhielt, ohne Zweifel der Täter ist. Am späten Nachmittag desselben Tages habe ihr Sohn bei einem Rundgang im Bräunungsstudio nichts Aussergewöhnliches festgestellt. Kurze Zeit nach 19.18 Uhr habe der Putzmann die Beschädigung des Solariumbettes entdeckt. Auf der Videoaufzeichnung seien zwischen 19.15 und 19.18 Uhr ausser der Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe keine weiteren Personen festgestellt worden. Die Identifikation dieser Person sei durch den kriminaltechnischen Dienst anhand von Vergleichen mit dem auf drei CD-Roms am 30. April 2006 zwischen 19.00 bis 19.30, am 25. Dezember 1997 und im Oktober 2004 festgehaltenen Tatverdächtigten möglich. Zudem sei der Verdächtigte mit seinem Ebenbild zu konfrontieren. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass Angeschuldigte in solchen Situationen sich leicht wieder erkannten und folglich geneigt seien, die Übereinstimmung ihrer Person mit dem Ebenbild im Rahmen einer Befragung zuzugeben. d) Es trifft zu, dass es möglich ist durch Kopieren und Vergrössern von Bildern aus Videoaufzeichnungen Merkmale einer Person mit denjenigen des Verdächtigten zu vergleichen und so bei deren Übereinstimmung den Täter zu überführen. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Videoband signifikante, individuelle Merkmale ermittelt werden können. Für einen Vergleich reichen Merkmale wie die Körpergrösse, den Gang und die Kleidung einer Person nicht aus. Vielmehr müssen signifikante, individuelle Merkmale wie deren Gesicht gegeben sein. Auf der Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 und 19.18 Uhr ist das Gesicht der einen Hut mit dunkler breiter Krempe tragenden Person nicht sichtbar. Ist das Gesicht aber durch den Hut, insbesondere die dunkle, breite Krempe verdeckt, so lässt es auch eine vergrösserte Kopie des Videobandes offensichtlich nicht erkennen. Die übrigen Merkmale - die Person ist von mittlerer Statur, ihr Gang ist normal und sie ist mit einer hellen Jacke und einer dunklen Hose, beide unauffällig, bekleidet - wären auch in vergrösserter Wiedergabe nicht derart gewichtige Indizien, somit ungenügende Anzeichen, die auch gesamthaft betrachtet auf einen bestimmten Täter hindeuten würden. Somit sind aus den beantragten Gegenüberstellungen der Videoaufzeichnung mit den CD- Romsaufzeichnungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. e) Auch eine Konfrontation des Beschwerdegegners mit den Videoaufzeichnungen und dessen weitere Befragung würde am Beweisergebnis nichts

7 ändern. Er beteuerte doch unmissverständlich, dass er am besagten Tage die Lokalitäten des Solariums nicht betreten habe (act. 3.5). Dass er bei der Betrachtung des Videobandes, worauf der Täter nicht erkennbar ist, zu einer anderen Aussage kommen würde, kann erfahrungsgemäss nicht erwartet werden. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine entscheidrelevante Beweismittel ersichtlich, die eine Identifikation des Täters ermöglichen würden. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es sich bei der Verunreinigung des Bräunungsbettes überhaupt um eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB handelt, wie der Beschwerdegegner vorbringt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der weder in der Einstellungsverfügung noch von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob für den Fall, dass eine Sachbeschädigung zu verneinen wäre, von einer versuchten Sachbeschädigung auszugehen wäre. 5. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 1 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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