Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 23 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B : C . A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Vonmoos, Neuengasse 7, Postfach 8620, 3001 Bern, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, hat sich ergeben:
2 A. Im Jahr 1974 wurde die B. C. AG gegründet. Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in A. und bezweckt im Wesentlichen die Nutzung und Vermietung der in A. gelegenen Immobilie „B.“. Bis am 28. August 2006 waren die insgesamt 104 Aktien der AG unter drei Kindern der Gesellschaftsgründerin C. bzw. deren Familien verteilt. So hielt D. 34 Aktien, E. bzw. deren Familie 35 Aktien und F. bzw. deren Familie ebenfalls 35 Aktien. Am 1. März 2003 wählte die Generalversammlung der B. C. AG X. zum Verwaltungsratspräsidenten. Neben ihm übte bis am 12. Juli 2005 G. die Funktion eines Verwaltungsrats aus. Danach war X. alleiniger Verwaltungsrat der B. C. AG. Am 8. März 2006 schlossen D. sowie H., C. und X. mit J. eine Vereinbarung, gemäss welcher J. 69 Aktien der B. C. AG zu einem Preis von Fr. 8'500.-pro Aktie, total somit zu Fr. 586'500.--, erwerben sollte, unter gleichzeitiger Einräumung eines Darlehens in Höhe von Fr. 60'000.--. Am 21. Juni 2006 erklärte der Aktionär K., er mache das ihm zustehende Vorkaufsrecht geltend und kaufe die Aktien unter den Bedingungen der Vereinbarung vom 8. März 2006 mit J.. In der Folge unterbreitete K. den verkaufswilligen Aktionären den Entwurf eines Aktienkaufvertrags, in dem er für die 69 Aktien der B. C. AG einen Kaufpreis von Fr. 586'500.-- bot. Dabei sollte ein von D. der AG gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 60'000.-- als in den Kaufpreis eingeschlossen gelten. Der Verkauf der 69 Aktien zum Gesamtpreis von Fr. 586'500.-- fand schliesslich am 28. August 2006 statt. Am 24. August 2006 nahm X. im Namen der B. C. AG auf deren Grundstück einen Schuldbrief auf und begab diesen der L. als Sicherheit für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.--. Mit den durch das Darlehen erlangten Mitteln sollte das von D. der B. C. AG gewährte Darlehen in Höhe von Fr. 60'000.-zurückbezahlt werden. Zusätzlich gewährte sich X. daraus ein Verwaltungsratshonorar für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 8’000.--. Per 28. August 2006 erklärte X. seinen Rücktritt als Verwaltungsratsmitglied der B. C. AG. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der AG vom 13. September 2006 wurde dieser Rücktritt nicht akzeptiert. Die Generalversammlung berief X. indes als Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung ab. B. Am 17. Oktober 2006 reichte die B. C. AG gegen X. Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe durch die dingliche Belastung des B. seine verwaltungsrätlichen Treue- und Sorgfaltspflich-
3 ten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR sowie die sich daraus ergebende Pflicht zur Vermögenserhaltung verletzt. Der Schaden der AG liege in den unnötigen Kosten für die Aufnahme des Schuldbriefs und in der Wertverringerung des Grundstücks. Eine zusätzliche Schädigung sei in dem unrechtmässig bezogenen Verwaltungsratshonorar zu sehen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. C. Mit Verfügung vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geführte Strafuntersuchung ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die B. C. AG mit Eingabe vom 5. April 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007 sei aufzuheben. 2. Der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, die ergänzenden Untersuchungshandlungen im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Auch der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt der tatbeständlich Verletzte, der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45). Der Anzeigeerstatter ist nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (Padrutt Willy, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3.1. zu Art. 139 StPO, S. 354). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigte ist die B. C. AG durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zu Recht von der Aktiengesellschaft eingereicht, ist bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft doch nur diese selbst und nicht der einzelne Aktionär beschwerdelegitimiert (vgl. PKG 1993 Nr. 42). b. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007, in welcher die gegen X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde. b. Der Untersuchungsrichter erlässt dann eine begründete und von der Staatsanwaltschaft zu genehmigende Einstellungsverfügung, wenn er auf-
5 grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist somit zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn, wie einleitend erwähnt, aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 14. März 2007 zu Recht ergangen. 3.a. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
6 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Er setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er wird aber auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (vgl. BGE 129 IV 124 ff. [125 f.], E. 3.1). b. Die Anzeigeerstatterin machte in ihrer Strafanzeige zunächst geltend, X. habe die B. C. AG geschädigt, indem er deren Grundstück mit einem Schuldbrief belastet und diesen der L. als Sicherheit für einen Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- begeben habe. In der angefochtenen Einstellungsverfügung gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Aktiengesellschaft durch dieses Vorgehen keinen Vermögensschaden erlitten habe, namentlich weil das Darlehen der L. zu günstigeren Konditionen verzinst worden war als dasjenige, welches der ehemalige Aktionär D. der AG gewährt hatte, und welches mit dem entsprechenden Bankkredit zurückbezahlt worden war. Die Aufnahme des Hypothekardarlehens bzw. die damit verbundene dingliche Belastung der Liegenschaft der B. C. AG wird in der vorliegenden Beschwerde nur noch am Rande thematisiert. Insbesondere wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, durch dieses Handeln des Beschwerdegegners sei ihr ein Vermögensschaden entstanden. Auch setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auseinander. Insofern, als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihre Strafanzeige verweist, erweist sich die Beschwerde als nicht genügend substanziert. Eine strafrechtliche Beschwerde muss begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben; es genügt nicht, auf andere Schriftstücke, beispielsweise auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens, zu verweisen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 Vorbemerkungen zu Art. 137-139 StPO, S. 343; PKG 1989 Nr. 40). Auf die Frage der dinglichen Belastung der Liegenschaft der B. C. AG braucht somit mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
7 c/aa. Darüber hinaus machte die B. C. AG in ihrer Strafanzeige geltend, X. habe sie im Umfang des unrechtmässig bezogenen Verwaltungsratshonorars geschädigt. Auch diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein, weil sie keine Vermögensschädigung feststellte. c/bb. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext vor, das Verwaltungsratshonorar von Fr. 8'000.--, das sich X. gewährt habe, sei total unangemessen und lasse sich in keiner Art und Weise rechtfertigen. Es stehe in keinem Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen und zum Geschäftserfolg der Unternehmung. Die Höhe des bezogenen Verwaltungsratshonorars könne überdies nicht mit höheren Aufwendungen für verwaltungsrätliche Aufgaben begründet werden. Der Zeitaufwand für die Aufgaben als Verwaltungsrat sei nicht grösser gewesen als in anderen Jahren. Alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf seien im privaten Interesse des Angeschuldigten und der verkaufswilligen Aktionäre gelegen und nicht in demjenigen der Beschwerdeführerin. Falsch sei auch, dass der Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Ablösung des Darlehens notwendig geworden sei. Letztlich sei es dem Angeschuldigten mit der Kreditaufnahme via Schuldbrief nicht primär um die Ablösung des Darlehens von D. gegangen, sondern vielmehr darum, sich selbst ein absolut unangemessenes Verwaltungsratshonorar auszubezahlen, um der Beschwerdeführerin indirekt Leistungen im Privatinteresse verrechnen zu können. c/cc. Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. Bei der Festlegung des Honorars eines Verwaltungsrates besteht ein relativ weiter Ermessensspielraum, der seine Grenze im offensichtlichen Missverhältnis zur Gesamtleistung des Verwaltungsratsmitglieds gemäss Art. 678 Abs. 2 OR findet. Das Mass der Marktüblichkeit darf nicht überschritten werden (Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13, Nr. 242). Die Höhe der Entschädigung des Verwaltungsrats bemisst sich in erster Linie nach der effektiv vom einzelnen Verwaltungsrat übernommenen Leistung. Die finanzielle Lage des Unternehmens ist nur in untergeordnetem Ausmass zu berücksichtigen (Böckli, a.a.O., § 13 Nr. 240; Forstmoser Peter/ Meier-Hayoz Arthur/ Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 Nr. 130). Wesentlichstes Kriterium für die Bemessung des Honorars bildet somit der Umfang der geleisteten Arbeit. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass X. in dem in Frage stehenden Zeitraum alleiniger Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft war, was sei-
8 nen Aufwand im Vergleich zu anderen Jahren vergrösserte. Zudem entstand dem Beschwerdegegner fraglos ein Mehraufwand im Zusammenhang mit der Rückzahlung des der AG gewährten Darlehens von D. und mit dem Verkauf der Aktien von D. und der Familie H., unter anderem durch Besprechungen und Korrespondenzen mit Treuhänder, Revisionsstelle, Bank und Grundbuchamt. So äusserte sich der Zeuge M., Treuhänder des Beschwerdegegners, anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2007 dahingehend, X. habe im Jahr 2006 ungleich höhere Aufwendungen gehabt, da er alleiniger Verwaltungsrat gewesen sei und Bemühungen hinsichtlich der Aufnahme des Schuldbriefs und des Verkaufs der Aktien getätigt habe (act. 3.35, S. 3). Auch der Zeuge N., Mitglied der Revisionsstelle der B. C. AG, äusserte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Februar 2007 die Ansicht, dass X. im 2006 massiv mehr Aufwand für die AG betrieben habe als in den anderen Jahren, insbesondere im Hinblick auf die Aktienverkaufsverhandlungen sowie die Aufnahme des erwähnten Hypothekardarlehens (act. 3.30, S. 4). Der Aufwand im Zusammenhang mit den Kontakten zur L. und zum Grundbuchamt ergibt sich im Übrigen auch aus der Natur des getätigten Hypothekargeschäfts. Weder die Rückzahlung des Darlehens an den Aktionär D. noch die Aktienverkäufe können als rein private Interessen von X. und den weiteren verkaufswilligen Aktionären betrachtet werden. Bei der B. C. AG handelt es sich um eine Familienaktiengesellschaft. Die Aktienverkäufe wurden an den Generalversammlungen jeweils thematisiert und eingehend diskutiert. Bereits anlässlich der 31. Generalversammlung der B. C. AG vom 6. März 2005 war der Verkauf der Aktien von C. und H. diskutiert worden. X. wurde damals beauftragt, Abklärungen im Zusammenhang mit diesem Aktienverkauf vorzunehmen. Der Verkauf sämtlicher 35 Aktien der Familie H. sowie zusätzlich auch jener der 34 Aktien von D. bildeten auch Thema der 32. Generalversammlung der B. C. AG vom 11. April 2006. Da sich neben dem Aktionär K. auch J. für die Übernahme der Aktien interessierte und Zweifel über die Bonität bzw. die Ernsthaftigkeit des Drittangebots geäussert worden waren, wurde X. anlässlich der genannten Versammlung der Auftrag erteilt, im Juni 2006 eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und auf diesen Zeitpunkt eine Garantie beizubringen, um sicherzustellen, dass das Drittangebot seriös ist. Im Anschluss machte dann, wie erwähnt, der Aktionär K. sein Vorkaufsrecht geltend. Bei all diesen Abklärungen hinsichtlich der Aktienverkäufe war das Handeln von X. als Verwaltungsratspräsident gefordert. Auch dass er sich um die Rückzahlung des der AG gewährten Darlehens von D., das jener mit Schreiben vom 5. September 2005 gekündigt hatte, küm-
9 merte, lag nicht im privaten Interesse von X.. Vielmehr musste dieser sich in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident damit auseinandersetzen, wie die notwendige Liquidität für diese Rückzahlung beschafft werden konnte. Auch wenn die entsprechenden Abklärungen nach Ansicht des Aktionärs K. nicht notwendig waren, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er die entsprechenden Vorschläge des genannten Aktionärs nicht unbesehen akzeptierte, sondern fachlichen Rat einholte. Unter diesen Umständen hatte X. als Verwaltungsrat im Vergleich zu den Vorjahren zweifellos Mehraufwände. Nicht gerechtfertigt erscheint im Übrigen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Umrechnung des Verwaltungsratshonorars bis Ende August 2006 auf die Dauer eines gesamten Kalenderjahres. Ist der Arbeitsaufwand eines Verwaltungsrates ein Kriterium für die Festlegung des Honorars und entfällt dieser Aufwand auf wenige Monate, in casu auf die Monate vor der Demission bzw. der Abberufung des Beschwerdegegners, geht es nicht an, die entsprechende Entschädigung einfach auf ein Jahr aufzurechnen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Honorar von Fr. 8'000.--, das sich X. bei seinem Abgang gewährte, zwar hoch, aber in Anbetracht seiner Leistungen für die AG nicht nachgerade unangemessen im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR erscheint. Die Höhe des Honorars bewegt sich zudem in dem in der Praxis üblichen Rahmen (Forstmoser/ Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 28 Nr. 133). In objektiver Hinsicht ist eine Vermögensschädigung der AG im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB somit grundsätzlich zu verneinen. c/dd. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es vorliegend offenkundig an einem Element des subjektiven Tatbestands fehlt, nämlich an der Schädigungsabsicht. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus – insbesondere auch bezüglich der Schädigung des Geschäftsherrn –, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGE 120 IV 190 ff. [193], E. 2b). Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden. Der Täter muss ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, durch sein Verhalten Schaden zu verursachen und dies auch in Kauf nehmen (BGE 123 IV 17 ff. [23], E. 3e; Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 115 f. zu Art. 158 StGB). Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten beabsichtigte, der Gesellschaft einen Vermögensschaden
10 zuzufügen, oder dass er einen derartigen Schaden in Kauf nahm. Einerseits ging er, wie oben erwähnt, nicht zu Unrecht davon aus, aufgrund seines Mehraufwands Anrecht auf eine im Vergleich zu den früheren Jahren höhere Entschädigung zu haben. Anderseits liess er sich vor der Festsetzung des Honorars von einer fachkundigen Person, nämlich seinem Treuhänder M., beraten. Dieser bestätigte als Zeuge anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2007, dass ihn X. in Bezug auf die Höhe des Verwaltungsratshonorars um Rat gefragt habe. Er habe diesen gestützt auf die Kommentierung zum Aktienrecht von Peter Forstmoser darauf hingewiesen, dass bei einer kleinen AG das Verwaltungsratshonorar bis Fr. 10'000.-- betragen könne (act. 3.35, S. 3). Unter diesen Umständen – namentlich durch die Bemühungen, im gesetzlich zulässigen Rahmen zu handeln – kann X. nun aber weder vorgeworfen werden, er habe die B. C. AG willentlich geschädigt noch er habe eine derartige Schädigung ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Untersuchungsergebnis in casu nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- beziehungsweise verfolgbaren Handlung liefert und daher bei einer Anklage eine Verurteilung von X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB unwahrscheinlich wäre, somit ein Freispruch erwartet werden müsste. Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten, sind nicht erkennbar. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin, es seien J. und K. als Zeugen zu befragen. Diese Befragung soll Aufschlüsse zum Hintergrund der Darlehensrückzahlung bringen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind von einer derartigen Befragung indes keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es steht fest, dass D. sein der AG gewährtes Darlehen am 5. September 2005 kündigte und zugleich mit dem Verkauf seiner Aktien auch die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 60'000.-- geregelt werden musste. Ebenso steht fest, dass die AG nicht über die notwendige Liquidität für diese Rückzahlung verfügte und dass sich X. und K. über die Lösung dieses Problems nicht einig waren. Schliesslich wählte X., nachdem ihm dies sowohl vom Treuhänder als auch von der Revisionsstelle empfohlen worden war, den Weg über die Aufnahme eines Hypothekardarlehens. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen von J., der sich für den Kauf von 69 Aktien der B. C. AG interessierte, und diejenigen von K., der die Aktien letztlich erwarb, zu einer weiteren Erhellung des Sachverhalts führen oder das Beweisergebnis massgeblich
11 beeinflussen könnten. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. e. Steht im Ergebnis fest, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ergeben und dass darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, so lagen für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen X. triftige Gründe vor und die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007 ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Für die Kostentragung sind im Beschwerdeverfahren die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall legte die B. C. AG ohne Erfolg Beschwerde ein, so dass sie für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da sich dieser nicht anwaltlich vertreten liess.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: