Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: B., 6. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 22 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Hinterm Bach 40, Postfach 421, 7002 B., gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2007, mitgeteilt am 14. März 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Drohung, hat sich ergeben:
2 A. Am 14. Mai 2006, um ca. 01.00 Uhr nachts, kam es im Dancing A. in B. zu einer Auseinandersetzung zwischen X. und Y., bei der Y. erheblich verletzt wurde. Nach Aussage von X. war er zuvor von Y. bedroht worden und musste sich gegen diese Drohung wehren. B. Am 8. Juli 2006 stellte X. gegen Y. Strafantrag wegen Drohung. Mit Verfügung vom 18. September 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y. eine Strafuntersuchung wegen Drohung nach Art. 180 StGB sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt B. mit deren Durchführung. C. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 12. März 2007, mitgeteilt am 14. März 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen Drohung geführte Strafuntersuchung ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 4. April 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erheben. Er stellte folgende Anträge: „1. Die von der Staatsanwaltschaft genehmigte Teil-Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes B. vom 12. März 2007, mitgeteilt am 14. März 2007, in Sachen gegen Y. sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden.“ In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechts-
3 widrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt der tatbeständlich Verletzte, der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigter ist X. durch die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2007 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. März 2007, in welcher die gegen Y. wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde. b. Der Untersuchungsrichter erlässt dann eine begründete und von der Staatsanwaltschaft zu genehmigende Einstellungsverfügung, wenn er aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist somit nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des
4 Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; Padrutt Willy, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, B. 1996, Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen Drohung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 zu Recht ergangen. 3.a. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird nach Art. 180 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen) (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5 zu Art. 180 StGB). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 180 StGB). Das Tatmittel der schweren Drohung ist an einem objektiven Massstab zu messen. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Wirkt die Drohung nicht angsterzeugend, fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne. Vollendet ist das Delikt, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt beziehungsweise in Angst und Schrecken versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19, 23 und 30 zu Art. 180 StGB). b. X. macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, Y. habe ihn real mit einer Colaflasche bedroht. Er stützt sich hierbei auf die Aussagen von C..
5 Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2006 (act. 6.6) an, er habe am 14. Mai 2006 X. im A. in B. getroffen. Sie hätten sich auf ein Sofa gesetzt und geredet. Nach einer Weile sei Y. auf dieses Sofa zugekommen und habe zu X. gesagt, dass sie auf seinem Sofa sässen und gehen sollten. Es sei zu einem Wortwechsel zwischen den beiden gekommen. Y. sei dann auf die Rückseite des Sofas gegangen, so dass sie ihn im Rücken gehabt hätten. In der Folge hätten X. und Y. gestritten. Y. habe dann eine Colaflasche zwischen die Köpfe von X. und ihm (C.) gehalten und gesagt, dass sie jetzt gehen sollten. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen D. und C. vom 29. September 2006 (act. 6.9) bestätigte C., dass Y. nach der erfolglosen Aufforderung an X., das Sofa zu verlassen, um das Sofa herum gegangen sei und dass er dann gesehen habe, dass Y. eine Colaflasche in der Hand gehabt und diese zwischen ihn und X. hingehalten habe. Er und X. seien ca. einen Meter auseinander gesessen. Die Art, wie Y. die Colaflasche gehalten habe, sei für ihn doch etwas bedrohlich gewesen. Nach den Aussagen von C. ist X. von Y. somit real mit einer Colaflasche bedroht worden. Es fällt allerdings auf, dass C. der Einzige ist, der eine solche Bedrohung wahrgenommen hat. Keine der weiteren Personen, die den Vorfall beobachteten, sagten aus, Y. habe eine Colaflasche in der Hand gehalten. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner überhaupt zu einer Colaflasche gekommen sein soll. Den Aussagen des Zeugen C. sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Es kann sich daher nur um die Colaflasche von X. gehandelt haben, die nach dessen Aussage auf dem Tisch vor dem Sofa stand (vgl. act. 6.7, S. 2). Y. hielt sich jedoch hinter dem Sofa und damit ausser Reichweite der besagten Flasche auf. Wesentlich erscheint jedoch, dass nicht einmal X. selbst im Rahmen der Strafuntersuchung behauptete, er sei von Y. real mit einer Colaflasche bedroht worden. Auch in der Beschwerde wird festgehalten, X. habe eine andere Perspektive gehabt und die Colaflasche, welche der Beschwerdegegner drohend in der Hand gehalten habe, gar nicht sehen können. Nahm der Beschwerdeführer indessen gar keine Colaflasche in der Hand des Beschwerdegegners wahr, konnte er sich dadurch auch nicht real bedroht fühlen. Eine reale Drohung mit einer Colaflasche ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. c. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, Y. habe ihm verbal gedroht, eine Colaflasche über den Kopf zu schlagen, wenn er den Platz auf dem Sofa nicht unverzüglich verlasse.
6 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass keine der am Vorfall beteiligten Personen eine derartige Aussage von Y. gehört hat, nicht einmal C., der sich unmittelbar neben X. aufhielt. Ob dieser Umstand auf die laute Musik im Lokal zurückzuführen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben. Es ist nämlich zu beachten, dass es sich bei der Colaflasche, die Y. X. angeblich über den Kopf schlagen wollte, nach den Aussagen von X. um seine eigene handelte, die auf dem Tisch vor dem Sofa stand (vgl. act. 6.3, S. 1; 6.4, S. 1; 6.7, S. 2). Y. stand nach der Aussage von X. aber hinter dem fraglichen Sofa (act. 6.7, S. 2) und damit – wie bereits oben erwähnt – ausser Reichweite der Colaflasche. Um seine Drohung wahrzumachen, hätte der Beschwerdegegner demnach zunächst um das Sofa herum zum Tisch gehen müssen, um dort die Colaflasche behändigen zu können. Anhaltspunkte, dass er hierzu Anstalten machte, sind in den Akten nirgends zu finden. Somit kann selbst dann, wenn Y. diese verbale Äusserung gemacht haben sollte, mangels entsprechender Intensität weder von einer Drohung nach Art. 180 StGB noch von einer versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB die Rede sein. d. Schliesslich macht X. geltend, Y. habe ihm einen Faustschlag versetzen wollen, den er pariert habe. d/aa. Die Aussagen von X. erweisen sich in diesem Zusammenhang als eher unbestimmt. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2006 (act. 6.3) sagte er aus, er habe auf einmal die Faust von Y. vor seinem Gesicht gehabt. Er habe angenommen, dass dieser ihn schlagen wolle. Bevor Y. jedoch die Möglichkeit zum Schlag gehabt habe, habe er dessen Faust, genauer gesagt das Handgelenk, mit dem Y. ihn habe schlagen wollen, gepackt. Er habe dieses gehalten und sei über das Sofa gestiegen. Um sich nicht schlagen zu lassen, habe er Y. dann im Schwitzkasten arretiert und gehalten. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2006 (act. 6.4) sprach X. davon, er habe die Faust von Y. vor seinem Gesicht gehabt und sich entsprechend wehren müssen. Davon, dass Y. mit seiner Faust schlug bzw. dies tatsächlich versuchte, war in diesen beiden Einvernahme somit nicht die Rede. Erst in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit Y. vom 29. September 2006 (act. 6.7) gab X. dann an, Y. habe versucht, ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Er schwächte diese Aussage indes sogleich ab und gab an, er habe das Verhalten von Y. zumindest in dieser Weise interpretiert. Aus Reflex habe er nach dem Handgelenk von Y. gegriffen, diesen daran festgehalten und sei über das Sofa gestiegen. Er sei dann direkt hinter Y. gestanden und habe ihn in den Schwitz-
7 kasten genommen. An seiner Schilderung, dass er den Eindruck gehabt habe, Y. habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzen wollen, hielt er auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit D. am 29. September 2006 (act. 6.8) fest. d/bb. Der Zeuge C. sagte vor der Polizei am 26. Juli 2006 (act. 6.6) aus, er habe gesehen, wie Y. mit seiner Hand auf den Kopf von X. zugekommen sei. Seiner Meinung nach habe Y. X. schlagen wollen. X. habe indes abgeblockt und die Hand von Y. gehalten. Er sei dann, die Hand weiter haltend, über das Sofa zu Y. gestiegen und habe diesen in den Schwitzkasten genommen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit D. vom 29. September 2006 (act. 6.9) gab C. mit der ersten Aussage übereinstimmend an, er habe gesehen, dass X. die Hand von Y. abgeblockt habe. An anderer Stelle gab er an, X. habe einen „Schlag“ von Y. abwehren müssen. C. spricht somit von einer Hand und nicht von der Faust von Y.. Im Wesentlichen stimmen seine Aussagen jedoch mit denjenigen von X. überein. d/cc. Dagegen gab D. eine andere Version zu Protokoll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2006 (act. 6.2) sagte er aus, nachdem er den Streit zwischen X. und Y. habe schlichten wollen, sei Y. hinter ihm durchgegangen, worauf X. aufgestanden sei, ihn (D.) zur Seite geschupst, Y. von hinten gepackt und dann in den Schwitzkasten genommen habe. An diesem Geschehensablauf hielt er auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. vom 29. September 2006 (act. 6.8) fest. Er gab an, nachdem Y. hinter ihm vorbeigelaufen sei, sei X. aufgestanden und über die Polstergruppe gesprungen. Er sei an ihm vorbeigelaufen und habe ihn dabei leicht touchiert. Dann sei X. Y. in den Rücken gelaufen und habe ihn von hinten um den Hals gefasst. Von einem Drohen mit der Faust oder einem versuchten Faustschlag seitens von Y. hat der Zeuge D. somit nichts gesehen. Vielmehr macht er geltend, X. sei Y. ohne ersichtlichen Grund von hinten in den Rücken gefallen. Der Beschwerdeführer versucht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen D. durch eine Reihe von angeblichen Widersprüchen zu erschüttern. Diese betreffen allerdings in erster Linie Nebenpunkte. Auch wenn sich die Aussagen von D. nicht in allen Teilen decken, ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig der Schluss auf mangelnde Glaubhaftigkeit. Entscheidend ist in dieser Hinsicht vielmehr, bezüglich welcher Umstände solche Widersprüche vorliegen und ob sie sachrelevant sind oder nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Erinne-
8 rungsvermögen bezüglich nicht den Kerngehalt betreffende Details stark eingeschränkt ist, weshalb diesem Umstand kein grosses Gewicht beizumessen ist. Was die für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Vorkommnisse betrifft, sind die Aussagen von D. widerspruchsfrei. d/dd. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Angaben von X. und C. massgeblich von denjenigen von D. unterscheiden. Währenddem die Ersteren davon sprechen, Y. habe X. einen Faustschlag versetzen wollen, will der Letztere nichts von einem versuchten Faustschlag wahrgenommen haben. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen von C. bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter als gleichförmig, womit er die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen – insbesondere im Gegensatz zu denjenigen des Zeugen D. – dokumentieren möchte. Es ist indes zu beachten, dass es sich bei C. um einen Freund von X. handelt. D. ist dagegen ein Freund von Y.. Insofern ist bezüglich der Aussagen beider Personen eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Allein aufgrund ihrer im massgebenden Kerngehalt widerspruchsfreien, indes gegensätzlichen Aussagen lässt sich daher noch nicht sagen, welcher der beiden Varianten erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Für eine diesbezügliche Feststellung ist vielmehr erforderlich, dass ihre Aussagen auf die Übereinstimmung mit den weiteren (unbefangenen) Zeugenaussagen geprüft werden. Nachfolgend ist daher auf die Aussagen von weiteren befragten Personen einzugehen. d/ee. Die Zeugin E. gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. November 2006 (act. 6.12) an, Y. habe sich ca. 1 ½ Meter von ihr entfernt schnellen Schrittes an ihr vorbei begeben. Eine ihr unbekannte Person sei Y. nachgegangen, habe dessen Hals von hinten umfasst und ihn in den Schwitzkasten genommen. E. spricht somit ebenfalls nicht von einem versuchten Faustschlag, von einer entsprechenden Abwehr durch Fassen des Handgelenks oder davon, dass X. das Handgelenk von Y. festhaltend über das Sofa gesprungen sei. Die Zeugenaussage deckt sich damit weitgehend mit derjenigen von D.. Ebenso sagte die Zeugin F. am 6. Dezember 2006 (act. 6.14) vor dem Untersuchungsrichter aus, Y. sei hinter dem Sofa gestanden, als X. plötzlich aufgesprungen sei und sich zu Y. begeben habe. X. sei ohne ersichtlichen Grund aufgesprungen. Auch in ihrer Aussage finden sich somit keine Hinweise darauf, dass Y. X. einen Faustschlag versetzen wollte.
9 Es ist zu beachten, dass die Zeuginnen E. und F. unmittelbar am Ort des Geschehens standen und – wie sich aus ihren Schilderungen ergibt – den Tathergang beobachtet haben. Insbesondere richteten sie ihr Augenmerk nicht erst zum Zeitpunkt, als X. über das Sofa sprang, auf das Geschehen. Beide Zeuginnen haben von einem Faustschlag von Y., der unmittelbarer Auslöser dafür gewesen sein soll, dass X. Y. in den Schwitzkasten genommen hat, nichts gesehen und insbesondere auch nicht, dass X. das Handgelenk von Y. haltend über das Sofa gesprungen sein soll. Den Zeugenaussagen von E. und F. kommt aufgrund ihrer Unbefangenheit und ihrer Nähe zum Geschehen im Vergleich zu den übrigen Zeugen erhöhtes Gewicht zu. Zudem zeigt sich, dass an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage D., jedenfalls in diesem Punkt, nicht zu zweifeln ist, zumal sie mit den Aussagen der beiden vorgenannten Zeuginnen übereinstimmt. d/ff. Unter diesen Umständen liegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor, dass Y. X. einen Faustschlag ins Gesicht versetzen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass X. reagierte, bevor Y. auch nur handgreiflich werden konnte. Auch in diesem Punkt ist daher keine Drohung seitens Y. ausgewiesen. e. Die Frage, inwieweit Y. am fraglichen Abend betrunken war oder inwieweit dieser generell einen aggressiven Charakter aufweist, kann an dieser Stelle offen bleiben und braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Einerseits handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend des konkreten Zustandes von Y. in jener Nacht um reine Mutmassungen, die sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren lassen. Anderseits könnten selbst bei Bestehen von Angetrunkenheit bzw. Aggressivität keine zuverlässigen Schlüsse auf den konkreten Geschehensablauf gezogen werden. f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Untersuchungsergebnis in casu nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- beziehungsweise verfolgbaren Handlung liefert und daher bei einer Anklage eine Verurteilung von Y. wegen Drohung nach Art. 180 StGB unwahrscheinlich wäre, somit ein Freispruch erwartet werden müsste. Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat in gegenteiligem Sinn beeinflussen könnten, sind nicht erkennbar. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. g. Steht im Ergebnis fest, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung
10 ergeben und darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, so lagen für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y. triftige Gründe vor und die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.a. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde nicht nur gegen die Einstellung der Strafuntersuchung als solche, sondern rügt in seiner Beschwerde überdies, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sei unzureichend begründet worden. b. Insoweit als der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will – was er indes nicht explizit rügt – ist sein Einwand unbegründet. Eine hinreichende Begründung liegt vor, wenn der Entscheid nachvollziehbar und es dem Betroffenen dadurch möglich ist, diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend fraglos der Fall. c. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen eine hinreichende Beweiswürdigung vorgenommen, auch wenn sie sich mit der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat. Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber den befragten Personen diesbezüglich zu keinen Zweifeln Anlass hatte. Sie betrachtete das Aussageverhalten der befragten Personen offensichtlich als gleichwertig. In der Folge kam sie zum Schluss, dass aufgrund des Umstands, dass keine der Personen vor Ort eine Drohung beobachtet oder gehört hatte und dass die belastenden Aussagen von X. und C. widersprüchlich sind, ein rechtsgenüglicher Nachweis betreffend Drohung bzw. allenfalls versuchter Nötigung nicht erbracht ist. d. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Aussage des Zeugen D. sei nicht gewürdigt worden, erweist sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen des genannten Zeugen in der Einstellungsverfügung nicht im Einzelnen gewürdigt wurden. Wenn in der angefochtenen Verfügung indes – wie vorstehend aufgezeigt wurde, in zutreffender Weise – festgehalten wird, dass ausser C. und X. noch mehrere Personen an Ort waren und sie als Zeugen keine Bedrohung beobachtet oder gehört hatten, so sind auch die diesbezüglichen
11 Aussagen von D. als in diese Feststellung miteinbezogen zu betrachten, hatte doch auch dieser keine entsprechende Beobachtung gemacht. e. Unter all diesen Umständen ist dem Einwand mangelnder Begründung der Teil-Einstellungsverfügung nicht zu folgen, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt und somit vollumfänglich abzuweisen ist. 5.a. Für die Kostentragung im Beschwerdeverfahren sind die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). b. Im vorliegenden Fall legte X. ohne Erfolg Beschwerde ein, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da sich dieser nicht am Verfahren beteiligte.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: