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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.03.2007 BK 2007 12

28. März 2007·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,782 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Sachbeschädigung etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 12 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Januar 2007, mitgeteilt am 24. Januar 2007, in Sachen gegen X . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Vazerolgasse 2, Chur, betreffend Sachbeschädigung usw., hat sich ergeben:

2 A. 1. Am Nachmittag des 11. August 2006 fuhr Z. mit seinem Personenwagen Toyota Prius, GR H., von der B. kommend in Richtung D.; er befand sich an letzter Stelle einer aus vier bis fünf Fahrzeugen bestehenden Kolonne. Zwischen A. und C. schloss X. mit dem Mercedes GR I. auf diese Autokolonne auf, und hinter diesem folgte der Personenwagen von Norbert A.. Nach der Darstellung von X. soll der Toyota-Lenker auch nach den Kurven auf diesem Strassenstück sein Fahrzeug abgebremst haben, so dass sich eine grössere Lücke zwischen seinem und dem vorausfahrenden Auto gebildet habe. X. wollte diesen Umstand nutzen und setzte daher auf der langen Geraden nach der scharfen Linkskurve im K. zum Überholen an. Als er sich auf der Höhe des Toyota befand, soll dessen Lenker beschleunigt haben, so dass X. seinerseits die Geschwindigkeit bis auf 80 km/h habe steigern müssen, um das Überholmanöver sicher beenden zu können. Gegen Ende des Dorfes C. hielt X. sein Fahrzeug auf seiner Fahrspur an; er öffnete die Autotür, liess diese offen, um dem nachfahrenden Z. die Weiterfahrt zu erschweren und lief auf die Gegenfahrbahn, um diesen anzuhalten. Über die nun folgenden Geschehnisse gehen die Schilderungen der Parteien auseinander. X. behauptet, weil er auf der Strasse gestanden habe, sei ihm Z. links ausgewichen und zum Teil noch aufs Trottoir gefahren. Trotzdem habe er (X.) zur Seite treten müssen, andernfalls er von Z. angefahren worden wäre. Er habe den Aussenspiegel gestreift, wodurch es ihn abgedreht habe. Der Toyota sei dann weitergefahren und er sei ihm mit grossem Abstand gefolgt. Z. macht demgegenüber geltend, X. sei mit weit ausgebreiteten Armen und mit dem Natel in der Hand auf die verbleibende Fahrbahn gesprungen, wodurch er ihn zu einer massiven Bremsung gezwungen habe. X. habe zunächst mit der Handyfaust auf die Kühlerhaube und darauf gegen das rechte Seitenfenster geschlagen. Weil ihm der Versuch, die rechte Vordertüre zu öffnen, nicht gelungen sei, habe er dieser darauf einen massiven Fusstritt versetzt. Er (Z.) habe darauf die Fahrt in Richtung D. fortgesetzt. 2. Sowohl Z. als auch X. begaben sich in D. zur Kantonspolizei und erstatteten gegeneinander Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dr. Z. stellte zudem einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung. B. 1. Am 3. November 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und Verletzung von Verkehrsregeln. Nachdem die beiden Anzeigeerstatter bereits zuvor durch die Polizei befragt worden waren, wurden sie nun durch den Untersuchungsrich-

3 ter einem Konfrontverhör unterzogen. Z. wurde anschliessend zudem in einem Konfront dem Zeugen Norbert A. gegenübergestellt. Die beiden Protagonisten blieben im Wesentlichen bei den schon gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. 2. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 23. Januar 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren gegen X. wegen Sachbeschädigung wieder ein und trat das Verfahren zur Weiterbehandlung der Verkehrsregelverletzungen an das Kreisamt C. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, am Fahrzeug Z. habe nach dem Vorfall eine Beule an der Beifahrertüre festgestellt werden können, welche möglicherweise von X. stammen könnte. Aufgrund der gegebenen Beweislage sei es aber fraglich, ob die Sachbeschädigung auch absichtlich erfolgt sei. Nach den Aussagen des Zeugen A. erscheine es durchaus möglich, dass die Beschädigung am Fahrzeug von Z. unbeabsichtigt entstanden sei. Nach dem Beweisergebnis sei jedenfalls eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht genügend dargetan, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei und die dadurch entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Z. am 14. Februar 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das Untersuchungsrichteramt D. zur Fortsetzung der Untersuchung und weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, und auch der Staatsanwalt beantragte in seiner Stellungnahme von 7. März 2007 deren kostenfällige Abweisung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. 1. Der Untersuchungsrichter hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung einiges Gewicht auf die Aussagen des Zeugen Norbert A. gelegt. Er führte aus, an Z.s Fahrzeug sei zwar eine Beule festzustellen gewesen, welche von X. stammen könnte, hingegen sei es fraglich, ob diese Sachbeschädigung mit Vorsatz erfolgt sei. Dagegen spreche insbesondere die Aussage des Zeugen A., der keinen absichtlichen Tritt gegen die Beifahrertüre habe beobachten kön-

4 nen. Z. weist nun in seiner Beschwerde darauf hin, bei Norbert A. handle es sich um einen Kollegen von René (recte André) X., mit dem er auch geschäftlich zu tun habe. X. und A. würden behaupten, nach dem kurz nach dem Überholmanöver zusammen geführten kurzen Telefonat nicht mehr miteinander über diese Sache gesprochen zu haben, und der Angeschuldigte wolle nicht gewusst haben, dass A. als Zeuge befragt worden sei. Der Untersuchungsrichter habe die Angaben der beiden Kollegen trotz leichter Überprüfbarkeit nicht näher hinterfragt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen A. sei aber erkennbar, dass dieser seinem Kollegen habe helfen wollen. Er wolle zwar gesehen haben, was er (Z.) falsch gemacht habe, vermöge aber bezüglich des X. vorgeworfenen Verhaltens angeblich keine Feststellungen zu machen. 2. Es trifft zu, dass X. durch die Aussagen von Norbert A. mit Bezug auf das Überholmanöver eher entlastet und bezüglich des hier zur Diskussion stehenden angeblichen Fusstritts gegen die Beifahrertüre des Fahrzeugs von Z. zumindest nicht belastet wird. Der Zeuge sagte aus, er habe weder feststellen können, dass X. mit den Händen auf die Motorhaube geschlagen noch dass er gegen die rechte Autotüre getreten habe. Er habe aber gesehen, dass sich X. sehr nahe am grauen Fahrzeug (von Z.) befunden habe, als er im Gegenuhrzeigersinn abgedreht worden sei. Es sei möglich, dass er dabei mit dem Fuss in Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sei, hingegen habe er keinen vorsätzlichen Tritt gegen das Auto wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsrichter habe auf diese Aussagen abgestellt, ohne deren Zuverlässigkeit angesichts des zwischen X. und A. bestehenden kollegialen Verhältnisses in Zweifel gezogen und das Verhältnis zwischen den beiden abgeklärt zu haben. Diese Beanstandung ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Untersuchungsrichter den Zeugen sehr wohl zu seinem Verhältnis zum Angeschuldigten befragt hat. Norbert A. antwortete auf die entsprechende Frage, er wohne in E. und X. in F., so dass man sich kenne; er habe ab und zu mit X. geschäftlich zu tun gehabt, kenne ihn aber privat nicht näher. Auf Grund dieser unter der Androhung der strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage gegebenen Auskunft durfte der Untersuchungsrichter Norbert A. durchaus als unverdächtigen Zeugen betrachten und dessen Depositionen bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigen. Doch selbst wenn man die Zeugenaussage G.’s ausser Acht liesse, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nebst den direkt Beteiligten ist Norbert A. die einzige Person, welche zum ganzen Vorfall Beobachtungen gemacht haben

5 konnte; auch der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine weiteren Augenzeugen zu nennen. Lässt man die Depositionen des einzigen Zeugen beiseite, stehen die Aussagen des Anzeigeerstatters jenen des Angeschuldigten gegenüber. Dabei lässt sich nicht sagen, dass der eine der beiden Beteiligten glaubwürdiger wäre als der andere; es liegen keine objektiven Fakten vor, welche diesbezüglich eine Differenzierung zu rechtfertigen vermöchten. Es verhält sich auch nicht etwa so, dass auf Grund der festgestellten leichten Delle an der Fahrzeugtüre die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen könnten als jene des Beschwerdegegners. Zum einen handelt es sich gemäss den Ermittlungen der Polizei bloss um eine kleine Einstellung, was eher gegen einen absichtlich ausgeführten brutalen Fusstritt, wie er von Z. behauptet wird, spricht. Dazu kommt, dass der von der Polizei festgestellte dunkelfarbene Kunststoffabrieb an der Fahrzeugtüre durch die vom kriminaltechnischen Dienst durchgeführte Spurensicherung nicht mit hinreichender Sicherheit den dunklen Schuhen des Angeschuldigten zugeordnet werden konnte. Konnte schon am Tage des Geschehens auf Grund der vorhandenen Spuren und der geringfügigen Beschädigungen am Fahrzeug Z.s nicht eindeutig auf eine Gewalteinwirkung seitens von X. geschlossen werden, so ist nicht vorstellbar, durch welche Beweismassnahmen Monate nach dem Vorfall ein zuverlässigeres Resultat erzielt werden könnte. Aber selbst wenn dies entgegen allen Erwartungen möglich wäre, so liesse sich dadurch X. noch keineswegs eine vorsätzliche Sachbeschädigung nachweisen. Die Schilderung, die er über den Ablauf der Geschehnisse gibt, sind nicht derart, als dass sie nicht ebenso zutreffen könnten wie diejenigen des Beschwerdeführers. Wenn dieser geltend macht, der Angeschuldigte habe erst bei der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter auf den Hinweis, dass die Beule vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei untersucht werde, gesagt, er könne nicht ausschliessen, das Fahrzeug auf der Seite berührt zu haben, so spricht dies nicht gegen, sondern eher für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners. So legt dieser Umstand den Schluss nahe, dass X. gar nicht bewusst wahrgenommen hatte, mit seinem Fuss gegen das Auto Z.s gestossen zu sein. Geht man von der auch mit den Aussagen von Z. durchaus vereinbaren Annahme aus, dass X. den rechten Aussenspiegel touchierte, dadurch abgedreht wurde und kurz das Gleichgewicht verlor, ist nicht auszuschliessen, dass es dabei zu einer unkontrollierten Bewegung kam, bei der X. mit dem Fuss an der Fahrzeugtüre anschlug. Ob bei einem solchen Schlag eine Delle der vorliegenden Art entstehen konnte, hängt von der Stärke des Stosses ab, was heute nicht mehr abgeklärt werden kann. In jedem Falle lässt sich eine vorsätzliche Begangenschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass im Falle einer Anklageer-

6 hebung mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. Das Strafverfahren wurde angesichts dieser Beweislage zu Recht eingestellt, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Beschwerdekammer zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO wird Z. zudem verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner aus-sergerichtlich mit 400 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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