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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.11.2006 BK 2006 51

27. November 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,843 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Gefährdung durch Tiere | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 51 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Vital und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 12. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, und Y., Beschwerdegegnerin, betreffend Gefährdung durch Tiere, hat sich ergeben:

2 A.1. Am 16. Juli 2005 spazierte X. gegen 19.30 Uhr mit seiner Ehefrau und einem an der Leine geführten Malteserhund auf dem Zufahrtsweg in A. am Bauernhof von Z. vorbei. Bezüglich des nachfolgenden Geschehens liegen unterschiedliche Schilderungen vor. Nach Darstellung von X. sollen drei Border Collies aus der Hundezucht des Ehepaars Z. - Y. auf den Malteserhund und anschliessend auf ihn selbst losgegangen sein. Z. und Y. gaben demgegenüber an, einer ihrer Hunde habe den Hund der Eheleute X. begrüssen wollen. X. habe seinen Malteserhund jedoch vehement an der Leine zurückgezogen und ihn unter den Arm genommen. X. sei daraufhin von seinem eigenen Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2005 wies X. drei parallel verlaufende Kratzspuren am Rücken links auf. Zudem wurden das Hemd und die Hose von X. durch Urin verschmutzt. 2. X. meldete den Vorfall am 20. Juli 2005 der Kantonspolizei Graubünden und stellte gegen Z. und Y. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere. B. Mit Kompetenzentscheid vom 14. November 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Cadi. Als in Betracht fallender Tatbestand wurde Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) genannt. C.1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006, mitgeteilt am 6. Januar 2006, stellte der Kreispräsident Cadi das Verfahren gegen Z. und Y. wegen des Verdachts der Gefährdung durch Tiere ein. Zur Begründung führte der Kreispräsident im Wesentlichen aus, es sei nicht bewiesen, dass die Hunde der Angeschuldigten den Anzeigerstatter und dessen Malteserhund angefallen hätten. Y. und ihr Ehemann hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keinem Angriff der Collies gekommen sei. Diesen Aussagen stehe jene von X. gegenüber. Dessen Ehefrau sei zur Sache nicht befragt wurden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich ihre Aussage mit derjenigen ihres Ehemannes decken würde. Andere Beweismittel, die zu einer Klärung des Sachverhaltes führen könnten, seien nicht ersichtlich. 2. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. Januar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit

3 dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen Z. und Y. sei fortzuführen. 3. Mit Entscheid vom 28. März 2006, mitgeteilt am 28. Juni 2006, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Beschwerde von X. gut und wies die Strafsache zur Beweisergänzung an den Kreispräsident Cadi zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, nachdem sich in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 die Aussagen von Anzeigerstatter und Angeschuldigten diametral gegenüber stünden, müsse geprüft werden, ob allfällige Sachbeweise aber auch indirekte Beweise als Indizien Klarheit zu schaffen vermögen. Wesentlich erscheine in diesem Zusammenhang, dass X. Fotos vom Rücken erwähne, die sich nicht bei den Akten befänden. Aus diesen Bildern könnten sich durchaus zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall durch eine Ärztin im Regionalspital und anschliessend möglicherweise durch seinen Hausarzt behandeln lassen. Auch diese Personen vermöchten allenfalls sachdienliche Angaben zur Ausgestaltung der Kratzspuren zu machen. Falls nötig sei auch der Beizug einer sachverständigen Person in Betracht zu ziehen. D.1. Am 14. Juli 2006 forderte der Kreispräsident Cadi X. auf, die am fraglichen Tag gemachten Fotos zuzustellen. Am 19. Juli 2006 übergab X. dem Kreispräsidenten Cadi daraufhin vier Farbfotos. 2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 beauftragte der Kreispräsident Cadi Dr. med. B., Facharzt für Rechtsmedizin bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, mit der Erstellung einer Expertise. In seinem Gutachten sollte der Experte sich zur Frage äussern, ob sich aus den auf den Fotos abgebildeten Kratzer Rückschlüsse bezüglich der Verursachung ergäben. 3. Die von Dr. med. B. unter Beizug von Prof. Dr. med. C., Facharzt für Rechtsmedizin mit Spezialgebiet Forensische Biomechanik, ausgearbeitete Expertise wurde am 11. September 2006 dem Kreisamt Cadi zugestellt. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, stellte der Kreispräsident Cadi das Verfahren erneut ein. Zur Begründung führte der Kreispräsident im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erhebungen ergäben sich bei einer Gesamtwürdigung der Beweislage keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung.

4 F.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. Januar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden wiederum mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen Z. und Y. sei fortzuführen. 2. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 31. Oktober 2006 wurden dem Kreispräsident Cadi sowie Y. und Z. Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. November 2006 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 3. Der Kreispräsident Cadi verzichtete mit Schreiben vom 3. November 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 4. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2006, der Post übergeben am 20. November 2006, beantragten Z. und Y. die Abweisung der Beschwerde. 5. Am 24. November 2006 ging in der Angelegenheit beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden zusätzlich ein Schreiben von D. ein. 6. Auf die weiteren Ausführungen im angefochten Entscheid und den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 176 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden innert 20 Tagen seit Mitteilung Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten. 2. D. reichte - dies gemäss eigener Aussage im Auftrag von Z. - am 22. November 2006 ein Schreiben samt Beilagen betreffend "Beurteilung der Zuchthunde von Z. und Y." ein. Von ihrem Inhalt her stellen solche im Auftrag einer Partei eingereichten Stellungnahmen Dritter reine Parteivorbringen dar (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 13 ff. zu § 109). Z. erhielt mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2006 Gelegenheit, sich bis zum 21. November 2006 zur

5 Sache zu äussern. Die in seinem Auftrag gemachte Einlage von D., welche vom 22. November 2006 datiert und am 24. November 2006 beim Kantonsgericht einging, ist demnach als verspätetes Parteivorbringen ohne Kenntnisnahme des Inhalts aus dem Recht zu weisen. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). 4. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, ihre Hunde seien am 16. Juli 2005 beim Durchqueren ihres Gehöfts zuerst auf den von ihm mitgeführten Malteserhund und alsdann auf ihn selbst losgegangen. Demnach sollen drei Colliehunde mit grossem Gebell von der rechten Seite dazugesprungen sein. Einer der Hunde hätte den Malteserhund beissen wollen, weshalb er - X. - den Hund reflexartig an der Leine hochgezogen und sich abgedreht habe. Daraufhin seien die Hunde auf seinen Rücken gesprungen. Die Angeschuldigten hätten die Hunde regelrecht von ihm wegzerren müssen. Es seien noch weitere Hunde dazugerannt und Y. habe einem dieser Hunde einen Holzschuh nachgeworfen. Der Hund sei - am Kopf getroffen - jaulend davongelaufen. Demgegenüber gab Z. an, nur der Hund E. sei auf das Ehepaar X. zugelaufen, um deren Malteserhund zu begrüssen. Ein weiterer Hund - F. - habe sich einige Meter von ihnen entfernt aufgehalten und ein dritter Hund - G. - habe sich vor dem Hauseingang auf dem Hofvorplatz befunden. X. habe seinen Malteserhund vehement an der Leine zurückgezogen und ihn unter den Arm genommen. X. und seine Gattin hätten sich sehr hysterisch und provozierend verhalten. X. sei daraufhin von seinem eigenen, durch diese Aktion völlig verängstigten Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Ausserdem habe der Malteserhund während des Vorfalls auf den Rücken von X. uriniert. Als er - Z. die Situation erkannt habe, habe er sofort seinen Hund E. zurückgepfiffen. Keiner seiner Hunde habe gebellt. Ebenso wenig seien weitere Hunde hinzugelaufen.

6 a) Gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO wird mit Busse bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält. Art. 18 Abs. 2 StPO setzt damit in objektiver Hinsicht einen Angriff eines Tiers voraus, den die für die Aufsicht verantwortliche Person in pflichtwidriger Weise nicht vermieden hat. Wie in der Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Cadi und letztlich auch schon im ersten Beschwerdeentscheid ausgeführt wurde, lässt sich aus den Aussagen der Beteiligten keine Überzeugung in die eine oder andere Richtung gewinnen. Beide Versionen sind an sich nachvollziehbar und enthalten keine nennenswerten Widersprüche. In ihrem ersten Beschwerdeentscheid wies die Beschwerdekammer jedoch darauf hin, dass allenfalls noch nicht erhobene Beweis weiteren Aufschluss geben könnten. Wesentlich erscheine in diesem Zusammenhang, dass X. Fotos vom Rücken erwähne, die sich nicht bei den Akten befänden. Es erscheine durchaus möglich, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - sich die Verletzung bereits anhand der Fotos einer bestimmten Hundeart zuordnen liessen. Diese Ausführungen erfolgten aus der Überlegung, dass die Kratzer - soweit sie tatsächlich den Hunden der Beschwerdegegner zugeordnet werden könnten - als Indiz den anderweitig nicht nachweisbaren Angriff im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StPO zu belegen vermöchten, womit ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben wären. 5. Der Kreispräsident Cadi hat nach Rückweisung der Sache die im Entscheid der Beschwerdekammer erwähnten Beweisergänzungen vorgenommen. In Würdigung der ergänzten Beweislage gelangte er anschliessend in seiner zweiten Einstellungsverfügung erneut zur Feststellung, es ergäben sich keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung. Dieser Auffassung schliesst sich die Beschwerdekammer - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - an. a) Der Kreispräsident hat als erstes die vom Beschwerdeführer erwähnten Fotos eingeholt. Auf diesen Fotos sind wohl die Kratzer, die nach Angaben von X. von den Hunden der Beschwerdegegner stammen sollen, erkennbar. Ohne besondere Kenntnisse schlicht nicht möglich ist es jedoch, anhand des Spurenbildes eine Aussage darüber zu machen, ob diese Kratzer nun von einem oder mehreren Border Collies - wie der Beschwerdeführer behauptet oder aber - wie die Beschwerdegegner geltend machen - vom Malteserhund verursacht wurden. Folgerichtig hat der Kreispräsident denn auch das im Be-

7 schwerdeentscheid für diesen Fall in Betracht zu ziehende Gutachten eingeholt. b) In ihrer Expertise vom 4. September 2006 haben sich Prof. Dr. med. C. und Dr. med. B. unter Berücksichtigung der relevanten Aktenlage fachgutachterlich mit der Frage, ob sich aus dem Verletzungsbild Rückschlüsse auf den dafür verantwortlichen Hund ergeben, befasst. Die Gutachter hielten fest, dass gemäss den zur Verfügung gestellten Fotos X. links der Lendenwirbelsäule im Wesentlichen vier Kratzspuren aufgewiesen habe. Auch rechts der Lendenwirbelsäule seien - allerdings weniger stark ausgeprägt - Kratzer feststellbar. Bezüglich der Entstehung des Spurenbildes links am Rücken sei grundsätzlich auf zwei Möglichkeiten zu schliessen. Davon ausgehend, dass Hunde bei einer Auseinandersetzung einander eigentlich zuerst immer im Kopfbereich angriffen und X. seinen ihm anvertrauten Malteser mit der Schnauze nach vorne unter den Arm genommen habe, würde - so die Gutachter - ein an ihm heraufspringender Hund eher Kratzspuren auf der Körpervorderseite hinterlassen. Ein unter dem (linken) Arm mit der Schnauze nach vorne gehaltener, kleiner Hund könne mit den Hinterläufen beim Zappeln und Sich-befreien-Wollen an der Körperhinterseite Hautkratzer im Ausmass wie fotografiert hinterlassen. Ein Zappeln würde aber eher ungerichtete Kratzspuren - wie sie auf der rechten Rückenseite erkennbar seien - verursachen. Sei der Malteserhund jedoch mit beiden Armen auf der Körpervorderseite gehalten worden, so habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, am Rücken Kratzer zu hinterlassen. Es sei aber auch gut vorstellbar, dass einer oder zwei mittlere Hunde wie Border Collies links am Rücken von X. hochgesprungen seien und dort die vier von oben nach unten weitgehend einheitlich gerichteten Kratzer hinterlassen hätten. Spezifische Spuren („Passstücke") hätten die Hundepfoten allerdings nicht hinterlassen, so dass eine präzise Zuordnung a priori unmöglich sei. Am naheliegendsten erscheine, dass mindestens die Kratzer rechts am Rücken durch den kleinen Hund verursacht worden seien. Die vier von oben nach unten weitgehend einheitlich gerichteten Kratzer auf der linken Rückenseite schienen hingegen eher von einem hochspringenden, sich mit den Vorderläufen am Rumpf abstützenden, mittelgrossen Hund wie einem Border Collie abzustammen. c) Wie aus diesen an sich schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen folgt, lässt sich die Frage, ob nun ein Teil oder alle Kratzer vom Malteserhund oder aber einem oder mehreren Border Collies stammen, nicht eindeutig beantworten. Wohl weisen die Experten auf die besondere

8 Ausprägung der Kratzer links hin und halten fest, dass sie daher eher glauben, dass sie von einem Border Collie stammten. Die Experten äusserten damit jedoch nur eine Vermutung, die für die Version des Beschwerdeführers spricht. Eine Vermutung, dass es sich so abgespielt haben könnte, reicht indes für eine Verurteilung nicht aus. An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird deutlich mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit. So darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Halten die Gutachter es bloss als wahrscheinlich, dass ein oder mehrere Border Collies zumindest einen Teil der Kratzspuren verursacht hat, reicht dies demnach für den Nachweis des objektiven Tatbestands nicht aus. d) Diese Zweifel lassen sich auch nicht ausräumen, indem man das Gutachten einer Prüfung unterzieht, es in den Zusammenhang mit der übrigen Beweislage stellt und diese würdigt. Ein Gutachten unterliegt - wie jedes andere Beweismittel - der freien richterlichen Beweiswürdigung. Doch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung an Stelle derjenigen des Experten setzen. Ein Abweichen von dessen Folgerungen lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweis, BGE 118 Ia 144 E. 1.c). Solche gewichtigen Umstände sind der Beschwerdekammer nicht ersichtlich. e) Die bestehenden Zweifel werden schliesslich auch nicht durch die übrige Beweislage ausgeräumt. ea) Wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid dargelegt wurde, lässt die Würdigung der verschiedenen Aussagen keine klaren Schlussfolgerungen zu. Dabei ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer vehement für seine Version eintritt. Aus diesem Engagement kann nun aber nicht einfach darauf geschlossen werden, dass seine Version auch die richtige ist. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer offenbar schon vor dem Vorfall negativ gegenüber der Hundezucht der Beschwerdegegner eingestellt war. So liegt eine

9 Zeugenaussage von H., dem Nachbar der Beschwerdegegner vor, aus der folgt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2004 - ohne dass eine Gefahrenlage bestand - wiederholt gegen das Gehege, in dem sich die Hunde der Beschwerdegegner befanden, getreten hat. Derselbe Zeuge, der seit dem Jahre 2000 in der Nachbarschaft wohnt, erklärte, ihm sei nicht bekannt, dass irgendwelche Personen mit den Hunden der Beschwerdegegner Probleme gehabt hätten. Zu demselben Ergebnis führten auch die Ermittlungen der Kantonspolizei. Ihre Nachforschungen ergaben gemäss Nachtragsbericht vom 12. August 2005 (act. 4) keine Hinweise auf Personen, die durch die Hunde der Beschwerdegegner gefährdet wurden. Namentlich wurde auch der Gemeindeschreiber auf irgendwelche Vorfälle angesprochen. Dieser erklärte, dass es während der letzten Jahren zu keinen Reklamationen oder Beschwerden gekommen sei. Als einzigen Vorfall nannte der Gemeindeschreiber eine Meldung eines Einwohners wegen Nachtruhestörung durch bellende Hunde vor 5 oder 6 Jahren. Diese Störung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass das Ehepaar Z. - Y. noch fremde Hunde in Pension genommen habe. Nach einer entsprechenden Intervention seitens der Gemeinde sei die Sache erledigt gewesen. Nicht ersichtlich ist, weshalb etwa eine Person wie der Gemeindekanzlist der Polizei falsche Angaben gemacht haben soll. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei schon zuvor zu Gefährdungen gekommen, stehen demnach auch widersprechende Bekundungen gegenüber. Wie im Übrigen bereits im ersten Beschwerdeentscheid (BK 06 7) ausgeführt wurde, kommt allfälligen früheren Attacken wohl im Bereich der subjektiven Tatbestandsmässigkeit - mithin der Frage, ob die Angeschuldigten um die Gefährlichkeit wussten - eine Bedeutung zu (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Aus allfälligen früheren Übergriffen lässt sich aber nicht einfach ableiten, am besagten 16. Juli 2005 müsse es sich in jedem Fall so zugetragen haben, wie es der Beschwerdeführer behauptet. eb) Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass sie eine neue Umzäunung angebracht haben. Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass sie den Zwinger den auf den 1. Januar 2006 beachtlich geworden neuen Zuchtstättenvorschriften hätten anpassen müssen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass schon zum Zeitpunkt des Vorfalls ein Zwinger vorhanden war. Am besagten Tag befanden sich die Hunde jedoch unbestrittenermassen ausserhalb des Zwingers. Allerdings befanden sich die Hunde grundsätzlich unter unmittelbarer Aufsicht der Beschwerdegegner. Letzteres schliesst einen Angriff zwar keineswegs aus. Anderseits kann es sich aber auch genau so verhalten, wie es die Beschwerdegegner behaupten, dass sich

10 nämlich ein Border Collie dem Malteserhund genähert hat, um diesen - zu "begrüssen", der Beschwerdeführer falsch reagierte und das Ehepaar Z. - Y. ihren Hund sofort zurückbefahl. Diesfalls lässt sich zwar fragen, ob Hundehalter selbst nach den in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorkommnissen immer noch der ehrlichen Überzeugung sein können, solche Formen der Begrüssung müssten toleriert werden, da sie harmlos seien und auch von Passanten, denen die Hunde unbekannt sind, nicht als lästig und schon gar nicht als gefährlich empfunden werden dürften. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Tatsache bleibt, dass allein eine solche "Begrüssung", wie sie die Beschwerdegegner vorliegend behaupten, noch keinen gefährlichen Angriff im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StPO darstellt und sich daraus kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erheben lässt. ec) Keine Relevanz kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem Zusammentreffen beigemessen werden, das er am 25. Juli 2006 mit Y. hatte. Dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern angespannt ist, steht ausser Frage. Wenn sich Y. wie der Beschwerdeführer darlegt - am besagten Tag zuerst abweisend, dann aber wiederum freundlich zu ihm verhalten hat, ergeben sich daraus keine Rückschlüsse in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse vom 16. Juli 2006. Namentlich braucht Y. nicht aus einem Schuldgefühl heraus freundlich gewesen zu sein. Ebenso möglich ist, dass sie sich schlicht nur darum bemüht hat, das Verhältnis wieder zu normalisieren. f) Ebenfalls als unbegründet erweisen sich die Vorhalte, die der Beschwerdeführer gegenüber der Untersuchungsführung macht. Wenngleich der Beschwerdeführer subjektiv einen anderen Eindruck gewonnen hat, darf nach Prüfung der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die Untersuchungsbehörden durchaus um die Klärung der Sache bemüht haben. Die Kantonspolizei hat umgehend Ermittlungen angestellt. Dass ihre umfassenden Erhebungen zur Örtlichkeit keine zentrale Bedeutung zukommt, hat sich erst nachträglich gezeigt und ändert letztlich nichts an der Feststellung, dass sie die Strafanzeige der Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer entsprechend - sehr ernst genommen hat. Ob der Kreispräsident - entgegen seinem Versprechen auch den Beschwerdegegnern Einblick in die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos gegeben hat, ist nicht aktenkundig. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch der Kreispräsident nach Belieben darüber befinden können, welche Beweise den Angeschuldigten zur

11 Kenntnis gebracht werden. Das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten stellt einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere vom Abschluss der Untersuchung an darf das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (vgl. Art. 97 Abs. 2 StPO) grundsätzlich nicht mehr beschränkt werden. Wohl ist dieser Anspruch auf Akteneinsicht nicht absolut. Einschränkungen lassen sich jedoch nur rechtfertigen, wenn höherwertige private oder öffentliche Interessen vorliegen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 55 N. 20). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos haben nun, nachdem sie seinen entblössten Rücken zeigen, durchaus einen gewissen persönlichen Charakter. Mit der Akteneinsicht ist aber offenkundig kein derart gravierender Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers verbunden, dass sich eine Einschränkung in eines der wesentlichsten Verteidigungsrechte rechtfertigen liesse. Den Beschwerdegegnern hätte demnach - ob der Kreispräsident nun anderes versprochen hat oder nicht - in jedem Fall einen durchsetzbaren Anspruch auf Kenntnisnahme der Bilder gehabt. Hinzu kommt, dass das aussagekräftigste Foto auch Eingang in die Expertise gefunden hat. Selbst wenn also der Kreispräsident den Beschwerdegegnern - zu Unrecht - die Einsicht verweigert hätte, hätten diese über die Expertise Einblick erhalten. Freilich erhielten schliesslich mit der Aushändigung an die Experten - was der Beschwerdeführer ebenfalls bemängelt - auch Dritte Kenntnis von den besagten Fotos. Nicht ersichtlich ist jedoch, wie die Experten ohne die Fotos ihrem gutachterlichen Auftrag hätten nachkommen können. Unter diesen Umständen kann dem Kreispräsidenten auch nicht vorgehalten werden, er habe sich im Untersuchungsverfahren falsch verhalten oder befangen gezeigt, wenn er die Fotos an die Experten weitergab und den Beschwerdegegnern - was nicht einmal sicher ist - auch in Bezug auf die fraglichen Fotos Einsicht in die Akten gegeben hat. g) Schliesslich sind auch keine zusätzlichen Beweismittel ersichtlich, welche ausreichend Klarheit über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse vom 16. Juli 2006 verschaffen könnten. Wie dargelegt wurde, stehen sich die Aussagen der involvierten Personen diametral gegenüber. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner schildern dabei den Vorfall an sich widerspruchsfrei und plausibel. Bei einer Befragung im Konfront, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, würden die Parteien lediglich ihre früheren Aussagen bestätigen. Zusätzlicher Aufschluss ist mit anderen Worten nicht zu erwarten, weshalb auf eine solche Befragung verzichtet werden kann. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass ein Tierarzt oder gar Dr. med. I., die den

12 Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt hat, zusätzlichen Aufschluss bringen könnten. Wie im Gutachten dargelegt wurde, sind die Kratzer das einzige Indiz, gestützt auf welches sich überhaupt eine Aussage zur Zuordnung machen lässt. Mit diesen Kratzern haben sich die beiden Sachverständigen nun unter Würdigung der divergenten Aussagen der Beteiligten und unter Berücksichtigung dessen, dass die Hunde verschieden gross sind, eingehend auseinandergesetzt. Dass ein Tierarzt oder gar Dr. med. I. die Beweislage anders beurteilt, namentlich jegliche Verursachung durch den Malteserhund ausschliesst, ist nicht zu erwarten, da sich auf dem Rücken des Beschwerdeführers keine spezifischen Spuren einer bestimmten Hundepfote feststellen liessen und sich allein aufgrund der Kratzspuren, wie im Gutachten überzeugend dargelegt wurde, eben gar keine eindeutige Aussage machen lässt. 6. Da widersprechende Aussagen vorliegen, alsdann keine ausreichenden Indizien bestehen, welche die eine oder andere Version erhärten, und solche Indizien auch nicht von weiteren zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind, kann den Beschwerdegegnern bei den hohen Anforderungen, die an den Beweis der zur Last gelegten Tat zu stellen sind, auch nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgehalten werden, sie hätten am besagten Tag in tatbestandsmässig relevanter Weise Sorgfaltspflichten verletzt. Käme es zu einer Anklageerhebung, wäre daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Angesichts dieser Situation erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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