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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.11.2006 BK 2006 45

22. November 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,967 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Schneesportunfall | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 45 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch D., wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2006, mitgeteilt am 4. September 2006, in Sachen gegen Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, Chur, und Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Chur, Beschwerdegegner, betreffend Schneesportunfall in C. zum Nachteil von X., hat sich ergeben:

2 A. 1. Vom 4. bis 6. Februar 2005 führte die A. Jungschar B. in C. ein Schnee-Wochenende mit 30 Schülern durch. Hauptverantwortlicher des Lagers war der neunzehnjährige Maturand Z.; er wurde unterstützt durch Pfarrer Y., der allerdings mehr im Hintergrund mitwirkte. Den beiden Abteilungsleitern standen als Hauptleiterinnen G. und H. sowie zwei weitere Leiterinnen, ein Leiter und eine Hilfsleiterin zur Seite. Am Sonntagvormittag stand sogenanntes „Schläucheln“ auf dem Programm. Bei diesem Sport wird mit aufgeblasenen Lastwagenschläuchen auf dem Schnee über einen Abhang hinunter gerutscht. Bereits am Freitag präparierte Z. zu diesem Zwecke eine etwa zehn Meter lange Bahn, wobei er mit dem ausgehobenen Schnee seitliche Wälle baute, um ein seitliches Abgleiten der Schläuche zu verhindern. Am Ende des Trassees wies die Bahn eine flache Auslaufzone auf. Wegen der hohen Teilnehmerzahl erstellte Z. am Sonntagmorgen zusammen mit Schülern eine zweite Bahn. Er hielt sich darauf mit einigen Leitern an dieser Bahn auf, während weitere Leiter die Kinder an der anderen Bahn beaufsichtigten. 2. Nachdem einige Kinder kalt hatten und nicht weiter auf diesen Bahnen schläucheln wollten, wurden sie von den Leitern aufgefordert, ins nahe Lagerhaus zurückzukehren. Nach einer gewissen Zeit begannen nun einige Schüler in Begleitung der Leiterinnen F. und I. sowie der Hilfsleiterin J. auf der vom Lagerhaus zum Dorf C. führenden Strasse zu schläucheln, wobei sie infolge des geringen Gefälles kein hohes Tempo erreichen konnten. Der Strassenrand war durch einen etwa 50 cm hohen Schneewall begrenzt, so dass beim Befahren der Strasse ein unbeabsichtigtes Abgleiten ausgeschlossen war. Auch der neunjährige X., sein zwei Jahre älterer Bruder K. und der ebenfalls 1994 geborene L. fuhren mit den Gummischläuchen nach C. hinunter. Als die drei Schüler wieder vom Dorf gegen das Lagerhaus hinaufgingen, stiegen die beiden letzteren über den talseitigen Schneewall und fuhren auf ihren Schläuchen über eine steile Wiese gegen einen Stall hinunter; sie vermochten jedoch ihre Schläuche vor dem Stall abzubremsen. X. wollte den beiden älteren Schülern folgen. Trotz Warnrufen von Leiterinnen und anderen Kindern setzte er sich in seinen Schlauch und fuhr den Abhang hinunter. Es gelang ihm nicht, rechtzeitig anzuhalten, sondern fuhr ungebremst auf den Stall zu. Dabei stiess er mit dem Kopf gegen einen sich hinter diesem befindlichen Betonwasserschacht und blieb bewusstlos liegen. Er wurde per Helikopter ins Kantonsspital Chur überführt, wo

3 ein schweres Schädel-Hirntrauma diagnostiziert wurde. Nach einem mehrmonatigen Klinikaufenthalt im Kinderspital Zürich konnte X. im Sommer 2005 wieder nach Hause entlassen werden und neben einer Ergo- und Physiotherapie ein reduziertes Schulprogramm aufnehmen. Der Vater des Verunfallten stellte am 17. April 2005 Strafantrag wegen Körperverletzung. B. Am 9. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Abklärung des Unfalles gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen ein Strafverfahren, in dessen Verlauf zahlreiche Beteiligte als Zeugen oder als Auskunftspersonen einvernommen wurden. Mit Verfügung vom 24. August 2006 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren wieder ein. Er stellte fest, aufgrund des Untersuchungsergebnisses stehe fest, dass die für das fragliche Lager hauptverantwortlichen Personen, nämlich Z. und Y., die erforderlichen Vorkehren getroffen hätten, um das vorgesehene Schläucheln gefahrlos durchführen zu können. Auch die Instruktionen an die weiteren Leiter und Leiterinnen seien ausreichend gewesen; es könne auch diesen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Zwar sei deren Entscheid, die Kinder auf der zwischen dem Lagerhaus und dem Dorf C. hinunterschläucheln zu lassen, fragwürdig oder falsch gewesen, doch sei die Gefahr entgegenkommender Fahrzeug zur fraglichen Zeit gering gewesen, so dass kein erhöhtes Risiko bestanden habe. Die Leiterinnen hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass die Kinder ihren Weisungen, nur auf der Strasse zu schläucheln, keine Folge leisten würden, habe es sich doch nicht um urteilsunfähige Kinder gehandelt, die dauernder Überwachung bedurft hätten. Es habe daher auch von X. erwartet werden dürfen, dass er den Weisungen der Betreuerinnen Folge leisten würde, zumal davon ausgegangen werden könne, dass er die Zurufe, nicht über den Hang abseits der Strasse zu rutschen, verstanden habe. Wenn er sich nicht an die Weisungen gehalten habe, gereiche dies den Leiterinnen unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf. C. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich X., vertreten durch seine Eltern D. und E., am 25. September 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Antrag, die von der Staatsanwaltschaft genehmigte Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Während Staatsanwalt Dr. Zindel unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme verzichtete, liessen Y. und Z. in ihren Vernehmlassungen vom 30. Oktober 2006 beziehungsweise vom 7. November 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechts-

4 schriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls, aber auch dessen Eltern D. und E., sind zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie sind aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Die Eltern des Opfers sind diesem gemäss Art. 2 OHG gleichgestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. II. 1. In der Beschwerde wird dem Untersuchungsrichter beziehungsweise der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Begriff der Fahrlässigkeit gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB unrichtig angewendet zu haben. Die für das Lager verantwortlichen Personen hätten die Pflicht gehabt, jegliche Gefahren von den Kindern fernzuhalten und sie den Eltern gesund und unversehrt wieder zu über-

5 geben. Dies sei in Bezug auf X. nicht gelungen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Lagerverantwortlichen hätten jede ihnen nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen obliegende Vorsicht geübt, und der Unfall stehe damit nicht in einem Kausalzusammenhang mit einer Sorgfaltspflichtverletzung, sei mit der Lebenserfahrung und den vorliegenden Akten nicht vereinbar. Würden die Aussagen sämtlicher befragter Beteiligter objektiv und vollständig gewürdigt, so werde deutlich, dass Mängel in der Aufsicht der Kinder im Zusammenhang mit dem Snowtubing bestanden hätten und nicht alles Zumutbare und Erforderliche unternommen worden sei, die Kinder unter Kontrolle zu halten und Einzelaktionen, die zu derart schweren Unfällen führen könnten, zu vermeiden. a) In der Beschwerde wird behauptet, es sei ein Sportgerät eingesetzt worden, ohne dass die Hauptleiter und die übrigen mit der Beaufsichtigung der Kinder eingesetzten Leiterinnen und Leiter hinreichende Kenntnisse im Umgang mit demselben gehabt und einen Kurs besucht hätten; es seien lediglich teilweise im Vorjahr während eines Wochenendlagers Erfahrungen gesammelt worden. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Aktenlage. Z. sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, er sei einmal bei einem Jungschar-Anlass in Davos dabei gewesen und habe dort Bekanntschaft mit der Sportart des Schläuchelns gemacht und auch die damit verbundenen Gefahren kennen gelernt. Vor dem Untersuchungsrichter präzisierte er, dass dies anlässlich der Schneeolympiade 2002 gewesen sei; zudem habe man anlässlich des Schnee-Wochenendes in C. im Jahre 2004 diesen Sport mit Gummischläuchen erstmals ausprobiert; allerdings habe er damals unfallbedingt das Schläucheln nicht leiten können. Es steht also entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fest, dass Z. mit dem sogenannten Schläucheln durchaus vertraut war. Es kommt dazu, dass er seit seinem 14. Altersjahr verschiedene Kurse (erste Hilfe, Führungs- und Gruppenleiterkurse) besucht und im Sommer 2004 an einem J+S-Kurs mit den Themen Lager, Sport und Trekking teilgenommen hat. Z. war also zur Leitung eines Lagers sicher bestens qualifiziert und mit dem Sport des Schläuchelns vertraut. Er hat denn beim Bau der Bahn auch darauf geachtet, dass ein Auslauf vorhanden war und das Trassee im untern Teil verengt wurde, um Geschwindigkeit wegzunehmen. Es ist ihm daher zuzustimmen, dass das Schläucheln auf solchen vorgegebenen Bahnen ungefährlich ist. Tatsächlich bestehen denn auch keine Vorschriften, dass die Leiter solcher Aktivitäten besondere Kurse absolvieren oder Ausbildungen bestehen müssten. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, und es wäre auch schwer vorstellbar, welches spezielle Wissen über

6 das hinaus, was Z. über diese einfache Betätigung schon wusste und auch anwandte, an einem solchen Kurs noch vermittelt werden könnte. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre zwingend erforderlich gewesen, dass das Snowtubing mit den kleinen und körperlich schwachen Kindern nur auf präparierten Bahnen ausgeübt und die Benützung der Schläuche ausserhalb diesen strikte unterbunden worden wäre. Es sei den Leitern nämlich bekannt gewesen, dass sich die Lastwagenschläuche schwer und von kleinen Kindern überhaupt nicht steuern liessen und im freien Gelände nicht abgebremst werden könnten. Die Leiterinnen, welche es den Kindern erlaubt hätten, auf der öffentlichen Strasse zu Schläucheln, hätten keine Erfahrung im Fahrverhalten der Schläuche auf der Strasse oder auf einer Wiese gehabt. – Ob das Schläucheln ausserhalb der präparierten Bahnen strikte hätte unterbunden werden müssen, kann offen bleiben. Entscheidend ist vorliegend einzig die Frage, ob die Kinder durch die Leiter derart beaufsichtigt waren, dass diese bei einer sich abzeichnenden Gefahr rechtzeitig eingreifen konnten. Dies war offensichtlich der Fall. Nur wenige Meter vom Ort entfernt, wo X. den Hang hinunterrutschte, befanden sich die Leiterin I. und die Hilfsleiterin J., und nur wenig weiter unten folgte F. mit einigen Kindern. Diese Personen sahen, dass sich der Knabe anschickte, den Hang hinunterzurutschen und wollten ihn durch Zurufen davon abhalten. Es waren also durchaus Leiterinnen in der Nähe, welche einschreiten konnten und dies auch taten, wenn sich eine gefährliche Situation abzeichnete. Wenn ein Kind sich in einem konkreten Fall über eine ihm durch Zurufe aus nächster Nähe erteilte klare Weisung hinwegsetzt und sich damit in Gefahr begibt, so kann dafür nicht einer für seine Sicherheit verantwortlichen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Es ist in einem Lager nie möglich, dass sich stets ein Leiter oder eine Leiterin in unmittelbarer Nähe eines jeden Kindes aufhält und dieses physisch daran hindern kann, eine gefährliche Handlung zu begehen. Wenn den Schülern von Leiterinnen das Schläucheln auf der Strasse erlaubt wurde, so war dies nicht unfallkausal, ereignete sich doch der Unfall nicht auf der Strasse. Da die Forst- und Landwirtschaftsstrasse zur Winterszeit praktisch nicht von Motorfahrzeugen benutzt wird, ein sehr geringes Gefälle aufweist und gegen den Abhang hin durch einen Schneewall von einem halben Meter Höhe begrenzt war, war das Schläucheln auf dieser Strasse nicht gefährlicher als die Ausübung dieses Sports auf den präparierten Bahnen. Es lagen also Verhältnisse vor, welche mit jenen auf den präparierten Pisten durchaus vergleichbar waren, ja wegen des gegenüber diesen geringeren Gefälles, was eine tiefere Ge-

7 schwindigkeit zur Folge haben musste, war das Schläucheln auf der Strasse wohl sogar noch harmloser. Der Vorwurf, die Leiterinnen hätten keine Erfahrung im Fahrverhalten der Schläuche auf der Strasse gehabt, geht daher fehl und es lässt sich folglich den Leitern und Leiterinnen keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last legen, nur weil sie den Kindern erlaubten, die Strasse hinunterzurutschen. Der gleiche Vorwurf bezüglich des Rutschens auf der Wiese ist unbegründet, weil niemand den Kindern gestattet hatte, sich auf die Wiese zu begeben, ja es wurde vielmehr sofort durch Zurufe eingegriffen, als sich Kinder anschickten, dies zu tun. c) In der Beschwerde wird dem Hauptleiter und für das Snowtubing verantwortlichen Z. weiter vorgeworfen, er habe den übrigen Leitern und Leiterinnen sowie den Kindern nicht gesagt, dass sie die Lastwagenschläuche nur und ausschliesslich auf den von ihm präparierten Bahnen benützen dürften. - Ob ein solcher ausdrücklicher Befehl hätte erteilt werden müssen oder ob Z. davon ausgehen durfte, dass sich dies aufgrund der präparierten Bahnen ohne weiteres ergab, kann offen bleiben. Selbst wenn keine strikte Weisung in dieser Richtung ausgegeben worden sein sollte, liesse sich allein daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich Aufsicht und Instruktion ebenfalls nicht herleiten. In dieser Beziehung ist vielmehr allein die Frage entscheidend, ob die Leiter die konkrete Situation, welche zum Unfall geführt hatte, wahrgenommen und interveniert haben. Dies war, wie festgestellt wurde, der Fall; wenn einzelne Kinder nicht gehorchten und sich über ihnen zugerufene und wahrgenommene Warnungen hinwegsetzten, kann es den Leitern nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sich aus dieser Situation heraus ein Unfall ereignete. d) Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen steht auch der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach Z. bekannt gewesen sei, dass unter anderem X. nicht einfach zu führen gewesen sei und er und sein Bruder sowie dessen Freund L. Weisungen nicht immer befolgt hätten. Z. habe die Leiterinnen, denen die Kinder ebenfalls Gehorsam geschuldet hätten, nicht über diese Eigenschaften aufgeklärt und die Kinder auch nicht selbst unter Kontrolle gehalten. Es trifft zu, dass Z. gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, die drei zur Diskussion stehenden Kinder seien vielleicht etwas schwieriger zu führen oder zu leiten gewesen als andere; man wisse bei ihnen nie so recht, ob sie den Anweisungen folgten und zuhörten und sie seien aktiver als andere und wollten vielfach alles besser wissen. Dass die Kinder den Leiterinnen nicht stets aufs Wort gehorchten, mag man den Aussagen von F. und I. entnehmen, nach denen

8 ihre Weisungen nicht immer ganz ernst genommen worden seien. Die beiden Leiterinnen bezogen ihre Bemerkungen aber ganz allgemein auf die Lagerteilnehmer und nicht speziell auf die drei Knaben, welche trotz Zurufen den gefährlichen Hang hinunterrutschten. Z. macht zudem in seiner Vernehmlassung geltend, es sei ihm erst nach dem Unfall zugetragen worden, dass unter anderen auch der Beschwerdeführer angeblich schwieriger zu führen und leiten gewesen sei als andere Kinder. Er sei nicht etwa vorgängig durch die Eltern von X. über das angeblich schwierige Verhalten ihres Sohnes aufgeklärt worden. Wie es sich in dieser Beziehung auch immer genau verhalten hat, ist nicht entscheidend. Am Lager in C. nahmen 30 Kinder teil. Es liegt auf der Hand, dass unter einer so grossen Zahl von Kindern solche sind, die leichter und andere, die schwieriger zu führen sind; dies ist bei einer zusammengewürfelten Schar von Kindern durchaus nichts Aussergewöhnliches. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist es, dass einzelne Kinder Weisungen nicht befolgen, das heisst aber nicht, dass die Lagerleitung diese stets unter unmittelbarer Kontrolle halten müsste. Wollte man Derartiges verlangen, würde dies den Beizug so vieler Hilfspersonen bedingen, dass die Durchführung solcher Anlässe schlichtweg verunmöglicht würde, und es würden sich angesichts so völlig unverhältnismässiger Anforderungen auch kaum mehr freiwillige Helfer finden, die sich unentgeltlich für solche Aufgaben zur Verfügung stellen würden. Entscheidend ist auch in dieser Hinsicht die Frage, ob Leiter im Bereiche der Kinder waren und im Falle des Eintretens einer gefährlichen Situation nötigenfalls rechtzeitig eingreifen konnten. Handelt aber ein Kind in einer solchen Lage trotz eines ausgesprochenen Verbots einer erteilten Weisung zuwider, so kann hiefür grundsätzlich nicht ein Leiter verantwortlich gemacht werden, es sei denn, das Kind sei auf Grund seines Alters oder anderer Faktoren noch nicht in der Lage zu erkennen, dass Weisungen beziehungsweise Verbote auch einzuhalten sind. Dies traf aber im vorliegenden Fall nicht zu, war der am 11. April 1996 geborene X. doch zum Zeitpunkt des Unfalles am 6. Februar 2005 beinahe neun Jahre alt. In diesem Alter ist ein durchschnittlich entwickeltes Kind aber durchaus imstande, die Bedeutung einer Weisung zu verstehen und entsprechend zu handeln. Dass X. geistig zurückgeblieben wäre und damit nicht die altersgemässe Einsicht besessen hätte zu erkennen, dass Weisungen von Leitern nachzuleben ist, ergibt sich aus den Akten nicht und wird auch von niemandem behauptet. e) Der Beschwerdeführer wirft Z. vor, er habe einen Teil der Kinder allein mit den Leiterinnen und den nicht ungefährlichen Sportgeräten zum Lager-

9 haus zurückkehren lassen, ohne die Direktive zu geben, dass die Geräte zu versorgen seien und insbesondere nicht auf der Strasse oder der Wiese benützt werden dürften. Dazu ist einmal festzustellen, dass der Abteilungsleiter nicht gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten sein konnte. Solange das Programm auf den beiden präparierten Bahnen im Gange war, hatte er dort die Aufsicht wahrzunehmen und konnte sich nicht entfernen. Er liess sodann die Kinder, denen das Schläucheln verleidet war, nicht allein zum Lagerhaus zurückkehren, sondern liess sie durch mehrere (Hilfs-)leiterinnen begleiten. Es wäre auch übertrieben zu verlangen, dass er jedes Detail für die Rückkehr hätte regeln und für alle auch entfernten Eventualitäten eine Weisung hätte erteilen müssen. Dass die Kinder versuchen würden, auf der Strasse zu schläucheln, war vorstellbar, aber durchaus ungefährlich; es war folglich tolerierbar, dass die Leiterinnen die Kindern diesbezüglich machen liessen, sie hatten aber einzuschreiten, wenn diese sich anschickten, die sichere Strasse zu verlassen. Dieser ihrer Aufgabe sind die Leiterinnen denn auch nachgekommen, indem sie sofort intervenierten, als X. Anstalten traf, den Hang hinunterzurutschen. Wenn er sich über die klaren Weisungen hinwegsetzte, können weder die Leiterinnen noch Z. für die Folgen dieses Ungehorsams verantwortlich gemacht werden f) In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Kindern sei von den Leiterinnen erlaubt worden, auf der Strasse zu schläucheln, doch sei ihnen nicht ausdrücklich untersagt worden, dies abseits der Strasse zu tun. Die Grenzen seien dadurch schwammig geworden und die Kinder hätten in dieser Situation eine spezielle Eigendynamik entwickelt, wie sie kindertypisch sei und einem Lagerleiter bekannt sein müsse. Offensichtlich hätten klare Anweisungen an die Leiterinnen und deren Kontrolle gefehlt. – Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem schwammig gewesen sein sollte, waren sich doch offensichtlich Leiter aller Kategorien darüber im Klaren, dass abseits der präparierten Bahnen und der Strasse nicht geschläuchelt werden durfte; von wildem Schläucheln an beliebigen Orten war überhaupt nie die Rede, es war daher völlig unnötig und unmöglich, alle Stellen ausdrücklich zu erwähnen, wo nicht geschläuchelt werden durfte. Es ist also für die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht massgebend, ob diesbezüglich den Kindern generelle Anweisungen gegeben wurden. Entscheidend ist allein, wie sich die Leiter diesbezüglich gegenüber dem verunfallten X. verhielten. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Strasse auf Grund ihres geringen Gefälles die Kinder dazu verleitetet hatte, den Hang hinunter zu schläucheln. Die Kernfrage ist auch hier allein, ob die Leiter die konkrete Gefahr erkannt und rechtzeitig eingegriffen ha-

10 ben. Wie nun schon mehrmals festgestellt wurde, erscheinen alle in diesen Punkten erhobenen Vorwürfe unberechtigt, haben die Verantwortlichen doch ihre Aufsichtspflichten wahrgenommen und beim Auftreten einer Gefahr interveniert; sie haben aber nicht dafür einzutreten, dass X. ihren warnenden Zurufen zum Trotz den Hang gegen den Stall hinunterrutschte. g) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält weiter fest, es sei den Leiterinnen bekannt gewesen, dass schon im vorangegangenen Jahr einige Kinder, wie zum Beispiel der nicht einfach zu führende L., in der Nähe des Lagerhauses die Wiese hinuntergefahren seien. Angesichts dieser Erfahrung hätten entsprechende Verbote ausgesprochen werden müssen, bevor einzelne Kinder Anstalten gemacht hätten, die Strasse zu verlassen. Dass Kinder bereits im Vorjahr die Wiese hinunter geschläuchelt sind, ist unbestritten, wobei dies allerdings nicht an der gleichen Stelle geschehen ist. Soweit jedoch geltend gemacht wird, aufgrund dieses Wissens hätte hierfür ein generelles Verbot ausgesprochen werden müssen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Massgebend ist wie erwähnt allein, ob gegenüber dem Verunfallten ein solches Verbot ausgesprochen wurde, was der Fall war. Ein solches Verbot musste keineswegs schon ergehen, bevor Kinder Anstalten trafen, die Strasse zu verlassen. Erfahrungsgemäss ist ein unmittelbar vor einem Ereignis konkret ausgesprochenes Verbot in der Regel vor allem gegenüber Kindern wirksamer als ein weit früher bekannt gegebenes generelles Verbot. Oft werden Kinder durch ein solches erst recht darauf aufmerksam gemacht, was man Unerlaubtes tun könnte, was dann die Vorwitzigeren unter ihnen geradezu reizen kann, dem Verbot zuwiderzuhandeln und die Gefahr zu suchen. h) Der Hauptleiter und die Leiterinnen hätten nach der Auffassung des Beschwerdeführers damit rechnen müssen, dass Kinder in diesem Alter eine Eigendynamik entwickeln und einzelne Kinder aus der Reihe tanzen und die Strasse verlassen könnten. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten zu dritt die Kinder auf der Strasse nicht unter Kontrolle gehabt; dabei sei voraussehbar gewesen, dass Kinder in diesem Alter sich unvernünftig verhalten und zum Ungehorsam neigen könnten. Dies hätte Grund genug sein müssen, die Strasse nicht mit den Schläuchen zu benützen und so jedem Risiko aus dem Wege zu gehen, womit jeglicher unerwünschte Vorfall hätte vermieden werden können. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass es nie möglich sein wird, bei Veranstaltungen der vorliegenden Art sämtliche Risiken auszuschalten. Wer an einem solchen Anlass teilnimmt, darf zwar davon ausgehen, dass alles Zumutbare getan wird, um einen

11 gefahrlosen Ablauf zu gewährleisten, er muss aber doch damit rechnen, dass ihm auch bei sorgfältigster Organisation irgendetwas Ungewöhnliches zustossen kann. Zu dem hier interessierenden Zeitpunkt waren auf der Strasse die am 6. September 1990 geborene Hilfsleiterin J., die noch über keine Ausbildung und Erfahrung als Hilfsleiterin verfügte, die Leiterinnen I., geboren am 24. Dezember 1989 und F., geboren am 22. Februar 1990, welche beide den Leiterkurs I absolviert hatten, sowie in nur 100 m Entfernung auch Pfarrer Y. zugegen. Insgesamt umfasste das Leiterteam sieben Personen, was im Verhältnis zu den dreissig Schülern sehr hoch war. Eine solche Organisation bot Gewähr dafür, dass den Teilnehmern bei allen Aktivitäten ausreichend Sicherheit geboten werden konnte. Dass Kinder eine Eigendynamik entwickeln können und dann zu Ungehorsam neigen, kann nicht dazu führen, dass man mit ihnen aus lauter Vorsicht nichts unternimmt. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, dass spätestens dann eingegriffen wird, wenn Unheil droht. Allein das Schläucheln auf der Strasse stellte noch keine solche Bedrohungslage dar und musste daher auch nicht untersagt werden. Als sich abzeichnete, dass einige Knaben die sichere Strasse verlassen könnten, griffen die sich in der Nähe befindlichen Leiterinnen sofort ein und versuchten, die drohende Gefahr durch Zurufe abzuwenden. Wenn die Kinder diesen klaren Anweisungen nicht gehorchten, können für die Folgen dieses Ungehorsams nicht Leiterinnen und Leiter verantwortlich gemacht werden. i) Der Vorwurf, die eingesetzten Leiterinnen hätten nicht über das nötige Alter und die notwendige Reife verfügt, um Gefahren realistisch abschätzen zu können und ihr Durchsetzungsvermögen gegenüber den Lagerteilnehmern sei zu gering gewesen, was den Hauptleitern hätte bewusst sein müssen, weshalb sie die Kinder nicht mit nur drei Leiterinnen hätten zum Haus zurückkehren lassen dürfen, ist fehl am Platze. Die drei vorerwähnten Personen waren aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung durchaus befähigt, in einem Lager als Leiterinnen oder Hilfsleiterinnen tätig zu sein. Sie hatten in jeder Beziehung die notwendige Reife, haben sie die drohende Gefahr doch sofort erkannt und auch angemessen gehandelt. Zudem waren sie auf der Strasse zu dritt mit zehn bis fünfzehn Kindern unterwegs, so dass auch hier die Leitung im Verhältnis zur Anzahl Kinder durchaus angemessen war. k) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit des damals knapp neunjährigen X. sei eingeschränkt gewesen. Der in der Einstellungsverfügung angeführte Vergleich mit dem Radfahren von Kindern sei untauglich, werde doch übersehen, dass Schulkinder für den Strassenverkehr eigens

12 geschult würden. Dies sei hier, wo es um das erstmalige Benützen von aufgeblasenen Lastwagenschläuchen gegangen sei, nicht der Fall gewesen. X. sei aufgrund seiner Körpergrösse nicht imstande gewesen, das Gerät mit den Füssen abzubremsen, und er habe auch die Gefahren des Hanges und die erreichbare Geschwindigkeit nicht abschätzen können. Ob er die Rufe der Leiterinnen gehört habe, sei nicht von Belang; das entsprechende Verbot sei zu spät gekommen. Die Leiterinnen hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Kinder keine Fehler machen würden, sie hätten einem allfälligen Fehlverhalten entgegenwirken müssen, und es wäre gerade wenn Anzeichen für ein solches ersichtlich gewesen seien, erhöhte Vorsicht geboten gewesen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass der Vergleich mit einem neunjährigen Fahrradlenker fragwürdig ist. Andererseits muss festgestellt werden, dass sich auch X. darüber im Klaren sein musste, dass das Schläucheln auf dem zum Teil steilen Hang gefährlicher war als die gleiche Tätigkeit im Bereiche der präparierten Bahnen und der Strasse. Insbesondere musste er schon auf der Strasse, wo seitlich mehr Spielraum bestand als auf den Bahnen, festgestellt haben, dass das Lenken und Bremsen schwieriger war als auf der präparierten Piste. Ebenso war er sich wohl klar darüber, dass die Fahrt den Hang hinunter schneller sein würde, ansonsten er kaum Veranlassung gehabt hätte, dort hinunter zu fahren; X. musste sich mit anderen Worten einer erhöhten Gefahr durchaus bewusst gewesen sein. Ob er diese Gefahr in ihrem Ausmass auch richtig abschätzen konnte, erscheint allerdings zweifelhaft. Damit lässt sich eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Leiterinnen aber noch keineswegs begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob diese – welche die Gefahr zweifellos erkannten – gegen das Vorhaben von X. intervenierten, um so die Gefahr abzuwenden. Ob X. die Rufe der Lagerleiterinnen gehört hat oder nicht, ist sehr wohl von Belang. Es ist erwiesen, dass die Zurufe erfolgt sind und von X. wahrgenommen wurden. F. sagte aus, I. habe X. zugerufen, dass er nicht die Wiese hinunterschläucheln dürfe; sie habe gesehen, dass X. auf diese Zurufe hin sich umgekehrt habe, dann aber trotzdem den Hang hinuntergerutscht sei. I. befand sich nach ihren Aussagen vier bis fünf Meter vom Knaben entfernt, als dieser Anstalten traf, die Wiese hinunterzuschläucheln. Sie habe ihm zugerufen, dies nicht zu tun. X. habe ihr Zurufen sicher mitbekommen, denn er habe zurückgeschaut. Auch J. und weitere Kinder hätten X. zugerufen, nicht hinunterzufahren. Diese Aussagen werden von J. bestätigt. Sie hielt fest, sie hätten bereits K. zugerufen, als dieser über die Wiese geschläuchelt sei. Als auch X. den Schlauch auf die

13 Schneemauer gestellt und den Hang hinunter habe schläucheln wollen, hätten sie alle ihm zugerufen, dies zu unterlassen und auf die Strasse zurückzukehren. X. habe daraufhin zurückgeschaut, bevor er sich in den Schlauch gesetzt habe. Auf Grund all dieser Aussagen steht zweifelsfrei fest, dass die Leiterinnen sofort eingeschritten sind, als X. sich bereit machte, den gefährlichen Hang hinunterzurutschen. Er hat ihre Warnungen wahrgenommen, sich aber über diese hinweggesetzt. Dass sich dies so abgespielt hat, ist von wesentlicher Bedeutung, ergibt sich doch daraus, dass die Leiterinnen ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind und die fatale Fahrt nicht auf eine Unterlassung seitens dieser Mädchen zurückzuführen war, sondern auf den mangelnden Gehorsam des Knaben. Es trifft auch nicht zu, dass die Warnungen zu spät erfolgt sind. Als erster rutschte offenbar L. den Hang hinunter. Als ihm K. folgte, wurde schon dieser durch Zurufe gewarnt, und das an X. gerichtete Verbot erfolgte bereits, als dieser sich anschickte, den Schlauch auf die Schneemauer zu bringen. Die Leiterinnen haben demnach verbal eingegriffen, als sie das Vorhaben von X. und die damit verbundene Gefahr erkannten. Sie waren recht nahe am Gefahrenherd und haben das Erforderliche getan, um X. von seinem Vorhaben abzuhalten. Dass sie nicht direkt neben ihm standen und so die Möglichkeit gehabt hätten, ihm den Schlauch wegzunehmen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Andernfalls bedürfte es für jeden Schüler eine Aufsichtsperson, was völlig unverhältnismässig wäre. Dass X. trotz des klaren Verbots sich über dieses hinwegsetzte, kann den Leiterinnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen darf von einem neunjährigen Knaben durchaus noch erwartet werden, dass er sich an Weisungen und Verbote von Leiterinnen im Alter von rund fünfzehn Jahren hält. Selbst wenn X. möglicherweise etwas schwieriger zu führen gewesen sein sollte als andere Kinder und man nie so recht wusste, ob er Anweisungen befolgen und die Leiterinnen auch ernst nehmen würde, musste er sich aufgrund der konkreten Situation im Klaren darüber sein, dass sein Vorhaben gefährlich war und die Zurufe nun wirklich ernst gemeint waren. Abgesehen davon liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich X. während des Lagers bereits vorher über ein konkretes und unmissverständlich ausgesprochenes Verbot hinweggesetzt hätte. Allein aufgrund des Umstandes, dass X. angeblich etwas schwierig zu führen gewesen sein soll, mussten die Leiterinnen noch keineswegs schliessen, dass er auch klare Verbote in einer konkreten Situation missachten würde. Auch der Umstand, dass er offenbar Anweisungen nicht immer befolgte, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich hierbei um Anweisungen gehandelt hätte, die konkret an X. gerichtet waren und die unmissverständlich einem klaren Verbot gleichkamen. Hierfür finden sich in den Akten je-

14 doch keine Anhaltspunkte. Schliesslich liegen auch keine solche dafür vor, dass X. hinsichtlich Autorität ein besonders schwieriges Kind wäre. Jedenfalls wird in der Beschwerde nicht behauptet, die Eltern hätten die Lagerleitung entsprechend informiert. l) Zusammenfassend betrachtet sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Untersuchung wurde umfassend geführt und es sind keine Beweismittel ersichtlich, deren Beizug zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auch die vom Untersuchungsrichter angestellten rechtlichen Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Im Falle einer Anklageerhebung gegen den einen oder anderen Leiter oder eine der Leiterinnen wäre damit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, so dass die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt war. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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