Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 38 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Kantonsrichter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Müller und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Zuber, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Zürich, sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vincenz & Partner, Vazerolgasse 2, Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Sihlporte 3 / Talstrasse, Zürich, betreffend Betrug usw., hat sich ergeben:
2 A. 1. Im Jahre 1995 kaufte X. über die ihr gehörende A. Holdings Ltd. die Liegenschaften B. und C. in D.. Sie liess in den dem Kauf folgenden Jahren verschiedene Umbauarbeiten ausführen, die aber offenbar nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfielen. Ihr Lebenspartner E. erzählte seinem Freund F. von den vor allem mit Bezug auf die Sicherheit und die technischen Einrichtungen aufgetretenen Schwierigkeiten, worauf F. vorschlug, sich mit seiner Firma G. Immobilien AG (im folgenden G.) der Probleme anzunehmen. Im August 2002 besichtigte Z., der Geschäftsführer dieser Unternehmung, die Liegenschaften in D.. In seinem Rapport vom 6. September 2002 über eine Besprechung vom 29. August 2002 in Wien zwischen ihm und F. einerseits und dem Sekretariat X. andererseits, in welchem es um die Liegenschaften X.s in Wien und D. ging, hielt Z. zusammenfassend fest, man erachte es als sehr wichtig, von den Architekten nochmals eine Analyse der Aufgaben und der Auftragssituation zu verlangen, da diesbezüglich die kapitalen Fehlentscheide getroffen worden seien. Mit Bezug auf die zur Diskussion stehenden Objekte sei eine optimale Bauherrenberatung (eine der Hauptaufgaben der G. Immobilien AG), welche mit fachlichen Grundkenntnissen der Baukunst vertraut sei, von grösster Bedeutung; eine solche sei zur Zeit nur teilweise vorhanden. Offenbar wurde die G. AG im Anschluss an diese Besprechung mündlich mit der technischen und baulichen Betreuung der Liegenschaften X.s beauftragt. Nach der allerdings erst am 4. März 2004 abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung umfasste der Auftrag sämtlichen Grundbesitz der Auftraggeberin in H., Wien, Bahamas, D. (nach Abschluss der Bauarbeiten), Antibes, New York und St. Moritz. 2. Am 3. Januar 2003 unterzeichneten X. und Z. einen Totalunternehmervertrag, in welchem die G. mit der Komplettsanierung der zwei Liegenschaften in D. beauftragt wurde. Bestandteile des Vertrages bildeten der Leistungsbeschrieb mit Kostenangabe, das Bauprogramm und der Kostenplan des Totalunternehmers, die Zustandsanalyse „Quo Vadis“, die Vertragspläne und der Kostenvoranschlag, wobei die beiden letztgenannten Dokumente bei Vertragsabschluss noch nicht vorlagen. Es wurden die SIA-Norm 118 sowie die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts für anwendbar erklärt. Der Werkpreis nach der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ wurde ohne VAT und MWSt auf 10 bis 14 Millionen Franken geschätzt. Nach Vorliegen des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag sollte zwischen den Parteien auf dieser Basis ein Globalpreis festgelegt werden. Ein Kostenvoranschlag wurde von der G. am 20. Juni 2003 erstellt; er sah gesamte Baukosten von rund 24,5 Millionen Franken vor. Dieser der Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung nur mündlich vorgelegte Kostenvor-
3 anschlag wurde offenbar als zu hoch abgelehnt und schliesslich auf 19 Millionen Franken gekürzt. 3. Gestützt auf den Totalunternehmervertrag nahm die G. die Umbauarbeiten an die Hand. Der für die Totalsanierung der beiden Liegenschaften vorgesehene Termin von Ende August 2004 konnte offenbar nicht eingehalten werden, und im Herbst 2004 sollen Mitarbeiter des Sekretariats X. festgestellt haben, dass nicht alles wunschgemäss ablief. So wollen sie insbesondere erfahren haben, dass die G. die Rechnungen von Subunternehmern mit der Ausrede nicht bezahlt hätten, X. habe keine Zahlungen mehr geleistet; es waren sodann offenbar auch Baumängel aufgetreten. Anlässlich einer Besprechung vom 25. November 2004 in Zürich, an welcher für die Bauherrin die Sekretärin I. und Rechtsanwalt J. und seitens der Totalunternehmerin Z. und der örtliche Bauleiter K. teilnahmen, wurde über die Behebung der Baumängel diskutiert. Dabei soll Z. angedeutet haben, dass die tatsächlichen Kosten weit über dem Kostenvoranschlag liegen würden. Über deren tatsächliche Höhe konnte oder wollte er sich aber offenbar nicht äussern, hingegen soll er versucht haben, die möglichst rasche Überweisung zusätzlicher Mittel zu erreichen. J. will jedoch darauf hingewiesen haben, dass dies ohne Rechnungen und Kostennachweis nicht möglich sei und weitere a-conto-Leistungen nur unter dem Vorbehalt der Prüfung und Feststellung der Richtigkeit geleistet werden könnten. – Eine weitere Besprechung fand am 13. Dezember 2004 in St. Moritz statt; es nahmen daran neben den schon genannten Personen auch E. und F. teil. Z. soll anlässlich dieser Begegnung von Gesamtkosten in der Höhe von 30 bis 32 Millionen Franken gesprochen haben. Tags darauf übermittelte Z. Schlussrechnungen über insgesamt 35 Millionen Franken, die auf Intervention von J. am 20. Dezember 2004 leicht modifiziert wurden. Nach der Darstellung des Rechtsvertreters von X. verlangte die G. mit Nachdruck die sofortige Begleichung dieser Rechnungen unter der Androhung, dass anderenfalls die Arbeiten nicht fertig gestellt und die Mängel nicht behoben würden. Unter diesem Druck sei widerwillig und vor Überprüfung der Rechnungen eine weitere Akontozahlung von neun Millionen Franken unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Detailprüfung geleistet worden. - Am 26. April 2005 präsentierte die G. nochmals eine Schlussabrechnung, welche sich nun sogar auf über 39 Millionen Franken belief. B. Am 18. April 2005 liess X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen Z. und Unbekannt einreichen. Sie beantragte, es sei eine Strafuntersuchung wegen Betrugs zu eröffnen und es seien die erforderlichen Zwangsmassnahmen durchzuführen. So seien insbesondere Hausdurch-
4 suchungen an den Wohnsitzen der Angeschuldigten und in den Geschäftsräumlichkeiten der G. Immobilien AG durchzuführen, Buchhaltungs- sowie Projektund Planungsunterlagen zu beschlagnahmen und Massnahmen zur Vermeidung von Absprachen zwischen den Angeschuldigten zu treffen. Es wurde ausgeführt, da die Rechnungen vom 13. Dezember 2004 für das Sekretariat X. nicht nachvollziehbar gewesen seien, sei bei der G. am 7. und 8. Februar 2005 durch den Buchhalter des Sekretariats, L., eine Buchprüfung durchgeführt worden. Schon am ersten Tag, als der Buchprüfer von der G. im Gegensatz zum Folgetag noch Informationen erhalten habe, seien zahlreiche Unregelmässigkeiten zum Nachteil von Frau X. festgestellt worden. Viele der Rechnungen vom 13. Dezember 2004 hätten sich nicht mit den Belegen gedeckt. Dies scheine auch Z. anerkannt zu haben, wenn er sich gegenüber L. plötzlich dahin geäussert habe, es handle sich bei den vorgelegten Rechnungen bloss um Pauschalannahmen über voraussichtliche Kosten. Von J. anlässlich einer Besprechung vom 11. Februar 2005 auf diese Unregelmässigkeiten angesprochen, habe F. lediglich angemerkt, diese würden überprüft; das Ergebnis dieser Prüfung sei Frau X. aber nie mitgeteilt worden. Nebst den Vorwürfen bezüglich der Rechnung vom 13. Dezember 2004 wurden in der Strafanzeige verschiedene weitere Unregelmässigkeiten gerügt. So seien unberechtigte und überhöhte Mietkosten für ein Aussenlager und überhöhte Rechnungen für S. verrechnet und unberechtigte private Kosten von M. in Rechnung gestellt und ein Range Rover für £ 45'000 angeschafft und Frau X. belastet worden. Ferner habe man Privatflüge mit der N. AG, welcher F. als Präsident und Z. als Geschäftsführer vorstehe, und anderen Fluggesellschaften durchgeführt und dafür Frau X. Flugkosten von Fr. 690'910.-- belastet. Schliesslich seien die gesamten Kosten der G. AG UK Limited von der G. bezahlt und vollständig dem Konto von Frau X. belastet und Nebenkosten bei Zusatzaufträgen mit einer Pauschale von 15 % der Baukosten X. in Rechnung gestellt worden. Indem die G. im Bewusstsein des bestehenden Vertrauensverhältnisses und des Umstandes, dass Frau X. angesichts der zeitlichen Dringlichkeit eine Vermögensdisposition vornehmen würde, ohne die Schlussrechnungen vorgängig zu überprüfen, falsche Rechnungen ausgestellt habe, hätten die Beschuldigten X. arglistig getäuscht und offensichtlich versucht, sich auf deren Kosten zu bereichern. Im Irrtum über den Umfang ihrer Zahlungspflicht habe Frau X. der G. Ende Dezember 2004 neun Millionen Franken überwiesen und sich damit an ihrem Vermögen geschädigt. Damit sei der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt, woran die Tatsache, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Prüfung und der Genehmigung der Rechnungen erfolgt sei, nichts ändere.
5 C. 1. Am 25. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs usw. Die Kantonspolizei Graubünden führte darauf am 2. Juni 2005 am Geschäftssitz der G. in St. Moritz eine Hausdurchsuchung durch und stellte zahlreiche Buchhaltungs-, Projekt- und Planungsunterlagen des Projekts „Komplettsanierung B. und C., D. GB“ sowie den auf dem Laptop des Angeschuldigten enthaltenen E-Mail-Verkehr sicher. Der Angeschuldigte sowie der von der G. eingesetzte Bauleiter K. wurden polizeilich und Z. zusätzlich untersuchungsrichterlich befragt. Die Kantonspolizei liess sodann im Rahmen einer Analyse überprüfen, ob die Schlusskosten ausgewiesen und die erfolgten Überweisungen zweckgebunden verwendet wurden und die noch offene Forderung der G. ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt B. steht. 2. Mit Klage vom 11. Juli 2005 machte die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht Maloja eine Forderung über neun Millionen Franken nebst 5 % Zins geltend. Die G. ihrerseits antwortete mit einer Widerklage, welche unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen von über 28 Millionen Franken auf eine Restforderung von rund elf Millionen Franken lautete. D. 1. In einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2005 ergänzte X. ihre Strafanzeige. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die G. am 25. April 2005 eine weitere Schlussabrechung gestellt habe, welche auf unglaubliche Fr. 39'545'466.55 gelautet habe, was angesichts des vereinbarten Globalpreises von 19 Millionen Franken völlig unverständlich und zudem unberechtigt sei. Angesichts der stetig wachsenden Mängelliste sei ein unabhängiger Experte mit einer Begutachtung der Liegenschaften am B. beauftragt worden. Dessen Befund sei erschütternd gewesen, habe sich doch herausgestellt, dass die verlangten hohen Anforderungen trotz des Einsatzes reichlicher Geldmittel nicht erfüllt worden seien. Die Liegenschaft biete weder im baulichen noch im sicherheitstechnischen Bereich die notwendige Sicherheit für die Bewohner und die Wertgegenstände. Ein anderer Gutachter habe festgestellt, die Überwachung und mechanische Sicherung entspreche nicht ansatzweise der zugesagten Ausführung. Die Voraussetzungen zur Sicherung und Versicherung der grossen Anzahl zum Teil unwiederbringlichen Werte und Kulturgüter seien nicht gegeben. Angesichts dieser Sicherheitsmängel seien die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Versicherungsschutz nicht erfüllt gewesen und Frau X. habe auf Empfehlung der Versicherung das Haus räumen und die Kunstwerke in ein Hochsicherungslager bringen müssen.
6 2. Am 14. März 2006 reichte X. eine weitere Ergänzung zur Strafanzeige ein. Darin wurde festgehalten, der Zweck der Eingabe sei es, gewisse Behauptungen zu widerlegen, welche Z. und K. in den Untersuchungen gemacht hätten. Der Polizeirapport vom 28. September 2005 enthalte sodann Feststellungen, welche nicht der Realität entsprächen. Zudem habe die G. im Zivilverfahren der Geschädigten eine grosse Anzahl neuer Akten zugänglich gemacht, welche vorher zurückbehalten worden seien. Diese für die Klägerin neuen Dokumente enthielten weitere Hinweise auf Unregelmässigkeiten, auf welche man die Strafverfolgungsbehörde aufmerksam machen wolle. Wenn die G. in der Prozessantwort und Widerklage geltend mache, es sei im Gegensatz zum ursprünglichen Totalunternehmervertrag am 13. Dezember 2004 eine offene Abrechnung vereinbart worden, so stelle sie diese Behauptung wohl deshalb auf, weil sie nicht in der Lage sei, Zusatzaufträge von 20 Millionen Franken nachzuweisen. Aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich sodann, dass die G. trotz der von ihr behaupteten offenen Abrechnung die von den Unternehmern gewährten Rabatte und Skonti nicht der Geschädigten weitergegeben habe. Die Anzeigeerstatterin wies sodann in ihrer Eingabe auf eine grössere Anzahl von Ungereimtheiten in der Schlussrechnung der G. hin, welche nach ihrer Auffassung von strafrechtlicher Relevanz sind. Am 16. März 2006 stellte Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller namens der Anzeigeerstatterin beim Untersuchungsrichteramt Chur den Antrag, es seien der Buchhalter des Sekretariats X., Magister L., sowie der Rechtsberater, Rechtsanwalt J., als Zeugen zu befragen. E. Mit Verfügung vom 15. August 2006 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren wieder ein. Er führte aus, in strafrechtlicher Hinsicht sei von Bedeutung, dass zahlreiche Projektpräsentationen stattgefunden hätten, an denen die Anzeigeerstatterin teilgenommen habe und von Z. oder anderen Vertretern der G. über den Verlauf der Sanierungsarbeiten orientiert worden sei. Sie habe also während der ganzen Sanierungsdauer gewusst, wie die G. ihren Verpflichtungen aus dem Totalunternehmervertrag nachgekommen sei, weshalb im Verhalten des Angeschuldigten keine Täuschung gesehen werden könne. Es könne diesem auch nicht nachgewiesen werden, im Voraus einen bestimmten Preis für die Sanierungsarbeiten angegeben zu haben, welcher sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätte; Z. habe folglich die Anzeigeerstatterin nicht über den Wert der erbrachten Leistungen getäuscht. Die Überprüfung der Schlussabrechnung vom 26. April 2005 durch die Kantonspolizei Graubünden habe ergeben, dass einzig die in Rechnung gestellten Kosten der O. AG, der Einzelfirma
7 P. sowie der Einzelfirma Q. nicht mit den Rechnungen der Subunternehmer übereinstimmten. Die Anzeigeerstatterin habe zwar in ihrer Eingabe vom 14. März 2006 mehr als 20 weitere Unregelmässigkeiten erwähnt, doch habe im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen der Nachweis nicht erbracht werden können, dass die Gesamtkosten von rund 39,5 Millionen Franken nicht zweckgebunden verwendet worden wären. Mit Bezug auf die Forderungen der Firmen Q. und P. sei zwar eine Täuschung zu bejahen, doch liege keine Arglist vor, so dass der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei. Auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sei nicht gegeben. Abs. 1 dieser Norm komme nicht zur Anwendung, weil eine Vermögensverwaltung weder Haupt- noch Nebeninhalt des Vertrages gewesen sei und der Angeschuldigte nicht eigenständig über wesentliche Vermögensbestandteile der Bauherrin habe verfügen können. Der Missbrauchstatbestand von Abs. 2 entfalle, weil nicht nachgewiesen werden könne, dass die G. oder eine der für sie handelnden natürlichen Personen gegen Verpflichtungen des Totalunternehmervertrages verstossen hätten. Mit Bezug auf den Vorwurf, Rabatte und Skonti nicht weitergegeben zu haben, sei festzustellen, dass sich sowohl Z. wie auch K. nicht im Klaren darüber gewesen seien, ob sie die Rabatte und Skonti hätten weiterleiten müssen, weshalb sie sich an zwei Rechtsanwälte gewandt hätten. Wenn sie sich auf deren Auskünfte verlassen hätten, so hätten sie die pflichtgemässe Vorsicht walten lassen; sie könnten sich daher auf Rechtsirrtum berufen und müssten folglich straffrei blieben. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass weder dem Angeschuldigten noch einer anderen Person ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne, weshalb das Verfahren einzustellen sei und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. F. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich X. am 6. September 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 15. August 2006 sei aufzuheben und der Untersuchungsrichter anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere auch in die Polizeiakten, zu gewähren; zur Klärung des Sachverhaltes seien zudem zusätzliche Untersuchungshandlungen durchzuführen. Vorsorglicherweise werde zudem der Verfahrensantrag gestellt, es sei nach Zustellung der gesamten Verfahrensakten, insbesondere auch der Polizeiakten, eine Frist von mindestens 20 Tagen zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Der Erste Staatsanwalt lic.iur. Renato Fontana beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2006, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, kostenfällig abzuweisen. Der
8 Rechtsvertreter von Z. beantragte in seiner Vernehmlassungen vom 2. Oktober 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, indem die Untersuchung eingestellt worden sei, bevor über die von ihr am 16. März 2006 beim Untersuchungsrichter beantragte Befragung von J. und Magister L. entschieden worden sei. Nur wenn Beweisanträge aber in einer beschwerdefähigen Verfügung abgewiesen würden, könnten die Parteien diesen Entscheid durch zwei Instanzen, nämlich den Staatsanwalt und die Beschwerdekammer, prüfen lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und der Untersuchungsrichter anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Staatsanwalt widersetzt sich diesem Ansinnen zu Recht. In der Tat geht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung von einem falschen Verständnis der Bündner Strafprozessordnung aus. Wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, nur wenn eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde, könnten die Parteien einen Entscheid des Untersuchungsrichters durch zwei Instanzen überprüfen lassen, wird vorausgesetzt, dass X. als Anzeigeerstatterin und Geschädigte bereits im Untersuchungsverfahren als Partei auftreten konnte. Dies ist nach den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund ihrer Erhebungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Die Schlussverfügung wird in diesem Fall dem Angeschuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können. Wird die Untersuchung hingegen bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Diese sich aus der Systematik der Strafprozessordnung eindeutig
9 ergebende Regelung stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts dar (vgl. PKG 2001 Nr. 27, 1997 Nr. 36, 1994 Nr. 43; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 163). Sie stellt klar, dass dem Geschädigten im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung zukommt und er sich folglich auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann, wenn über einen von ihm eingebrachten Beweisantrag nicht entschieden wird. Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Dieses hat klar festgehalten, dass der Strafanspruch, um den es in einem Strafverfahren gehe, ausschliesslich dem Staat zustehe, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftrete oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt werde. Dessen ungeachtet sei der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergebe sich dabei aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Sei der Geschädigte in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, könne er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustünden (BGE 128 I 220). Dass sich die Rechtsstellung von Geschädigten, die nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu betrachten sind, allein nach kantonalem Recht beurteilt, entspricht auch der Lehrmeinung (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 14). - Steht nach dem oben Gesagten fest, dass der Geschädigte nach der bündnerischen Strafprozessordnung im Untersuchungsverfahren nicht Partei ist, sofern ihm nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes Parteistellung zukommt (was hier nicht der Fall ist), sondern dass er erst im Beschwerdeverfahren Parteirechte wahrnehmen kann, so erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtbehandlung ihrer Beweisanträge durch den Untersuchungsrichter als unbegründet. Dabei kann man sich durchaus fragen, ob die von der Strafprozessordnung vorgegebene Regelung die zweckmässigste Lösung darstellt, oder ob es in prozessökonomischer Hinsicht nicht vernünftiger wäre, dem Geschädigten schon im Untersuchungsverfahren Parteistellung zuzugestehen, anstatt erst im Beschwerdeverfahren über die Berechtigung von Beweisanträgen zu entscheiden und damit das Verfahren praktisch wieder ins Anfangsstadium zurücksetzen zu müssen, wenn sich ein Beweisergänzungsbegehren als berechtigt erweisen sollte. Das sind allerdings Überlegungen, die man de lege ferenda anstellen mag, die jedoch im vorliegenden Verfahren angesichts der klaren Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.
10 2. Obwohl im Rechtsbegehren der Beschwerde nicht ausdrücklich die Befragung der im Untersuchungsverfahren aufgerufenen Zeugen J. und L. beantragt wird, lässt sich der Begründung der Beschwerde doch sinngemäss entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin nach wie vor an der Einvernahme dieser beiden Personen festhält. Die Beschwerdekammer teilt indessen die in der Einstellungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach angesichts des umfangreichen Aktenmaterials auf die Befragung dieser Zeugen verzichtet werden kann. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sollte insbesondere J. vor allem zur Frage sachdienliche Aussagen machen können, ob auf Grund der gesamten Umstände vor der Vermögensdisposition vom 28. Dezember 2004 eine Prüfung der Schlussrechnung möglich beziehungsweise zu erwarten war. Gerade zu den Ereignissen im Vorfeld der Rechnungsstellung vom Dezember 2004 hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und der Ergänzung zu dieser ausgiebig geäussert und J. als Zeugen zur Bestätigung ihrer Ausführungen genannt. Die zum Zeugnis aufgerufene Person hat in einem Aktenvermerk zu einer Besprechung vom 25. November 2004 ihre Sicht der Dinge ausführlich dargelegt, dabei aber auch erwähnt, dass er sich erst seit Oktober 2004 mit dem Projekt befasst habe und sich bezüglich dessen Entwicklung auf die Darstellung von Z. und K. stützen müsse. Damit konnte der beantragte Zeuge also über das bis zu diesem Zeitpunkt Geschehene keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben und er wäre dazu auch in einer Zeugenbefragung nicht in der Lage. Über seine Feststellungen seit Oktober 2004 hat J. den oben erwähnten sowie einen Aktenvermerk vom 15. Dezember 2004 verfasst, und nach der Buchprüfung durch L. erstellte er eine weitere Aktennotiz. In den verschiedenen Eingaben des Rechtsvertreters der Anzeigeerstatterin finden sich zahlreiche Verweise auf diese Aktenvermerke und es werden viele Feststellungen gemacht, welche durch J. bestätigt werden sollten. Es ist daher unschwer vorstellbar, welche Aussagen dieser im Falle einer Zeugenbefragung machen würde, so dass mit Fug darauf verzichtet werden kann, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Gleich verhält es sich auch mit Bezug auf den zum Zeugnis aufgerufenen Magister L.. Dieser hat das Ergebnis seiner Bucheinschau in seinem schriftlichen Bericht vom 10. Februar 2005 festgehalten, so dass nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse von einer Befragung zu erwarten wären. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, auf die Einvernahme der beiden Zeugen zu verzichten, ist daher nicht zu beanstanden. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr zwar auf schriftliches und mündliches Ersuchen hin vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten ge-
11 währt worden, hingegen habe sie selbst nach Eröffnung der Einstellungsverfügung die Polizeiakten nicht erhalten. Es wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die untersuchungsrichterlichen Akten und insbesondere auf den Polizeirapport stütze. Grundlage dieses Rapportes bildeten jedoch die Polizeiakten, weshalb man zur Bestreitung der Schlussfolgerung des Polizeiberichts, es lägen lediglich vier Ungereimtheiten vor, auf die Einsicht in die Polizeiakten angewiesen sei. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hätte es geboten, die Akten bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung vollumfänglich für alle Parteien zu öffnen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht zwar nicht, dass der Geschädigte nach der Praxis der Beschwerdekammer vor dem Erlass der Einstellungsverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör hatte, hält diese Rechtsprechung allerdings als fragwürdig. Zu dieser Problematik kann auf das bereits oben über die Parteistellung des Geschädigten Gesagte verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen der Anzeigeerstatterin nun allerdings Parteirechte zu, so dass auf die Rüge einzugehen ist. Der Staatsanwalt führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsverfahren umfassend Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden. Neben diesen gebe es keine weiteren Akten, welche Grundlage des Polizeirapportes bildeten, was der damalige polizeiliche Sachbearbeiter R. telefonisch bestätigt habe. Dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die vollständigen Akten erhalten habe, sei daher eine Unterstellung. Diese Feststellung ist in dieser absoluten Form nicht richtig. Nach der vom Untersuchungsrichter über das mit R. geführte Telefonat angefertigten Aktennotiz wurden zwar sämtliche Akten, die bei der Erstellung des Polizeirapportes Verwendung fanden, an den Untersuchungsrichter weitergegeben. Der Untersuchungsrichter zitierte jedoch weiter, die übrigen, sich noch bei der Polizei befindlichen Akten, welche bei der G. AG sichergestellt worden seien, seien für die Erstellung des Polizeirapportes nicht relevant gewesen. Nach dieser Telefonnotiz trifft es also nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in die vollständigen Akten Einsicht erhalten hat, es liegen bei der Polizei vielmehr noch Akten vor, welche nicht an den Untersuchungsrichter weitergeleitet wurden und in die folglich auch nicht Einsicht genommen werden konnte. Es ist allerdings verfehlt, diese Akten als Polizeiakten zu bezeichnen und sie als solche den Untersuchungsakten gegenüberzustellen. Die Polizei ist ein Hilfsorgan der Untersuchungsbehörden, sie hat keinen selbständigen, von der übrigen Strafverfolgung unabhängigen Wirkungskreis. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei stellt kein be-
12 sonderes Prozessstadium dar, sie ist vielmehr in die eingliederige Untersuchungsphase integriert (Padrutt, a.a.O., S. 91). Daraus folgt, dass es keine Zweiteilung in untersuchungsrichterliche Akten einerseits und polizeiliche Akten andererseits gibt; die letzteren sind vielmehr Bestandteil der untersuchungsrichterlichen Akten, und was letztlich Eingang in die offiziellen Verfahrensakten findet gilt als durch Entscheid des Untersuchungsrichters zur Prozedur genommenes Aktenmaterial. Dabei liegt es in der Kompetenz des Untersuchungsrichters und es ist auch dessen Pflicht, gerade in sehr umfangreichen Verfahren eine Auswahl zu treffen und von vornherein als unwesentlich erkennbare Akten auszuscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter einen entsprechenden Entscheid gefällt und jene Akten als sogenannte offizielle Verfahrensakten aufgenommen, welche im Erhebungsbericht verarbeitet wurden und auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildeten. Entgegen der in der Beschwerde der Geschädigten zum Ausdruck kommenden Auffassung besteht nun kein generelles, sich auf sämtliche Akten beziehendes Einsichtsrecht. Dies gilt für Angeschuldigte und muss umso mehr auch für Geschädigte Geltung haben. Wie Padrutt festhält (a.a.O. S. 134), stehen der Einsicht nur die zur Prozedur gehörenden, als Urteilsgrundlage in Betracht fallenden offiziellen Verfahrensakten offen. Entsprechendes hat auch das Bundesgericht im Urteil 103 Ia 492 entschieden und dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. April 1955 verwiesen (ZBl 1956 S. 23 ff.), wo – allerdings in einem zweistufigen (Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) Übertretungsstrafverfahren – ebenfalls das Akteneinsichtsrecht streitig war und von einem Rekurrenten verlangt wurde, dass nicht bloss eine Auswahl, sondern sämtliche erhobenen Akten zu überweisen und dementsprechend zur Einsicht zu öffnen seien. Der Regierungsrat stellte dazu fest, das Prozessthema verschiebe sich damit letztlich dahin, ob die Verwaltungsbehörde die Aktenstücke, welche sie dem Gericht zur Beurteilung überweise, frei auswählen könne oder ob sie verpflichtet sei, alle in der Angelegenheit ergangenen Akten zu überweisen und führte sodann aus, der Gebüsste, der die gerichtliche Beurteilung eines in einem Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheides verlange, habe die Gewähr, dass der Richter über die ihm vorgeworfene Übertretung in voller Unabhängigkeit ausschliesslich gestützt auf das von der Verwaltungsbehörde unterbreitete, dem Gebüssten bekannte Belastungsmaterial und in Wahrung aller Parteirechte urteile. Bei dieser Sachlage müsse es aber der Verwaltungsbehörde grundsätzlich freistehen, von welchen Akten sie in ihrer Rolle als Anklägerin Gebrauch machen und auf welche Unterlagen sie dabei aus irgendwelchen Gründen verzichten wolle. Dem Gebüssten erwüchsen aus einem solchen Verzicht keine
13 Nachteile, bürge das Gericht doch dafür, dass ihn in diesem Falle die zurückbehaltenen Akten nicht belasteten, sondern dass er nur aufgrund der überwiesenen Akten beurteilt würde. Darüber hinaus stehe es ihm frei, seinerseits entlastende Beweismittel zu nennen und dem Richter deren Abnahme zu beantragen. - Ist die diesem Entscheid zugrunde liegende Sachlage auch insofern eine andere als im zu beurteilenden Fall, als ein zweiteiliges Verfahren vorlag, während wir es heute mit einem als Einheit zu betrachtenden Untersuchungsverfahren zu tun haben, so ist doch die grundsätzliche Aussage von Interesse, wonach das Akteneinsichtsrecht nur in die als Grundlage eines Urteils (die vorliegend zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung ist in dieser Beziehung einem solchen gleichzusetzen) in Betracht fallenden, also die offiziellen Verfahrensakten zu gewähren ist. Gilt diese Einschränkung für einen Angeklagten, so muss sie erst recht für einen Geschädigten gelten, da dessen Mitwirkungs- und Einsichtsrecht nicht weiter gehen kann als dasjenige eines Angeklagten. Hat nun aber ein Geschädigter nur in die offiziellen Verfahrensakten Einsicht, so hat er in der Beschwerde darzutun, inwiefern allein gestützt auf diese Akten für die Beurteilung betreffend Einstellung oder Anklage noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt beziehungsweise was für Beweise hierfür noch zu erheben sind. Er kann seine Begründungspflicht nicht dadurch umgehen, dass er allgemein geltend macht, es könnten bei den ihm nicht zur Einsicht offen gelegten Akten oder sonst irgendwo noch Dokumente vorhanden sein, welche seinen Standpunkt zusätzlich zu stützen vermöchten. Nur wenn ein Beschwerdeführer noch konkret zu erhebende Beweise nennt, diese von der Beschwerdekammer als erheblich erklärt werden und sich bei der Ergänzung der Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde herausstellt, dass diese Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren bereits erhoben, jedoch nicht zu den Verfahrensakten genommen wurden, sind diese zusätzlichen Beweismittel zu den offiziellen Verfahrensakten beziehungsweise zur Prozedur zu nehmen, und es hat der Geschädigte als Folge davon das Recht, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. II. Unter dem Titel unzulässige beziehungsweise verfrühte Einstellung des Verfahrens macht die Beschwerdeführerin geltend, der strafrechtlich relevante Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Eine Einstellungsverfügung müsse auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruhen und alle erkennbaren Beweismittel, welche das Resultat beeinflussen könnten, seien vorgängig abzunehmen; unzulässig seien insbesondere Einstellungen einzig gestützt auf die Polizeiakten. Wenn die Beschwerdeführerin zur Stützung der letzten Bemerkung auf Padrutt verweist (a.a.O. S. 164 f.), so tut sie dies mit Bezug
14 auf die zuletzt erwähnte Bemerkung unvollständig. Der Autor schreibt an der in der Beschwerde erwähnten Stelle, der Untersuchungsrichter dürfe in der Regel nicht bloss auf Grund der Polizeiakten einstellen, ohne selbst tätig geworden zu sein. Um allfälligen Einwänden bezüglich des in diesem Verfahren von der Polizei erstellten Erhebungsberichts zuvorzukommen, ist vorweg klarzustellen, dass die Polizei ihre Erhebungen als Hilfsorgan des Untersuchungsrichters vorgenommen hat, und damit alle im Zusammenhang mit diesem Bericht produzierten Akten nicht als Polizeiakten, sondern als offizielle Untersuchungsakten zu betrachten sind. 1. a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Ermittlungen sich ausschliesslich auf die Prüfung der Schlussrechnung vom 26. April 2005 gerichtet hätten, obwohl sie unter anderem einen Betrug verzeigt habe, der spätestens mit ihrer Vermögensdisposition vom 28. Dezember 2004, welche sie aufgrund der durch die unrichtige Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 erfolgten arglistigen Täuschung vorgenommen habe, vollendet gewesen sei. Sie habe in ihren Eingaben anhand verschiedener konkreter Beispiele dargelegt, dass diese Schlussrechnung Leistungen enthalten habe, die nicht erbracht worden seien beziehungsweise in keinem Zusammenhang mit dem Projekt B. stünden. Die im Jahre 2005 erstellten Rechnungen könnten – auch wenn sie in anderer Hinsicht strafrechtliche Bedenken weckten - auf ein allfälliges bereits im Jahre 2004 vollendetes Delikt keinen Einfluss haben. Eine Täuschung habe vor der Vermögensdisposition nur durch die Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 erfolgen können; ob die Schlussrechnung vom 26. April 2005 beziehungsweise die im Polizeirapport erwähnte Kostenzusammenstellung korrekt gewesen sei, sei bezüglich des erhobenen Betrugsvorwurfs nicht relevant. Die beispielhaft aufgeführten Ungereimtheiten in der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 seien im Strafverfahren bislang nicht geprüft worden. Dass diese nicht haltlos seien, belege etwa die unberechtigte Rechnungsstellung von S. oder das Beispiel des für 45'000 £ gekauften Range Rovers, für dessen Verkauf ihr nur 20'000 £ gutgeschrieben worden seien. Auch die exorbitanten Reisespesen von Herrn und Frau M. liessen sich nicht mit dem Projekt C. erklären. Die fragliche Schlussrechnung sei in der überarbeiteten Fassung erst am 20. Dezember 2004 versandt worden und bis am 30. Dezember 2004 zahlbar gewesen, wobei für den Fall der Nichtzahlung ein Baustopp gedroht habe, was unbedingt habe verhindert werden müssen. Eine seriöse Prüfung sei aber innert der wenigen Tage nicht möglich gewesen. Entsprechend seien in der Einstellungsverfügung auch die Ausführungen
15 zum subjektiven Tatbestand unter einem falschen Blickwinkel, nämlich bezogen auf die Schlussrechnung vom 26. April 2005, erfolgt. b) Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich mit der Schlussabrechnung vom 26. April 2005 befasste und dabei in Anlehnung an die Ermittlungen der Kantonspolizei Graubünden zum Schluss kam, dass die in Rechnung gestellten Kosten einzig in den Fällen von drei Subunternehmern Fragen aufwerfen würden. Der Untersuchungsrichter gelangte dabei zum Schluss, dass nur in den zwei unbedeutenden Fällen der Subunternehmer Q. und P. das Vorliegen einer Täuschung zu bejahen sei und sich damit die Frage stelle, ob der Tatbestand des Betruges erfüllt sei. Diese Feststellung ist in der Tat insofern nicht ausreichend, als X. bereits aufgrund der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 eine Vermögensdisposition vornahm, durch welche sie sich nach ihrer Auffassung geschädigt hat. Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügt daher grundsätzlich zu Recht, die beispielhaft aufgeführten Ungereimtheiten in der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 seien im Strafverfahren bislang nicht geprüft worden und die entsprechenden Vorwürfe stünden nach wie vor im Raum. Dass diese nicht haltlos seien, belege etwa die unberechtigte Rechnungstellung von S. oder der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Wiederverkauf eines Range Rovers. Durch das letztgenannte Geschäft sei M. bereichert worden und es bestehe der Verdacht, dass man das Ehepaar M. auch durch verschiedene weitere Gefälligkeiten begünstigt und die entsprechenden Kosten der Beschwerdeführerin belastet habe. Im Zusammenhang mit dieser Rüge ist die grundsätzliche Klarstellung zu machen, dass sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken kann, eine beanstandete Verfügung mit allgemeinen Bemerkungen zu rügen, er hat vielmehr im Einzelnen zu sagen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht, und es kann auf solche Rügen mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. Es ist nach gefestigter Praxis nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen (PKG 2004 Nr. 19). Im vorliegenden Fall brauchte und konnte sich der Untersuchungsrichter angesichts der Fülle der Einzelfälle nicht mit jedem einzelnen Sachverhalt auseinandersetzen, er durfte sich vielmehr – wie dies in der Einstellungsverfügung unter VI mit Bezug auf die Schlussrechnungen vom 26. April 2005 geschehen ist - damit begnügen, zusammenfassend zum Ausdruck zu bringen, weshalb es nach seiner Auffassung bei einzelnen Sachverhaltsgruppen an der Tatbestands-
16 mässigkeit fehle. Es war dann Sache der Anzeigeerstatterin, in ihrer Beschwerde konkret darzulegen, in welchen Fällen sie sich von ihren Partnern getäuscht betrachtet und durch welche zusätzlichen Beweiserhebungen sich der entsprechende Verdacht erhärten lasse. Die Beschwerdeführerin musste somit mit Bezug auf alle Rechnungspositionen, durch welche sie sich getäuscht fühlt, detailliert darlegen, inwiefern diese Unkorrektheiten enthalten, die strafrechtlich relevant sein und welchen Straftatbestand sie erfüllen könnten. Sie müsste sodann substantiiert rügen, welche der so umschriebenen Vorkommnisse durch die Einstellungsverfügung nicht hinreichend abgehandelt worden sind. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde mit den oben erwähnten allgemeinen Ausführungen nicht, und zwar auch nicht mit Bezug auf die beiden beispielhaft angeführten Rechnungspositionen. Wenn etwa der Fall der S. angeführt und auf die Aussage von K. verwiesen wird, wonach die entsprechende Rechnung zugegebenermassen inhaltlich falsch sei, so wird nicht gesagt, worin der strafrechtliche Gehalt dieser in der Rechnung vom 13. Dezember 2004 offenbar falsch ausgewiesenen (in der Abrechnung vom 26. April 2005 aber korrigierten) Position liegen soll. Auch mit den Ausführungen zum Verkauf des Range Rovers genügt die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht nicht. Nach der Schilderung in der Strafanzeige müsste man annehmen, schon der Kauf dieses Fahrzeugs in November 2003 für 45'000 £ werde als strafrechtlich relevant betrachtet, weil die Anschaffung eines so teuren Autos im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in D. nicht gerechtfertigt gewesen sei, wobei allerdings kein Hinweis darauf gemacht wird, worin das strafbare Verhalten bestanden haben soll und welcher Straftatbestand in Frage kommen könnte. In der Ergänzung zur Strafanzeige wird hingegen vor allem beanstandet, dass dieses Fahrzeug im Dezember 2004 für den offensichtlichen Freundschaftspreis von nur 20'000 £ verkauft worden sei. Auch in der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung vom 13. Dezember 2004 der Verkauf des Range Rover zu dem erwähnten, angeblich zu tiefen Preis (der Zeitwert habe beim Verkauf mindestens 26'456 £ betragen) an M. angeprangert. Nun wurde der Personenwagen nach den Angaben von Marion M. aber erst Ende 2004 verkauft, so dass die angeblich zu billige Veräusserung des Autos in der Schlussrechnung per 13. Dezember 2004 noch gar nicht zum Ausdruck gekommen sein konnte. Da aber diese Rechnung nach der Darstellung der Anzeigeerstatterin Grund für die angeblich vermögensschädigende Akontozahlung von neun Millionen Franken gewesen war, konnte der Verkauf des Autos, so erstaunlich dieses Geschäft auch erscheinen mag, für einen allfälligen Schaden nicht kausal gewesen sein. Im konkreten Fall sind nun allerdings die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf diese beiden, aber auch bezüglich
17 anderer von ihr erwähnter Beispiele angestellten Überlegungen von untergeordneter Bedeutung, weil es nach Auffassung der Beschwerdekammer am Tatbestandsmerkmal der Arglist gebricht und ein Schuldspruch wegen Betrugs aus diesem Grunde im Falle einer Anklageerhebung nicht zu erwarten wäre. c) Der Untersuchungsrichter setzte sich in der Einstellungsverfügung eingehend mit dem Tatbestandselement der Arglist auseinander. Seine grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Frage gelten selbstverständlich sowohl für die Rechnung vom April 2005 als auch für jene vom Dezember 2004 und auch einige seiner auf den vorliegenden Fall bezogenen Überlegungen haben durchaus auch mit Bezug auf die Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 ihre Gültigkeit. Der Untersuchungsrichter geht davon aus, dass dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, ein Lügengebäude errichtet oder täuschende Machenschaften angewendet zu haben; so etwas behaupte übrigens auch die Anzeigeerstatterin nicht. Diese sei hingegen der Auffassung, das Vorgehen der G. sei als arglistige Täuschung anzusehen, weil ihre Vertreter aufgrund des Vertrauensverhältnisses und der zeitlichen Dringlichkeit gewusst hätten, dass die Bauherrin eine Vermögensdisposition vornehmen würde, ohne die Schlussabrechnungen zu prüfen. Tatsächlich liess X. in ihrer Strafanzeige ausführen, sie habe vollständiges Vertrauen in F. und Z. gehabt, weil sie gut befreundet gewesen seien. Auch I. sei als ehemalige Sekretärin von F. mit diesem befreundet gewesen und habe daher völliges Vertrauen in diesen und die G. gehabt. Auf Grund dieser Situation sei die G. offensichtlich davon ausgegangen, die Schlussrechnungen würden ohne vorgängige Prüfung beglichen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass auch eine einfache Lüge als arglistig anzusehen ist, wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung seiner unwahren Angaben abhält oder wenn er aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieses wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses seine Angaben nicht überprüfen würde. Auf der anderen Seite entfällt die Arglist, wenn das Opfer sich mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätte schützen oder mit einem Minimum an Vorsicht, die von ihm erwartet werden durfte, den Irrtum hätte vermeiden können (BGE 122 IV 248). Der Untersuchungsrichter führte aus, nicht jede Bekanntschaft begründe ein Vertrauensverhältnis, das im Falle einer einfachen Lüge die Arglist als gegeben erscheinen lasse. Er stellte sich sodann auf den Standpunkt, die in geschäftlichen Dingen sicher nicht ganz unerfahrene Bauherrin habe sich auf einen eigenen Rechtsberater und ein eigenes Sekretariat mit fest angestellten, qualifizierten Mitarbeitern stützen können. Dieser Umstand sei der G. bekannt gewesen, so dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, ein
18 allfälliger Täter hätte die Nichtvornahme einer Überprüfung voraussehen können. In der Beschwerde wird dazu lediglich eingewendet, auch bei der Prüfung der Arglist habe die Staatsanwaltschaft die Schlussrechnung vom 26. April 2005 im Auge, während richtigerweise einzig das Verhalten der G. vor der Vermögensdisposition vom 28. Dezember 2004 massgebend sein könne. Das ist an sich richtig, hingegen haben die allgemeinen Ausführungen zur Frage der Arglist selbstverständlich auch mit Bezug auf die Situation Ende Dezember 2004 ihre Gültigkeit, und auch die spezifischen Überlegungen zur Frage des Vertrauensverhältnisses können durchaus auf die Umstände zur Zeit der ersten Rechnungsstellung übertragen werden; jedenfalls wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb bezüglich der Frage der Arglist Ende 2004 andere Kriterien hätten gelten sollen als Ende April 2005. Über die persönlichen Beziehungen zwischen den Akteuren des vorliegenden Falles geben die Angaben in der Strafanzeige Auskunft. Danach war F., der Präsident des Verwaltungsrates und Inhaber der G. Immobilien AG, mit E., dem Lebenspartner von X. und über diesen auch mit der Anzeigeerstatterin selbst befreundet. F. war es auch, der Frau X. seine frühere Angestellte I., die schon anfangs der Neunziger Jahre für die V. Stiftung in Lugano tätig gewesen war, als neue Mitarbeiterin für das nach Wien transferierte Sekretariat X. vorgeschlagen hatte. Rechtsanwalt J. aus Klagenfurt ist der Rechtsberater von X., Magister L. Mitarbeiter in deren Sekretariat. Z. ist Geschäftsführer bei der G. und K., ein ehemaliger Mitarbeiter von F., war örtlicher Bauleiter in D.. Ein eigentliches Freundschaftsverhältnis bestand nach der Darstellung in der Strafanzeige also nur zwischen E. und X. auf der einen und F. auf der anderen Seite, während es sich bei Z. und K. um Personen handelt, welche aufgrund des Projekts B. in D. mit der Bauherrin in Beziehung standen, und allenfalls deshalb ein gegenüber gewöhnlichen Mitarbeitern etwas erhöhtes Vertrauen genossen, weil sie wegen ihrer Beziehungen zu F. mit Frau X. in Kontakt gekommen waren. Gegenüber diesen Personen mochte ein gewisses Wohlwollen bei der Beurteilung ihrer Arbeit angebracht gewesen sein, hingegen müsste es als geradezu blauäugig angesehen werden, wenn angesichts der ungewöhnlichen Bedeutung des Bauprojekts Abrechnungen solcher Personen unbesehen und ohne seriöse Kontrolle akzeptiert worden wären und zur Auszahlung von mehreren Millionen Franken geführt hätten. Ein solches leichtsinniges Verhalten würde Arglist von vornherein ausschliessen. Die freundschaftliche Verbundenheit mit F. mochte ein erhöhtes Vertrauen in die G. rechtfertigen. Das bedeutete aber nicht, dass X. alles, was die G. projektierte, kritiklos akzeptiert hätte, wurden von ihr doch Projekterweiterungen, welche zu massiven Mehrkosten geführt hätten, im März und Juli 2003 als zu teuer zurückgewiesen. Sie bewies durch diese In-
19 terventionen, dass sie bei allem Vertrauen zu ihren Vertragspartnern doch selbst über die vorzunehmenden Investitionen zu entscheiden gewillt und in der Lage war. Den mit der Strafanzeige und der Ergänzung zu dieser eingereichten Plänen, Zeichnungen und Besprechungsnotizen ist auch zu entnehmen, dass Frau X. über den Gang der Arbeiten direkt oder durch die Mitarbeiter in ihrem Sekretariat stets auf dem Laufenden gehalten wurde und so in der Lage war, Entscheidungen darüber zu treffen, welche Arbeiten ausgeführt werden sollten. Bei diesen Projektbesprechungen mussten auch die zu erwartenden Kosten ein Thema gewesen sein, andernfalls die Bauherrin nicht gewisse Arbeiten als zu teuer hätte ablehnen können. Es kann also nicht gesagt werden, dass die Anzeigeerstatterin ganz generell über das Ausmass der Arbeiten und die dabei zu erwartenden Kosten getäuscht worden wäre. Dass die Bauherrin ungeachtet der bis anhin guten Beziehungen zu F. im Oktober ihren Rechtsberater J. damit beauftragte, sich mit den Bauarbeiten in D. zu befassen, ist ebenfalls ein klares Indiz dafür, dass ihr Vertrauen in die G. nicht grenzenlos war. Zwar nahm sie nicht persönlich an den Besprechungen vom 25. November 2004 mit Z. und K. in Zürich und vom 13. Dezember 2004 mit Z. und F. in St. Moritz teil, sondern liess sich durch J. und I. und beim letzteren Treffen zusätzlich auch von E. vertreten. Nach seinen Aufzeichnungen hat J. bei diesen Zusammenkünften eine klare Sprache gesprochen und Z. zu verstehen gegeben, dass weitere Zahlungen ohne Rechnungen und Kostennachweis nicht möglich seien und allfällige Akontozahlungen nur unter dem Vorbehalt der Prüfung und der Richtigkeit geleistet würden. Bei der zweiten Besprechung beschwerte sich E. offenbar vehement über die Nichteinhaltung von Fristen, Mängel im TV- und Telefonbereich sowie die miserable Betreuung und Kommunikation. Angesichts dieser recht heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Vertrauten von Frau X. einerseits und den Vertretern der G. andererseits kann festgestellt werden, dass seitens der Bauherrschaft trotz des (noch) bestehenden Freundschaftsverhältnisses im geschäftlichen Bereich durchaus professionell und ohne dass man sich aus Rücksicht auf diese persönlichen Beziehungen mit Kritik zurückgehalten hätte, verhandelt wurde. Auch wenn man also noch nicht an dem Punkt angelangt war, der eine weitere Zusammenarbeit als nicht mehr möglich erscheinen liess – und tatsächlich sah man, allerdings unter klaren vertraglichen Bedingungen, auch in Zukunft gewisse Serviceleistungen der G. für Frau X. vor -, so mussten sich doch der Angeschuldigte und auch F. darüber im Klaren sein, dass seitens der Auftraggeberin nicht alles, was sie an Projekten und Rechnungen lieferten, kommentarlos akzeptiert wurde, sondern ihre Klientin ungeachtet des freund-
20 schaftlichen Verhältnisses die Arbeiten durch ihre Berater überprüfen liess. Z. durfte mit anderen Worten entgegen der von der Beschwerdeführerin im Strafverfahren vorgebrachten Argumentation nicht damit rechnen, dass die Rechnungen der G. ohne Prüfung bezahlt würden. Wenn heute geltend gemacht wird, Frau X. habe nur wegen der kurzen Zahlungsfrist und der Druckausübung der Subunternehmer Hand zur Leistung einer weiteren Akontozahlung von neun Millionen Franken geboten, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem die Bauherrin nach den Feststellungen von E. die bisherigen Rechnungen stets bezahlt hatte und J. aus diesem Grunde auch den Angeschuldigten schon in der Besprechung vom 25. November 2004 dringend darauf hinwies, dass es nicht geduldet werde, dass die Nichtbezahlung von Handwerkern mit ausbleibenden Zahlungen der Bauherrschaft begründet werde, ist es auch nicht überzeugend, wenn geltend gemacht wird, die Subunternehmer hätten mit dem Abbruch der Arbeiten gedroht, falls bis Ende Jahr keine weiteren Zahlungen eingehen sollten. Einerseits war der grosse Auftrag für die massgeblichen Unternehmer zweifellos so interessant, dass sie bei geschickter Verhandlungsführung bestimmt bereit gewesen wären, für die kurze Zeit, welche die Fachleute der Bauherrin zur seriösen Überprüfung der Schlussrechnung gebraucht hätten, zuzuwarten, und andererseits wäre es der Auftraggeberin im Interesse einer gründlichen Kontrolle der Rechnungen zuzumuten gewesen, eine gewisse Verzögerung in der Beendigung der Bauarbeiten in Kauf zu nehmen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor – und auch J. hat in seinen Aktenvermerken nichts Derartiges festgehalten -, dass die Unternehmer zu einer derartigen Lösung nicht Hand geboten hätten. Wenn aber Frau X., um ja keine Zeit zu verlieren, selbst auf das Risiko hin, die Schlussrechnung nicht seriös überprüfen lassen zu können, weitere Zahlungen leistete und es ihren Vertragspartners damit ermöglichte, teilweise ungerechtfertigte Rechnungen zu stellen, so liegt darin eine mangelnde Vorsicht, welche Arglist auf Seiten des Angeschuldigten ausschliesst. d) Die Anzeigeerstatterin machte in ihrer Strafanzeige und der Ergänzung zu dieser geltend, sie sei durch die unrichtige Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 arglistig getäuscht und aufgrund ihres Irrtums zur Zahlung eines Betrages von über neun Millionen Franken veranlasst worden, wodurch sie sich am Vermögen geschädigt habe. In der Beschwerde, in welcher wie oben dargestellt gerügt wurde, dieser Vorwurf sei im bisherigen Strafverfahren nicht geprüft worden, wird ausgeführt, der vom Angeschuldigten gegenüber X. verübte Betrug sei damit im Jahre 2004 vollendet worden. Die im Jahre 2005 erstellte Rechnung könne - auch wenn sie in anderer Hinsicht strafrechtliche Bedenken wecke – auf
21 dieses Delikt keinen Einfluss mehr haben. Die Beschwerdeführerin habe vor der Vermögensdisposition nur von der Schlussrechnung vom 13. Dezember 2004 getäuscht werden können; ob die Schlussrechnung vom 26. April 2005 beziehungsweise die im Polizeirapport erwähnte Kostenzusammenstellung korrekt gewesen sei, sei bezüglich des erhobenen Betrugsvorwurfes nicht relevant. Diese Auffassung ist zutreffend und führt dazu, dass die in der Ergänzung der Strafanzeige als weitere Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen erwähnten Vorkommnisse insofern nicht von Bedeutung sein können, als sie zur Untermauerung des Vorwurfs des Betruges gedacht sein sollten. Abgesehen davon, dass die Schlussrechnung vom April 2005 ja keine Vermögensdisposition auslöste und schon von daher nicht Element eines Betruges bilden konnte, liesse sich der Vorwurf arglistiger Täuschung, der bereits im Zusammenhang mit der Schlussrechnung vom Dezember 2004 verneint wurde, erst recht nicht mit Bezug auf die Schlussrechnung vom April 2005 begründen, nachdem nun mehrere Monate zur Überprüfung der im Dezember 2004 in Rechnung gestellten Aufwendungen zur Verfügung gestanden hatten und Buchprüfungen durch Magister L. ja im Februar 2005 auch vorgenommen worden waren. Zusammenfassend ist damit mit Bezug auf den Tatbestand des Betruges festzustellen, dass wegen Fehlens des Tatbestandsmerkmals der Arglist im Falle einer Anklageerhebung sich ein Schuldspruch nicht begründen liesse und damit in diesem Punkt ein Freispruch zu erwarten wäre. Die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens war damit gerechtfertigt, und es bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse in anderer Hinsicht von strafrechtlicher Relevanz sein können. 2. Der Untersuchungsrichter und der Vertreter der Beschwerdeführerin sind sich darüber einig, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB in der Form des sogenannten Missbrauchstatbestandes gemäss Abs. 2 der genannten Norm in Frage steht. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. In der Einstellungsverfügung wird festgehalten, das tatbestandsmässige Verhalten bestehe im Missbrauch einer Ermächtigung durch den Täter, indem dieser gegen die von ihm vertraglich übernommenen Pflichten verstosse. Die Untersuchungsakten gäben nur darüber Aufschluss, dass zwischen der Anzeigeerstatterin und der G. der Totalunternehmervertrag vom 2. Januar 2003 abgeschlossen worden
22 sei, hingegen herrsche über dessen Inhalt und allfällige weitere Vereinbarungen keine Klarheit, weshalb denn in dieser Sache auch ein Zivilverfahren hängig sei. In der Strafuntersuchung habe nicht nachgewiesen werden können, dass die G. oder eine der für sie handelnden natürlichen Personen gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten verstossen habe. - In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, ohne weitere Abklärungen lasse sich nicht sagen, der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 2 StGB finde mit Sicherheit keine Anwendung. Verschiedene Dokumente zeigten, dass die G. als Bauherrenvertreterin eingesetzt und als solche zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtigt gewesen sei. Der Hinweis in der angefochtenen Einstellungsverfügung, erst das hängige Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Maloja werde Klarheit über den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen schaffen, greife jedoch zu kurz. Allein die Tatsache, dass sich ein Zivilgericht möglicherweise mit ähnlichen Fragestellungen befasse, entbinde die Strafverfolgungsbehörde nicht davon, selbständig Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts zu tätigen; solche seien jedoch gänzlich unterblieben. Die Parteien des Totalunternehmervertrages streiten sich darüber, ob zwischen ihnen ein Globalpreis oder eine offene Abrechnung vereinbart worden ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das erstere sei der Fall und sie folgert daraus zutreffend, dass – wenn dies zutrifft – der objektive Tatbestand von Art. 158 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein könnte. Sollte die G. das Bauprojekt in D. gegen Entrichtung eines Globalpreises übernommen haben, könnte es für die Bestellerin somit gleichgültig sein, zu welchen Bedingungen die Unternehmerin mit den engagierten Subunternehmern Verträge abgeschlossen hat; es könnte sich der Missbrauchstatbestand also gar nicht vollenden, sondern es müsste gezwungenermassen bei einem untauglichen Versuch geblieben sein. Der zur Diskussion stehende Straftatbestand könnte also nur in Frage kommen, wenn entsprechend der Auffassung der G. eine offene Abrechnung, bei welcher der effektive Aufwand in Rechnung gestellt wird, vereinbart worden sein sollte. Der Vorwurf übertriebener Subunternehmervergebungen, aber auch der mehrfach erwähnte Kauf und Wiederverkauf eines Range Rovers, könnte bei dieser Vertragsvariante ein typischer Anwendungsfall einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StGB sein. In der Beschwerde wird nun bei der Behandlung dieses Tatbestandes nicht konkret dargelegt, womit dieses Delikt erfüllt worden sein könnte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin damit ihrer Begründungspflicht nicht genügt, hält die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens auch in diesem Punkt selbst bei An-
23 nahme einer offenen Rechnung im Ergebnis einer Überprüfung stand. An die Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz ist die Beschwerdekammer nicht gebunden, wenn sich deren Auffassung im Resultat als vertretbar erweist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die G. schloss die Subunternehmerverträge zwar für Rechnung der Anzeigeerstatterin, aber in eigenem Namen ab, sie trat also selbst als Bestellerin auf und handelte somit als indirekte Stellvertreterin. Auf die indirekte Stellvertretung findet nun aber nach der in der massgebenden Literatur vertretenen Auffassung Art. 158 Abs. 2 StGB keine Anwendung (Basler Kommentar, N. 128 zu Art. 158 StGB). Damit bleibt aber für einen allfälligen Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung kein Raum, so dass die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf diesen Tatbestand zu Recht erfolgt ist. 3. a) Die Staatsanwaltschaft hat festgestellt, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die G. die von zwölf Subunternehmern erhaltenen Skonti und Rabatte nicht der Anzeigeerstatterin habe zugute kommen lassen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Ergänzung zur Strafanzeige auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und der G. vorgeworfen, sie habe sich solche Preisnachlässe in der Höhe von rund einer Million Franken in die eigene Tasche gesteckt, obwohl sie behaupte, es sei eine offene Abrechnung vereinbart worden. Wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, wäre dadurch der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Dass in zahlreichen Fällen von Subunternehmern namhafte Rabatte und Skonti gewährt worden waren, ist ausgewiesen. War die G. nach dem Totalunternehmervertrag verpflichtet, die Renovationsarbeiten an den Gebäuden in D. zu einem Globalpreis auszuführen, so konnte sie diese Preisnachlässe für sich beanspruchen. Die G. behauptet nun aber, es sei eine offene Abrechnung vereinbart worden. Verhält es sich also so, wie sie es selbst darstellt, war sie verpflichtet, die von den Subunternehmern gewährten Rabatte und Skonti der Bestellerin weiterzugeben; sie durfte X. mit anderen Worten nur das in Rechnung stellen, was sie nach Abzug aller Vergünstigungen zu bezahlen hatte. Dies geschah erwiesener- und zugegebenermassen in zahlreichen Fällen nicht, vielmehr liess die G. Skonti und Rabatte von insgesamt fast einer Million Franken in die eigene Tasche fliessen. Sie tat dies, nachdem sie sich angeblich bei ihren Anwälten über die Rechmässigkeit dieses Vorgehens erkundigt hatte. b) Der Untersuchungsrichter ging auf Grund dieser Sachlage der Frage nach, ob der Schuldausschliessungsgrund des Rechtsirrtums gemäss Art.
24 20 StGB gegeben sein könnte und kam zum Schluss, dass dies der Fall sei. Er führte aus, weder der Angeschuldigte noch K. seien sich darüber im Klaren gewesen, ob sie die von den Subunternehmern gewährten Skonti und Rabatte der Bestellerin hätten weitergeben müssen, weshalb sie sich an Rechtsanwalt T. gewandt hätten. Dieser und sein Bürokollege Rechtsanwalt U. hätten bestätigt, dass sie in dieser Sache angefragt worden seien und eine entsprechende Auskunft (es wird nicht ausgeführt, wie diese lautete) erteilt hätten. Ein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt müsse nun aber als kompetente Stelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1972, BGE 98 IV 303), befasse er sich doch mit der Beratung von Personen in derartigen Lebenslagen. Nachdem sich der Angeschuldigte an einen patentierten Anwalt gewandt und nach dessen Rat gehandelt habe, habe er bei der Bildung seines Unrechtsbewusstseins die vorgeschriebene pflichtgemässe Sorgfalt angewendet. Der Rechtsirrtum sei damit unvermeidbar gewesen, so dass der Angeschuldigte straffrei bleibe und sich eine Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit seines Vorgehens erübrige. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht führte im zitierten Urteil aus, auf Rechtsirrtum könne sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme gehabt habe, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Dies sei nur der Fall, wenn dem Täter aus dem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er auf Tatsachen beruhe, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. So müsste einem rechtsunkundigen Täter der Rechtfertigungsgrund ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, welche er wegen ihrer besonderen Natur und erhöhter Kompliziertheit nicht habe erkennen können und deshalb auf die Auskünfte eines eigens dafür beigezogenen Rechtsberaters abgestellt habe. Voraussetzung sei aber, dass dem Rechtsberater der Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden sei, der vom Täter nachher verwirklicht und der im Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden sei. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Einmal weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei Z. und K. um ausgebildete und erfahrene Berufsleute in leitender Stellung handle, bei denen die Erstellung von Schlussrechnungen zum beruflichen Alltag gehöre und die beide hätte wissen müssen, dass bei der von ihnen behaupteten offenen Abrechnung die Zurückbehaltung von Rabatten in der zur Diskussion stehenden Grössenordnung mindestens an der Grenze des Zulässigen liege. Gerade weil sie dies offenbar selbst erkannt hatten, wandten sie sich denn
25 wohl auch an einen Juristen. Der auf diese Sache angesprochene Rechtsanwalt Dr. T. erinnert sich nun zwar, dass er von einem Vertreter der G., vermutlich K., in der ersten Hälfte April 2005 angerufen und unter anderem gefragt worden war, ob die G. bei der Erstellung der Schlussabrechnung Skonto- und Rabattabzüge berücksichtigen müsse. Er habe darauf geantwortet, dass die Gesellschaft nach Gesetz und Werkvertrag nicht verpflichtet sei, irgendwelche Preisnachlässe zu gewähren. Die Beantwortung der Frage sei allerdings spontan und „abstrakt“ in Unkenntnis der vollständigen Akten erfolgt. Die Tragweite der Frage sei vielleicht etwas unterschätzt worden, jedenfalls habe er keine Aktennotiz über das Gespräch erstellt. Aus dieser Erklärung erhellt, dass von einer gründlichen Begutachtung der sich stellenden Problematik durch Dr. T. keine Rede sein kann. Die Frage der Behandlung der Preisnachlässe wurde offensichtlich neben anderen Dingen im Rahmen eines gewöhnlichen Telefongesprächs aufgeworfen und von Rechtsanwalt T. ohne Studium der einschlägigen Akten beantwortet. Es ist nicht einmal bekannt, ob der Anwalt bei der Beantwortung der Frage von der Vereinbarung eines Globalpreises ausging – in diesem Falle wäre seine Antwort zutreffend gewesen -, oder ob ihm der Vertreter der G. erklärt hatte, es werde nach Aufwand abgerechnet. Fest steht in jedem Fall, dass eine telefonische Auskunft, welche ohne Kenntnis der genauen Umstände erteilt wird, niemals den Anforderungen zu genügen vermag, welche das Bundesgericht im erwähnten Entscheid an die Zubilligung eines Rechtsirrtums gestellt hat. Von der Situation, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtes zugrunde lag, wo durch ein eigentliches Gutachten über eine schwierige Rechtsfrage Auskunft verlangt worden war, und wo das Bundesgericht dem Fragesteller trotzdem keinen Rechtsirrtum zubilligte, weil er nicht genau den Sachverhalt verwirklichte, den er dem Gutachter vorgelegt hatte, ist der vorliegende Fall, wo die Erkundigung in einem gewöhnlichen Telefongespräch bestand, weit entfernt. Von einer Sitzung, an welcher nach der Behauptung von K. über diese Angelegenheit diskutiert worden sein soll, ist weder Z. etwas bekannt noch weiss man davon bei der Anwaltskanzlei W., Y., T. etwas, man gab dem Untersuchungsrichter lediglich bekannt, man habe eine mündliche Auskunft erteilt. Am 23. November 2005 bestätigte dieses Anwaltsbüro dem Rechtsvertreter des Angeschuldigten das eingangs erwähnte Telefongespräch; von einer gründlichen Prüfung der Angelegenheit ist nirgends die Rede. Aufgrund einer so oberflächlichen Abklärung einer für die Rechnungstellung wesentlichen Frage kann den für die G. verantwortlichen, fachkundigen Personen nun aber unmöglich ein Rechtsirrtum zugestanden werden. Die gegenteilige Betrachtungsweise der Staatsanwaltschaft ist unhaltbar, und es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein klarer
26 Fall eines Rechtsirrtums vorliegt, welcher die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte. c) Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aufgrund der unzutreffenden Annahme eines Rechtsirrtums eingestellt, ohne die Erfüllung des ohne weitere Begründung unterstellten Tatbestandes der Veruntreuung im Einzelnen zu prüfen. Nachdem sich die Einstellung des Strafverfahrens mit Bezug auf die von der G. nicht an die Bestellerin weitergegebenen Skonti und Rabatte als ungerechtfertigt erwiesen hat, wird sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage zu befassen haben, ob sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines deliktischen Verhaltens finden lassen und welcher Straftatbestand mit Bezug auf diese Vorkommnisse allenfalls in Frage kommen könnte. Falls etwa X. dem Angeschuldigten Geld zur Zahlung von Rechnungen übergeben haben sollte und aus diesen Mitteln nur ein Teil zur Bezahlung von Forderungen von Subunternehmern verwendet, der Rest aber behalten worden sein sollte, wäre ein strafbares Verhalten im Sinne der vom Untersuchungsrichter offenbar ins Auge gefassten Veruntreuung oder allenfalls eines anderen Deliktes denkbar. Der Sachverhalt liegt allerdings anders als in dem in den Rechtsschriften erwähnten Bundesgerichtsentscheid 106 IV 257, wo es um das Zurückbehalten von Rückvergütungen ging; dieses Urteil kann also im vorliegenden Fall kaum herangezogen werden. Ob durch das Einbehalten von Skonti und Rabatten in der angedeuteten oder allenfalls in anderer Weise die Anzeigeerstatterin in rechtswidriger Weise an ihrem Vermögen geschädigt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zu überprüfen haben. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, in den Akten nach Anhaltspunkten für deliktisches Verhalten zu suchen; die Sache ist vielmehr zur Vornahme dieser Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten kann, teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das Verfahren auch mit Bezug auf die Skonti und Rabatte eingestellt wurde, sind die Kosten der Beschwerdekammer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auf die Beschwerdeführerin und den Kanton Graubünden zu verteilen. Da X. mit ihrer Beschwerde nur in einem untergeordneten Punkt durchgedrungen ist, erscheint es angebracht, ihr fünf Sechstel und dem Kanton Graubünden einen Sechstel der Kosten aufzuerlegen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Entschädigung kann – abgesehen davon, dass die Anzeigeerstatterin nur in einem untergeordneten Punkt erfolgreich war - mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss nicht entsprochen werden. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 161 Abs. 1 vor, dass einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung
27 des Verfahrens auf sein Begehren hin eine Entschädigung für erlittene Nachteile zuzusprechen ist, und für das Rechtsmittelverfahren sieht Art. 160 Abs. 4 StPO vor, dass dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann. Eine Entschädigung steht also unter diesen Voraussetzungen nach der gesetzlichen Regelung nur dem Verteidiger beziehungsweise dem Angeschuldigten oder Angeklagten zu; von einer Entschädigung an einen Geschädigten oder dessen Rechtsvertreter ist hingegen im Gesetz nirgends die Rede.
28 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren auch im Zusammenhang mit Skonti und Rabatten eingestellt wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 3'000 Franken gehen zu fünf Sechsteln, das heisst 2'500 Franken, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel, das heisst 500 Franken, zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: