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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.09.2006 BK 2006 33

13. September 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,266 Wörter·~11 min·8

Zusammenfassung

Urkundenfälschung etc. | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 33 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 14. September 2005 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen X. wegen Urkundenfälschung und/oder Falschbeurkundung. X. habe in seiner Funktion als Notar eine öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.-Betriebsgesellschaft mit Sitz in O. erstellt. Diese Urkunde trage die Unterschrift der Anzeigeerstatterin sowie das Datum vom 23. September 2002 und bestätige ihre Anwesenheit an der Gesellschaftsversammlung, obwohl sie sich am nämlichen Tag gar nicht an dem in der Urkunde festgehaltenen Ort O. aufgehalten habe, sondern im Gesundheitszentrum C. bei D. zur Kur gewesen sei und somit weder an der Versammlung teilgenommen noch die Urkunde dort unterzeichnet habe. Zum Beleg reichte A. die Rechnung über ihren Kuraufenthalt vom 20.-28. September 2002 im Gesundheitszentrum C. in Z. bei D. ein. B. Augrund dessen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. September 2005 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Urkundenfälschung etc. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. gegen X. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 12. Juli 2006 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Weiterführung und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung. Von X. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Zur Beschwerdeführung nach Art. 138 StPO ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung besitzt (vgl. Art. 139 Abs. 1 1. Satz StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die StGB-Normen über die Urkundendelikte schützen neben der publica fides (Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) auch Privatinteressen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2005, N 1 zu Art. 251 StGB, S. 828). Als in der öffentlichen Urkunde aufgeführte Urkundspartei ist A. Trägerin solcher durch die Urkundstatbestände ebenfalls geschützten Privatinteressen. Sie ist mithin im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Das Rechtsmittel wurde sodann innert Frist ergriffen und entspricht zudem den gesetzlichen Formerfordernissen, weshalb auf die strafrechtliche Beschwerde von A. einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).

4 3. a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie der weiteren Abklärungen ein unklares Beweisergebnis vorliegen würde. Weitere telefonische Abklärungen bei dem in Österreich befragten Rezeptionisten des Lanserhofs, K., hätten jedoch ergeben, dass für A. am Morgen des 23. September 2002 zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr eine Heuwärmepackung und eine Vollmassage gebucht gewesen sei. Zudem habe K. telefonisch mitgeteilt, dass das gleichentags bei A. durchgeführte Belastungselektrokardiogramm (Belastungs- EKG) zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr erfolgt sei. Diese letzten Abklärungen würden mithin zeigen, dass es der Strafklägerin am 23. September 2002 durchaus möglich gewesen wäre, nach 10.00 Uhr von Z. zu der um 14.00 Uhr stattfindenden Gesellschaftsversammlung nach O. zu fahren und anschliessend wieder rechtzeitig zur Durchführung des Belastungs-EKG zurück in Z. zu sein. Angesichts dessen wie auch des gesamten dargelegten Beweisergebnisses sei eine Falschbeurkundung nicht derart dargetan, dass eine Anklageerhebung Erfolg versprechen würde. Aufgrund des Ergebnisses des kriminaltechnischen Berichts der Kantonspolizei Graubünden falle sodann auch eine Urkundenfälschung ausser Betracht, womit das eröffnete Strafverfahren einzustellen sei. b) Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist insoweit beizupflichten, als sie gestützt auf den kriminaltechnischen Bericht der Kantonspolizei Graubünden eine Fälschung im engeren Sinn durch Nachahmung der Unterschrift von A. auf der öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.-Betriebsgesellschaft ausschliesst. Laut dem kriminaltechnischen Bericht konnten nämlich nach einem anhand verschiedener Urkunden vorgenommenen Schriftenvergleich und weiteren Dokumentenuntersuchungen keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die fragliche Unterschrift gefälscht ist. Entsprechend gelangt der kriminaltechnische Dienst zum Ergebnis, dass die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit von A. stammt (vgl. act. 3.20). Eine Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin seitens des Angeschuldigten steht somit nicht zur Diskussion. Der Tatbestand der Urkundenfälschung bedroht jedoch neben der Fälschung im engeren Sinn auch die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache und die Blankettfälschung mit Strafe (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar, StGB II, Art. 111- 401 StGB, N 2 und N 33 zu Art. 251 StGB). Ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche die Unterzeichnung der Urkunde am 23. September 2002 in O. bestreitet und angibt, dass X. ihr ab und zu Urkunden vorgelegt habe, welche sie einfach auf Seite 2 unterschreiben sollte (vgl. act. 4.5, S. 6), steht somit auch ein

5 tatbeständliches Verhalten des Angeschuldigten im Sinne einer Falschbeurkundung oder Blankettfälschung zur Diskussion. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob die Urkunde - wie darin festgehalten - von der Beschwerdeführerin tatsächlich am 23. September 2002 in O. unterzeichnet worden ist beziehungsweise, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass A. die Unterschrift an einem anderen Tag allenfalls in Form einer Blankounterschrift geleistet hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. September 2002 im Gesundheitszentrum C. bei D. aufgehalten und sich dort am Vor- und am Nachmittag verschiedenen Behandlungen unterzogen hat. Für die Frage nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Falschbeurkundung oder Blankettfälschung ist mithin entscheidend, ob der Beschwerdeführerin am nämlichen Tag genügend Zeit verblieb, um zwischen den Behandlungen im Gesundheitszentrum in Z. zur ausserordentlichen Generalversammlung nach O. zu fahren und dort die Urkunde zu unterzeichnen. Damit hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch auseinandergesetzt. Mit der von der Staatsanwaltschaft dazu ausgeführten Begründung lässt sich jedoch die Einstellung des gegen X. eröffneten Strafverfahrens, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass K. gemäss Aktennotiz des Untersuchungsrichters (act. 4.7) am Telefon angegeben hat, dass A. laut den noch vorhandenen Unterlagen am 23. September 2002 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr eine Heuwärmepackung und eine Vollmassage gehabt habe und das Belastungs-EKG im Rahmen einer Behandlung zwischen 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr erfolgt sei. Fest steht jedoch, dass über das am 23. September 2002 bei A. durchgeführte EKG ein Protokoll bei den Akten liegt, auf dem in Abweichung zu den telefonischen Angaben des Rezeptionisten 16.50 Uhr als Behandlungszeitpunkt aufgedruckt ist (vgl. act. 3.9, S. 4; act. 4.3). Auf dieses EKG-Protokoll hat auch K. in seiner telefonischen Auskunft Bezug genommen und mit Hinweis auf den darin abweichend festgehaltenen Behandlungsbeginn von 16.50 Uhr ausgeführt, dass die EKG-Behandlung allenfalls vorverschoben worden sei (vgl. act. 4.7). Die Vorinstanz hätte sich folglich mit den widersprechenden Angaben betreffend Behandlungsbeginn des Belastungs-EKG auseinandersetzen müssen und entsprechend weitere Nachforschungen hinsichtlich der Bedeutung und Beweiskraft des EKG-Protokolls und der darauf angegebenen Behandlungszeit vornehmen müssen. Zu diesem Zwecke hätte sie weitergehende Abklärungen über die Funktionsweise des EKG- Geräts in Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls vornehmen müssen. So wäre mit Blick auf die Frage nach der Beweiskraft der Protokolldaten konkret

6 abzuklären gewesen, ob das EKG-Protokoll unter laufender automatischer Zeitangabe erstellt oder ob diese manuell nachgeführt wurde. Diese Erhebungen hätten sich umso mehr aufgedrängt, als sie durchaus geeignet erscheinen, das vorliegende Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen. Fand nämlich das Belastungs-EKG bereits um 16.50 Uhr statt, so erscheint es tatsächlich fraglich, dass der Beschwerdeführerin - wie von der Staatsanwaltschaft angenommen - zwischen den Behandlungen am Vormittag und der EKG-Ableitung am Nachmittag genügend Zeit geblieben wäre, um an der ausserordentlichen Gesellschaftsversammlung um 14.00 Uhr in O. teilzunehmen. Ob es A. zwischen den Behandlungen am Vor- und Nachmittag/Abend des 23. September 2002 möglich gewesen wäre, von Z. nach O. zu fahren, dort bei der Gesellschaftsversammlung anwesend zu sein und wieder nach Z. zurückzukehren, lässt sich überdies nur in Kenntnis der für diese Strecke aufzuwendenden Fahrzeit beantworten. Auch diesbezüglich hat jedoch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeiten zur Untersuchungsergänzung zu wenig ausgeschöpft. Zwar ist die Vorinstanz von einer Fahrzeit von drei Stunden ausgegangen, wobei sie sich auf die Routenberechnung eines Internetdienstes abgestützt hat. Im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrzeit für die Beantwortung der zu klärenden offenen Fragen sowie angesichts der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Tunnelsperrzeiten am fraglichen Tag hätten sich jedoch weitere Beweiserhebungen aufgedrängt und wären im Übrigen auch ohne weiteres möglich gewesen. So hätte der Untersuchungsrichter bei den zuständigen Verkehrsbehörden Erkundigungen über die Schliessungszeiten für den S.-Tunnel am 23. September 2002 einholen und alsdann die Fahrzeit je nach Auskunft mit oder ohne Tunnelschliessung ermitteln müssen. Die Vorinstanz hat jedoch weder bezogen auf die Frage nach der Bedeutung der Zeitangabe im EKG-Protokoll noch was die geltend gemachten Schliessungen des S.-Tunnels und die genaue Fahrzeit anbelangt, weitere Abklärungen getätigt. Sie hat sich einfach auf die telefonischen Angaben von K. abgestützt und unter Annahme einer Fahrzeit von zirka drei Stunden darauf geschlossen, dass A. nach den Behandlungen am Vormittag genügend Zeit geblieben wäre, um von Z. nach O. zur Gesellschaftsversammlung zu fahren und anschliessend den Termin für die EKG-Behandlung am Nachmittag/Abend in Z. zu wahren. Dies, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, weshalb nicht auf die Zeitangabe im EKG-Protokoll, sondern auf die telefonischen Ausführungen des Rezeptionisten abgestellt wurde und ohne sich zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tunnelschliessungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Fahrzeit zu äussern.

7 Die Vorinstanz hat sich demnach, was die Frage des Vorliegens einer Falschbeurkundung oder Blankettfälschung seitens des Angeschuldigten anbelangt, einerseits mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Überdies beruht die angefochtene Einstellungsverfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis, zumal noch weitere Erhebungen möglich und nötig gewesen wären, welche das Beweisresultat gegenteilig beeinflussen könnten. Die Einstellung des Verfahrens gegen X. erweist sich folglich mit der von der Staatsanwaltschaft dargelegten Begründung als unhaltbar, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird sich alsdann erneut mit der Sache zu befassen haben und im Rahmen der Untersuchungsergänzung die oben dargelegten notwendigen weiteren Abklärungen vornehmen müssen. Dabei wird sie sich in der Folge nicht darauf beschränken können, die Fahrzeit einfach von dem für den Behandlungsbeginn ermittelten Zeitpunkt an zurückzurechnen. Vielmehr sind zur Beurteilung der Frage, ob die Wahrung des Termins um 14.00 Uhr in O. zwischen den am Vor- und Nachmittag/Abend des 23. September 2002 in Z. durchgeführten Behandlungen möglich war, weitere Erhebungen angebracht. So wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit der Frage nach der üblichen Vorbereitungszeit für ein Belastungs-EKG auseinandersetzen sowie Untersuchungsergänzungen hinsichtlich der Aussagekraft der EKG-Kurve betreffend allfälliger körperlicher oder mentaler Anstrengungen der Beschwerdeführerin kurz vor der Behandlung vornehmen müssen. Konkret wird dabei zu ermitteln sein, ob das bei den Akten liegende EKG-Protokoll - wie von A. behauptet - tatsächlich eine extreme Ruhephase ihres Körpers aufzeigt und gestützt darauf eine kurz vor der EKG-Behandlung hinter sich gebrachte mehrstündige Autofahrt von O. nach Z. ausgeschlossen werden kann. Schliesslich wird die Staatsanwaltschaft neben diesen und den oben dargelegten offenen Fragen hinsichtlich der Angaben im EKG-Protokoll, der Fahrzeit und den allfälligen Tunnelschliessungen auch jener nach dem Vorliegen einer Falschbeurkundung der Gesellschaftsversammlung als Universalversammlung nachgehen und - falls nötig - diesbezüglich ebenfalls ergänzende Abklärungen vornehmen müssen. Denn die Vorinstanz hat sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit keinem Wort geäussert, obwohl nach Angaben des Beschwerdegegners selbst offenbar nicht alle Gesellschafter an der Versammlung anwesend waren (vgl. act. 4.5, S. 7). Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Untersuchung zu beurteilende Frage nach Anhaltspunkten für ein Urkundendelikt im Verhältnis zu dem in seiner Funktion als beurkundender Notar angeschuldigten Beschwerdegegner

8 auf der Grundlage von Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) und nicht von Art. 251/253 StGB zu prüfen ist. 4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an A. ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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